{"status":"available","doknr":"OLD291197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0819.20A1275.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"20 A 1275/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 10.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem \nBerufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass \ndas Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden \nist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der \nerstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, \ndie nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht.\n\n3\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Gebiet \nhandele es sich nicht um eine \"Binnendüne\" i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG \n(Urteilsabdruck S. 12), ist zutreffend. Die Klägerin macht hiergegen geltend, die \nentsprechende Wertung der WWK beruhe darauf, dass auf der benannten Fläche \nkeine für eine \"offene Binnendüne\" typische Vegetation vorhanden sei - nach den \nVorgaben der LÖBF für das Biotopkataster ist Voraussetzung der Erfassung einer \nvollständig bewaldeten Binnendüne als Biotop i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG, \ndass die typische Vegetation offener Binnendünen \"zumindest in Anklängen\" \nvorhanden ist -, und entspreche zwar der Kartieranleitung (Antragsbegründung S. 6); \ndiese sei aber rechtswidrig, weil sie den landesrechtlichen Biotopschutz aushöhle \nund faktisch auf den bundesrahmengesetzlich (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG \nbzw. § 20 c Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BNatSchG a.F.) angelegten Schutz offener \nBinnendünen reduziere und so gegen § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG verstoße. Diese \npauschale Folgerung ist falsch und erschüttert die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht: Das Gericht weist darauf hin, dass \"der nördliche Teil des \nin Rede stehenden Binnendünengebietes - bewaldet - als Biotop nach § 62 LG \neingestuft\" worden ist (Urteilsabdruck S. 13), was dem Gutachten der WWK vom 22. \nAugust 2001 entspricht und damit der Annahme der Klägerin, bewaldete \nBinnendünen erführen gar keinen Schutz, (faktisch) entgegensteht. Die \nKartieranleitung reduziert den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG \nnicht auf den durch den (bundesrahmenrechtlichen) Begriff der \"offenen Binnendüne\" \nbereits abgedeckten Bereich, sondern verlangt im Unterschied hierzu für die \nAnnahme einer Binnendüne i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG lediglich, dass die für \neine offene Binnendüne typische Vegetation \"zumindest in Anklängen\" - und damit in \neinem weitaus geringeren Umfang - vorhanden ist. Hiermit entspricht die \nKartieranleitung auch dem gesetzlichen Anliegen: § 62 LG bezweckt den Schutz \nbestimmter Biotope vor Beeinträchtigungen, mithin die Bewahrung spezifischer \nLebensstätten und Lebensräume für Tiere und Pflanzen (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. \n1 Sätze 1 und 2 BNatSchG, § 2 Nr. 10 LG). Das Verwaltungsgericht stellt hierzu \nunter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - 20 B 768/02 - \nklar (Urteilsabdruck S. 13), dass der landesrechtliche Begriff der Binnendüne \nzusätzlich zu der äußeren Gestalt der Erdoberfläche unter maßgeblicher \nEinbeziehung des Vorkommens typischer Pflanzen und/oder Tiere zu definieren sei. \nDiese - am Sinn und Zweck des Biotopschutzes ausgerichtete - Auslegung des \nlandesrechtlichen Begriffs der Binnendüne trifft zu. Bundesgesetzlich sind die Länder \nzur Gleichstellung \"weiterer Biotope\" befugt (§ 30 BNatSchG; § 20 c Abs. 1 \nBNatSchG a.F.); § 2 Nr. 10 LG definiert den Begriff des Biotops als Lebensstätte und \nLebensraum wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als \nTeil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt. \nErforderlich ist damit - auch in Anbetracht des einschneidenden Folgen des \nBiotopschutzes für den Eigentümer der betroffenen Fläche -, ein Begriffsverständnis, \ndas dem jeweiligen Zusammenwirken von Standortbedingung und hierauf \nangewiesener Flora und Fauna in den Blick nimmt (\"Ökosystem\"). Bei \"Binnendünen\" \nkann das nur den Schutz einer durch extreme Standortbedingungen (Trockenheit, \ngroße Temperaturunterschiede) bedingten hochspezialisierten Flora und Fauna \nbedeuten. Die Einschränkung der Kartieranleitung (\"typische Vegetation offener \nBinnendünen zumindest in Ansätzen vorhanden\") ist damit zutreffender und \nerforderlicher Ausdruck der Notwendigkeit des Naturschutzes im Einzelfall, die aber \ndann nicht gegeben ist, wenn - z.B. bei einer vollständig und ausschließlich mit \ndichtem Kiefernwald bestandenen Sanderhebung - eine Fläche zwar rein \nmorphologisch betrachtet \"Binnendüne\" ist, infolge der tatsächlich vorhandenen (und \nnicht als solcher zu schützenden) Vegetation aber nicht den Schutz von an die \nspezifischen Standortbedingungen angepassten Pflanzen (bzw. Tieren) gebietet \nbzw. ermöglicht, weil diese noch nicht einmal in Ansätzen vorhanden sind. Die von \nder Klägerin monierte fehlende Beweiserhebung zur Rechtsauffassung des \nzuständigen Ministeriums war nicht geboten, was bereits daraus folgt, dass \nGegenstand der Beweiserhebung allein Tatsachen (z.B. Art und Umfang des \nBewuchses des betroffenen Gebietes), nicht aber rechtliche Einschätzungen sind. In \nder Sache ist zudem nicht ersichtlich, dass das Ministerium gegenüber der für \nFragen des Biotopschutzes in erster Linie sachverständigen Fachbehörde (LÖBF) \nein derart erhöhtes Maß an Fachverstand hätte, das dazu führen könnte, die \nsachverständige Einschätzung des Biotopcharakters bewaldeter Binnendünen durch \ndie Fachbehörde als erschüttert anzusehen, zumal sich jede Interpretation des \nlandesrechtlichen Begriffs der Binnendüne an den - oben aufgezeigten - gesetzlichen \nVorgaben zu orientieren hat. Dass das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt \nhat, unter welchen strengen Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot des § 62 LG \nzugelassen werden können und ob Gründe des Allgemeinwohls die Abgrabung \nrechtfertigen könnten (Antragsbegründung S. 10), ist notwendige Konsequenz des \nzuvor entwickelten Nichtgegebenseins einer als Biotop zu schützenden Binnendüne \ni.