{"status":"available","doknr":"OLD291171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.18B2356.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"18 B 2356/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. \nNovember 2001 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der \nVollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche \nRechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten nicht \nfeststellen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat die Rücknahme der dem Antragsteller am 21. November \n1997 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zutreffend auf § 48 VwVfG NRW \ngestützt. Zweifelhaft ist indessen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von \ndessen Abs. 1 vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Erteilung \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seinerzeit von Rechts wegen \nausgeschlossen gewesen wäre. Dies ist nicht, wie es die Prüfung in einem Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erfordert, offensichtlich der Fall.\n\n5\n\nDer Antragsgegner, dem - was vorliegend von maßgebender Bedeutung ist - \ninsoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt,\n\n6\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 \n- 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, \n290 = FamRZ 2000, 882 -\n\n7\n\nund ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihren Entscheidungen zu Grunde, \ndass die in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau (Frau B. C. ) bei \nder Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 21. \nNovember 1997 nicht mehr bestand. Insoweit bestehen zwar aus den vom \nAntragsgegner und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen beachtenswerte \nZweifel daran, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau bei \nErteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 21. November 1997, die mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. April 1999 zurückgenommen worden ist, \nnoch eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG bestanden \nhat. Dem stehen jedoch schon die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts L. \nvom 22. September 2000 - - entgegen, die insoweit zwar nicht vorgreiflich \nsind, denen aber jedenfalls im vorläufigen Eilverfahren eine Indizwirkung zukommt. \n\n8\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Februar \n2000 - 18 B 814/99 -, a.a.O.\n\n9\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts haben sich die Eheleute im August \n1998 und damit erst rund neun Monate nach Erteilung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis voneinander getrennt. Dem lässt sich nicht mit dem Einwand \nbegegnen, dass die vormalige Ehefrau des Antragstellers ausweislich des über die \nmündliche Verhandlung vor dem Familiengericht angefertigten Protokolls dort \nausgesagt hat, die Trennung sei spätestens im August 1998 erfolgt; denn als \nfrühesten Trennungszeitpunkt nennt sie den März 1998, der die verfügte Rücknahme \nder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht rechtfertigen würde.\n\n10\n\nAuch die Behauptungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, die \nTrennung sei im Januar 1998 erfolgt, bestätigt nicht die vom Antragsgegner zum \nTrennungszeitpunkt vertretene Auffassung. Allerdings erschüttern die \nwidersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt seine \nGlaubwürdigkeit. Namentlich muss sich ein Ausländer, der im ausländerrechtlichen \nVerfahren andere Angaben zur Ehedauer macht als im Scheidungsverfahren, \ngegebenenfalls den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten lassen.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B \n615/91 -, DVBl. 1991, 1098. \n\n12\n\nIndessen vermag dieser Umstand, der nur mittelbar die vom Antragsgegner \nvertretene Rechtsauffassung stützen würde, nicht schon nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Zweifel am tatsächlichen \nTrennungszeitpunkt auszuräumen. Hierzu bedarf es gegebenenfalls einer \nParteivernehmung, für die in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Verfahren kein Raum ist. \n\n13\n\nZu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt gegenwärtig die von der jetzigen \nEhefrau des Antragstellers vor der deutschen Auslandsvertretung in Ankara am 26. \nJuli 2001 protokollierte Aussage. Danach hat sie bei einer Befragung zu dem von ihr \nbeantragten Familiennachzug zum Antragsteller neben anderem ausgeführt, mit dem \nAntragsteller seit 17 Jahren eine religiöse Imam-Ehe geführt und mit ihm eine am 5. \nJanuar 1994 geborene gemeinsame Tochter U. zu haben. Dem ist sie allerdings \nzwischenzeitlich mit einer eidesstattlichen Versicherung entgegen getreten. Diese \nlässt sich ungeachtet dessen, dass ein derartiges Protokoll regelmäßig die \nEinlassungen eines Ausländers wahrheitsgemäß wieder geben dürfte, unter den hier \ngegebenen Umständen nicht ohne weitere Ermittlungen als unbeachtlich bewerten. \n\n14\n\nDavon ausgehend hat der Senat davon abgesehen, die vom Antragsteller \nangebotene Konkretisierung der von ihm vorgelegten, bisher nur unzureichend \nsubstantiierten eidesstattlichen Versicherungen von drei weiteren Personen zum \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis Januar 1998 anzuregen. Insoweit \nmag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren ein weiterer Sachvortrag bzw. eine \nSachaufklärung erfolgen. In diesem Zusammenhang sind dann gegebenenfalls auch \ndie zur Grundlage des Widerspruchsbescheides gemachten Einlassungen des \nHausverwalters des Hauses Q.-----------straße in L. und der dort seinerzeit \nwohnhaften Frau I. C1. sowie die Wohnverhältnisses bezüglich der vom \nAntragsteller angemieteten Wohnung I1.-------straße in L. einer Beurteilung zu \nunterziehen.\n \nNach allem erweist sich, insbesondere unter Berücksichtigung der den \nAntragsgegner - wie ausgeführt - obliegenden Darlegungs- und Beweislast, die \nangefochtene Ordnungsverfügung (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) \njedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Sachverhalt ist weiterhin \naufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine \nabschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet, weil \nzwingend weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Wie er bereits in \nfrüheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, \n\n15\n\n- vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juni 2000 - \n18 B 765/99 -\n\n16\n\nwürde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung \nmuss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in \nDeutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland \nund seiner Erwerbstätigkeit keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen \nInteressen entgegen. \n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/18-b-2356-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/18-b-2356-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291171","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.206067+00:00"}}