{"status":"available","doknr":"OLD291062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0829.1A88.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"1 A 88/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die \nStreitwertstufe bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, \nsoweit sie den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend \ndargelegt worden sind, nicht greifen. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. \n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen auf der \nGrundlage des klägerischen Vorbringens nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, dass \ndem Kläger Mietzuschüsse nur nach Maßgabe der Verwaltungspraxis der Beklagten \nund des Art. 3 Abs. 1 GG zustünden, die von dem Kläger in Q. angemietete \nWohnung demnach zu groß und damit nicht in dem begehrten Umfang \nzuschussfähig gewesen sei. Nach den einschlägigen Richtlinien habe dem Kläger \neine Wohnung mit nur vier Schlafzimmern zugestanden, während er eine Wohnung \nmit fünf Schlafzimmern angemietet habe. Dieser Ansatz mit seinen zugrunde \nliegenden tatsächlichen Annahmen wird durch das Antragsvorbringen jedenfalls im \nErgebnis nicht infrage gestellt.\n\n5\n\nAus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \ndargelegten Gründen hat ein Beamter, der wie der Kläger als sogenannter \n\"Auslandslehrer\" tätig wird, grundsätzlich nur im Rahmen der Verwaltungspraxis der \nBeklagten und der dazu erlassenen - ebenfalls praktizierten - Richtlinien Anspruch \nauf Zuwendungen, mithin auch auf Mietzuschüsse. § 57 BBesG findet entgegen der \nAuffassung des Klägers keine unmittelbare Anwendung, weil der Kläger als \nAuslandslehrer für die Dienste in der Deutschen Schule in Q. von seinem \ninländischen deutschen Dienstherrn dorthin ohne Dienstbezüge beurlaubt worden \nund er in Q. allein aufgrund des mit dem Deutschen Schulverein geschlossenen \nprivatrechtlichen Dienstvertrages tätig geworden ist. Die Beklagte hat allerdings \ndurch den an den Kläger ergangenen sogenannten Verpflichtungs- und \nZuwendungsbescheid vom 03. Februar 1998 unter anderem verbindlich zugesagt, \ndem Kläger im Rahmen der Grundrichtlinie und der Richtlinie I Zuwendungen nach \nMaßgabe der Richtlinien II bis XI zu gewähren. Bei diesen Richtlinien der \nZentralstelle für Auslandslehrer (ZfA-Richtlinien) sowie der Entscheidung des \nBundesverwaltungsamtes über die Gewährung von Zuwendungen an den Kläger \nhandelt es sich um einen in erster Linie begünstigenden, teils aber auch belastenden \n(verpflichtenden) Verwaltungsakt. Der im Ausland auf privatrechtlicher Grundlage \ntätige und von seinen inländischen Dienstpflichten im Rahmen der \nUrlaubsgewährung entbundene Kläger sollte demnach in wirtschaftlicher Hinsicht im \nWesentlichen so gestellt werden, als sei er ein im Ausland verwendeter \nBundesbeamter. \n\n6\n\nVgl. zu diesen rechtlichen Anknüpfungs-\npunkten für die Zuwendungen speziell an \nAuslandslehrer OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2003 \n- 1 A 2739/00 -, vom 13. März 1989 - 12 A 686/87 - \nund vom 29. Mai 1990 - 12 A 2602/87 -.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht festgestellt, dass \ndie von dem Kläger angemietete Wohnung den Wohnbedarf überschritt, den die \nBeklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Auslandslehrern gegenüber regelmäßig als \nnotwendig anerkennt. Die Beklagte wendet § 57 BBesG und die zur Ausführung der \nVorschrift erlassenen Verwaltungsvorschriften - BBesGVwV vom 11. Juli 1997 - \nGMBl. 