{"status":"available","doknr":"OLD291084","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0827.18A1589.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"18 A 1589/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2002 ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger und der \nBeklagte je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu \nerklären. \n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem \nGrundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten \naufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des \nRechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO \nzum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht \njedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, den \nSachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend \nüber den Streitstoff zu entscheiden.\n\n4\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1995 - 1 C 16.95 -; Senatsbeschluss vom \n1. August 2003 - 18 B 613/03 -.\n\n5\n\nAusgehend von den vorstehenden Erwägungen entspricht es billigem Ermessen, \ndie Kläger- und die Beklagtenseite gleichmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu \nbelasten. Vorliegend kann ohne eingehende rechtliche Überlegungen nicht von \nvornherein ausgeschlossen werden, dass der Antrag der Kläger auf Zulassung der \nBerufung in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und ein \ndem Kläger wegen der psychischen Erkrankung seiner Tochter, der Klägerin, \nmöglicherweise zustehendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Regelung \ndes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hinsichtlich derer der Gesetzesbegründung \nzufolge § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG klarstellt, dass auch das Kindeswohl \neine Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts rechtfertigen kann,\n\n6\n\nBT-Drs. 14/2368; in diesem Sinne auch Bay. \nVGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 10 ZS \n01.68 -, BayVBl. 2002, 51 und VG Darmstadt, \nBeschluss vom 10. Januar 2001 - 8 G 1714/99 (2) -, \nNVwZ 2001, Beil. I S. 94,\n\n7\n\nsowie ein etwaiges sich daran anschließendes Berufungsverfahren Erfolg gehabt \nhätten.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nSenatsbeschluss vom 20. August 2003 - 18 B \n335/03 -.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 73 \nAbs. 1 Satz 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-27/18-a-1589-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-27/18-a-1589-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291084","retrieved":"2026-07-09 03:11:01.606825+00:00"}}