{"status":"available","doknr":"OLD291169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.16B1273.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"16 B 1273/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - \nwie die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen zeigen - keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, \n\"dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG in \nbestimmungsgemäßer Höhe für die Zeit ab Mai 2003 \nzu gewähren\",\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nLediglich der - anwaltlich vertretene - Antragsteller, nicht etwa zugleich seine \nEhefrau oder seine Kinder, hat sich an das Gericht gewandt. Mit dem gestellten \nAntrag verfolgt er wie schon in erster Instanz auch nur eigene Sozialhilfeansprüche, \nnicht zugleich eventuelle Ansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder. Auch der \nangefochtene Beschluss hat lediglich über Ansprüche des Antragstellers \nentschieden. Damit ist der ständigen Rechtsprechung etwa in sozialhilferechtlichen \nStreitverfahren \n\n7\n\n- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 \n- 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441 (443); OVG NRW, Urteil \nvom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS \n48, 352 (354) -\n\n8\n\nRechung getragen worden, wonach jedes Familienmitglied - sogar ein im \nHaushalt lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf \nBewilligung von Hilfeleistungen hat, der von anderen Familienmitgliedern nicht im \neigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden kann.\n\n9\n\nVgl. wiederum zum Sozialhilferecht: BVerwG, \nUrteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE \n92, 1 = FEVS 44, 133 (134) = NJW 1993, 3153.\n\n10\n\nDiese Grundsätze gelten gleichermaßen bei Streitigkeiten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz.\n\n11\n\nAuch für seine eigene Person kann der Antragsteller die Verpflichtung zur \nErbringung vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege \neiner einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die allein noch \nstreitgegenständliche Zeit ab Mai 2003 schon deshalb nicht beanspruchen, weil er \nnicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Hilfeanspruch nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz besteht, der als Anordnungsanspruch den Erlass einer \nvorläufigen Regelung rechtfertigen könnte. \n\n12\n\nDem Antrag kann gegenwärtig schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil \nangesichts der Angaben des Antragstellers über sein erzieltes Einkommen \nzumindest unklar ist, in welcher Höhe ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf \nbei ihm besteht. Wie erst nunmehr -in zweiter Instanz - offen gelegt worden ist, hat \nder Antragsteller nahezu während des gesamten noch streitgegenständlichen \nZeitraums über Einkünfte in Höhe von 400 EUR monatlich verfügt, wobei offen ist, ob \nder Betrag von 400 EUR das Brutto- oder Nettoeinkommen bezeichnet. Im letzteren \nFalle reichte der Betrag an sich aus, um die laufenden Leistungen abzudecken, die \nder Antragsteller für seine Person in einem Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes selbst bei entsprechender Anwendbarkeit des \nBundessozialhilfegesetzes beanspruchen könnte, d.h. den kopfteilmäßigen Anteil an \nden entstehenden Unterkunftskosten (ausweislich der Vermieterbescheinigung vom \n23. April 2002 und eventuell um den Warmwasseranteil noch zu kürzen: 545,18 \nEUR: 4 = 136,30 EUR) und 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (für \nMai und Juni 2003 jeweils 234,40 EUR sowie für Juli und August 2003 jeweils 236,80 \nEUR). Es verbliebe sogar ein Restbetrag von 29,30 EUR bzw. 26,90 EUR, den der \nAntragsteller anderweitig verwenden könnte. \n\n13\n\nSelbst wenn man die Rückführung der Kontoüberziehung bei der Deutschen \nBank sozialhilferechtlich im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigen \nwollte,\n\n14\n\nvgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 19. \nFebruar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439,\n\n15\n\nwäre jedenfalls der weit überwiegende Teil des streitgegenständlichen Bedarfs \ndurch die Einkünfte des Antragstellers gedeckt. Angesichts dessen kann auf die \nGlaubhaftmachung der genauen Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens \ndurch eine auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme präzise \nVerdienstbescheinigung des Arbeitgebers nicht verzichtet werden. \n\n16\n\nDie aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erscheinen \nzumindest auch deshalb fraglich, weil der in der eidesstattlichen Versicherung vom \n19. Juni 2003 vorformulierte Satz, \"ich versichere des weiteren, dass ich auch zum \nheutigen Zeitpunkt kein weiteres Einkommen bzw. sonstige Vermögensgegenstände \nerhalten habe\", handschriftlich gestrichen worden ist und deshalb von der \nUnterschrift nicht gedeckt wird. Die im zugehörigen Schriftsatz vom 26. Juni 2003 \ngegebene Ergänzung, der Antragsteller übe seit dem 2. Mai 2003 eine \nTeilzeitbeschäftigung