{"status":"available","doknr":"OLD291180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.7B1113.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"7 B 1113/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2003 zur Errichtung eines \nWohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück Gemarkung L. -S. , Flur 51, \nFlurstück 3428/155 (S. -I. -T. 8 in L. ) wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der in \nerster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDie Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je \nzur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung vom 23. Januar 2003 zur \nErrichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück Gemarkung L. -S. , \nFlur 51, Flurstück 3428/155 (S. -I. -T. 8 in L. ) gerichteten Widerspruchs. Das \nRechtsschutzinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner die \nBaugenehmigung vom 23. Januar 2003 durch Abänderungsbescheid vom 13. Mai 2003 \ngeändert hat. Die Beigeladene hat den Abänderungsbescheid nach Angaben des \nAntragsgegners im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 mit dem Widerspruch angefochten. Die \nBeigeladene hat sich auch nicht zu der von der Antragstellerin angeregten Erklärung \nverstanden, ihr Bauvorhaben der geänderten Baugenehmigung gemäß auszuführen.\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n6\n\nEs ergibt sich aus dem Vortrag der Beigeladenen kein Anhalt für die Annahme, die \nAntragstellerin habe auf nachbarrechtliche Abwehrrechte verzichtet oder dem Vorhaben der \nBeigeladenen zugestimmt. Die Beigeladene behauptet mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zwar, \nihr Vorhaben sei am 29. August 2002 mit der Antragstellerin besprochen worden. Die \nGestaltung habe deren uneingeschränkte Zustimmung gefunden. Für das Vorhaben in all \nseinen nachbarrelevanten Auswirkungen behauptet die Beigeladene eine Zustimmung jedoch \nnicht. Vielmehr habe sie das Vorhaben auf Wunsch der Antragstellerin \"gespiegelt\" und die \ngeänderte Planung mit Bauantrag vom 4. November 2002 zur Genehmigung beim \nAntragsgegner eingereicht. Dass es nach Fertigstellung der geänderten Bauunterlagen \nnochmals zu einer Abstimmung mit der Antragstellerin gekommen sei, behauptet die \nBeigeladene nicht. Selbst wenn die Antragstellerin Kenntnis von der geänderten Planung \nerlangt haben sollte, könnte aus dem Umstand, dass \"Abwehrrechte nicht mehr geltend \ngemacht\" worden seien, keine Zustimmung abgeleitet und auch nicht auf einen Verzicht \ngeschlossen werden.\n\n7\n\nOb Nachbarrechte der Antragstellerin verwirkt sind, kann für das Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes letztlich dahinstehen. Die Antragstellerin ist den \ndahingehenden Ausführungen der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Juli 2003 substantiiert \nentgegengetreten. Die nähere Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ist der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens danach als offen anzusehen, führt die nach § 80 Abs. 5 \nVwGO geforderte Interessenbewertung dazu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 23. Januar 2003 anzuordnen. Die \nBaugenehmigung ist - wie weiter unten noch ausgeführt wird - mit die Antragstellerin \nschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Könnte die \nBaugenehmigung in ihrer Ursprungsfassung danach ausgenutzt werden, würden die \nAntragstellerin benachteiligende faktische Verhältnisse geschaffen, die nur mit großem \nAufwand zu beheben wären. Demgegenüber zeigt der Abänderungsbescheid des \nAntragsgegners vom 13. Mai 2003 der Beigeladenen einen von der Antragstellerin \nakzeptierten Weg auf, wie ohne größere Beeinträchtigungen des architektonisch Gewollten \nnachbarrechtsverträgliche Verhältnisse auf einfachem Weg zu erreichen sind.\n\n8\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2003 ist mit die \nAntragstellerin schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Das \nVorhaben hält den zum Grundstück der Antragstellerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nerforderlichen Abstand nicht ein. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss im Einzelnen dargelegt und wird von den Beteiligten auch gar nicht in Abrede \ngestellt. Von wiederholenden Ausführungen sieht der Senat ab, merkt aber an, dass im \nvorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben kann, ob \nin die Berechnung der die Treppeneinhausung des Staffelgeschosses betreffenden \nAbstandfläche T 5 als unterer Bezugspunkt eine Höhe von 51,91 m ü. NN eingestellt werden \nkann, obwohl das Geländeniveau hier auf einem Teilstück des Eingangs zum Sockelgeschoss \ndeutlich tiefer liegt. Ob das dortige Geländeniveau entsprechend der Rechtsprechung für die \nBerechnung der Abstandflächen bei einer geringfügigen Veränderung der \nGrundstücksoberfläche durch eine Abgrabung, die untergeordnete und unselbständige \nFunktion hat,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1995\n- 7 B 1413/95 -; Beschluss vom 8. August 1995\n- 7 B 1831/95 -; Beschluss vom 29. Mai 1996 \n- 7 B 456/96 -,\n\n10\n\naußer Betracht bleiben kann, ist angesichts des Abstandes des Eingangsbauwerks zum \nSockelgeschoss von nur 1,54 m zur Nachbargrenze überprüfungsbedürftig.