{"status":"available","doknr":"OLD291061","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0829.18B1459.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"18 B 1459/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert, soweit darin der \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem \nAntragsteller zu 2. (damals: Antragsteller zu 3.) eine Duldung für den Zeitraum von \nsechs Monaten zu erteilen. \n\nDer auf diese Verpflichtung gerichtete Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens sowie 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. \nWegen der übrigen Verfahrenskosten I. Instanz bleibt es bei der unanfechtbaren \nKostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners in dem angefochtenen \nBeschluss.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. \n\n3\n\nAus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfen sind, \nergibt sich, dass der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang zu ändern ist. \n\n4\n\nDer im Beschwerdeverfahren nur noch im Streit stehende Antrag der beiden - in \ndem erstinstanzlichen Beschluss als Antragsteller zu 1. und 3. bezeichneten - \nAntragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller zu 2. eine Duldung für den Zeitraum von sechs \nMonaten zu erteilen, ist - den Ausführungen des Antragsgegners folgend - \nabzulehnen. Der volljährige und vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller zu 2. und \nseine Mutter, die Antragstellerin zu 1., haben einen Anspruch auf zeitweise \nAussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 2. und Erteilung einer Duldung \nan ihn nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - wegen rechtlicher \nUnmöglichkeit der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers zu 2. kann sich \nhier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass \nden Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären \nBindungen zwischen den Antragstellern erhebliches Gewicht zukommen. Es \nentspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen \nWertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern - insbesondere wenn \ndiese, wie die Antragstellerin zu 1., lediglich im Besitz einer Duldung sind - der Zuzug \nzum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. \nAusnahmen sind allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des \nEinzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied \nauf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist.\n\n6\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, \nUrteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, \nInfAuslR 1999, 345 (349), und Senatsbeschlüsse \nvom 2. März 2001 - 18 B 1657/00 -, vom 4. März \n2003 -18 B 1647/02- und vom 8. Mai 2003 - 18 B \n542/02 -.\n\n7\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten \nVoraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu \nberücksichtigen, weil die Antragsteller für den Antragsteller zu 2. letztlich einen \nDaueraufenthalt in Deutschland erstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer \nDuldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai \n2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. \nMärz 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B \n577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 - sowie vom \n31. Mai 2002 - 643/02 -.\n\n9\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung des \nAntragstellers zu 2. nicht als rechtlich unmöglich. Wie der Antragsgegner zutreffend \ngeltend macht, ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme des Arztes für \nPsychiatrie und Neurologie T. von den S. L. W. vom 1. Juli 2003 nicht, \ndass die Antragstellerin zu 1. zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlimmerung \neiner im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz relevanten Erkrankung \nauf die weitere Anwesenheit des Antragstellers zu 2. im Bundesgebiet zwingend \nangewiesen ist.\n\n10\n\nDiejenige von den beiden in dem Gutachten gestellten Diagnosen, die nicht - wie \ndie posttraumatische Belastungsstörung - lediglich benannt, sondern - wie die \nschwere depressive Episode der Antragstellerin zu 1. - aus den mit ihr geführten \nExplorationsgesprächen konkret hergeleitet und in ihren Auswirkungen beschrieben \nwird, ist bereits im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz angesichts der \nvon der Antragstellerin zu 1. als auslösend geschilderten Ursachen grundsätzlich \nnicht relevant. Nach ständiger Senatsrechtsprechung führt nämlich nicht jede mit der \nErkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die Bundesrepublik \nDeutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, \nmithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des \nGesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund. Indem das Ausländergesetz die \nAbschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten \nVoraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu \nerwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen \nZustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen \nals Duldungsgründe gelten.\n\n11\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 \nB 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, \nvom 28. März 2003 - 18 B 35/03 - und vom 8. Mai \n2003 - 18 B 542/02 -.