{"status":"available","doknr":"OLD291136","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0822.9A4766.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"9 A 4766/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich die Kläger mit ihr gegen die \nHeranziehung zu Entwässerungsgebühren richten.\n\nDie Kläger tragen unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung \nerster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 197,89 EUR (= früher 387,03 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind die Eigentümer des Grundstücks C. straße 17 in F. , das \nan die städtische Entwässerung angeschlossen ist. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 1997 zog der Beklagte die Kläger für das genannte \nGrundstück und das Jahr 1997 neben anderen Abgaben zu \nSchmutzwassergebühren in Höhe von 207,03 DM und zu \nNiederschlagswassergebühren von 180,00 DM heran. Wegen der Berechnung der \nGebühren im Einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nNach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben und nach \nteilweiser Klagerücknahme beantragt,\n\n6\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n10. Januar 1997 hinsichtlich der festgesetzten \nSchmutzwassergebühr, der \nNiederschlagswassergebühr und der Abfallgebühren \nund den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1997 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Gebührensätze seien gemäß den geltenden \nrechtlichen Anforderungen kalkuliert worden und der auf dieser Grundlage erlassene \nHeranziehungsbescheid daher rechtmäßig.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie \ndie Schmutz- und Niederschlagswassergebühren betraf, wegen Unwirksamkeit der \nder Heranziehung zugrunde liegenden Entwässerungsabgabensatzung infolge eines \nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot stattgegeben. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Anwendung gelangte \nKalkulationsmethode der Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer kalkulatorischen Verzinsung \nmit einem Nominalzinssatz von 8 % nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nunzulässig sei, weil sie - methodisch bedingt - zu einem doppelten Ansatz der \nallgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer Überdeckung führe. Diese sei \nauch erheblich, denn sie belaufe sich vorliegend auf 18,57 % der \nberücksichtigungsfähigen Kosten. Die Möglichkeit eines Ausgleichs der Überdeckung \ndurch zu geringe Kostenansätze bei anderen Kostenarten sei nicht ersichtlich. Die \nüberhöhten Gebührensätze hätten sich auch nachträglich nicht als gerechtfertigt \nerwiesen. Die zwischenzeitlich vorgelegte Betriebsabrechnung weise zwar eine \nUnterdeckung aus. Das gehe aber allein darauf zurück, dass die Abrechnung den \ngleichen methodischen Fehler enthalte wie die Kalkulation; bei richtigem Ansatz der \nAbschreibungen hätte das Betriebsergebnis ebenfalls eine Überdeckung \nausgewiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen bzw. \ndas Verfahren eingestellt.\n\n11\n\nDer Senat hat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der \nKlage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Zur Begründung \nder Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die angewandte \nKalkulationsmethode entspreche den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes \nund der Rechtsprechung des Berufungsgerichts.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt - sinngemäß -,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage auch insoweit abzuweisen, als sich die \nKläger mit ihr gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren richten.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n19\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich der angegriffenen Entwässerungsgebühren für das \nJahr 1997 als unbegründet abzuweisen. Der Grundbesitzabgabenbescheid des \nBeklagten vom 10. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. Juni 1997 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1 - 6 und 11 \nder Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben \n- Entwässerungsabgabensatzung - der Stadt F. vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt \nder Stadt F. (ABl. F. ), S. 463 ff., in der Fassung der Änderungssatzung vom \n4. Dezember 1996 (EAS), ABl. F. , S. 319.