{"status":"available","doknr":"OLD291198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0819.7A.D73.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"7a D 73/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner drei Viertel und der \nAntragsteller zu 3. trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 29 \"L. weg \" der \nAntragsgegnerin, weil dieser für Teilflächen ihres als allgemeines Wohngebiet \nüberplanten Grundeigentums Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \n(Mischverkehrsfläche) festsetzt.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst einen in Nord-Süd-Richtung gut 250 m \nlangen und in Ost-West-Richtung weitgehend rd. 100 m breiten, bislang unbebauten \nBereich im Südwesten von B. . Das Plangebiet schließt unmittelbar südlich an die \nBebauung an, die sich im spitzwinkligen Bereich zwischen dem von Südwesten nach \nNorden führenden Straßenzug N. Straße/ L. (K 23) und der von Südosten in \ndie K 23 einmündenden C. straße befindet. An der Südwestseite der C. straße \nist ein rd. 80 m breiter Bereich zwischen den bebauten Grundstücken C. straße 3 \nund 9, der im Miteigentum der Antragstellerinnen zu 1. und 2. (Flurstücke 678 und \n679 mit einer Gesamtgröße von ca. 3.800 qm) bzw. Alleineigentum des \nAntragstellers zu 3. (Flurstück 677 mit einer Größe von ca. 800 qm) steht, unbebaut. \nDieser Bereich einschließlich des angrenzenden Abschnitts der C. straße bildet die \nNordostgrenze des Plangebiets. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die in West-\nOst-Richtung verlaufende Straße L. X. heran, die gleichfalls in einem \nTeilabschnitt als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist. Im Osten bilden die \nrückwärtigen Bereiche der an der Westseite der C. straße gelegenen bebauten \nGrundstücke die Grenze des Plangebiets. Im Westen wird das Plangebiet begrenzt \nvon den bebauten Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. \n25 \"L. X. \" liegen, sowie einem Teilabschnitt des gleichfalls vom \nBebauungsplan Nr. 25 erfassten L. weg . Dieser führt von der L. X. nach \nNorden und soll nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin mit seiner \nim strittigen Plan als Mischverkehrsfläche festgesetzten geschwungenen \nVerlängerung in Richtung Nordosten bis zur C. straße als Haupterschließung des \nPlangebiets dienen. Die Anbindung der Verlängerung des L. weg an die \nC. straße soll mittels eines etwas von der grenzständigen Bebauung C. straße 9 \nabgerückten Kreisels erfolgen, an den auch die von Nordosten in die C. straße \neinmündende C. straße angebunden werden soll. Zur weiteren Erschließung sind \nzwei im südlichen bzw. mittleren Bereich des Plangebiets vom L. weg nach \nOsten führende Stichstraßen mit Wendeanlagen und eine weitere Stichstraße mit \nWendehammer vorgesehen, die von der C. straße neben dem bebauten \nGrundstück C. straße 3 nach Südwesten führen soll.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest, in denen nur Anlagen \nnach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO \nunzulässig sind. Er trifft ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ \n0,3, GFZ 0,4, maximal ein Vollgeschoss), zur Bauweise (überwiegend nur \nEinzelhäuser, in Teilbereichen Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig), zur Höhe \nbaulicher Anlagen, zu den durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren \nGrundstücksflächen, zur Vorgabe zwingend festgelegter Grundstückszufahrten in \nbestimmten Bereichen und zur Anpflanzung von Bäumen. Im Südwesten des \nPlangebiets ist ferner im Anschluss an eine entsprechende Festsetzung im \nBebauungsplan Nr. 29 eine öffentliche Grünfläche \"Kinderspielplatz\" ausgewiesen, \ndie der Erweiterung des Spielplatzbereichs dienen soll.