\n\n12\n\nDiese in Bezug auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des \nvon der Abschiebung selbst betroffenen Ausländers entwickelte Rechtsprechung \nmuss auch für den Gesundheitszustand der Angehörigen des Abzuschiebenden \ngelten, da das Ausländergesetz die psychischen Auswirkungen der Abschiebung \neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf seine nahen Angehörigen \ngleichermaßen in Kauf nimmt. \n\n13\n\nDas depressive Leiden der Antragstellerin zu 1. rührt von solchen - grundsätzlich \nnicht berücksichtigungsfähigen - psychischen Auswirkungen der drohenden \nAbschiebung von Angehörigen her. \n\n14\n\nDie Beschreibung der Symptome und der Ursachen für die schwere depressive \nEpisode der Antragstellerin zu 1. beschränkt sich in der fachärztlichen \nStellungnahme vom 1. Juli 2003 - nur diese war entscheidungstragend für den \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts - auf eine durch die drohende \nAbschiebung der männlichen Familienmitglieder der Antragstellerin zu 1. (ihres \nEhemannes sowie des volljährigen Antragstellers zu 2. und eines weiteren \nminderjährigen Sohnes) bedingte Erkrankung. Beschrieben wird bei der \nAntragstellerin zu 1. eine \"deutliche depressive Symptomatik mit Grübelneigung, \ngedanklicher Fixierung und Einengung auf die sie belastenden Themen (vor allem \ndrohende Abschiebung inhaftierter Familienmitglieder), ... Zukunftsängsten, \nResignation und Verzweiflung\" (Seite 3). Den Explorationsgesprächen war zu \nentnehmen, dass sie \"hauptsächlich durch die Trennung von ihrem Ehemann und \nbeiden Söhnen ... leidet\" und \"nicht wisse, was sie machen solle, wenn ihr Mann und \ndie Söhne in die Türkei abgeschoben würden\" (Seite 4, vgl. auch Seite 6). \nAngesichts der von der Antragstellerin zu 1. wegen der drohenden Trennung von den \nmännlichen Familienmitgliedern, die von ihr als schützend, behütend und stark erlebt \nwürden, empfundenen intensiven Gefühlen von Schutzlosigkeit, Verunsicherung und \nBedrohung hält der Oberarzt T. es für \"aus therapeutischer Sicht wünschenswert\", \ndass die Antragstellerin zu 1. in einem gesicherten und schützenden sozialen Umfeld \nin Form eines intakten Familienverbandes leben könnte (Seiten 7, 8).\n\n15\n\nBei dieser Beschreibung der Ursachen und Wirkungen in Form eines Leidens der \nAntragstellerin zu 1. handelt es sich gerade um die im Zusammenhang mit der \nAbschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vielfach zu erwartenden \nAuswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand sowohl \ndes Abzuschiebenden als auch seiner in der Bundesrepublik Deutschland \nverbleibenden nahen Angehörigen, die das Ausländergesetz in Kauf nimmt und in \naller Regel nicht - auch nicht im Falle einer aus therapeutischer Sicht \n\"wünschenswerten\" Leidensverringerung - als Duldungsgründe gelten lässt. \n\n16\n\nFür einen Ausnahmefall von dieser Regel ist der fachärztlichen Stellungnahme \nnichts zu entnehmen. Zwar meint der Arzt, dass es sich \"katastrophal\" auf den \nderzeitigen ohnehin labilen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. auswirken \nwürde, wenn \"ihr Ehemann und die beiden Söhne\" in die Türkei abgeschoben \nwürden, dass in diesem Falle mit einer erheblichen Verschlechterung der \ndepressiven Symptomatik zu rechnen sei, wobei sogar suizidale Handlungen \"unter \ndiesen Umständen\" nicht ausschließbar wären und der \"Verlust der männlichen \nFamilienmitglieder\" für die Antragstellerin zu 1. einer existentiellen Bedrohung \ngleichkomme (Seite 9). Die Grundlage für diese von dem Arzt befürchteten \nAuswirkungen ist jedoch entfallen, da der Fall einer Abschiebung sämtlicher \nmännlicher Familienmitglieder nicht - mehr - ansteht. Inzwischen haben der \nEhemann und der noch minderjährige Sohn der Antragstellerin Duldungen \nerhalten.\n\n17\n\nDass die vorstehend beschriebene existentielle Bedrohung durch eine erhebliche \nVerschlechterung der depressiven Symptomatik auch im Falle der Abschiebung \nallein des Antragstellers zu 2. voraussichtlich eintreten wird, ist der fachärztlichen \nStellungnahme nicht zu entnehmen. Nach Angaben des Arztes lässt sich \"eine \nDifferenzierung, wessen Abschiebung gravierender für den Gesundheitszustand \nwäre (Ehemann, ein bestimmter Sohn oder beide Söhne), so nicht treffen\" (Seite 9). \nDaraus ist aber nicht zu schließen, dass die Abschiebung allein des Antragstellers zu \n2. - mag sie auch gravierende, vom Ausländergesetz aus den vorstehenden Gründen \nin Kauf genommene Auswirkungen haben - gerade zu einer erheblichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1. mit einer \nexistentiellen Bedrohung führen würde. Dies ist auch sehr unwahrscheinlich, da der \nAntragstellerin zu 1. im Falle der Abschiebung des Antragstellers zu 2. mit der \nweiteren Anwesenheit ihres Ehemannes, ihres minderjährigen Sohnes sowie dreier \nvolljähriger Töchter das von dem Arzt für \"wünschenswert\" gehaltene schützende \nsoziale Umfeld erhalten bleibt. Dass es sich nach Ansicht des Arztes auf den \nGesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. \"positiv und stabilisierend\" auswirken \nwürde, wenn sowohl ihr Ehemann als auch beide Söhne in der Bundesrepublik \nDeutschland bleiben würden, vermag einen Ausnahmefall von der oben \nbeschriebenen Regel des Ausschlusses eines Duldungsgrundes im Falle \nabschiebungsbedingter Leiden nicht zu begründen. Die Aussicht auf eine solche aus \ntherapeutischer Sicht wohl wünschenswerte Besserung bzw. Stabilisierung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1. bewirkt insbesondere nicht die \nGlaubhaftmachung, dass die Antragstellerin zu 1. gerade auf die Anwesenheit und \nLebenshilfe des Antragstellers zu 2. zwingend angewiesen ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und \nberücksichtigt hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten den Umstand, dass \ndas Begehren der Erteilung von ursprünglich drei Duldungen in einem Falle -\n betreffend den Antragsteller zu 2. - erfolglos geblieben ist. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nberücksichtigt, dass beide Antragsteller nur eine Duldung - zugunsten des \nAntragstellers zu 2. - begehren, die im Beschwerdeverfahren im Streit steht.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-29/18-b-1459-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-29/18-b-1459-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291061","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.731671+00:00"}}