\n\n21\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, \nsoweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nDies gilt zunächst für den Gebührenmaßstab in § 4 EAS zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühren (Frischwassermaßstab) und den in § 5 EAS geregelten Maßstab der \nbebauten/überbauten oder sonstwie befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche für die zu \nbemessenden Niederschlagswassergebühren. Beide Maßstäbe genügen den nach § 6 Abs. 3 \nSatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1969, GV. NRW. S. 712, in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1996, GV. NRW. S. 586, (KAG) an einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen. \n\n23\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 \n- 9 A 7237/95 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks, zur EAS in \nder Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober \n1995, ABl. F. , S. 323, (jeweils mit Nachweisen aus \nder Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts).\n\n24\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze von 2,01 DM/cbm für die Bemessung der \nSchmutzwassergebühr und 1,20 DM/qm für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr \nbegegnen keinen Bedenken.\n\n25\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt \nnicht vor. Insbesondere ist die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und \nZinsen) nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kläger ist der Ansatz \nkalkulatorischer Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit \neinem Nominalzins auch in der Kombination mit kalkulatorischen Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - wie hier teilweise - zulässig. Dies entspricht \nnach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster \nHalbsatz KAG. \n\n27\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats seit dem Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., \nzuletzt bestätigt durch Urteil vom 1. September \n1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135, unter \nBezugnahme auf das in der seinerzeit aktuellen \n19. Auflage erschienene betriebswirtschaftliche \nStandardwerk des anerkannten \nBetriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, \n\"Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", S. 1263, 1266.\n\n28\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, \ndass im Veranlagungszeitraum (1997) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben \n\n29\n\n- allein hierauf und nicht auf solche der \nöffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O. -\n\n30\n\nbei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet \nwerden dürften, ist nicht ersichtlich. \n\n31\n\nVgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer \nKostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ \n1999, 61 (94 f.).\n\n32\n\nDies kann der Senat aufgrund seiner durch die ständige Befassung mit der \nMaterie vorhandenen (und durch betriebswirtschaftliche Werke zusätzlich \nvermittelten) Sachkunde ohne Einholung des beantragten \nSachverständigengutachtens feststellen. \n\n33\n\nSoweit die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Stimmen im Schrifttum die \nAuffassung des Senats kritisieren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum größten Teil um \nältere Literaturstellen handelt, die bei der Entscheidungsfindung der früheren Urteile des \nSenats bereits vorlagen und die deshalb auch nicht geeignet sein können, einen Wandel der \nbetriebswirtschaftlichen Anschauungen zu belegen. Im Übrigen sind die Argumente der \nälteren wie auch der neueren Abhandlungen der Sache nach vom Senat berücksichtigt \nworden; der Senat hat ihnen jedoch nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den \nGesetzesmaterialien gerade nicht folgen können.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, a.a.O. \n\n35\n\nNeue Argumente sind demgegenüber nicht erkennbar.\n\n36\n\nDie Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit \neinem Nominalzins führt nicht zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips. Ebenso wenig \nverstößt die der Ansicht des Senats zugrunde liegende Auslegung des Begriffs \n\"betriebswirtschaftliche Grundsätze\" gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \noder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit das Rechtsstaatsprinzip. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, a.a.O. S. 249, und vom 1. September \n1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O.\n\n38\n\nHieran hält der Senat trotz der Einwände des Klägers fest.\n\n39\n\nAuch die kalkulatorischen Kostenansätze im Einzelnen geben, soweit der \nvorliegende Fall Anlass zur Überprüfung gebietet, keinen Grund zu durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Sie haben auf der Grundlage der \nGebührenbedarfsberechnung 1997 Bestand.