1997, S. 314 - vor dem zuvor beschriebenen rechtlichen Hintergrund und \nausweislich des Textes des Antragsformulars auf Gewährung von Mietzuschuss \nsowie ausweislich der einleitenden Formulierungen des von ihr erlassenen \n\"Merkblatts über die Anerkennung von Wohnungen\" nur sinngemäß an. \nMietzuschuss wird demnach nur für Wohnraum gewährt, der als notwendig \nanerkannt ist. Entsprechend der Tz. 57.1.3. BBesGVwV ist Wohnraum notwendig, \nwelcher der Dienststellung des Begünstigten, der Zahl der weiteren \nunterzubringenden berücksichtigungsfähigen Personen und unter Berücksichtigung \nder örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. \n\n8\n\nDie Beklagte hat in Ausfüllung des ihr insoweit eröffneten Ermessens in dem \nMerkblatt als \"Richtschnur für die Anmietung\" bestimmt, dass den Auslandslehrern \nfolgende Räumlichkeiten zustehen: Wohnzimmer (bis zu 27 qm), Esszimmer (bis zu \n18 qm), Schlafzimmer (bis zu 20 qm), für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein \nweiteres Zimmer (je bis zu 12 qm) sowie Küche, Diele, Bad und gegebenenfalls ein \nAbstellraum oder Keller. Tatsächlich verfügte das angemietete Haus des Klägers \ngemäß dem zu den Akten gereichten Grundriss und der schriftlichen Angaben im \nMietvertrag im Erdgeschoss neben einem als Abstellraum bezeichneten \nArbeitszimmer (über 7 qm) über ein Wohnzimmer (über 22 qm), ein Esszimmer (über \n12 qm), zwei Zimmer, die als Schlafzimmer (über 14 qm) und als Esszimmer (über \n10 qm) genutzt wurden sowie im 1. Obergeschoss über drei weitere (Schlaf-)Zimmer. \nDer Kläger lebte in der Wohnung mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, hatte \nalso nach den Vorgaben des Merkblatts Anspruch auf vier Schlafzimmer und damit \neine um ein Zimmer zu große Wohnung angemietet. Denn das als Esszimmer \ngenutzte Schlafzimmer im Erdgeschoss stand ebenfalls für Wohnzwecke zur \nVerfügung, während das ursprünglich vorgesehene Esszimmer nach den \nvorgelegten Grundrisszeichnungen ein nicht vollständig abgetrennter Teil des \nWohnzimmers war. Nimmt man hinzu, dass die Angaben im Merkblatt ausdrücklich \nnur als \"Richtschnur\" gedacht sind und nicht erkennbar ist, dass jeder Auslandslehrer \nunbedingt über ein gesondertes Esszimmer verfügen können soll und zieht man die \noben genannten Richtwerte über die höchstens noch angemessenen Größen von \nEss- und Wohnzimmer heran, ist eine Unterschreitung des anerkannten notwendigen \nWohnraumbedarfs nicht im Ansatz zu erkennen, wenn das angebliche Esszimmer als \nSchlafzimmer genutzt worden wäre. Damit ist es im Ergebnis unerheblich, wenn das \nVerwaltungsgericht in Ermangelung eines Grundrisses einen anderen Raum - das \nwegen des feuchten Kellers als Abstellraum genutzte Arbeitszimmer - als das nicht \nmehr angemessene Zimmer angesehen hat und gegebenenfalls die Angaben des \nKlägers in dem unter dem 22. Mai 1998 ausgefüllten Antragsformular teilweise \nmissverstanden haben sollte, wie es der Kläger behauptet. \n\n9\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen zur (Un-\n)Angemessenheit der Wohnung auf einen Gesichtspunkt abgestellt hat, der nicht \nausdrücklich Gegenstand der ergangenen Bescheide oder eines gerichtlichen \nHinweises gewesen ist, lässt die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen unberührt \nund rechtfertigt auch im Übrigen nicht die Zulassung der Berufung. Ein \nVerfahrensmangel - etwa wegen der Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu \ngewähren - im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit ohnehin nicht dargetan, \nweil der Prozessbevollmächtigte unter dem Hinweis, dass auch im Falle seines \nAusbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO) geladen worden ist und er darauf erklärt hat, zur mündlichen Verhandlung \nnicht zu erscheinen. Der Zulassung der Berufung stünde zudem - sowohl hinsichtlich \ndes Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch wegen eines der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die \nangefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) entgegen, \ndass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen als den von \nihm herangezogenen Gründen zutreffend ist. Denn die Entscheidung der Beklagten, \nab Oktober 1999 die Miete nur bis zur Höhe von 18.459,00 FF zu bezuschussen \nbegründet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers \njedenfalls aus anderen Gründen keine Verletzung seiner Rechte. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n\n10\n\nWohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt und bezuschusst werden, \nwenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Die \noben genannten Kriterien zur Notwendigkeit von Wohnraum sind zwar in der Regel \nder Frage vorgelagert, ob der Mietpreis für den notwendigen Wohnraum auch \nangemessen ist, weil nicht notwendiger Wohnraum grundsätzlich auch zu teuer und \ndamit nicht zu bezuschussen ist. Allein wegen des Überschreitens der \nangemessenen Zimmeranzahl war die Wohnung in diesem Sinne ohnehin zu teuer, \nweil in aller Regel für zusätzlichen Wohnraum auch zusätzlicher Mietzins zu \nentrichten ist. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn nach den weiteren \nBestimmungen des von der Beklagten herausgegebenen Merkblattes - etwa dessen \nTz. 7, 9 und 10 - und nach der schon von den Verwaltungsvorschriften zum \nBundesbesoldungsgesetz vorgegebenen Verknüpfung der \"Notwendigkeit\" mit der \n\"Angemessenheit\" des Wohnraums braucht über das Kriterium der Notwendigkeit \ndes Wohnraums und insbesondere die Maße einzelner Zimmer nicht unbedingt \ngesondert entschieden zu werden, wenn jedenfalls der Mietpreis im Ergebnis (un-\n)angemessen ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. \n\n11\n\nDie von der Beklagten vorliegend zur Begründung der (Un-)Angemessenheit der \nHöhe des in Streit stehenden Mietzinses herangezogenen Erwägungen unterliegen \nkeinen Bedenken. In Anwendung des Richtzahlenerlasses des Auswärtigen Amtes, \ndessen Werte dem genannten Merkblatt der Beklagten zugrunde liegen und nach \ndem zu den Wohn- und Hauptnutzflächen rund 50 qm für Nebennutzflächen \nzuzuschlagen wären, kam es zu der Folge, dass die Zahl der Zimmer, die anerkannte \nWohnfläche und der Mietpreis nicht unbedingt in Übereinstimmung zu bringen waren, \nwenn etwa eine zu große preiswerte oder eine relativ zu kleine, aber teure Wohnung \nzu bewerten sind. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten betreffend \ndie Gewährung von Mietzuschuss im Zuständigkeitsbereich der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Q. ergibt, strebte die Beklagte wegen der \nSchwierigkeit der Bemessung und Bewertung einzelner Wohnungen oder gar \nWohnräume an, sich in der Regel unabhängig von dem angemieteten Objekt \nmöglichst nur noch an Mietpreisgrenzen zu orientieren. Sie wollte etwaige \nSchwankungen der Miethöhe wegen der örtlichen Gegebenheiten oder wegen der \nbesonderen Vorstellungen und Wünsche einzelner Auslandslehrer nicht gesondert \nbescheiden müssen und ihrer Ermessensentscheidung durchschnittliche \n- einheitliche - Mietpreise und Wohnungsgrößen zugrunde legen. Die Beklagte hat \ndazu im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens auf den Mietspiegel der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Q. zurückgegriffen, nach dessen Inhalt Beamte, \ndie nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 BBesO besoldet werden, für sich, \nden Ehepartner und ein Kind monatlich 22.370,00 FF und für jedes weitere Kind \n2.000,00 FF beanspruchen können. Von dem so ermittelten Betrag sollten nur 70 \nvom Hundert zuschussfähig sein, weil nach Maßgabe des Erlasses der Beklagten \nvom 08. Oktober 1998 Auslandslehrer keine Repräsentationspflichten \nwahrzunehmen haben und andere Unterschiede gegenüber den Bediensteten des \nAuswärtigen Amtes - etwa die Möglichkeit, längerfristig disponieren und anmieten zu \nkönnen - nur eine entsprechend geringere Mietbezuschussung rechtfertigten. Diese \nErwägungen unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die zur \nBegründung herangezogenen Unterschiede zwischen den genannten Gruppen \nnachvollziehbar sind. Zudem wurde der sogenannte Mietspiegel der Botschaft - wie \nsich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - im Wesentlichen nur anhand von \nImmobilien ermittelt, die ein \"Maklerpool\" speziell für nach Q. entsandte Lehrer und \nandere ausländische Bedienstete anbietet. Diese Wohnungen sollen nach dem \nBericht der Botschaft vom 10. September 1998 für den