{"status":"available","doknr":"OLD291142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0822.7B1537.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"7 B 1537/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 2002 zum Umbau und zur \nErweiterung des Freibades auf dem Grundstück Gemarkung Q. P. , Flur 4, Flurstück \n1221 (M. straße 17 in Q. P. ) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. \nJuni 2003 wird hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten \"Breitwasserrutsche\" \nangeordnet.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller zu 1. trägt ¼, der Antragsteller zu 2. ½, der Antragsgegner ¼ der \nKosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nwerden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum vom Amts wegen berichtigt. Ausweislich des \nBeiladungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2003 ist zutreffenderweise die \nStadt Q. P. als Bauherrin und nicht ihr Bürgermeister zum Verfahren beigeladen \nworden. Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2003 den Bürgermeister \nder Beigeladenen als Verfahrensbeteiligten kennzeichnet, handelt es sich um eine offenbare \nUnrichtigkeit.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet.\n\n4\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung \nvom 11. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2003 \ngerichteten Klage ist zulässig. \n\n5\n\nDie Antragsteller haben ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO mögliche Anordnung der \naufschiebenden Wirkung einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Klage setzt voraus, \ndass die Ausnutzung der Baugenehmigung mit überwiegenden Interessen des Klägers nicht \nvereinbar ist. Für diese Frage ist ohne Belang, ob die Baugenehmigung die Errichtung auch \nsolcher Anlagen umfasst, die selbst - wie hier entsprechend der Regelung in § 65 Abs. 1 Nr. \n29 BauO NRW vom Verwaltungsgericht für die \"Breitwasserrutsche\" angenommen - keiner \nBaugenehmigung bedürften. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, der mit Wirkung \nauch gegenüber den Antragstellern feststellt, dass das von der Baugenehmigung umfasste \nVorhaben mit den geprüften Vorschriften des öffentlichen Baurechts übereinstimmt. Es ist ein \nberechtigtes Anliegen der Antragsteller, diese Feststellungswirkung abzuwehren. Ob die von \nder Baugenehmigung umfassten Anlagenteile auch ohne Baugenehmigung errichtet werden \ndürften, \n\n6\n\nvgl. zur sog. Salamitaktik: Boeddinghaus/Hahn/\nSchulte, BauO NRW, § 65 Rdnr. 8,\n\n7\n\nist in diesem Zusammenhang ohne Belang.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet. \n\n9\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 11. \nFebruar 2002 die Antragsteller in nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts \ninsoweit verletzt, als sie die Erweiterung des Technikraums, die Aufteilung des \nvorhandenen Schwimmbeckens in einen Schwimmer- und einen \nNichtschwimmerbereich sowie die Auskleidung des Beckens mit Edelstahl zulässt. \nDemgegenüber ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Errichtung der \n\"Breitwasserrutsche\" zwar nicht gegenüber dem Antragsteller zu 2., wohl aber \ngegenüber dem Antragsteller zu 1. unzumutbare Immissionen auslöst. Eine \ngetrennte Prüfung der Regelungswirkungen der Baugenehmigung ist hier möglich. \n\n10\n\nAuf die Rutsche kann als einzelnes Element der Prüfung abgestellt werden, ob \ndie Baugenehmigung zu den Antragstellern unzumutbaren Auswirkungen führt, \nobwohl ihre Errichtung von der einen Baugenehmigung mit erfasst wird, die sich auch \nauf die Unterteilung des Schwimmbeckens und seine Auskleidung mit Edelstahl \nsowie die Erweiterung des Technikraums bezieht. Zwar weisen die Antragsteller \nzutreffend darauf hin, dass ein zur Genehmigung gestelltes Bauvorhaben regelmäßig \nein einheitliches Ganzes darstellt, sei es, dass die einzelnen Bestandteile des \nVorhabens eine bautechnische Einheit bilden, sei es, dass sie unter \nNutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass \nder eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist oder sei es, \ndass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten Willen des \nBauherrn entspricht.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991\n- 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180; Beschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 10 B 232/01 -, BauR 2002, \n432.