\n\n5\n\nDie Grundstücke der Antragsteller werden für den nördlichen, mit dem \nvorgesehenen Kreisel in die C. straße einmündenden Abschnitt des verlängerten \nL. weg sowie für den überwiegenden Teil der von der C. straße nach \nSüdwesten abzweigenden Stichstraße in Anspruch genommen. Im Südwesten wird \ndas Grundeigentum der Antragsteller begrenzt durch einen in einem \nBöschungseinschnitt verlaufenden Graben, der das Plangebiet von Nordwesten nach \nSüdosten durchquert und im weiteren Verlauf verrohrt ist. Die Antragsgegnerin \nerwarb bis zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens das gesamte südlich des \nGrabens gelegene Gelände im Plangebiet mit Ausnahme des gut 20 bis 30 m breiten \nStreifens am Ostrand, der an die bebauten Grundstücke an der Westseite der \nC. straße angrenzt. Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke \nder Antragsteller bzw. jedenfalls der für die Erschließungsstraße - verlängerter \nL. weg - benötigten Teilflächen scheiterten an den unterschiedlichen \nPreisvorstellungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 nahm folgenden \nVerlauf:\nNachdem der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 1998 die Aufstellung des \nBebauungsplans beschlossen hatte, wurden die Träger öffentlicher Belange mit \nAnschreiben vom 18. Januar 1999 erstmals beteiligt und am 14. April 1999 eine \nBürgeranhörung durchgeführt. Am 4. Mai 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachung \nvom 5. Mai 1999 in der Zeit vom 14. Mai bis 14. Juni 1999 stattfand. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 12. Mai 1999 nochmals beteiligt. \nAnlässlich der Offenlegung wiederholte der Ehemann der Antragstellerin zu 1. (Vater \ndes Antragstellers zu 3.) mit Schreiben vom 11. Juni 1999 seine bereits anlässlich \nder frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragene Anregung, auf eine Fortführung des \nverlängerten L. weg zur C. straße zu verzichten und die als Bauflächen \nauszuweisenden Grundstücke der Antragsteller allein über einen Stichweg von der \nC. straße aus zu erschließen. In seiner Sitzung vom 15. Juni 1999 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin, der der Anregung des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. \nnicht folgte, den Planentwurf hinsichtlich einer Stichstraße im mittleren Teil des \nPlangebiets zu ändern und den geänderten Entwurf erneut öffentlich auszulegen. \nDiese erneute Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 in der \nZeit vom 5. Juli bis 26. Juli 1999 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 1. Juli 1999 nochmals beteiligt. Der Ehemann der Antragstellerin \nzu 1. trug wiederum Anregungen vor, denen der Rat in seiner Sitzung vom 24. \nAugust 1999 nicht folgte. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als \nSatzung und beschloss eine gesonderte Gestaltungssatzung für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans. Die erste Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses über den Bebauungsplan erfolgte am 27. August 1999. \nWährend des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin den \nSatzungsbeschluss am 25. Juli 2003 erneut bekannt gemacht.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 25. Juli 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, ihr Antrag sei wegen der \nÜberplanung ihres Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche zulässig. Er sei \nwegen verschiedener Mängel des Bebauungsplans auch begründet. Insoweit rügen \nsie die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, \ndie ihrer Ansicht zudem nicht von § 16 Abs. 5 BauNVO gedeckt seien. Unbestimmt \nseien auch die Festsetzungen zu den Bepflanzungsvorgaben sowie die \nGestaltungsregelung hinsichtlich der \"Hauptdachform\". Insbesondere leide der Plan \njedoch an Abwägungsmängeln. Die Planbegründung enthalte keine konkrete \nAbwägung bezüglich