aus, bei der er monatlich 400 EUR verdiene, vermag jedenfalls \nnicht zu erklären, warum auch die Versicherung gestrichen worden ist, der \nAntragsteller habe bis zum heutigen Zeitpunkt keine sonstigen \nVermögensgegenstände erhalten. \n\n17\n\nUnabhängig davon kann dem Antrag des Antragstellers jedoch auch deshalb \nnicht stattgegeben werden, weil er mit den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfenden dargelegten Gründen die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend \nin Frage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat Indizien zusammengetragen, die \ndafür sprechen, dass der Antragsteller regelmäßig ein Kraftfahrzeug auf eigene \nRechnung geführt hat, und ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich \ndie Situation inzwischen anders darstellt. In der dazu vorgelegten schriftlichen \nErklärung vom 19. Juni 2003 hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, zu keinem \nZeitpunkt über ein Kfz verfügt zu haben. Die auf dem \"Konto ersichtlichen Abgänge \nfür Kfz-Nutzung habe ... (er) für fremde Rechnung vorgenommen\". Sie beträfen \"das \nFahrzeug des Herrn L. \". \n\n18\n\nDiese Darstellung ist in mehrerer Hinsicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. \nZum einen benennen die aus den Kontoauszügen erkennbaren Abbuchungen \nverschiedene Kraftfahrzeugkennzeichen, so dass einiges dafür spricht, dass es sich \nnicht lediglich um ein Fahrzeug, sondern um verschiedene Fahrzeuge gehandelt hat. \nDie Tatsache, dass am 3. Januar 2000 vom Konto der Sparkasse O. eine \nVersicherungsprämie in Höhe von 224,70 DM gerade für das Fahrzeug mit dem \namtlichen Kennzeichen............. überwiesen worden ist, mit dem der Antragsteller am \n16. Dezember 1999 beim Tanken angetroffen worden war, deutet im Gegensatz zu \nden Angaben des Antragstellers doch auf einen Zusammenhang der Überweisungen \nmit der Nutzung von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller selbst. Für eine \nNutzung von Kraftfahrzeugen zu eigenen Zwecken spricht - worauf das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - \ninsbesondere auch der Umstand, dass vom Konto des Antragstellers am 3. April \n2001 und am 3. April 2002 für zwei aufeinanderfolgende Jahre Beiträge für eine \nMitgliedschaft im ADAC entrichtet worden sind. Angesichts der Personenbezogenheit \nder ADAC-Mitgliedschaft - im April 2003 ist der Einzug des ADAC-Beitrags übrigens \nebenfalls noch versucht und die Lastschrift allein mangels Deckung von der Bank \nzurückgegeben worden - kann der Vortrag in der Beschwerdeschrift, der \nAntragsteller habe diese Beträge lediglich für einen Bekannten entrichtet, der sie ihm \nin bar wiedererstattet habe, nicht überzeugen. \n\n19\n\nAuf die übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Kfz-Nutzung zu eigenen \nZwecken zusammengetragenen Indizien ist der Antragsteller in der \nBeschwerdeschrift nicht im Einzelnen eingegangen.\n\n20\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob die in den vorgelegten Kontoauszügen \nfür die Vergangenheit dokumentierten Kontobewegungen auf verschwiegenes \nEinkommen oder Vermögen hingewiesen haben und gegebenenfalls auch heute \nnoch Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wecken können. Der \nAntragsteller hat sich jedenfalls auch insoweit nicht in befriedigender Weise mit den \nVorhaltungen des Antragsgegners auseinander gesetzt. Wenn er in der \nAntragsschrift vom 29. April 2003 behauptet hat, das Konto bei der Deutschen Bank \nsei mittlerweile aufgelöst, so ergibt sich aus den nunmehr vorgelegten \nKontoauszügen, dass dies mitnichten der Fall ist. Richtig ist auch der Vorhalt des \nAntragsgegners, dass die Angabe des Antragstellers, die Einzahlungen auf das \nKonto bei der E. Bank seien letztlich durch \"Umbuchungen\" der auf das Konto \nbei der Sparkasse geflossenen Leistungen des Antragsgegners bewirkt worden, \nzumindest für die Einzahlung der 120 EUR am 4. Juni 2002 nicht zutreffen kann; \ndenn die beigebrachten Kontoauszüge der Sparkasse O. weisen für Mai und Juni \n2002 weder eine Überweisung auf das Konto bei der E. Bank noch die \nAbhebung eines entsprechenden Betrages aus. Nach wie vor ist schon angesichts \nder Kontoführungskosten auch nicht ohne weiteres plausibel, warum ein Empfänger \nvon Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über mehr als zwei Jahre \nnebeneinander zwei Girokonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten \nhat. Unklar ist ferner etwa, aus welchen Mitteln der Betrag in Höhe von 1.498,13 DM \naufgebracht worden ist, der ausweislich des Kontoauszugs am 30. Mai 2001 für \n\"SORTEN, EDELMETALLE/S. \" aufgewandt worden ist. Der bloße Hinweis auf \neinen namentlich nicht benannten Bekannten - wie im Widerspruchsschreiben vom \n27. Februar 2003 - reicht insoweit nicht aus.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/16-b-1273-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-20/16-b-1273-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291169","retrieved":"2026-07-09 03:11:09.039756+00:00"}}