{"status":"available","doknr":"OLD291187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0819.18B1503.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"18 B 1503/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nIn der Beschwerdebegründung wird vorrangig geltend gemacht, dass die \nAnwendung des Ausländergesetzes auf den Antragsteller mit dem Recht der \nEuropäischen Gemeinschaft und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - unvereinbar sei, denn \nder Antragsteller sei aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt \nInländer und unterscheide sich von deutschen Staatsangehörigen nur durch das \nformelle Kriterium einer anderen Staatsangehörigkeit. Für diese Ansicht findet sich \nkeine Grundlage. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, \n\n4\n\nBeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR \n2120/99 -, DVBl. 2000, 697 = InfAuslR \n2001, 113 = NVwZ 2001, 67, \n\n5\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts \n\n6\n\nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C \n8.96 - InfAuslR 1999, 54 \n\n7\n\nund des erkennenden Senats\n\n8\n\nz. B. Beschlüsse vom 10. November 2000 \n- 18 B 1273/00 - und vom 1. Oktober 2001 \n- 18 B 97/01 -\n\n9\n\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte zu Art. 8 EMRK \n\n10\n\nUrteil vom 31. Oktober 2002 \n- Beschwerde Nr. 37295/97 - (Yildiz), \nInfAuslR 2003, 126; vgl. auch Urteile vom \n21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 - \n(Boujlifa), InfAuslR 1998, 1 und vom 30. \nNovember 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 \n(Baghli), InfAuslR 2000, 53 \n\n11\n\nauch für seit ihrer Kindheit in der Bundesrepublik lebende türkische \nStaatsangehörige (und andere Ausländer) geklärt, dass sie bei schwerwiegender \nStraffälligkeit und ernsthaft drohender individueller Wiederholungsgefahr - wie hier \nüberzeugend vom Verwaltungsgericht dargelegt - grundsätzlich aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den \nVorschriften des Ausländergesetzes in die Türkei (oder ihr sonstiges Heimatland) \nausgewiesen werden können und nicht etwa grundsätzlich als \"Inländer\" zu \nbehandeln sind. Daher stellt sich insoweit die Frage der Vereinbarkeit des \nAusländergesetzes mit europäischem Recht nicht. \n\n12\n\nDen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass beim \nAntragsteller angesichts der Schwere seiner Straftat und einer erhöhten individuellen \nWiederholungsgefahr sowie seiner Integrationsfähigkeit in die Lebensverhältnisse in \nder Türkei die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von diesem Grundsatz nicht \nvorliegen, ist er mit dem bloßen Hinweis darauf, dass er nie in der Türkei gewesen \nund dieses Land mit menschenrechtswidrigen Zuständen ihm fremd sei, so dass er \ndort nicht integriert werden könne, nicht mit überzeugenden Argumenten \nentgegengetreten.\n\n13\n\nSein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner Integration in \nDeutschland und in der Türkei mit zweierlei Maß gemessen, greift nicht durch. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht einerseits zu Recht verneint, dass eine \nirreversible Einfügung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse bereits \nstattgefunden hat, und andererseits zu Recht im Wege einer Prognose \nangenommen, dass einer Integration des Antragstellers in die Verhältnisse in die \nTürkei keine gewichtigen Hindernisse entgegenstehen.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller weiter eine Ausweisung aus generalpräventiven \nGründen in seinem Falle für rechtswidrig hält, verkennt er, dass das \nVerwaltungsgericht von einer vom Antragsgegner vornehmlich spezialpräventiv \nbegründeten Ausweisung (Beschlussabdruck - BA - S. 8) und vom Vorliegen einer \nerhöhten individuellen Wiederholungsgefahr ausgegangen ist (BA S. 9 ff.).\n\n15\n\nMit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in einem \nBeschluss eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die Ausweisung und \nAbschiebungsandrohung \"mit Art. 3 RL 64/221 mit Art. 14 des ARB Nr. 1/80 zum \nAssoziationsvertrag EWG Türkei\" vereinbar sei, übersieht er, dass das \nVerwaltungsgericht es auf S. 16 BA offengelassen hat, ob auf den Antragsteller \neuroparechtliche oder völkervertragliche Regelungen anzuwenden sind, da - wie das \nVerwaltungsgericht dargelegt hat - der daraus herzuleitende Abschiebungsschutz \nnicht weiter reicht als der Schutz, der dem Antragsteller nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts durch die von diesem unter eingehender Prüfung der Schwere \nder Straftaten und der Wiederholungsgefahr angewandten Vorschriften des \nAusländergesetzes gewährt wird.