der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. vorgeschlagenen \nTrassenanregungen. Diese erfassten gerade eine der Antragsgegnerin gehörende \nWegeparzelle, die von der Antragsgegnerin mit einer unzutreffenden und nicht \nnachvollziehbaren Begründung geschont werde. Im Ergebnis führe die festgesetzte \nStraßenführung zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung gerade ihrer - der \nAntragsteller - Grundstücke mit öffentlichen Verkehrsflächen. Ihnen - den \nAntragstellern - gehe es darum, die Nutzung der ihnen gehörenden Flächen zu \nErschließungszwecken zu verhindern. Insoweit genüge die Planung nicht den \nAnforderungen der Rechtsprechung, wonach bei der Inanspruchnahme privaten \nGrundeigentums stets geprüft werden müsse, ob es ein milderes Mittel gebe, das zur \nZweckerreichung gleich geeignet sei, den Eigentümer aber weniger belaste. Es sei \nnicht zu ersehen, dass sich die Inanspruchnahme der gemeindlichen Grundstücke \nmit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde nicht vertrage und besondere \nGründe für die Festsetzung in dem hier letztlich erfolgten Umfang und der hier \nerfolgten Ausgestaltung gerade auf ihren - der Antragsteller - Grundstücken \nsprächen.\n\n8\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 29 \"L. weg \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und \nbeantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 24. Juli 2003 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n16\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die \nAntragsbefugnis der Antragsteller, deren im Plangebiet gelegene Grundstücke mit \nden von ihnen beanstandeten Festsetzungen als Mischverkehrsfläche überplant \nsind, keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht \nvorgebracht.\n\n17\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n18\n\nDer strittige Bebauungsplan leidet nicht mehr an formellen Mängeln, die auch \nohne Rüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich sind. Der ursprünglich gegebene, \nim Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochene \nAusfertigungsmangel ist durch die zwischenzeitlich erfolgte - erneute - \nBekanntmachung vom 25. Juli 2003 geheilt. Rügepflichtige Mängel sind nicht \nfristgerecht gerügt.\n\n19\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDie getroffenen Festsetzungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller \nvon einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend \nbestimmt.\n\n21\n\nDie zur \"Höhe der baulichen Anlagen\" getroffenen Festsetzungen sind, wie \nbereits im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochen wurde, \nausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauGB gestützt. Die letztgenannte \nVorschrift lässt es zu, bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, wie sie hier \nhinsichtlich der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den \nallgemeinen Wohngebieten getroffen wurden, auch die Höhenlage festzusetzen. \nNichts anderes ist hier geschehen, so dass der Hinweis der Antragsteller auf die \nAnforderungen des § 16 Abs. 5 BauNVO schon deshalb fehlgeht. Es trifft auch \nkeineswegs zu, \"weder der zeichnerische Teil des Bebauungsplans noch die \nPlanbegründung\" lasse \"Rückschlüsse darauf zu, welches städtebauliche Ziel \nletztlich mit dieser Festsetzung erreicht werden sollte\". Im Gegenteil lässt sich die \nplanerische Zielsetzung ohne weiteres bereits aus der Planurkunde selbst ablesen. \nDas Plangebiet fällt von der Südostecke mit einer Höhenlage von rd. 219 m über NN \nbis zur über 250 m entfernten Nordspitze mit einer Höhenlage zwischen 208 und \n209 m über NN um gut 10 m ab. Diesem natürlichen Gefälle entsprechend werden \nfür die Baugrundstücke selbst und die darauf zu errichtenden (Haupt-)Gebäude \nabgestufte Höhenlagen (m über