{"status":"available","doknr":"OLD291170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.16B2140.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"16 B 2140/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, \n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 2. Oktober 2002 abzuändern und \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Kosten einer \nPsychotherapie einschließlich der \nDolmetscherkosten für sie zu übernehmen, \n\n4\n\nist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach wie vor ist ein \nAnordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Dies \ngilt unabhängig davon, ob das geltend gemachte Begehren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \noder - wofür mit Rücksicht auf den langjährigen Bezug von Asylbewerberleistungen durch \ndie Antragstellerin und die Erwägungen zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2003 - 24 L 4353/02 - einiges \nspricht - gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der §§ 37 Abs. 1, 38 \nBSHG zu beurteilen ist. \n\n5\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht erfüllt. Es \nerscheint zwar zweifelhaft, ob das schon daraus folgt, dass für die begehrte Psychotherapie \nkein muttersprachlicher Therapeut zur Verfügung steht. Die Möglichkeit unmittelbarer \nKommunikation mit dem Therapeuten in der Muttersprache fördert sicherlich den \nTherapieerfolg. Die Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in \nDüsseldorf vom 25. Oktober 2002 deutet jedoch darauf hin, dass eine Psychotherapie auch \nunter Einschaltung von Sprachmittlern erfolgreich praktiziert werden kann. Unabhängig von \ndieser Frage scheitert ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aber, weil das depressive \nSyndrom, dessentwegen die Antragstellerin sich einer Psychotherapie unterziehen will, keine \nakute Erkrankung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist. Von einer akuten Erkrankung \nkann nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. bei einem heftigen und kurzfristigen Verlauf \nausgegangen werden.\n\n6\n\nSenatsbeschluss vom 7. Februar 2000 \n- 16 A 3897/99 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. \n\n7\n\nAnderenfalls handelt es sich um eine chronische Erkrankung, für die abgesehen von der \nSchmerzbehandlung kein Leistungsanspruch besteht.\n\n8\n\nSenatsbeschluss vom 7. Februar 2000 \n- 16 A 3897/99 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 (34 f.) \nm.w.N. \n\n9\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann zu machen sein, wenn chronische \nErkrankungen zu akuten, konkret behandlungsbedürftigen Krankheitszuständen führen. Einen \ndarüber hinausgehenden Behandlungsbedarf bei chronischen Leiden erfasst § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG demgegenüber nicht. \n\n10\n\nEbenso VG Frankfurt a.M., Beschluss vom \n9. April 1997 - 8 G 638/97 (1) -, S. 3 ff. des \nBeschlussabdrucks. \n\n11\n\nDafür sprechen neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Gesetzesmaterialien, aus \ndenen sich ergibt, dass langfristige Therapien, wie sie bei chronischen Erkrankungen \ntypischerweise angezeigt sind, und selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Behandlung \nchronischer Erkrankungen keine Leistungspflicht auslösen sollen. \n\n12\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der \nFraktionen der CDU/CSU und FDP vom 2. März \n1993, BT-Drucks. 12/4451, S. 9 (zu § 3); \nBeschlussentwurf und Bericht des Ausschusses für \nFamilie und Senioren vom 24. Mai 1993, S. 14 (zu \n§ 3 Abs. 1). \n\n13\n\nBei dem der Antragstellerin attestierten depressiven Syndrom handelt es sich um eine \ndauerhafte und damit chronische Krankheit. Die erstrebte Psychotherapie dient der Ermittlung \nund Aufarbeitung der Ursachen dieser Erkrankung, nicht bloß der Behandlung der sich im \nZuge des chronischen Verlaufs akut einstellenden Symptome, die gesondert medikamentös \nbehandelt werden. Eine Übernahme der Therapiekosten scheidet demgemäß aus. \n\n14\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn das Anordnungsbegehren nicht \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend §§ 37 \nAbs. 1, 38 BSHG iVm §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V zu beurteilen