{"status":"available","doknr":"OLD291179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.22B834.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"22 B 834/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 3. und 4. wird \neingestellt.\n\nDie Beschwerde der anderen Antragsteller wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. tragen bei gesamtschuldnerischer Haftung im \nVerhältnis zueinander ebenso wie die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die \nAntragsteller zu 5. und 6. die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, \neinschließlich derjenigen des Beigeladenen, jeweils zu einem Drittel. Die \nGerichtskosten tragen die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 5. und \n6. jeweils gesamtschuldnerisch je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird bis zur Antragsrücknahme durch die Antragsteller zu 3. und 4. \nauf 15.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller zu 3. und 4. die Beschwerde gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2003 zurückgenommen haben, \nwar das Verfahren dieser Antragsteller in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. \n3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz VwGO einzustellen.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde der verbliebenen Antragsteller (im Folgenden: \nAntragsteller) ist nicht begründet.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die \nBaugenehmigung vom 24. Juni 2003 keine Baunachbarrechte der Antragsteller \nverletzt. Das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort \nausnutzen zu dürfen, überwiegt daher das Interesse der Antragsteller, das \ngenehmigte Vorhaben vorerst zu verhindern. \n\n5\n\nDie Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. \nAls nachbarschützende Vorschrift kommt zugunsten der Antragsteller hier allein das \nim Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme in Betracht. \n\n6\n\nDie Antragsteller meinen, das umstrittene Vorhaben verletze zu ihren Lasten das \nRücksichtnahmegebot, weil es mit der geplanten Errichtung eines Walmdaches auf \ndas vorhandene Flachdach nicht dem Rahmen der näheren Umgebung entspreche. \nDieser Rahmen sei enger zu ziehen als es das Verwaltungsgericht getan habe. Mit \ndieser Kritik verkennen die Antragsteller, dass selbst bei einem engeren Rahmen \neine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten ausscheidet.\n\n7\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im einzelnen stellt, hängt \nwesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger \ndie Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher \nund unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \nAbzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, a.a.O.\n\n9\n\nRücksicht nehmen muss der Bauherr daher nur auf solche Positionen des \nNachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im \nmateriellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind.\n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 \n- NVwZ 1994, 686, 687. \n\n11\n\nAn solchen fehlt es hier.\n\n12\n\nAllerdings berufen sich die Antragsteller auf eine im Grundsatz rechtlich \nschutzwürdige Position, wenn sie sich gegen eine \"erdrückende Wirkung\" des \nVorhabens des Beigeladenen wenden. Die erdrückende Wirkung eines \nBauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft ist nämlich geeignet, die \nbestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen. Sie kann \ndeshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C \n1.78 -, a.a.O., und Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C \n34.85 -, a.a.O.\n\n14\n\nVon einer erdrückenden Wirkung kann hier aber keine Rede sein. Sie ist \ngegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine Abriegelungswirkung,\n\n15\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. \nSeptember 1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164,\n\n16\n\noder das Gefühl des \"Eingemauertseins\" \n\n17\n\nso OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A \n2002/92 - NVwZ-RR 1995, 187, 188, sowie Urteil \nvom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -.\n\n18\n\noder gar eine \"Gefängnishof-Situation\" \n\n19\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. April \n1997 - 1 L 7286/95 - BRS 59 Nr. 164,\n\n20\n\nentsteht. Derartige Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf die \nGrundstücke der Antragsteller lassen sich hier aber nicht einmal in Ansätzen \nfeststellen. Die Antragsteller haben nach wie vor die Möglichkeit, Terrasse und \nGarten mit Blick in die Umgebung zu nutzen. Zwar gerät dabei auch das Dach des \nWohnhauses des Beigeladenen mit einer Dachneigung von 40 bzw. 45 Grad und \neiner Firsthöhe von 8,03 m ins Blickfeld; eine Wirkung, die den Eindruck des \nEingeengtseins vermitteln könnte, geht bei objektiver Betrachtungsweise aber davon \nnicht aus. \n\n21\n\nSoweit die Antragsteller sich auf eine Verschlechterung der Belichtungs- und \nBesonnungsverhältnisse auf ihrem Grundstück berufen, liegt darin keine im Sinne \ndes Rücksichtnahmegebots unzumutbare Beeinträchtigung. Bekräftigt wird diese \nEinschätzung durch die von den Antragstellern nicht angegriffene Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften \ndes § 6 BauO NRW einhält. Denn die Einhaltung der Abstandflächen spricht dafür, \ndass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange \nausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden \nSozialabstandes im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt \nist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B \n128.98 -, BRS 62 Nr. 102. \n\n23\n\nDie Interessen der Antragsteller an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen \nSituation für ihr Grundstück haben keinen Vorrang vor dem Interesse des \nBeigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung seines Grundstücks. Wer sein \nGrundstück in zulässiger Weise nutzen will, braucht seine berechtigten Interessen \ngrundsätzlich nicht allein deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen \nzu schonen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C \n22.75 -, BRS 32 Nr. 155; OVG NRW, Beschluss vom \n15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. \n\n25\n\nDerjenige, der in einem Winkel seines Wohnhauses die Terrasse anlegt, so dass \ndie Sonneneinstrahlung auf dieselbe von Osten und Süden nur eingeschränkt \nmöglich ist, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in \nseinem Interesse von der baurechtlich zulässigen Ausnutzung seines Grundstücks \nabsieht. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 ZPO. Den Antragstellern zu 3. und 4. waren Gerichtskosten nicht \naufzuerlegen, weil bei der Rücknahme einer Beschwerde gegen einen Beschluss \nerster Instanz Gerichtskosten nicht entstehen (s. Teil 2 V Kostenverzeichnis Anlage 1 \nGKG).\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/22-b-834-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/22-b-834-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291179","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.850999+00:00"}}