{"status":"available","doknr":"OLD291044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0901.1B1347.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-09-01","aktenzeichen":"1 B 1347/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der in ihm enthaltenen \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren VG Köln 15 K 1773/03 \nwird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht begründete Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 20. \nDezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 \nist zulässig. \n\n4\n\nNach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung ein Verwaltungsakt, \nder einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger \nRechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die \nZuweisung von anderenorts überzähligen Beamten und Arbeitnehmern an die \nPersonal- und Serviceagentur der E. U. AG (PSA) dient inhaltlich in erster \nLinie der Freistellung der Betroffenen von ihrer Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht \nmit der Maßgabe, sich für die Vermittlung eines dauerhaften oder nur \nvorübergehenden anderweitigen Dienstpostens oder für eine ergänzende \nQualifizierungsmaßnahme bereit zu halten. Die Frage, wann eine dauerhafte oder \nzumindest vorübergehende Anschlussbeschäftigung zu erwarten steht und ob eine \nQualifizierungsmaßnahme überhaupt durchgeführt wird, ist zum Zeitpunkt der \npersonellen Zuweisung zur PSA regelmäßig - und auch vorliegend - offen. Für eine \nso umschriebene Zuweisung zu einer hauseigenen Arbeitsvermittlung unter \ngleichzeitiger Freistellung von einer konkreten Dienstleistungspflicht ist keine \nspezielle Rechtsgrundlage erkennbar. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 \nAbs. 1 und 2 BBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, unterliegt zwar \nBedenken; letztlich spricht aber auch in Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die \nZulässigkeit eines (entsprechenden) Rückgriffs auf das Institut der Versetzung nach \n§ 26 Abs. 1 und 2 BBG. \n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli \n2003 \n- 1 B 635/03 - m.w.N.\n\n6\n\nDas rechtfertigt zugleich die Annahme, dass Widerspruch und Klage gegen die \nauch von der Antragsgegnerin als Versetzung bezeichnete Verfügung abweichend \nvon § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBRRG). \n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nDie auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende \nInteressenabwägung fällt zugunsten des privaten Suspensivinteresses des \nAntragstellers aus, weil die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der nach \nAktenlage erkennbaren Umstände offensichtlich rechtswidrig ist. \n\n9\n\nDie Verfügung vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 ist zwar nach dem Ergebnis der in \nder vorliegenden Verfahrensart gebotenen summarischen Prüfung aus den von dem \nVerwaltungsgericht genannten Gründen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nDie angefochtene Verfügung ist jedoch materiell offensichtlich rechtswidrig. \n\n10\n\nEntsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches \nseines Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. \nNachdem eine Änderung des statusrechtlichten Amtes des Antragstellers nicht \nverfügt worden ist, steht allein eine organisatorische Versetzung in Rede, die die \nÜbertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen \nBehörde beinhaltet. \n\n11\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Aufl. 2001, Rn. 88.\n\n12\n\nDies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur Wahrnehmung \n(irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabengebietes, wobei \ndie Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens grundsätzlich nicht \nGegenstand der Versetzungsverfügung ist. \n\n13\n\nProblematisch ist schon, ob die hier angefochtene Verfügung überhaupt auf die \nÜbertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei der PSA in diesem Sinne \ngerichtet ist. Schließlich sollte der Antragsteller nach dem Ausgangsbescheid \nvielmehr unter Beibehaltung seiner jetzigen \"Regelarbeitsstelle C. \" bis zu einer \nendgültigen Klärung durch die Tarifvertragsparteien dort verbleiben und abwarten, \nbis mit ihm ein persönliches Orientierungsgespräch vereinbart wird. Ansonsten \nverbleibe es bei den bisherigen Ansprechpartnern. Unter dem 14. Januar 2003 ist \nihm aufgegeben worden, sein bisheriges Büro vollständig zu räumen, ohne dass ihm \nbei der PSA ein neues Büro zur Verfügung gestellt oder zumindest irgendein \nAufgabenkreis zugeteilt worden wäre. Tatsächlich ist er organisatorisch der PSA \nzugeordnet und im Übrigen von seiner Dienstleistungspflicht - abgesehen von der \nBereitschaft, sich gegebenenfalls vermitteln und qualifizieren zu lassen - entbunden \nworden. \n\n14\n\nDer Senat lässt offen, ob daraus bereits zwingend die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Verfügung folgt. Da die \"privatisierten\" Beamten, die im Bereich der \nNachfolgeunternehmen der E. C. eingesetzt werden, in jenen \nUnternehmen quasi \"ohne Amt\" sind und keinen \"Dienst\", sondern \"Arbeit\" leisten, \nkann es jedenfalls immer nur um die Verlagerung eines Tätigkeitsfeldes gehen, das \ndem ursprünglichen Amt vergleichbar ist. \n\n15\n\nVgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtstellung von \nBeamten, die bei dem privatisierten Unternehmen \nvon Bahn und Post beschäftigt sind, AÖR 127 \n(2002), S. 95; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten \nUnternehmen, 1999, 34, 41.\n\n16\n\nErforderlich für die Annahme einer (rechtmäßigen) Versetzung ist deswegen \nneben der dauernden - d. h. zeitlich nicht befristeten - personalpolitischen Zuordnung \ndes Beamten zur neuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines \ndem statusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eventuell eines \nanderen Amtes einer anderen Laufbahn entsprechenden Tätigkeitsfeldes erfolgt, sie \nalso auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der \nneuen Dienststelle zielt. Dies setzt zumindest voraus, dass ein entsprechendes \nTätigkeitsfeld - jedenfalls abstrakt - bei der Behörde überhaupt angesiedelt ist. Hieran \nkönnte es vorliegend auch fehlen, wenn man die Aufgabe der PSA in den \nVordergrund stellt, ihr zugewiesene Arbeitnehmer und Beamte anderweitig zu \nvermitteln. Mit Ausnahme derjenigen, die in der Arbeitsvermittlung selbst beschäftigt \nsind, werden - auch abstrakt - für die zugewiesenen Arbeitnehmer und Beamten \ninsoweit keine dauerhaften Aufgaben und Tätigkeitsbereiche vorgehalten, sodass die \nFolgen einer gegen den Willen des Beamten erfolgten Versetzung zur PSA im \nWesentlichen schon denen einer Zwangsbeurlaubung (§ 60 BBG) vergleichbar sind - \ndies mit der einzigen Ausnahme, dass der Beamte sich jederzeit für eine (Weiter-\n)Beschäftigung bereit halten muss. Eine andere Einschätzung kann sich allerdings \ndann ergeben, wenn man in den Blick nimmt, dass die PSA neben der Vermittlung \neines dauerhaften Arbeitsplatzes zugleich auch im Hinblick auf den \nvorübergehenden Einsatz der ihr zugewiesenen andernorts \"arbeitslos\" gewordenen \nBeamten ebenso wie in Bezug auf die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer als \nLeiharbeitsfirma auftritt. Hieraus ließe sich eine für die Annahme einer Versetzung \nerforderliche hinreichende - zeitlich nicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen \nBeamten in die PSA als neue Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf einen \nneuen dauerhaften Arbeitsplatz vertreten, welchen die PSA gewissermaßen als bei \nihr gebündeltes Potential vorhält. \n\n17\n\nDanach mag die zunächst unbefristete, aber auch nicht auf Dauer beabsichtigte \nZuweisung der Beamten in die PSA als neuer Dienststelle für die Zeit bis zur \nVermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der \nbereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der \nE. U. B. im Allgemeinen rechtlich vertretbar erscheinen. Die Rechtmäßigkeit \neiner solchen Zuweisung als Versetzung setzt aber in einem Fall wie dem \nvorliegenden, in welchem bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur PSA feststeht, dass \nnach der Versetzung zur PSA keine unmittelbare (amtsangemessene) \nWeiterbeschäftigung erfolgen wird, voraus, dass in der abgebenden Dienststelle \ndurch die geforderten Organisations- und Aufgabenveränderungen solche \nPersonalüberhänge tatsächlich entstanden sind, durch die dem Dienstherrn eine \n(amtangemessene) Weiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich \noder unzumutbar geworden ist. \n\n18\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli \n2003 \n- 1 B 635/03 - m.w.N..\n\n19\n\nDiese Anforderungen gehen über das eine Versetzung begründende dienstliche \nBedürfnis in Form des Personalüberhangs i.S.d. § 26 Abs. 2 BBBG hinaus. Sie \nrechtfertigen sich aus dem Umstand, dass die Unmöglichkeit einer \nWeiterbeschäftigung bei der aufnehmenden Dienststelle regelmäßig auch dann zur \nRechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führt, wenn diese - wie bei der \nZuweisung zur PSA naturgemäß - nur mit einem Bedarf für die Hinwegversetzung \nbegründet worden ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 1 \nB 635/03 -; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § \n26 Rn. 23 a. \n\n21\n\nAn diesen Anforderungen fehlt es. Auf der Grundlage der nach Aktenlage \nerkennbaren Umstände lässt sich gerade nicht feststellen, dass der E. U. B. \neine Weiterbeschäftigung des Antragstellers in seiner bisherigen Dienststelle \ntatsächlich unmöglich oder unzumutbar gewesen ist. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat eine Rationalisierungsmaßnahme im Zentralbereich \nKonzernrevision getroffen und diese als Projekt \"ErGO\" (Ergebnisorientierte \nGemeinkostenoptimierung) bezeichnet. Der vorliegend bis zum Jahre 2004 \nangestrebte Abbau von insgesamt 17 Arbeitsplätzen, der unter anderem durch die \nAuflösung von für verzichtbar gehaltenen Arbeitsbereichen erfolgen soll, ist zwar dem \nGrunde nach von dem weiten organisationsrechtlichen Ermessen des Dienstherrn \ngedeckt und nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nAllerdings kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass die Umsetzung des \nAntragstellers in die aus insgesamt vier Personen bestehende Arbeitsgruppe \n\"Qualitätssupport und Datenanalysen\" - TQD - allein erfolgt ist, um eine \n\"Vollbetroffenheit\" und eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze im Sinne des § 3 \nAbs. 2 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung - TV \nRatio - bzw. der Nr. 3 Abs. 2 der entsprechenden Regelung für Beamte - Verfügung \nHRM5-4, N. N. - vom 02. Oktober 2002 herbeizuführen. Ob die \nAntragsgegnerin einschlägige Bestimmungen auf diese Weise umgangen hat, um \neine differenziertere Auswahl des für eine Versetzung in Betracht kommenden \nPersonals vermeiden zu können, bedarf jedoch keiner Vertiefung. \n \nDenn es ergibt sich ferner aus anderen Umständen, dass der von dem Antragsteller \nseit seiner Umsetzung in die Arbeitsgruppe TQD (Bereich KR 4) wahrgenommene \nAufgabenbereich tatsächlich nicht verzichtbar gewesen ist und nicht entfallen ist, \nvielmehr auch nach der Versetzung des Antragstellers zur PSA in der \nKonzernrevision im Bereich KR 1 verblieben und darüber hinaus neues Personal für \ndie Konzernrevision gesucht und eingestellt worden ist. \n\n24\n\nDer Antragsteller ist rückwirkend zum 01. Januar 2002 unter Zuweisung zu dem \nBereich KR 4 der Arbeitsgruppe TQD zugeteilt worden. Wie er in der Sache \nunwidersprochen vorgetragen hat, sind ihm dort die Aufgaben eines Referenten aus \ndem Bereich KR 1 übertragen worden, die nach seiner Versetzung zur PSA in den \nBereich KR 1 wieder zurück gefallen sind. Dieses Vorbringen stimmt mit dem Inhalt \nder Personalakte überein. Dem Antragsteller ist am 11. Februar 2002 mitgeteilt \nworden, dass er vom Personalposten KR2-208 auf den Posten KR4-208 \"umgesetzt\" \nworden sei. Beide Stellen waren für einen \"Seniorreferenten\" vorgesehen und waren \nzu diesem Zeitpunkt nach BesGr. A 13 BBesO bewertet. Aus dem Protokoll des mit \ndem Antragsteller geführten Personalgesprächs vom 13. September 2002 ergibt sich, \ndass \n\n25\n\n\"die Einrichtung des Teams TQD lediglich eine \nkonsequente Fortführung der bereits im Frühjahr \n2001 getroffenen Entscheidung zum Personaleinsatz \nvon Herrn C. gewesen sei. Ziel sei es gewesen, für \ndie Teammitglieder TQD eine einheitliche personelle \nFührung sicherzustellen und deren Entwicklung \ndurch Heranführung an neue Arbeitsfelder zu \nfördern.\" \n\n26\n\nAusweislich des Inhalts der Personalakte ist im Januar 2001 eine Umbenennung \ndes damals vom Antragsteller innegehabten Personalpostens von KR1-208 in KR3-\n208 erfolgt, wobei der Aufgabenbereich ausdrücklich unverändert bleiben sollte. Im \nSeptember 2001 erfolgte eine weitere Umbenennung, diesmal zu KR2-208. Für eine \nÄnderung des Aufgabengebietes ist nichts ersichtlich. Dass mit den neuen \nArbeitsfeldern in dem Sinne des zuvor zitierten Vermerks andere Arbeitsfelder als \ndiejenigen aus dem Bereich KR 1 gemeint sein könnten, lässt sich den \nVerwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Die \nübertragenen Aufgaben beinhalteten unter anderem die Erstellung eines allgemeinen \nHandbuches für die Konzernrevision und von Masterformularen, ferner die Erstellung \neines Leitfadens für Mentoren sowie die Aktualisierung eines Begrüßungsordners. \nSie waren nach dem Vorbringen der Beteiligten und bemessen an den zumindest bis \nzum Ende des Jahres 2000 wahrgenommenen Aufgaben als Revisor auf den \nGebieten \"Netzinfrastruktur, Bereitstellung, Betrieb, Netzsicherheit\" für den \nAntragsteller, einen Ingenieur, sicher auch als neues Arbeitsfeld zu bewerten. Das \nProtokoll über die Sitzung der Clearingstelle vom 03. Juli 2002 ergibt dazu weiter, \ndass drei von vier Arbeitsplätzen der Gruppe TQD wegfallen könnten, weil \"einzig \ndiese Tätigkeit aufgrund der ErGO-bedingten Verknappung der\" Personalposten \nverzichtbar sei. Eine