{"status":"available","doknr":"OLD291124","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0825.18B978.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"18 B 978/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist ungeachtet ihrer - wegen des weiterhin ungeklärten \nAufenthalts des Antragstellers fraglichen - Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. \n\n3\n\nAus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom \nSenat nur zu prüfenden Gründen, ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht erfolgt ist.\n\n4\n\nDer Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben zu Recht ein \nErlöschen der dem Antragsteller erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG festgestellt und dies zutreffend zur Grundlage der hier \nstreitigen Abschiebungsandrohung gemacht. Hieran werden durch das \nBeschwerdevorbringen keine beachtenswerten rechtlichen Zweifel aufgezeigt. Es \nerschöpft sich im Wesentlichen in der durch eidesstattliche Versicherung des Bruders \nunter Beweis gestellten Behauptung, der Antragsteller habe seinen \nLebensmittelpunkt ununterbrochen in Deutschland gehabt und trotz seiner \nzwischenzeitlichen Aufenthalte in der Türkei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die \nBundesrepublik Deutschland für immer zu verlassen. Dieses Vorbringen geht an den \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vorbei. Nach \ndieser Vorschrift erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus \neinem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. \n\n5\n\nBei der Auslegung dieser Vorschrift kann der Senat von seiner ständigen, in \nÜbereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht stehenden Rechtsprechung zu \nder gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 ausgehen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember \n1988 - 1 B 135.88 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. \n4 = InfAuslR 1989, 114; Senatsbeschlüsse vom 26. \nAugust 1988 - 2. B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104 \n= NWVBl. 1989, 23 = Städte und Gemeinderat 1989, \n127 und vom 16. Dezember 1993 - 2. B 2039/93 -, \nNVwZ 1994, 1234 = NWVBl. 1994, 232 = EZAR 019 \nNr. 4; in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 21. November 2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR \n2002, 234.\n\n7\n\nDenn mit dem jetzigen § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wollte und hat der Gesetzgeber \nan der vormaligen Regelung festgehalten.\n\n8\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, 71.\n\n9\n\nDanach liegt ein Ausreisegrund zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer \nbeabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor. Aber auch dann, \nwenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann \nder Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nicht nur \nvorübergehend sein. Dies ist er vor allem nicht, wenn der Aufenthalt im Ausland auf \nunabsehbare Zeit angelegt ist. Ob er dies ist, beurteilt sich nicht nach dem inneren \nWillen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten \nGegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt. Je \nlänger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und \nErholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der \nAuslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Dabei ist es \nselbstverständlich, dass der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht \ndadurch vermeiden kann, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der \nAusreise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) mehr oder weniger kurzfristig in das \nBundesgebiet zurückkehrt.\n\n10\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe kann von einem nur vorübergehenden \nAufenthalt des Antragstellers in der Türkei nach den Gesamtumständen, wie sie sich \naus den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers ergeben und wie sie im \nWesentlichen vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht ihren \nEntscheidungen zu Grunde gelegt wurden, nicht die Rede sein. Vielmehr ist der \nAntragsteller am 2. Juni 1994 nicht nur aus vorübergehendem Grunde in die Türkei \nzurückgekehrt. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bei seiner Ausreise \nbeabsichtigt hat, auf Dauer in sein Heimatland zurückzukehren. Jedenfalls ergibt eine \nWürdigung der konkreten Umstände im Streitfall, dass der Aufenthalt des \nAntragstellers in der Türkei auf unabsehbare Zeit angelegt war. Maßgeblich ist \ninsoweit insbesondere die Länge des Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 2. Juni \n1994 bis 14. November 1995, der lediglich zweimal kurz unterbrochen wurde (vom 1. \nbis 8. Dezember 1994 und vom 30. Mai bis 7. Juni 1995) und folglich nach Abzug der \nUnterbrechungszeiten insgesamt noch mehr als ein Jahr und fünf Monate gedauert \nhat. Damit wird bei Weitem der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, bei dem \nnach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG regelmäßig unwiderleglich feststeht, dass ein \nAusländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist \nund deshalb seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.\n\n11\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, 71.\n\n12\n\nDem Antragsteller kann gegenüber den von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfassten \nFällen nicht zugute kommen, dass er (dreimal) jeweils kurz vor Ablauf der 6-\nMonatsfrist in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Allein eine derartige \nwiederholte Rückkehr ist - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht geeignet, die nur \nvorübergehende Natur der Ausreise zu belegen. Hinzukommen müssen vielmehr \nnachvollziehbare Umstände. Solche hat der Antragsteller aber nicht ansatzweise \nvorgetragen. Auch sind solche Gründe aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. \nIm Gegenteil deutet vielmehr die Tatsache der zwischenzeitlichen Eheschließung \ndes Antragstellers in der Türkei und der dortige Verbleib seiner Ehefrau darauf hin, \ndass er seinen Lebensmittelpunkt - zumindest vorübergehend - in die Türkei \nverlagert hatte. Unter all diesen Umständen wäre es sogar unerheblich, wenn der \nAntragsteller seine Entscheidung, im Heimatland zu bleiben oder in das \nBundesgebiet zurückzukehren, zu keinem Zeitpunkt endgültig getroffen haben sollte. \nEs ist mit dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG, dem Ausländer \ntrotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland zu erhalten, nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein \neinmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen \"in Reserve halten\" kann \nfür den Fall, dass er - aus welchen Gründen auch immer - irgendwann einmal in die \nBundesrepublik zurückkehren möchte. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1988, \na.a.O.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG sowie § 25 \nAbs. 3 Satz 3 GKG und entspricht der Spruchpraxis des Senats in Fällen der \nvorliegenden Art.\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2000 - 2. B \n1223/00 -.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/18-b-978-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/18-b-978-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291124","retrieved":"2026-07-09 03:11:04.835338+00:00"}}