\n\n12\n\nDie Rutsche stellt mit den weiteren von der Baugenehmigung umfassten \nMaßnahmen jedoch keine bautechnische Einheit dar und weist auch keine enge \nfunktionale Verbindung auf, sondern ergänzt das Angebot des bestehenden \nFreibades um ein selbständiges Element, dessen rechtliches Schicksal die übrigen \ngenehmigten Maßnahmen unberührt lässt. Die Beigeladene geht auch nicht von \neinem notwendig einheitlichen Vorhaben aus. \n\n13\n\nOb auch die Erweiterung des Technikraums, die veränderte Aufteilung des \nSchwimmbeckens unter gleichzeitiger Verkleinerung der Wasserfläche sowie die \nEdelstahlauskleidung des Schwimmbeckens jeweils gesonderter rechtlicher Prüfung \nzugänglich sind, bedarf keiner Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese \nMaßnahmen nachbarschützende Rechte der Antragsteller verletzen könnten. Die \nAntragsteller meinen, durch die Genehmigung werde der Charakter des Freibades \ngeändert und ein Spaßbad geschaffen. Sie wollen der Sache nach mit diesem \nVortrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners hinaus, die Prüfung der \nGenehmigungsfähigkeit der Umbau- und Renovierungsarbeiten auf solche \nVorschriften zu erstrecken, die für die erstmalige Errichtung eines Freibades gelten \nkönnten (vgl. § 1 Abs. 1 der 18. BimSchV). Tatsächlich wird der Charakter des \nFreibades durch die genannten Maßnahmen jedoch nicht geändert. Es handelt sich \num zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der Anlage notwendige Maßnahmen, \ndie sich im Rahmen der Bandbreite der bisher zulässigen Nutzung halten, deshalb \nnicht den (nur) für die erstmalige Errichtung eines Freibades geltenden Vorschriften \ngenügen müssen und daher zulässig sein dürften.\n\n14\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 63 \nRdnr. 71 ff., § 75 Rdnr. 70; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. \n98.\n\n15\n\nDass das 1942 errichtete Freibad nicht jedenfalls für einen namhaften Zeitraum \ngenehmigungsfähig gewesen und damit materiell-rechtlich legal ist, wird mit der \nBeschwerde nicht in Abrede gestellt.\n\n16\n\nDie Genehmigung der \"Breitwasserrutsche\" geht allerdings über das zur \nErhaltung des Freibades Erforderliche hinaus. Insoweit steht den Antragsteller \ngrundsätzlich nach Maßgabe des von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO umfassten Gebots \nder Rücksichtnahme ein Abwehranspruch gegenüber unzumutbaren Immissionen zu, \ndie von dem mit Rutsche betriebenen Freibad ausgehen. Die Antragsteller berufen \nsich auf die 18. BImSchV, die eine normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle \nim Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG enthält, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994\n- 7 B 73.94 -, BRS 56 Nr. 194,\n\n18\n\ndie auch für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot maßgeblich ist. Ob die \n18. BImSchV auf die Genehmigung einzelner, ein bestehendes Freibad ergänzender \nAnlagenteile allerdings überhaupt anwendbar ist, bedarf für das vorliegende \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung. \nJedenfalls ergeben sich aus der 18. BImSchV gewichtige Anhaltspunkte für die Frage \nder Zumutbarkeit der durch die Rutsche verursachten Immissionen. \n\n19\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Nutzung des mit Rutsche \nbetriebenen Freibads dem Antragsteller zu 1. (der ausweislich des mit Schriftsatz der \nAntragsteller vom 20. August 2003 überreichten Widerspruchsbescheides \nEigentümer des Wohnhauses C. Weg 4 ist) unzumutbare Immissionen \nentstehen. Dies ergibt sich bereits aus der im Auftrag der Beigeladenen erstellten \nschalltechnischen Beurteilung des Dipl.-Ing. Ramm vom 14. August 2000, der für das \nHaus des Antragstellers zu 1. (Immissionsort 1 des Gutachtens) unter \nBerücksichtigung einer ganztägig betriebenen Rutsche sonn- und feiertags einen \nBeurteilungspegel von max. rund 67 dB (A) - gegenüber bislang 65 dB (A) -, \nwerktags außerhalb der morgendlichen Ruhezeit max. 65 dB (A) - gegenüber bislang \n62 dB (A) - errechnet hat (Seite 8f. des Gutachtens). Die Rutsche soll zudem \nzwischen Schwimmbecken und dem Wohnhaus des Antragstellers zu 1. in nur rund \n11 m Entfernung vom Wohnhaus errichtet werden (vgl. zum maßgebenden \nImmissionsort: Nr. 1.2 der Anlage zur 18. BImSchV). Dass auch am Wohnhaus des \nAntragstellers zu 2. (C. Weg 2) angesichts des Abstandes zur Rutsche von \nrund 43 m noch unterscheidbare Veränderungen des Beurteilungspegels gegenüber \ndem ohne Rutsche betriebenen Freibad zu befürchten sind, ist demgegenüber mit \nder Beschwerde nicht dargelegt. \n\n20\n\nEine Steigerung der Geräuschimmissionen des vorhandenen Freibades durch \nzusätzliche, den Geräuschpegel erhöhende Anlagen, ist dem Antragsteller zu 1. nicht \nzumutbar. Die zu erwartenden Geräuschpegel liegen deutlich über den gemäß § 2 \nder 18. BImSchV hier jedenfalls als Anhaltspunkt zu