NN) vorgegeben. Sie beziehen sich zum einen auf \nbestimmte, jeweils im Plan gekennzeichnete Geländepunkte in den rückwärtigen, der \njeweiligen Erschließungsstraße abgewandten Bereichen der Baugrundstücke und \nzum anderen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe der in den festgesetzten \nBaufenstern zu errichtenden Gebäude. Dabei ist der räumliche Umgriff der einzelnen \nFestsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe ersichtlich jeweils durch die Bereiche \ninnerhalb der festgesetzten Baufenster begrenzt, die mittels einer gestrichelten Linie \n- in der Legende zum Bebauungsplan umschrieben als \"geplante \nGrundstücksgrenze\" - voneinander getrennt sind. Auch der Begriff \n\"Erdgeschossfußbodenhöhe\" ist hinreichend bestimmt. Hierbei handelt es sich um \neinen im Baurecht eingeführten Begriff, auf den der Plangeber ohne weiteres \nzurückgreifen konnte. So gibt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 der BauPrüfVO für den \nLageplan als Bestandteil der Bauvorlagen iSv § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor, \ndass dieser u.a. auch die \"Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN\" \nenthalten muss.\n\n22\n\nMit der Zulassung nur \"oberirdischer Garagen im Sinne des § 2 Abs. 5 der \nGaragenverordnung\" hat der Plangeber eine gleichfalls von § 9 Abs. 2 BauGB \ngedeckte Festsetzung zur Höhenlage von Garagen getroffen, wie im \nErörterungstermin des Berichterstatters des Senats ebenfalls angesprochen wurde. \nSie geht dahin, dass die Garagenfußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der \nGeländeoberfläche liegen dürfen. Ein von den Antragstellern angesprochener Bedarf \nzur Regelung etwa des Verbots unterirdischer Stellplätze bestand nicht, weil solche \nStellplätze in der Regel nur in Tiefgaragen in Betracht kommen, die nach der \nvorgenannten Regelung der textlichen Festsetzungen ohnehin ausgeschlossen sind. \nDer Plan enthält sich im Übrigen jeglicher Vorgaben für den Standort von Stellplätzen \nund Garagen, so dass insoweit die einschlägigen Regelungen der BauNVO - vgl. \netwa § 23 Abs. 5 - gelten.\n\n23\n\nDie Bepflanzungsvorgaben sind gleichfalls hinreichend bestimmt. Dass sich die \nVorgabe, einen bzw. zwei Bäume \"je Einzelhausgrundstück\" zu pflanzen, auf alle \nBaugrundstücke im Plangebiet bezieht, versteht sich von selbst. Im Übrigen \nentspricht die Vorgabe der Anpflanzung von \"Obstbaumhochstämmen lokaler Sorte\" \nbzw. von einem \"heimischen Laubbaum\" nach der mit den Beteiligten erörterten \nRechtsprechung des Senats\n\n24\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D \n42/98.NE - BRS 62 Nr. 36 -\n\n25\n\ndurchaus den Bestimmtheitsanforderungen. Auch die städtebauliche Zielsetzung \ndieser Einschränkung liegt auf der Hand. Mit der zum Ausgleich verbleibender \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorgegebenen Anpflanzung nur \nsolcher Baumarten und Obstsorten, die - als \"heimisch\" bzw. \"lokal\" - dem \nnatürlichen Bewuchs des hier betroffenen Raums entsprechen, soll ersichtlich \nerreicht werden, dass zum einen das optische Erscheinungsbild der \nNeuanpflanzungen der potentiellen natürlichen Vegetation entspricht und dass zum \nanderen die heimischen Populationen der Fauna - hierzu gehören etwa auch \nInsekten - natürliche Lebensräume vorfinden, die ihren Bedürfnissen gerecht werden. \nDie von den Antragstellern weiter angesprochenen Widersprüche zwischen der \ntextlichen Festsetzung zu den Anpflanzungen einerseits und den - in der Tat nicht \nsonderlich geglückten - Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung andererseits \nsind schon deshalb unbeachtlich, weil die für die Ermittlung des Norminhalts in erster \nLinie maßgeblichen Festsetzungen in der Planurkunde mit ihrem Anknüpfen an eine \n\"Größe von 440 qm\" jedenfalls eindeutig sind und es einer ergänzenden Betrachtung \nder Begründung zur eventuellen Interpretation des Normtextes daher nicht \nbedarf.