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG. Was mit dem in diesem Zusammenhang \ngebrachten Hinweis auf den fehlenden Nachweis dahin, die \"bestehende Abgrabung \nsei in absehbarer Zeit vollständig ausgebeutet\" (Antragsbegründung S. 10), im \nHinblick auf für die Klägerin relevante Vorschriften besagt werden soll, erschließt sich \nnicht; im Übrigen ist der Beigeladene offenbar nicht gehalten, die ihm zur Verfügung \nstehenden Sandvorkommen zunächst dermaßen vollständig auszuschöpfen, dass \nder Betrieb nach erfolgtem vollständigem Abbau still liegt, um erst danach das \nPlanfeststellungsverfahren zur Erschließung eines weiteren Abbaugebietes \neinzuleiten.\n\n4\n\nDas Vorbringen, Abgrabungen an anderen als in den im geltenden \nGebietsentwicklungsplan (GEP) besonders ausgewiesenen Bereichen \"zur \noberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen\" seien nicht zulässig, weil ansonsten \ndie Ausweisung von \"Konzentrationszonen\" im GEP überflüssig gewesen wäre \n(Antragsbegründung S. 11), ruft ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils schon deshalb nicht hervor, weil das Antragsvorbringen auf das \n- die angegriffene Entscheidung insoweit selbständig tragende - weitere Argument \ndes Verwaltungsgerichts, die Erweiterung der Abgrabung sei im Übrigen nach Ziel 59 \nAbs. 3 GEP, dessen Voraussetzungen gegeben seien, zulässig (Urteilsabdruck \nS. 15), nicht eingeht. Aber auch im Übrigen trägt das Vorbringen der Klägerin nicht: \nDass der geltende GEP Abgrabungsbereiche ausweist, nicht aber für das hier \nfragliche Gebiet, ist im Urteil erkannt (Urteilsabdruck S. 3, 14); das \nVerwaltungsgericht hat aus dem angenommenen - und von der Klägerin mit dem \nAntragsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen - Fehlen einer der Ausweisung von \nAbgrabungsbereichen im geltenden GEP zugrunde gelegten überörtlichen und \nüberfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und Konfliktbewältigung, \ndie insbesondere den Rohstoffbedarf und die Ergiebigkeit von Lagerstätten \neinschließen, zutreffend gefolgert, dass die vorhandene Ausweisung solcher \nBereiche keine \"Negativwirkung\" entfaltet, Abgrabungen an anderer Stelle mithin \nnicht von vornherein unzulässig sind (Urteilsabdruck S. 14 f.). Die Klägerin stellt dem \nentgegen, Voraussetzung für die Annahme einer verbindlichen Zielvorgabe im GEP \nmit \"Negativwirkung\" sei lediglich \"eine in räumlicher und sachlicher Hinsicht \nhinreichende Konkretisierung der raumordnerischen Festlegung\" \n(Antragsbegründung S. 11). Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist indessen \nrichtig: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, \nBeschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 ff., 333; \nBeschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, NuR 1997, 397; Urteil vom \n17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 736; Urteil vom 13. März 2003 \n- 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 739) - vgl. zu Konzentrationszonen im GEP auch \nUrteil des Senats vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - - sind die vom \nVerwaltungsgericht benannten qualitativen Anforderungen des GEP für die Annahme \neiner Negativwirkung der Ausweisung von Konzentrationszonen im GEP erforderlich, \ntatsächlich aber - unbestritten - nicht gegeben; die Rüge der Klägerin geht daher fehl. \nDie weitere Annahme, das Verwaltungsgericht habe \"an dieser Stelle auf einen \nbislang nur im Entwurf vorliegenden GEP\" abgestellt, womit indes die \nKonzentrationswirkung des maßgeblichen GEP nicht beurteilt werden könne \n(Antragsbegründung S. 11), verkennt, dass der lediglich im Entwurf vorliegende \n(neue) GEP nicht zur Verneinung von Konzentrationszonen herangezogen worden \nist, das Verwaltungsgericht die fehlende Negativwirkung des geltenden GEP \nvielmehr bereits aus dessen (mangelnder) Qualität abgeleitet und in diesem \nZusammenhang lediglich ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die \nBezirksregierung im Planfeststellungsverfahren dementsprechend auch keine \nregionalplanerischen Bedenken erhoben habe und - offenbar mit der Zielrichtung der \nerstmaligen Herbeiführung einer Negativwirkung von ausgewiesenen \nKonzentrationszonen - einen (neuen) GEP aufstelle, der bislang lediglich im Entwurf \nvorliege (Urteilsabdruck S. 15). Im angegriffenen Urteil inhaltlich verwertet ist der \n\"neue\" GEP demgegenüber an anderer Stelle, nämlich im Rahmen der Überprüfung \nder Abwägungsentscheidung (Urteilsabdruck S. 16), wogegen die Klägerin nichts \nvorbringt. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/20-a-1275-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/20-a-1275-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291197","retrieved":"2026-07-09 03:11:11.263605+00:00"}}