berücksichtigenden \nImmissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete. Die gegenteiligen Feststellungen \ndes von der Beigeladenen beauftragten Gutachters gehen von unzutreffenden \nAusgangspunkten aus. \n\n21\n\nDer Gutachter nimmt an, maßgebend seien die in der 18. BImSchV für \nMischgebiete bestimmten Immissionsrichtwerte, denn das Freibad befinde sich \nneben einer Wohnbebauung. Daher sei von einer Gemengelage auszugehen und \neine Beurteilung wie für ein Mischgebiet vorzunehmen (Seite 7 des Gutachtens). \nDiese Interpretation ist mit § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV nicht zu vereinbaren. Danach \nkommt es grundsätzlich auf den Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der \nSportanlage an. Nach den vom Antragsgegner nicht substantiiert in Abrede \ngestellten Angaben der Antragsteller, denen im Hauptsacheverfahren ggf. \nnachzugehen sein wird, stellt sich die Umgebung als ein allgemeines Wohngebiet \ndar. Der Gutachter meint ferner, es könne für vor Inkrafttreten der 18. BImSchV \nvorhandene Sportstätten eine Überschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte \nvon 5 dB (A) in Ansatz gebracht werden (Seite 8 oben, 9 oben des Gutachtens). Die \nAltanlagen privilegierende Regelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV rechtfertigt \njedoch keine generelle Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung von \nAltanlagen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999\n- 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Urteil \nvom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, UPR 1994, 75; \nUrteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, \n\n23\n\nDer Gutachter meint schließlich, für die Nutzung des Freibades an Sonn- und \nFeiertagen werde (bei in den Ruhezeiten gesperrter Rutsche) jedenfalls der \nGrenzwert für seltene Ereignisse eingehalten, auf die abzustellen sei. Ob jedoch von \neinem seltenen Ereignis im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV - also einer \nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte durch ein besonderes Ereignis (so die in § \n5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Bezug genommene Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. \nBImSchV) - auch dann gesprochen werden kann, wenn die Überschreitung des \nImmissionsrichtwertes an jedem Sonn- und Feiertag mit einer hinreichend hohen \nBesucherzahl eintreten kann, ist durchaus fraglich. \n\n24\n\nAngesichts der ohnehin schon bestehenden (allerdings vorgegebenen) \nLärmbelastung ist dem Antragsteller zu 1. eine weitere Steigerung des Lärmpegels \ndurch die Errichtung weiterer Freibadanlagen auch nicht vorübergehend bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar und war die aufschiebende Wirkung \nder Klage daher hinsichtlich der \"Breitwasserrutsche\" anzuordnen. Vorsorglich merkt \nder Senat an, dass ein etwaig ungeachtet der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers zu 1. auf Grundlage des § 65 Abs. 1 Nr. 29 \nBauO NRW in Betracht gezogener Betrieb der Rutsche zumindest materiell-rechtlich \nproblematisch sein dürfte (vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW). Da sich für das im Eigentum \ndes Antragstellers zu 2. stehende Wohngebäude weder aus dem \nBeschwerdevorbringen noch aus dem Inhalt der Akten hinreichende Erkenntnisse \ndafür ergeben, auch dort würden die Lärmimmissionen durch den Betrieb der \nRutsche merkbar gesteigert, musste der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage gerichtete Antrag erfolglos bleiben.\n\n25\n\nOb der Antrag \"bzw. vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz\" zu gewähren, \nzulässig ist, kann dahinstehen. Der Antrag ist - wie sich aus dem Wort \"bzw.\" ergibt - \nals Alternativantrag für den Fall gedacht, dass Rechtschutz über die begehrte \nAnordung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erreicht werden kann. Der \nAntrag knüpft jedoch auch für diesen Fall an die durch die Baugenehmigung vom 11. \nFebruar 2002 geregelten Vorgänge an. Weshalb sich aber hinsichtlich dieser \nVorgänge ein nicht bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüfter, \nweitergehender Abwehranspruch der Antragsteller ergeben sollte, geht aus der \nBeschwerde, auf deren Prüfung die Entscheidung des Sents gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hervor.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz \n1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-22/7-b-1537-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-22/7-b-1537-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291142","retrieved":"2026-07-09 03:11:06.767984+00:00"}}