\n\n16\n\nSoweit das Verwaltungsgericht eine - vom Antragsteller gerügte - nur \nsummarische Prüfung von Rechtsfragen vorgenommen hat, entspricht diese Praxis \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Senatsrechtsprechung.\n\n17\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 \n- 18 B 784/00 - m.w.N.\n\n18\n\nDie Rüge des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden, greift nicht durch. \nDazu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung \neinen Verwaltungsakt darstellt, \n\n19\n\ndies offenlassend: BVerwG, Beschluss \nvom 30. November 1994 - 4 B 243.94 -, \nNVwZ-RR 1995 299; zum Meinungsstand: \nKopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl., \n§ 80 Rdnr. 78,\n\n20\n\nund ob es vor Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anhörung \ndes Betroffenen bedarf.\n\n21\n\nZum Meinungsstand: Kopp/Schenke, a.a.O. \n§ 80 Rdnr. 82.\n\n22\n\nEine solche Verletzung der Anhörungspflicht, die der Antragsteller überdies auch \nhinsichtlich des seiner Meinung nach unvollständigen Inhalts seiner Anhörung zu der \nAusweisung rügt, würde - wenn sie gegeben wäre - nämlich im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO weder zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch \nzur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nführen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - kann die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW \nvorgesehene Anhörung - soweit sie erforderlich ist - mit heilender Wirkung bis zum \nAbschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt \nwerden. Dies hat zur Folge, dass ihr Fehlen bzw. ihre Unvollständigkeit in der Regel -\n so auch hier - nicht zum Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen. \n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 23. August \n2002 - 18 B 1006/01 -; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Oktober 1989 - 19 B \n2998/89 -.\n\n24\n\nDer von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffene kann sich nämlich \ngemäß § 80 Abs. 4 VwGO an die Ausgangsbehörde oder an die \nWiderspruchsbehörde und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht wenden und \nalles vortragen, was er gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend \nmachen will. Da das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO nicht nur die von der Behörde erlassene Anordnung der sofortigen \nVollziehung zu überprüfen, sondern eine eigenständige Interessenabwägung \nvorzunehmen und dabei alle vorgetragenen Umstände abzuwägen hat, wird einem -\n etwaigen - Anhörungsgebot durch diese Vortragsmöglichkeit hinreichend Rechnung \ngetragen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. \nSeptember 1993 - 5 B 1412/93 -; BayVGH, \nBeschlüsse vom 17. September 1987 - Nr. 26 \nCS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369 f. und \nvom 1. September 1989 - Nr. 26 CS \n89.1328 -, BayVBl. 1990, 211; OVG Berlin, \nBeschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, \nNVwZ 1993, 189; Kopp/Schenke a.a.O. § 80 \nRdn. 82; Bader, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. \n48.\n\n26\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die Nichtbeiziehung der Strafakten durch das \nVerwaltungsgericht rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung aufgrund dessen erst dann fehlerhaft ist, wenn sich aus den Strafakten \nberücksichtigungsfähige Umstände ergeben, die mangels Beiziehung dieser Akten \nnicht berücksichtigt worden sind.\n\n27\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 2. Mai \n2001 - 18 B 135/99 - m.w.N. und vom 17. \nJanuar 2002 - 18 A 4853/00 -.\n\n28\n\nDer Antragsteller hat hier jedoch nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO entsprechend konkret dargelegt, dass sich aus den Strafakten für ihn \ngünstige, bisher nicht berücksichtigte Umstände ergeben würden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/18-b-1503-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-19/18-b-1503-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291187","retrieved":"2026-07-09 03:11:10.432432+00:00"}}