französischen \n\"Normalverbraucher\" ohnehin nicht bezahlbar sein, sodass vor Ort anwesende \nBedienstete durchaus wesentlich günstigere Unterkünfte anmieten können. Auch für \ndiese Gruppe der Wohnungssuchenden ist es nach dem Bericht der Botschaft \nsinnvoll, wenn sie bei der Wohnungssuche Mietober- und -untergrenzen angeben \nkönnten, da dies - anstelle der Angabe von gewünschten Wohnungsgrößen - ein \ngängiges Kriterium auf dem Wohnungsmarkt sei. \n\n12\n\nDie Maßgaben des Erlasses der Beklagten vom 08. Oktober 1998 konnten auf \ndas von dem Kläger bereits am 22. Mai 1998 abgeschlossene Mietverhältnis \nermessensfehlerfrei Anwendung finden. Dem Kläger ist das einschlägige Merkblatt \nüber die Anerkennung von Wohnungen vor Abschluss des Mietvertrages \nausgehändigt worden. Er hätte diesem Merkblatt auch als Laie ohne Schwierigkeiten \nentnehmen können, welche Wohnungsgrößen bzw. welche Zimmeranzahl von der \nBeklagten grundsätzlich als angemessen bezuschusst werden. Weiter hieß es in \ndem Merkblatt, dass allein das Bundesverwaltungsamt über den Antrag auf \nMietzuschuss entscheidet und insoweit lediglich die Stellungnahme der \nAuslandsvertretung eingeholt wird, diese also keine abschließende Entscheidung \nüber die Angemessenheit des Wohnraums treffen kann. Die Stellungnahme der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. zur Angemessenheit der \nWohnung erfolgte darüber hinaus ausdrücklich mit der weiteren Einschränkung, dass \ndie zugrunde liegenden Maßstäbe derzeit einer Überprüfung unterzogen würden. \nEntsprechend ist von dem Bundesverwaltungsamt unter dem 26. August 1998 \nlediglich unter dem Vorbehalt einer näheren Prüfung von Angemessenheit und \nOrtsüblichkeit des Wohnobjekts ein abzurechnender Zuschuss in Höhe von \n18.000,00 FF zuzüglich Steuern (2,5 vom Hundert) gewährt worden. Insgesamt \nkonnte der Kläger daher nicht darauf vertrauen, dass der volle Mietpreis als \nzuschussfähig anerkannt werde. Zudem hat die Beklagte mit ihrer \nBilligkeitsentscheidung den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. \nIhm wurde der begehrte Mietzuschuss mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar \n1999 bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Kündigung der Wohnung gewährt. Mit \nBescheid vom 19. März 1999 präzisierte das Bundesverwaltungsamt seine \nBilligkeitsentscheidung dahin, dass der Zuschuss längstens bis einschließlich \nSeptember 1999 gewährt werde. Dass dem Kläger diese Übergangszeit keine \nhinreichende Gelegenheit zum Wechsel in eine angemessene Wohnung bot, ist vom \nKläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Erstinstanzlich hat \ner sich in diesem Zusammenhang allein auf erhebliche Kosten für die Renovierung, \ndie Maklercourtage und eine etwaige Kaution berufen, deren Tragung ihm aber \nzuzumuten war, nachdem er - wie ausgeführt - nicht darauf vertrauen durfte, dass \nder volle Mietzins von der Beklagten bezuschusst wurde. \n\n13\n\n2. Das Antragsvorbringen lässt darüber hinaus auch besondere rechtliche oder \ntatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO nicht hervortreten, da der Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens \nunter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel auch nicht (zumindest) offen ist. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG. Die \nStreitwertfestsetzung berücksichtigt, dass dem Kläger mit dem - insoweit teilweise \nstattgebenden - Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1999 und mit Bescheid vom \n19. März 1999 bis einschließlich September 1999 voller Mietzuschuss gewährt \nworden ist. Damit stand nur noch die Differenz zwischen dem in der Folgezeit \ngewährten (18.459,00 FF) und dem begehrten (20.500,00 FF) Zuschuss für 22 \nMonate in Rede. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-29/1-a-88-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-29/1-a-88-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291062","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.814773+00:00"}}