\n\n26\n\nDie Frage einer hinreichenden Bestimmtheit der in der Gestaltungssatzung \nerwähnten \"Hauptdachform\" ist im vorliegenden Verfahren, wie die Antragsgegnerin \nauf Seite 8 der Antragserwiderung vom 5. März 2002 zutreffend ausführt, schon \ndeshalb unerheblich, weil die gesondert erlassene Gestaltungssatzung nicht \nBestandteil des angegriffenen Bebauungsplans und daher nicht Gegenstand des \nvorliegenden Normenkontrollverfahrens ist.\n\n27\n\nDass die strittige Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \ngerechtfertigt und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt ist, steht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\n28\n\nDie Planfestsetzungen wahren entgegen der Auffassung der Antragsteller auch \ndie Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n29\n\nDie Abwägung ist nicht etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb defizitär, weil \nes an einer hinreichenden abwägenden Berücksichtigung der von ihnen im \nPlanaufstellungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten fehlte. \nInsbesondere kann keine Rede davon sein, dass \"eine konkrete Abwägung zur \nTrassenanregung der Antragsteller gerade unterblieben ist\". Eine solche konkrete \nAbwägung ist vielmehr in den auf Seite 6 der Antragsbegründung vom 27. Dezember \n2001 von den Antragstellern selbst auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in \nder Planbegründung enthalten. Dass die Planbegründung dabei möglicherweise \nnicht alle abwägungsbeachtlichen Aspekte erschöpfend auflistet, ist unschädlich, da \nsie die gemeindliche Motivation nicht vollständig darzulegen braucht.\n\n30\n\nSo ausdrücklich bereits: BVerwG, Urteil vom 7. \nMai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.\n\n31\n\nDies gilt umso mehr, wenn die Vor- und Nachteile der abwägend zu prüfenden \nErschließungsvarianten offen zu Tage liegen und sich ohne weiteres bereits aus dem \neinschlägigen Kartenmaterial ablesen lassen. So liegt der Fall hier, wie im \nErörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits angesprochen \nwurde:\n\n32\n\nDas von der Antragsgegnerin - aufbauend auf dem bereits 1993 beschlossenen \nErschließungskonzept (vgl. Seite 3 der Planbegründung) - letztlich festgelegte \nErschließungssystem basiert auf der sachgerechten Überlegung, eine gleichmäßige \nVerkehrsverteilung der Straßen im Baugebiet zu erreichen und eine punktuelle \nVerkehrsbündelung zu vermeiden. Hiervon ausgehend drängt sich eine \nVerlängerung des L. weg durch das gesamte Plangebiet bis zur C. straße \nschon deshalb auf, weil so praktisch durchgehend beidseitig der neuen \nHaupterschließung gelegene neue Bauflächen erschlossen werden können und nur \neinige wenige ergänzende Stichstraßen zur Erschließung auch der übrigen Flächen \nerforderlich sind. Die Anbindung an die C. straße im Bereich der großen Freifläche \nzwischen den Häusern Nr. 3 und 9 liegt auch deshalb nahe, weil hier unter \nEinbeziehung der Einmündung der C. straße die neue Erschließungsstraße mit \neinem aus heutiger Sicht verkehrstechnisch günstigen Kreisel an die C. straße \nangebunden werden kann.