überflüssige oder verzichtbare Tätigkeit im Sinne des \nRationalisierungsvorhabens kann der Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen \nhaben, wenn diese Tätigkeit nach seiner Versetzung an den Bereich KR 1 zurück \ngefallen ist. Die bereits im Rahmen der Anhörung und im Widerspruchsvorbringen in \ndiesem Zusammenhang geäußerte Annahme des Antragstellers, er sei allein zum \nZwecke der bereits geplanten Versetzung zur PSA in die Arbeitsgruppe TQD \numgesetzt worden, kann vor diesem Hintergrund nicht entkräftet werden. Ihr wird in \ndem angefochtenen Bescheid sowie in dem Widerspruchsbescheid oder der \nAntragserwiderung der Antragsgegnerin sachlich nicht entgegen getreten. Die \nAntragsgegnerin hat das entsprechende Vorbringen des Antragstellers nicht einmal \nim Ansatz infrage gestellt, obgleich gerade die Übertragung und die Rückübertragung \nvon in der Konzernrevision vorgeblich entbehrlichen Aufgaben in dem geschilderten \nZusammenhang den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nahe legen. Auch \ndas Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend \nentsprechende Zweifel deutlich zum Ausdruck gebracht. \n\n27\n\nAuf eine reale Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der abgebenden Dienststelle \nbereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zuweisung des Antragstellers \nzur PSA lassen auch verschiedene Ausschreibungen schließen, die Stellen in der \nKonzernrevision betrafen. \n\n28\n\nWie die Antragsgegnerin bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt und erörtert \nhat, sollen die in der Publikation des Betriebsrates - Ausgabe 12/2002 - genannten \nsechs Neueinstellungen alle vor dem Bekanntwerden von Personalabbauzahlen \nvorgenommen worden sein. Aus dem über das mit dem Antragsteller geführte \nGespräch ist unter dem 13. September 2002 der bereits erwähnte Vermerk \naufgenommen worden, nachdem diese Einstellungen in der ersten Jahreshälfte des \nJahres 2002 erfolgt sein sollen. Seitdem habe es auch in Kenntnis des zu \nbewältigenden Stellenabbaus Einstellungen und Zuversetzungen zur \nKonzernrevision nur noch gegeben, soweit \"verbindliche Zusagen\" erteilt worden \nseien. In einem Protokoll über eine allgemeine Mitarbeiterbesprechung vom 11. \nSeptember 2002 - zwei Tage vor dem mit dem Antragsteller geführten \nPersonalgespräch vom 13. September 2002 - heißt es, mit Blick auf die zu \nerwartenden Kapazitäten sei mit Nachbesetzungsmöglichkeiten für den Bereich \n\"ErGO\" zu rechnen. Unbeschadet, ob es sich um neue Stellen oder die \nNachbesetzung frei werdender bzw. bereits unbesetzter Stellen handelt, spricht dies \nbereits gegen die Notwendigkeit des Stellenabbaus durch Versetzung zur PSA. \nDarüber hinaus sind in der Zeit ab dem 01. Januar 2003 mehrere \nStellenausschreibungen erfolgt, die nach den Angaben im Widerspruchsbescheid \ndurch Personalabgänge veranlasst gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin dazu \nim Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausführt, der Antragsteller habe nicht das \njeweils geforderte Fachwissen besessen und habe - vorbehaltlich noch nicht \nabgeschlossener Auswahlverfahren - nach dem Prinzip der Bestenauslese bei den \nAuswahlentscheidungen (bisher) nicht berücksichtigt werden können, bestätigt sie, \ndass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Bereich der \nKonzernrevision Stellen vorhanden und sogar zu besetzen waren, ohne dass über \ndie Verwendung des Antragstellers auf einer dieser Stellen abschließend \nentschieden worden wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist \nvon der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht dargelegt worden, dass der \nAntragsteller generell - auch nach Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen - \nnicht geeignet wäre, einen anderen Dienstposten in seiner bisherigen Dienststelle \nwahrzunehmen.\n\n29\n\nIm Ergebnis nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn einstweiliger \nRechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen wäre. In diesem Fall \nhätte der Senat aus den gleichen Gründen die Feststellung treffen müssen, dass die \nAntragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren zur Hauptsache 15 K 1773/03 nicht berechtigt ist, aus der angefochtenen \nVerfügung Rechtsfolgen zu ziehen und von dem Antragsteller deren Befolgung zu \nverlangen.\n\n30\n\nVgl. zu der Problematik OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 -.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-01/1-b-1347-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-09-01/1-b-1347-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291044","retrieved":"2026-07-09 03:10:58.312992+00:00"}}