{"status":"available","doknr":"OLD291128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0825.7B1477.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"7 B 1477/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2003 zur Nutzungsänderung \neines landwirtschaftlichen Tennenraums auf dem Grundstück Gemarkung M. , \nFlur 29, Flurstück 97 (S. Straße 76 in M. ) in einen \"Raum für \nFamilienfeiern\" wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n4\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2003 ist mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit mit nachbarschützenden Rechten des \nAntragstellers nicht vereinbar. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die \nNutzungsänderung des Tennengebäudes in einen \"Raum für Familienfeiern\" zum \nNachteil des Antragstellers mit dem von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der \nRücksichtnahme unvereinbar ist. \n\n5\n\nKlarzustellen ist Folgendes: Über den auslegungsbedürftigen Tenor der \nBaugenehmigung hinaus, erfasst sie - wie sich aus den Bauvorlagen zur \nBaugenehmigung ergibt - nicht nur die Nutzung eines einzelnen Tennenraums. Auch \nist der Kreis potentieller Nutzer nicht lediglich auf den Kreis der Familie des \nBeigeladenen beschränkt. Vielmehr soll ausweislich der Baubeschreibung, der \nBetriebsbeschreibung und den in der schalltechnischen Untersuchung des Dr. Ing. \nC. vom 20. September 2002 (die ebenfalls Gegenstand der Baugenehmigung \nist) berücksichtigten Angaben des Beigeladenen auch die sogenannte Hoffläche in \ndie \"Familienfeiern\" einbezogen werden. Der Rahmen der \"Familienfeiern\" ist in der \nBetriebsbeschreibung dahingehend umschrieben, dass der \"Raum\" an \"Familien und \nVereine\" vermietet werden soll. Als Betriebszeit ist montags bis sonntags die Zeit von \n11.00 Uhr bis 5.00 Uhr angegeben. \n\n6\n\nDer Zumutbarkeit der Immissionen dieser Nutzung werden auf Grundlage der \nvom Gutachter vorgenommenen Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der TA-\nLärm nur unzureichend erfasst. Die Nutzung der Hoffläche ist im dargestellten \nGenehmigungszusammenhang am ehesten mit der einer Freiluftgaststätte \nvergleichbar. Die TA-Lärm gilt für Freiluftgaststätten jedoch nicht (vgl. Nr. 1 Satz 2 b \nTA-Lärm). Dies entspricht den Besonderheiten der von einer Außengastronomie bzw. \nhier von einer für \"Familienfeiern\" genutzten Hoffläche ausgehenden Geräusche, die \nvornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden. Dieses Verhalten \nkann vom Beigeladenen nicht gesteuert werden. Ob die Geräusche laut, leise, schrill \noder dumpf sind, hängt vom Naturell der Feiernden ab. Es lässt sich weder durch \nAuflagen steuern noch verlässlich prognostizieren. Feiernde beschränken sich hin \nund wieder nicht auf das vom Gutachter vorausgesetzte Verhalten, wonach er davon \nausgegangen ist, Personen würden im Hofbereich sitzen oder stehen und sich \nunterhalten (vergleiche Seite 10 f. des Gutachtens). \n\n7\n\nDarüber hinaus weist der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung \nzutreffend auf den in die Immissionsbewertung nicht eingeflossenen Umstand hin, \ndass unmittelbar vom Feierraum der ehemaligen Tenne die beiden einzigen Toiletten \nzu erreichen sind, die nur über dem Wohngrundstück des Antragstellers zugewandte \nFenster belüftet werden können. Weder ist dem Beigeladenen durch die \nBaugenehmigung aufgegeben, auch die dortigen Fenster zu verschließen, noch \ndürfte eine solche Auflage mangels anderweitiger Belüftungsmöglichkeiten der \nToiletten in Betracht zu ziehen sein. Über die geöffneten Fenster besteht bei \ngeöffneten Toilettentüren eine direkte Verbindung zum Feierraum, ohne dass dieser \nUmstand im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden wäre (vgl. S. 7 des \nGutachtens). \n\n8\n\nOb die Baugenehmigung mit dem Gutachten von im übrigen realistischen \nAnnahmen ausgeht, was der Antragsteller in Abrede stellt, bedarf im vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner vertiefenden \nAusführungen. Eine gaststättenähnliche Nutzung, die auf Grundlage der \nBaugenehmigung jede Nacht bis 5.00 Uhr morgens möglich ist und - selbst bei einer \nBerechnung und Bewertung nach TA-Lärm - den nächtlichen Beurteilungspegel von \n45 dB (A) auch bei Einhaltung aller Auflagen zur Baugenehmigung nahezu erreicht \n(Seite 14 des Gutachtens), ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der \nUmstände, dass sein im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenes \nWohngrundstück einen gegenüber einem in einem reinen oder allgemeinen \nWohngebiet gelegenen Grundstück nur eingeschränkten Schutz genießt und der \nBeigeladene ein Interesse an wirtschaftlich sinnvoller Nutzung des früheren \nTennengebäudes hat, nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/7-b-1477-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/7-b-1477-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291128","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.144007+00:00"}}