{"status":"available","doknr":"OLD291129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0825.12A3233.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"12 A 3233/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwalts für das zweitinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Die Voraussetzungen \nder §§ 114 und 121 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. \n\n3\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht deshalb der Erfolg \nzu versagen, weil die vom Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit einem Ausstellungsdatum versehen ist.\n\n4\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Beschluss des \nSenats vom 19. März 2002 - 12 E 169/02 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 16 E \n689/01 -, \n\n5\n\nDenn dieser Formmangel ist ausnahmsweise ohne Bedeutung, weil sich bei einer \nZusammenschau der erforderliche zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und seinem Hilfebegehren daraus ableiten \nlässt, dass der Kläger seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom \n7. August 2001 neben dem ausgefüllten Formularvordruck die Anlage zum \nBewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2001 über die Gewährung von \nHilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2001 beigefügt hat. \n\n6\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch in der Sache hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG \norientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und \nnur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung \ngewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn \nein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die \nErfolgschance aber nur eine entfernte ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September \n2001 - 12 E 671/99 - mit weiteren Nachweisen.\nNach diesem Maßstab kann der beabsichtigen Rechtsverfolgung eine hinreichende \nAussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Aus dem Vorbringen des Klägers \nwie auch nach dem Inhalt des zur Verfügung stehenden Aktenmaterials ergibt sich \neine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ein Zulassungsgrund im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der \nBerufung aufzeigen ließe. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbestehen dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n8\n\nVgl. dazu etwa den Beschluss des Senats vom \n12. März 2001 - 12 B 1284/00 -. \n\n9\n\nSolche Bedenken dürften hier bei der gebotenen summarischen Überprüfung der \nSach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nRücknahme- Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheids des Beklagten bestehen. \nDabei dürfte zunächst nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte das von dem \nEnergieversorger F. -GmbH an den Kläger ausbezahlte Guthaben aus der \nkorrigierten Jahresrechnung für die Lieferung mit Strom und Gas sozialhilferechtlich \nals Einkommen einstufte und eingestuft hat.\n\n10\n\nVgl. zum Einkommensbegriff BVerwG, Urteile \nvom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, - 5 C 16/98 - \nund - 5 C 35.97 -, FEVS 51, 51; NJW 1999, 3210; \nFEVS 51, 1.\n\n11\n\nFraglich erscheint aber, ob die Annahmen des Beklagten, dieses Guthaben sei \ndem Kläger im Monat April 2000 zugeflossen und die Hilfegewährung an den Kläger \nsei daher in diesem Monat in Höhe des erhaltenen Geldbetrages wegen zu \nberücksichtigenden Einkommens rechtswidrig gewesen, gerechtfertigt sind. Insofern \ndürften bereits die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten solche \nSchlussfolgerungen nicht tragen. Denn im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar \n2001 ist festgehalten, dass der Kläger am 30. April 2000 einen Scheck des \nEnergieversorgers F. -GmbH über das bei der Jahresabrechnung vom 14. April 2000 \nermittelte Guthaben in Höhe des Rückforderungsbetrags von 469,71 DM erhalten \nhabe. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem 30. April 2000 um einen \nSonntag handelte, dürfte allein der Besitz eines Schecks, der dem \nRechnungsschreiben der F. -GmbH zufolge nur zur Verrechnung ausgestellt worden \nsein dürfte, kein zur Bedarfsdeckung einsetzbares Einkommen im Sinne von § 76 \nAbs. 1 BSHG darstellen. Denn für den Kläger verfügbar ist der Ausstellungsbetrag \nerst gewesen, nachdem er den erhaltenen Verrechnungsscheck bei seinem \nKreditinstitut einreichte und der Zahlbetrag aus dem Scheck seinem Konto \ngutgeschrieben wurde. Anhaltspunkte, dass die Gutschrift ebenfalls noch im April \n2000 erfolgte, enthalten die behördlichen Verwaltungsvorgänge aber gerade nicht. \n\n12\n\nAuch auf der Grundlage der in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck \ngekommenen Auffassung, schon der Besitz des Schecks stelle Einkommen im Sinne \ndes Sozialhilferechts dar, dürfte in rechtlicher Hinsicht ferner bedenklich sein, dass \nder Beklagte die Rücknahme der für den Monat April 2000 ausgesprochenen \nBewilligung auf den gesamten Monat erstreckte, obwohl nach seinen eigenen \nFeststellungen der Kläger den Scheck erst am letzten Tag des Monats (30. April) \nerhalten haben soll. Da dem Kläger die Bestreitung seines notwendigen \nLebensunterhalt aus dem Scheckguthaben als Einkommen vor diesem Tag nicht \nmöglich gewesen sein dürfte, ist nicht erkennbar und wird im angegriffenen Bescheid \nauch nicht näher ausgeführt, aus welchem Rechtsgrund der Scheckerhalt am \n30. April 2000 die Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit die Rechtmäßigkeit der im \nApril 2000 vor diesem Tag gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt hat entfallen lassen. \nDie möglicherweise das Verwaltungshandeln tragende Ansicht, dass ein Zufluss von \nEinkommen in einem konkreten Bewilligungszeitraum, unabhängig von seinem \nZeitpunkt, die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im gesamten Zeitraum der \nBewilligung - auch rückwirkend - beseitige, dürfte schon mit dem Gegenwärtigkeits- \nund Faktizitätsgrundsatz der Sozialhilfe nicht vereinbar sein.\n\n13\n\nVgl. dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien im \nSozialhilferecht, S. 17 ff.; vgl. in diesem \nZusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352.\n \n\n14\n\nAntragsgemäß ist dem Kläger des Weiteren nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 \nAbs. 1 ZPO der von ihm benannte Rechtsanwalt T. aus E. beizuordnen. Der \nKläger hat danach nunmehr Gelegenheit, durch den beigeordneten Rechtsanwalt \nunter Beachtung der Vorgaben des § 60 VwGO den angekündigten Antrag auf \nZulassung der Berufung stellen zu lassen. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/12-a-3233-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-25/12-a-3233-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291129","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.223195+00:00"}}