\n\n40\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung mit 31.867.196,00 DM ausgewiesenen \nkalkulatorischen Abschreibungen im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen sind in \nmethodisch zulässiger Weise - wie oben dargelegt - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nberechnet worden. Die zur Anwendung gelangten Abschreibungssätze sind ebenso zulässig \nwie die Einbeziehung von anlagebezogenen Ingenieureigenleistungen in die Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes. Auch ansonsten sind keine Fehler der Ermittlung dieses \nWertes ersichtlich.\n\n41\n\nDie Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung im \nHinblick auf das unbewegliche Vermögen (21.812.332,00 DM) ist ebenfalls fehlerfrei. Das \ngilt zunächst für die Ermittlung des der Verzinsung zugrunde liegenden \nAnschaffungs(rest)wertes. \n\n42\n\nVgl. zur Methodik: OVG NRW, Urteil vom \n4. November 1996, a.a.O., S. 14 ff. des \nUrteilsabdrucks. \n\n43\n\nAuch der in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats können für die Bestimmung des \nZinssatzes, weil es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den \ngesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, \nnicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden \nVerhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend \nsein.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 434.\n\n45\n\nInsoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung, zuletzt für das \nVeranlagungsjahr 1996, als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % gebilligt.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 434, und vom 1. September 1999 \n- 9 A 5715/98 -. \n\n47\n\nEine Verpflichtung, diesen zum Zweck der Gewährleistung einer \"angemessenen \nVerzinsung\" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz im \nRahmen der Kostenprognose für 1997 zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von \n8 % bewegt sich noch innerhalb des eröffneten Prognose- und \nErmessensspielraums; insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts \nder im Verfahren 9 A 1248/92 erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage \ndes langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte davon \nausgegangen werden, dass die weitere Zinsentwicklung in den wenigen Jahren bis \n1997 bei langfristiger Betrachtungsweise noch keinen niedrigeren \nDurchschnittszinssatz zur Folge hatte.\n\n48\n\nAus der von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Übersicht \nder Commerzbank folgt nichts anderes. Der aus ihr ersichtliche durchschnittliche \nKapitalmarktzins von 7,74 % für die Zeit von Januar 1967 bis April 1999 ist im \nvorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig. Schon seine Ermittlung \nentspricht nicht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - a.a.O. aufgestellt hat. Denn dem Zinssatz nach der Übersicht der \nCommerzbank liegt nur eine Betrachtung von gut 32 Jahren zugrunde, während der \nSenat einen Zeitraum von gut 40 Jahren in seine Erwägungen eingestellt hat. \nAußerdem ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Durchschnittszinssatzes, wie \nder Übersicht zu entnehmen ist, nicht unerheblich durch das starke Sinken der \nKapitalmarktzinsen gerade in der letzten Zeit ab 1996 beeinflusst ist. Vorliegend ist \njedoch auf die Ende 1996 zu treffende Prognoseentscheidung abzustellen, die \nallenfalls noch die zu erwartende Entwicklung des Jahres 1997 einzubeziehen hatte. \nDanach lässt sich nicht erkennen, dass jedenfalls für das Jahr 1997 der Ansatz von 8 \n% nicht mehr vertretbar gewesen wäre.\n\n49\n\nAuch die Einwände der Kläger im Berufungsverfahren führen insoweit letztlich \nnicht weiter. Soweit sie unter Hinweis auf eine Abhandlung zur Preiskalkulation \nprivater Versorgungsunternehmen die Auffassung vertreten, die Verzinsung müsse \ngetrennt nach Fremd- und Eigenkapital berechnet werden, mag dies eine zulässige \nForm der Zinsberechnung sein, wenn sie denn vorgenommen werden kann. Es ist \njedoch nicht die allein zulässige. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG \nspricht gegen eine solche Auffassung. Denn die Norm spricht nur von einer \nangemessenen Verzinsung des \"aufgewandten Kapitals\", d.h. des im \nKalkulationsjahr noch in den Anlagen enthaltenen Anschaffungs-/Herstellungswertes, \nder von der Art der Finanzierung unabhängig ist. Die Regelung unterscheidet \ninsoweit nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital, wie es zu erwarten gewesen wäre, \nwenn eine solche Unterscheidung gewollt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass - wie \nder Senat bereits in seinem Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O., \nangemerkt hat - aufgrund des das Haushaltsrecht beherrschenden Prinzips der \nGesamtdeckung (§ 16 GemHVO NRW) eine direkte Zuordnung der aufgenommenen \nFinanzierungsmittel weder erforderlich noch möglich ist, also der fremdfinanzierte \nTeil des Anlagevermögens jedenfalls bei Regiebetrieben - wie hier - regelmäßig nicht \nermittelt werden kann. Infolgedessen brauchte auch der von den Klägern \naufgeworfenen Frage, in welchem Umfang der Beklagte Fremdfinanzierung für das \nder Abwasserbeseitigung dienende Vermögen aufgenommen hat, bzw. den in \ndiesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen der Kläger nicht weiter \nnachgegangen zu werden.