{"status":"available","doknr":"OLD291208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0818.7A3164.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-18","aktenzeichen":"7 A 3164/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Beklagten dargelegten \nGründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die \nZulässigkeit des strittigen Vorhabens - Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung T. Flur 52 Flurstück 94 gemäß Bauantrag vom \n20. Dezember 2000 (bei dem im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nangeführten Datum 20. Dezember 2001 handelt es sich offensichtlich um einen \nSchreibfehler) - bejaht hat. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, die \ndiesbezüglichen, vom Beklagten angegriffenen Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen.\n\n4\n\nHinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens stellt \nder Beklagte nicht in Frage, dass das Vorhaben den einschlägigen Festsetzungen \ndes einfachen Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T. nicht widerspricht. Dieser setzt \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem \ndas Vorhaben seiner Art nach ohne weiteres zulässig ist. Auch die Einhaltung der \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - maximal zweigeschossige \nBebauung, Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8 - steht außer \nStreit.\n\n5\n\nStrittig ist hingegen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, mithin hinsichtlich der konkreten \nGrundfläche der baulichen Anlage und ihrer räumlichen Lage innerhalb der \nvorhandenen Bebauung\n\n6\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n28. September 1988 - 4 B 175.88 - BRS 48 Nr. 50 \nm.w.N. -,\n\n7\n\nim Sinne des gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.\n\n8\n\nDem diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung liegt ersichtlich ein \nVerständnis von § 34 Abs. 1 BauGB zugrunde, das mit der seit langem gefestigten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar ist. Zur Grundstruktur des § 34 \nBauGB hat das Bundesverwaltungsgericht\n\n9\n\n- vgl.: Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - \nBRS 55 Nr. 174 -\n\n10\n\nausgeführt:\n\n11\n\n\"Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten \nInnenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb des Bezugsrahmens der \nnäheren Umgebung durch vier Kriterien bestimmt, nämlich die Art und das \nMaß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es, von der \nSicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbilds abgesehen, nach \ndem Wegfall der sonstigen öffentlichen Belange als eines weiteren \nSteuerungsmittels sein Bewenden. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten \nKriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als \nzusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen...\nIm Falle des § 34 BauGB hat der Gesetzgeber die Standortfrage in dem \nSinne entschieden, dass ein Vorhaben, das sich in die nähere Umgebung \neinfügt, zulässig ist... Danach sind Grundstücke im unbeplanten \nInnenbereich nach Maßgabe der in der näheren Umgebung tatsächlich \nvorhandenen Bebauung generell bebaubar. Die Umgebungsbebauung \nbegründet und begrenzt zugleich den Rechtsanspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung. Sie übt einen lenkenden Einfluss aus und erfüllt \ninsoweit im unbeplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein \nBebauungsplan in einem überplanten Gebiet. Der Gesetzgeber räumt dem \nBauinteressenten, dessen Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügt, eine ähnliche Rechtsposition ein wie demjenigen, der in \neinem qualifiziert beplanten Gebiet entsprechend den Festsetzungen \neines Bebauungsplans bauen will. Für die Berücksichtigung weiterer die \nZulässigkeit mitbestimmender Planungen ist daneben kein Raum... Die \ngebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu \ntreffen ist, weist nicht die Merkmale eines Planungsakts auf... Ist ein \nVorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so kann \ndie Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan \naufstellt, der ggf. eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB \nauslöst.\"\n\n12\n\nHinsichtlich der den Bauanspruch lenkenden Bebauung kommt es dabei \ngrundsätzlich allein auf das tatsächlich Vorhandene an, wie das \nBundesverwaltungsgericht\n\n13\n\n- vgl.: Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - \nBRS 50 Nr. 75 -\n\n14\n\nplastisch wie folgt umschrieben hat: \n\n15\n\n\"Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem \nsich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab... Eine \nBeschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich \nwünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht \nvorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung \ndarf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein \nvernachlässigt werden.