\n\n11\n\nDie vor die nördliche Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen hervortretende (im \nLageplan zur Baugenehmigung im Übrigen nicht dargestellte) und bis auf 1,54 m Abstand an \ndie Grenze des Grundstücks der Antragstellerin heranreichenden Bereiche der Eingangstreppe \nzum Erdgeschoss nebst des sich bis zur rückwärtigen Gebäudeseite erstreckenden \nTreppenpodestes und des \"Eingangs\" (Windfang) zum Sockelgeschoss halten den \nerforderlichen Grenzabstand nicht ein. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug nimmt, im \nEinzelnen zutreffend dargelegt. \n\n12\n\nDer Senat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Antragstellerin auf den \nAbstandflächenverstoß auch berufen kann, obwohl ihr eigenes Wohngebäude den nach \ngeltender Rechtslage erforderlichen Grenzabstand ebenfalls nicht einhält. Zwar kann es \ntreuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, \ndas auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen \nVorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück \ndie Abstandflächen nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die \nNachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit \nseiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist und sich nicht damit abfinden, \ndass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die \nnachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. \nDenn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 \nBauO NRW folgenden Nachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung \nnachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als \ndie eigene - in diesem Zusammenhang hier einmal zugunsten des Beigeladenen unterstellte - \nrechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen \nzuzuordnende Abstandflächen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990\n- 7 B 3427/89 -; Beschluss vom 26. Oktober 2000\n- 7 B 1509/00 -; Urteil vom 24. April 2001 \n- 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295.\n\n14\n\nSo ist die Situation hier. Für den Vergleich der Qualität der wechselseitigen \nBeeinträchtigungen kommt es auf die tatsächlich vorhandene bzw. geplante Bausubstanz an \nund nicht darauf, ob ein früher auf dem Grundstück des Bauherrn vorhandenes Gebäude den \nAbstandbereich noch stärker belastet hat. Auch ist ein Vergleich der Geschosszahlen der \njeweiligen Gebäude nicht bedeutsam, da sich die erforderliche Abstandfläche nicht nach der \nGeschosszahl, sondern nach der Gebäudehöhe berechnet. Indiz für die Belastungsintensität ist \nallerdings die Größe der auf das Nachbargrundstück überlappenden Abstandflächen, die das \nVerwaltungsgericht für das Vorhaben der Beigeladenen mit 33,58 qm, für das Wohnhaus der \nAntragstellerin mit 27 qm ermittelt hat. Die Höhe des Wohnhauses der Antragstellerin wirkt \nsich über das aus der Größe der überlappenden Abstandflächen folgende Indiz hinaus nicht \nzusätzlich nachteilig aus, denn gerade aus der Gebäudehöhe ergibt sich die Tiefe der an sich \nerforderlichen Abstandfläche. Demgegenüber ist das von der Beigeladenen geplante \nTreppenpodest (nebst Windfang des Sockelgeschosses) seiner Qualität nach mit besonderen \nBelastungen des Nachbarbereichs verbunden, denn es ragt in den Grundstücksbereich hinein, \nder grundsätzlich von (nicht privilegierten) Anlagen frei gehalten werden soll (vgl. § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW). Zudem liegt die Oberkante des Treppenpodestes mit 53 m ü. NN nur \nknapp unterhalt der Grenzmauer auf dem Grundstück der Antragstellerin (vgl. den \n\"Querschnitt\" zur Baugenehmigung). Diejenigen, die das Erdgeschoss des Hauses der \nBeigeladenen betreten oder verlassen wollen, bewegen sich dort wie auf einer Anhöhe in \neinem Bereich, wo mit optisch gewissermaßen auf der Grenzmauer laufenden Bewohnern des \nNachbargrundstücks nicht gerechnet werden muss. Die Situation wird dadurch verschärft, \ndass sich die Podestsituation für diejenigen Benutzer fortsetzt, die über das Podest am Haus \nder Beigeladenen entlang in den rückwärtigen Gartenbereich gehen. Annähernd vergleichbare \nBeeinträchtigungen des Nachbarbereichs gehen vom Wohnhaus der Antragstellerin nicht aus. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/7-b-1113-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/7-b-1113-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291180","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.928319+00:00"}}