\n\n50\n\nDer Hinweis der Kläger darauf, dass das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof niedrigere \nZinssätze für angemessen gehalten hätten, ist ebenfalls unergiebig. Keines der \nbeiden Gerichte hat festgestellt, dass die dort zugrunde gelegten niedrigeren \nZinssätze von 6 bzw. 6,28 bzw. 6,5 % die maximal zulässigen gewesen seien. \nAußerdem betreffen die Entscheidungen andere zu betrachtende Jahre, so dass eine \nVergleichbarkeit ohnehin nicht gegeben ist.\n\n51\n\nDie von den Klägern zum Vergleich herangezogene VO PR Nr. 4/72, mit der der \nZinssatz bei der Anwendung von Nr. 43 LSP auf 6,5 % festgelegt ist, ist vorliegend \nnicht einschlägig und deshalb nicht aussagekräftig.\n\n52\n\nSelbst wenn man jedoch den von den Klägern als angemessen angesehenen \nZinssatz von 6 %, maximal 6,5 % statt des vom Beklagten angesetzten Zinssatzes \nvon 8 % der Berechnung zugrunde legen würde, würde dies nicht zur Unwirksamkeit \ndes Gebührensatzes führen. Zwar wäre eine Überhöhung der insgesamt kalkulierten \nKosten um mehr als die vom Senat als zulässig angesehenen 3 %,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994\n- 9 A 1248/92 -, a.a.O.,\n\n54\n\ndie Folge; im Ergebnis wäre das jedoch unschädlich. Denn zunächst wäre die \nKostenmasse um einen - allerdings noch zu ermittelnden - Betrag zu reduzieren, der \ndaraus folgt, dass bei der Ermittlung des Zinsansatzes in der Kalkulation der \nAnschaffungsrestwert um das gesamte Abzugskapital gemindert worden ist, während \nnach der Rechtsprechung des Senats nur das Abzugskapital in abgeschriebener \nForm vom Anschaffungsrestwert abzuziehen ist.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997\n- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422.\n\n56\n\nSodann - und das ist letztlich entscheidend - liegt ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot jedenfalls deshalb nicht vor, weil - wie noch \nauszuführen ist - nach der Betriebsabrechnung ein Verlust entstanden ist.\n\n57\n\nSonstige Kalkulationsfehler sind nicht erkennbar.\n\n58\n\nDer angewandte Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf die Sparten \nSchmutzwasser (65 %) und Niederschlagswasser (35 %) entsprechend der \njeweiligen Kostenverursachung begegnet nach Aktenlage keinen Bedenken; auch \ndie Kläger selbst haben keine entsprechenden Anhaltspunkte benannt. \n\n59\n\nAbschließend ist festzustellen, dass von einer Kostenüberschreitung im Sinne \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG schon deshalb keine Rede sein kann, weil die \nBetriebsabrechnung 1997 im hier interessierenden Bereich Unterdeckungen von \n5.727.428,97 DM (Schmutzwasserbeseitigung) bzw. 1.943.219,15 DM (Nieder-\nschlagswasserbeseitigung) ausweist. Selbst bei Zugrundelegung des von den \nKlägern gewünschten Zinssatzes von 6 % würde es bei einem Verlust bleiben - die \nan sich vorzunehmende Kompensation wegen des zu hoch berechneten \nAbzugskapitals sogar unberücksichtigt gelassen. Die in der Betriebsabrechnung bei \n8 % Zinsen ermittelten Beträge von 13.134.159,68 DM (Schmutzwasserbeseitigung) \nbzw. 7.015.892,30 DM (Niederschlagswasserbeseitigung) würden sich bei einer \nVerzinsung mit 6 % auf 9.850.619,76 DM bzw. 5.261.919,23 DM reduzieren. Die sich \ndaraus ergebenden Differenzen von 3.283.539,92 DM bzw. 1.753.973,07 DM sind \ngeringer als die bisher ausgewiesenen Unterdeckungen. \n\n60\n\nNach alledem bedurfte es für die Entscheidung nicht der von den Klägern angeregten \nbzw. beantragten Beweiserhebungen im Hinblick auf die Frage des zulässigerweise \nansetzbaren Zinssatzes.\n\n61\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der danach wirksamen \nSatzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung der Kläger der Höhe nach Fehler \naufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n64\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-22/9-a-4766-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-22/9-a-4766-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291136","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.821828+00:00"}}