ist. § 27 Abs. 1 Satz 1 \nSGB V gewährt einen Anspruch auf Krankenbehandlung, falls diese notwendig ist, um eine \nKrankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder \nKrankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung in diesem Sinne umfasst \ninsbesondere auch die ärztliche Behandlung einschließlich der Psychotherapie als ärztliche \nund psychotherapeutische Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V). Das gilt aber nur, \nwenn die Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig und zweckmäßig ist \n(§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Kann hingegen keines der in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und \ngleichlautend in § 37 Abs. 1 BSHG aufgeführten Behandlungsziele erreicht werden, ist der \nAnspruch ausgeschlossen. \n\n15\n\nVgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, § 37 \nRn. 9. \n\n16\n\nDass im Fall der Antragstellerin die angestrebte Psychotherapie eine taugliche \nBehandlungsmaßnahme wäre, ist nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nglaubhaft gemacht. Ausweislich zweier amtsärztlicher Stellungnahmen des Arztes für \nNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. ist die psychische Störung der \nAntragstellerin zwar dringend behandlungsbedürftig, wobei der Arzt in seiner ersten, in einem \nSchreiben der Amtsärztin Dr. C. vom 8. April 2002 wiedergegebenen Stellungnahme auf \neine medikamentöse Therapie verweist. Eine Psychotherapie erachtet er seiner zweiten, vom \n1. Juli 2002 stammenden Stellungnahme zufolge aber nur unter der Voraussetzung für \nsinnvoll, dass - abgesehen von der Verständigungsproblematik - der Aufenthalt der \nAntragstellerin in Deutschland langfristig gesichert ist, weil ein vorzeitiger Therapieabbruch \nzur Retraumatisierung und damit zu einer schweren psychischen Krise führen könnte. Mit \ndieser plausiblen Einschätzung deckt sich die von der Antragstellerin vorgelegte \nStellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge vom 25. Oktober 2002 insofern, \nals auch darin \"eine langfristige aufenthaltsrechtliche Sicherheit\" als \"Voraussetzung für einen \nlangfristigen Therapieerfolg\" bezeichnet wird; anderenfalls könne es bei dem Patienten \"zur \nVerstärkung der Abwehrmechanismen, zu einer Verschärfung der Symptomatik und im \nungünstigsten Fall zu einer Chronifizierung\" kommen. Andererseits wird in der genannten \nStellungnahme allerdings betont, eine Psychotherapie sei auch bei einem aufenthaltsrechtlich \nunsicheren Status \"sinnvoll und effektiv\", da in der nach dem anfänglichen Prozess der \nVertrauensbildung zwischen Patient und Therapeut folgenden Stabilisierungsphase Schritte \nunternommen werden könnten, \"um die physische und psychische Gesundheit ... zu \nverbessern, eine Chronifizierung des Beschwerdebildes und eine mögliche Dekompensation \nzu vermeiden\". Diese unterschiedlichen Feststellungen lassen sich ohne weitere Begründung, \ndie in der Stellungnahme nicht enthalten ist und sich dem Senat auch nicht auf andere Weise \nerschließt, nicht miteinander in Einklang bringen. Dies gilt um so mehr, als die Risiken eines \nungesicherten Aufenthalts nicht nur auf bestimmte Arten psychischer Leiden bezogen \nwerden; traumatische Störungen sind insoweit nur beispielhaft benannt. \n\n17\n\nVon einem langfristig gesicherten Aufenthalt der Antragstellerin, ohne den hiernach die \nTauglichkeit und Zweckmäßigkeit der gewünschten Therapie nicht als glaubhaft gemacht \nanzusehen ist, kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin verfügt nur über eine \naktuell bis zum 16. Oktober 2003 befristete Duldung. Das in Betracht zu ziehende \nAbschiebungshindernis wegen der medizinischen und medikamentösen Versorgungslage im \nHeimatland der Antragstellerin hängt ab vom Fortbestand der dortigen aktuellen Verhältnisse \nund kann deshalb keinen auf Dauer gesicherten Aufenthaltstatus vermitteln. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n19\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/16-b-2140-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/16-b-2140-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291170","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.120315+00:00"}}