\"\n\n16\n\nKonsequenz dieser Sichtweise, namentlich der Beschränkung auf den Maßstab des \ntatsächlich Vorhandenen, ist für den unbeplanten Innenbereich, dass hier gleichsam \ndie Realität \"geplant\" hat und die Maßstäbe dafür setzt, für welche Bauvorhaben der \nBauherr einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Demgegenüber stellt das \nZulassungsvorbringen an verschiedenen Stellen auf historische Entwicklungen und \ndaraus abgeleitete, als städtebaulich relevant angesehene planerische Aspekte ab. \nSolche aus der historischen Entwicklung abgeleiteten planerischen Zielvorstellungen \nhaben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB jedoch keine Bedeutung. Sie mögen \nfür die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit Anlass sein, ihnen durch \nSchaffung eigenen Ortsrechts, etwa den Erlass von qualifizierten Bebauungsplänen, \nDurchsetzungskraft verleihen zu wollen. Der Bauaufsichtsbehörde, die auch dann, \nwenn sie \n- wie hier - bei der Gemeinde angesiedelt ist, im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 \nBauGB schlicht unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren hat, ist \nes jedoch verwehrt, mittels planerischer Überlegungen, mögen sie auch aus der \nhistorischen Entwicklung des Baugeschehens ableitbar sein, die Zulässigkeit von \nVorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale \nhinaus einzuschränken.\n\n17\n\nUnerheblich ist hiernach, wenn das Zulassungsvorbringen die \nFremdkörpereigenschaft des vorhandenen Gebäudes L. gasse 2 aus \"der \nhistorischen Entwicklung des Straßengevierts\" (Seite 2 der Zulassungsbegründung \nvom 29. August 2002) ableiten möchte. Ergänzend sei dazu angemerkt, dass die \nfrühere Bedeutung dieses Gebäudes als \"Herrenhaus\" am tatsächlich vorhandenen, \ndurch die vorliegenden Lichtbilder anschaulich verdeutlichten Baubestand ohnehin \nauch nicht ansatzweise mehr erkennbar ist. Gleichfalls unerheblich ist, wenn die \nmassive Auslastung der Grundstücke an der Grünen Hecke durch die \"allein \nhistorisch zu begründende besondere Situation\" erläutert und ergänzend darauf \nverwiesen wird, diese Bebauung sei \"allein durch die besondere städtebauliche \nSituation zu erklären, die darin besteht, dass das klägerische Grundstück allein als \nZuwegungs- und Gartenbereich für das Herrenhaus L. gasse 2 diente und \ninsoweit den - historisch gewachsenen - Ruhebereich für die Grundstücke \ninsbesondere an der Grünen I. bildete\" (Seite 6 der Zulassungsbegründung). Ob \ndie Grundstücke an der Grünen I. nach \"modernen Maßstäben\" \"wegen ihrer \ngeringen Größe nicht selbständig in der derzeitigen Form bebaubar\" wären, ist \ngleichfalls unbeachtlich. Bei der hier vorzunehmenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 \nBauGB sind die aufstehenden Gebäude - wie grundsätzlich jede vorhandene \nBebauung - in ihrem aktuell vorhandenen Bestand allein nach den normativen \nVorgaben des § 34 BauGB zu berücksichtigen.\n\n18\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen meint, das Gebäude L. gasse 2 präge \ndie Eigenart der maßgeblichen Umgebung nicht, weil es bezüglich seines Standorts \nim Hintergelände sowie seiner bebauten Grundfläche als Fremdkörper zu werten sei, \nist auch dies mit der seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n19\n\n- vgl. grundlegend zur Fremdkörpereigenschaft: \nBVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - \nBRS 50 Nr. 75 -\n\n20\n\nnicht vereinbar. Eine Fremdkörpereigenschaft liegt nicht schon dann vor, wenn sich \nein vorhandenes Gebäude \"von der übrigen Bebauung eindeutig abhebt\" (Seite 3 der \nZulassungsbegründung). Als Fremdkörper und daher nicht die Eigenart der näheren \nUmgebung mit prägend zu werten sind vielmehr nur \"singuläre\" Anlagen, die \"in \nauffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung\" stehen, wobei sie die Stellung eines \n\"Unikats\" um so eher erlangen, je einheitlicher die nähere Umgebung im übrigen \nbaulich genutzt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden, an Hand des \nvorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials ohne weiteres nachvollziehbaren \nErwägungen verneint. Ergänzend bleibt anzumerken, dass das auf Seite 3 der \nZulassungsbegründung betonte \"quantitative Erscheinungsbild\" des Gebäudes \nL. gasse 2, wollte man dieses denn als singulär bzw. Unikat werten, gerade \nnicht eine Mitprägung der näheren Umgebung ausschließen würde. Es dürfte dann in \ndem außerordentlich engen Umfeld des inneren Bereichs des Gevierts Lange \nH. /L. /\nL. gasse /Grüne I. jedenfalls als tonangebend zu werten sein, was \nseinerseits nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung eine \nFremdkörpereigenschaft ausschließen würde.