\n\n33\n\nDemgegenüber liegen die Nachteile der seitens der Antragsteller im \nPlanaufstellungsverfahren angeregten Erschließungsvarianten auf der Hand. Bei \neiner Anbindung des verlängerten L. weg an die K 23 über die Wegeparzelle 487 \nmüsste die Haupterschließung des Plangebiets durch die enge Lücke zwischen der \nbeiderseits dieses Flurstücks vorhandenen Bebauung hindurchgeführt und in einem \nBereich an die Kreisstraße angebunden werden, in dem diese ihrerseits durch dichte \nBebauung eingeengt ist. Zu diesen, aus verkehrstechnischer Sicht und im Hinblick \nauf die Belange der angrenzenden Wohnbebauung bedenklichen beengten \nVerhältnissen kommt hinzu, dass nach der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. \nvorgeschlagenen Variante 2 der vorhandene offene Graben, dessen Erhaltung und \nErgänzung durch Offenlegung der vorhandenen Verrohrungen aus ökologischer \nSicht besonders erstrebenswert ist, ganz oder jedenfalls teilweise - nahe dem \nWohnhaus auf dem Flurstück 34 (N. Straße 2) - zusätzlich verrohrt werden \nmüsste. Bei der alternativ vorgeschlagenen nur teilweisen Verrohrung des Grabens \nmit Führung des verlängerten L. weg entlang bzw. nahe der Grenze des \nFlurstücks 566 träte der offensichtliche Nachteil auf, dass nur an einer Seite der \nneuen Straße im Plangebiet gelegene Bauflächen neu erschlossen würden.\n\n34\n\nDer Sache nach laufen die seitens der Antragsteller vorgeschlagenen \nErschließungsvarianten darauf hinaus, dass die Antragsteller nur solche \nErschließungsflächen auf ihrem Grundeigentum wünschen, die praktisch allein der \nErschließung ihrer eigenen neuen Bauflächen dienen, und einen flächenmäßigen \nBeitrag zur sachgerechten Gesamterschließung des Plangebiets ablehnen. Hätte die \nAntragsgegnerin unter Inkaufnahme der erkennbaren Nachteile sich für eine dieser \nVarianten entschlossen, hätte sie sich in der Tat dem Vorwurf ausgesetzt, zum \nausschließlichen wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller nicht nur verkehrliche \nNachteile in Kauf zu nehmen, sondern auch andere Planbetroffene, namentlich die \nBewohner des Hauses N. Straße 2 und der Nachbargebäude \nunverhältnismäßigen Belastungen auszusetzen.\n\n35\n\nDie Ablehnung der seitens der Antragsteller vorgeschlagenen \nErschließungsvarianten verstößt auch nicht gegen den in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung\n\n36\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN \n6.01 - BauR 2002, 1660 = NVwZ 2002, 1506 -\n\n37\n\nbekräftigten Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips. Insoweit muss zwar geprüft werden, ob es zur \nZweckerreichung gleich geeignete mildere Mittel gibt, die den betroffenen \nEigentümer geringer belasten, etwa wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf \nGrundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. Ob dieser Grundsatz \nüberhaupt auch dann uneingeschränkt greift, wenn es - wie hier - um die \nkonzeptionelle Ausgestaltung des Erschließungssystems eines Plangebiets geht, \nkann letztlich dahinstehen. Die bereits dargelegten offensichtlichen Nachteile der \nseitens der Antragsteller angesprochenen Erschließungsvarianten schließen es \njedenfalls aus, diese Varianten als im dargelegten Sinne \"gleich gut\" anzusehen.\n\n38\n\nNicht zu beanstanden ist ferner die seitens der Antragsteller bemängelte \nkonkrete Ausgestaltung des Wendehammers der Stichstraße, die von der C. straße \nnach Südwesten abzweigt und der rückwärtigen Erschließung des Flurstücks 679 \nsowie der westlichen Nachbargrundstücke dient. Die Wegefläche selbst ist ersichtlich \nmittig auf die unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke verteilt. Hinsichtlich \nder Aufweitung des Wendehammers trifft es zwar zu, dass diese sich nur auf das \nFlurstück 679 erstreckt. Diese Ausgestaltung ist, wie aus dem Plan ohne weiteres \ngleichfalls ablesbar ist, ersichtlich deshalb erfolgt, um für die durch die Stichstraße \nneu erschlossenen rückwärtigen Grundstücksbereiche im Ergebnis in etwa gleiche \nbauliche Ausnutzbarkeiten zu sichern. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden.\n\n39\n\nAuch im Übrigen liegt eine unverhältnismäßige Belastung der Antragsteller mit \nErschließungsflächen nicht vor. Die auf Seite 7 der Antragsbegründung vom 27. \nDezember 2001 dargelegte Vergleichsberechnung ist schon deshalb verfehlt, weil \nder seitens der Antragsteller behauptete Anteil von 42 % der gesamten \nVerkehrsflächen im Plangebiet nur unter Einbeziehung angeblich wertloser \nRestflächen ermittelt wurde. Zudem entspricht die von den Antragstellern angesetzte \nGesamtfläche der Verkehrsflächen von 2.366 qm jedenfalls nicht den Angaben auf \nSeite 8 der Planbegründung, wonach die Verkehrsflächen 0,33 ha (= 3.300 qm) \nbetragen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass es sich bei der von \nden Antragstellern berücksichtigten Teilfläche aus dem Flurstück 679 um eine \n\"wertlose Restfläche\" handelt. Es ist den Antragstellern unbenommen, diese Fläche \ndem südlichen Bauplatz auf dem Flurstück 679 zuzuschlagen oder sie zu einem den \naktuellen Marktgegebenheiten entsprechenden, realistischen Baulandpreis an den \nEigentümer des Flurstücks 35 zu veräußern, damit dieser ein plankonformes \nBauvorhaben errichten kann. Hinsichtlich der südöstlich des verlängerten L. weg \ngelegenen Fläche aus dem Flurstück 678 trifft es zwar zu, dass es sich insoweit um \neine für die Antragsteller wertlose Restfläche handelt. Bei einer eventuellen \nEnteignung der ausgewiesenen Verkehrsfläche können die Antragstellerinnen zu 1. \nund 2. jedoch gemäß § 92 Abs. 3 BauGB verlangen, dass die Enteignung auf diese \nRestfläche ausgedehnt wird.\n\n40\n\nSchließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Antragsteller infolge der \nstrittigen Planung eine erhebliche Wertminderung ihres Grundeigentums zu \ngewärtigen hätten, wie sie bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht und \nim Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bekräftigt haben. Die \nAntragsteller verkennen insoweit, dass ihr überplantes Grundeigentum vor \nInkrafttreten des strittigen Bebauungsplans allenfalls in einem bis ca. 20 m tiefen \nStreifen entlang der C. straße nach § 34 BauGB bebaubar war, sofern der freie \nBereich zwischen den Grundstücken C. straße 3 und 9 nicht - was nicht \nausgeschlossen erscheint - sogar wie das Hintergelände nur als Außenbereich iSv \n§ 35 BauGB zu werten war. Demgegenüber verschafft der Plan ihrem \nGrundeigentum erstmals in seiner vollen Tiefe von deutlich über 60 m \nBaulandqualität. Wenn diese erhebliche Wertsteigerung zugleich mit der Belastung \nvon Teilflächen durch notwendige Verkehrsflächen verbunden ist, kann darin keine \nWertminderung gesehen werden, sondern allenfalls die Ungunst, dass die \nWertsteigerung nicht in dem von den Antragstellern gewünschten Sinne optimal hoch \nausgefallen ist.\n\n41\n\nAuch im Übrigen sind Mängel der Abwägung nicht erkennbar.\n\n42\n\nHinsichtlich der seitens der Antragsteller im Erörterungstermin des \nBerichterstatters des Senats erstmals angesprochenen Berücksichtigung der \nBelange von Natur und Landschaft ist anzumerken, dass die Hinnahme des auf der \nGrundlage eines anerkannten Bewertungsverfahrens ermittelten marginalen \nAusgleichsdefizits von 1.871 Punkten (rd. 3 %) aus den auf Seite 7 der \nPlanbegründung dargelegten Gründen unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden ist. Dabei konnte die Antragsgegnerin auch in Rechnung stellen, dass \nder Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowohl durch Planfestsetzungen - hier: \nPflanzgebote auf den Baugrundstücken - als auch durch sonstige geeignete \nMaßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen - hier: \nOffenlegung des im Bereich gemeindlichen Eigentums verlaufenden verrohrten \nAbschnitts des Grabens auf 66 m Länge - erfolgen kann.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO \niVm § 100 ZPO.\n\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/7a-d-73-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/7a-d-73-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291198","retrieved":"2026-07-09 03:11:11.346338+00:00"}}