{"status":"available","doknr":"OLD291052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0901.21A3290.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-01","aktenzeichen":"21 A 3290/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.\n\n3\n\nDie in der Antragsschrift vom 11. August 2003 aufgeworfene und auf die aktuelle \nLage in Sri Lanka bezogene Frage,\n\n4\n\n\"ob in Sri Lanka sri lankischen Staatsbürgern, \ntamilischer Volkszugehörigkeit, männlichen \nGeschlechtes, die aus dem Norden oder Osten Sri \nLankas stammen, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht\",\n\n5\n\nist abgesehen davon, dass sie auf der Grundlage des angefochtenen Urteils \nohnehin nur (noch) für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein \nkönnte, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und danach - zumal hinsichtlich \ndes hier allein in Betracht zu ziehenden Personenkreises der Rückkehrer - zu \nverneinen.\n\n6\n\nVgl. grundlegend zuletzt Urteile vom \n15. November 2002 - 21 A 4834/99.A und 21 A \n1329/00.A - im Anschluss an die Urteile vom \n17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -, vom \n8. Dezember 1999 - 21 A 3962/96.A -, vom 30. März \n2001 - 21 A 3978/96.A - und vom 29. November \n2001 - 21 A 3853/99 -.\n\n7\n\nEtwas anderes folgt nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen und \nEreignissen des Jahres 2003, auf die er sich auf der Grundlage diverser Presse- und \nMedienberichte beruft (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03, \nS. 54 ff.; BBC World News vom 5. Mai 2003, NZZ vom 19. Mai 2003). Seine \nDarlegungen und seine Schlussfolgerungen werden weder der angefochtenen \nEntscheidung noch der Rechtsprechung des Senats gerecht und zeigen keinen \nweiteren oder erneuten Klärungsbedarf auf (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).\n\n8\n\n1. Der Senat hat in den angeführten Urteilen vom 15. November 2002, auf die \ndas Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, die aktuelle Entwicklung \nin Sri Lanka seit Oktober 2001, namentlich das unbefristete \nWaffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE \nsowie die Aufnahme von Friedensverhandlungen eingehend gewürdigt und \nzusammenfassend - auch mit Blick auf die hier aufgeworfene Frage - dahin bewertet, \ndass der Friedensprozess \"noch nicht so weit und so unumkehrbar fortgeschritten \n[ist], dass schon jetzt eine völlige Neubewertung der Lage möglich und geboten und \netwa - bei allen Fortschritten der derzeitigen Entwicklung - die Annahme \nhinreichender Sicherheit für alle zurückkehrenden tamilischen Volkszugehörigen \ngerechtfertigt wäre\" (- 21 A 4834/99.A -, UA S. 92). Es ist weder dargelegt noch \nersichtlich, dass diese vorsichtige Einschätzung nicht mehr aktuell, geschweige denn \nkorrekturbedürftig sein sollte, weil der Friedensprozess derzeit ins Stocken geraten \nist, nachdem die LTTE im April 2003 ihre Teilnahme an den Friedensgesprächen \nausgesetzt hat (vgl. NZZ vom 23. April, 7./8. Juni, 10. Juni, 11. Juni und 21./22. Juni \n2003) und bislang noch nicht an den Verhandlungstisch zurückgekehrt ist. \nEntsprechendes gilt für die vom Kläger angeführten wie sonstige Zwischenfälle (vgl. \nNZZ vom 18. März, FAZ vom 19. April, NZZ vom 16. Juni 2003) im Jahre 2003. Auch \nsie geben Anlass zu vorsichtiger Einschätzung der Lage. Sie lassen jedoch nicht im \nAnsatz den Schluss zu, dass sich die allgemeine Lage für die tamilische Bevölkerung \nin Sri Lanka gegenüber der Bürgerkriegssituation verschärft hat, wie sie der \nangeführten Rechtsprechung des Senats aus den Jahren 1999 bis 2001 zu Grunde \nlag, auf die die Urteile vom 15. November 2002 Bezug nehmen und die sie für das \nJahr 2002 fortschreiben.\n\n9\n\n2. Soweit die Ausführungen des Klägers in der Einschätzung münden, dass die \nRechtsprechung nicht ohne weiteres \"auf die Lage nach einem Scheitern der \nFriedensgespräche übertragen werden [kann]\", weil \"davon auszugehen [ist], daß ein \nScheitern der Friedensgespräche zu einer Radikalisierung führt\", entfernen sich \nseine Darlegungen und seine Bewertung der Lage von den derzeitigen tatsächlichen \nGegebenheiten. Es gibt zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nFriedensgespräche gescheitert sind. Keine Seite hat eine derartige Erklärung \nabgegeben. Ebenso wenig sind Ereignisse zu beklagen, die diesen Schluss \ngebieten. Im Gegenteil hat zuletzt die srilankische Regierung in Erwartung des mit \nden norwegischen Vermittlern abgestimmten (internen) Treffens der LTTE ab 21. \nAugust 2003 in Paris ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die Friedensgespräche \nim September 2003 fortgesetzt werden können, wie ihr Sprecher in der \nwöchentlichen Pressekonferenz am 7. August 2003 erklärt hat (Botschaft von Sri \nLanka in Berlin - News Update August 2003 - http://www.srilanka-botschaft.de; vgl. \nauch FR vom 23. August 2003). Die weitere Entwicklung bleibt - wie bisher - \nabzuwarten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-01/21-a-3290-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-01/21-a-3290-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291052","retrieved":"2026-07-09 03:10:58.969645+00:00"}}