\n\n21\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht - nur \nhilfsweise - angesprochenen \"bodenrechtlichen Spannungen\" bezieht, kommt es auf \ndiesen Aspekt nicht an. Das Merkmal der bodenrechtlichen Spannungen ist nach der \nRechtsprechung\n\n22\n\n- vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai \n1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36 -\n\n23\n\nein - dem Instrument der Befreiung bei nach § 30 BauGB an sich unzulässigen \nVorhaben im beplanten Bereich entsprechendes - Korrektiv, um bei der Prüfung nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB für solche Vorhaben, die sich nicht im Rahmen der \nUmgebungsbebauung halten und demgemäss an sich unzulässig wären, gleichwohl \nwegen fehlender bodenrechtlicher Spannungen eine planungsrechtliche Zulässigkeit \nbejahen zu können. Hält sich ein Vorhaben, wie hier hinsichtlich des nach § 34 \nAbs. 1 BauGB zu beurteilenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, jedoch im Rahmen der Umgebungsbebauung, die hier auch und gerade \ndurch das Gebäude L. gasse 2 mit geprägt wird, so ist für die Prüfung \nbodenrechtlicher Spannungen kein Raum.\n\n24\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das sich im Rahmen der \nUmgebungsbebauung hält, kann - vergleichbar der allerdings nur auf die Art der \nbaulichen Nutzung bezogenen\n\n25\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 \n- 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175 -\n\n26\n\nAnwendung von § 15 BauNVO auf Vorhaben, die in festgesetzten bzw. faktischen \nBaugebieten an sich zulässig wären - nur wegen einer im Einzelfall gegebenen \nRücksichtslosigkeit gegenüber vorhandener Bebauung verneint werden.\n\n27\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C \n34.85 - BRS 46 Nr. 176.\n\n28\n\nDie insoweit auf Seite 6 der Zulassungsbegründung gegen die Wertung des \nVerwaltungsgerichts vorgetragenen Aspekte greifen gleichfalls nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht \"verkennt\" keineswegs den Inhalt des Gebots der \nRücksichtnahme, wenn es darauf abstellt, dass \"Nachbarn, die ihre Grundstücke \nkomplett nutzen, nicht gerade wegen ihrer massiven Ausnutzung von dem \nanliegenden Nachbarn eine über das normale Maß hinausgehende Rücksichtnahme \nverlangen\" können. Bewohner des unbeplanten Innenbereichs, die - aus welchen \nGründen auch immer - ihre eigenen Baugrundstücke intensiv ausnutzen, können \nvielmehr von ihren Grundstücksnachbarn in der Tat nicht erwarten, dass diese große, \nnach den Maßstäben des in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen bebaubare \nGrundstücke nur deshalb unbebaut lassen, um den Bewohnern der vorhandenen \nGebäude auf fremdem Eigentum den Freiraum zu sichern, den diese auf ihrem \neigenen Grundstück nicht gewahrt haben. Eine solche Schutzfunktion, die zu Lasten \nder im Rahmen des § 34 BauGB bestehenden Baufreiheit geht, mag im Einzelfall bei \nhinreichender städtebaulicher Motivierung durch eine ggf. entschädigungspflichtige \nBebauungsplanung begründet werden können. Aus dem im Merkmal des Einfügens \nenthaltenen Gebot der Rücksichtnahme lässt sie sich jedoch nicht herleiten. Die \ngebotene Rücksichtnahme ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter \nBezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, \nregelmäßig gewahrt, wenn das Vorhaben - wie hier - die landesrechtlichen \nAbstanderfordernisse einhält.\n\n29\n\nZwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ausnahmsweise - \nauch trotz Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse vorliegen.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 \n- 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102 -.\n\n31\n\nFür eine diesbezügliche städtebauliche Sondersituation ist hier jedoch nichts \ndargetan. Die auf Seite 6 der Zulassungsbegründung betonte historische \nEntwicklung der gegebenen Situation ist aus den bereits genannten Gründen \nunbeachtlich. Eine vom Verwaltungsgericht verneinte \"erdrückende Wirkung\" des \nstrittigen Vorhabens ist auch dann nicht anzunehmen, wenn die auf Seite 8 der \nZulassungsbegründung angesprochene tiefere Lage der Wohnhäuser an der Grünen \nI. berücksichtigt wird. Die Konzeption des strittigen Vorhabens, das von der \nBebauung an der Grünen I. aus als insgesamt 17 m breites eingeschossiges \nObjekt mit nur mäßig geneigtem Dach erscheint und mit rd. 5 bzw. 5,5 m einen \ndeutlich größeren Grenzabstand einhält, als es das Landesrecht erfordert, nimmt \nbereits in erheblichem, den Nachbarn im Osten ohne weiteres zumutbarem Ausmaß \nRücksicht auf die vorhandene Bebauung. Dies gilt umso mehr, als die Firsthöhe des \nneuen Objekts nur wenige cm über der Firsthöhe etwa des Gebäudes Grüne I. 20 \nliegt und es sich bei den Reihenhäusern an der Grünen I. immerhin um einen über \n35 m langen, als Einheit wirkenden Baukomplex handelt.\n\n32\n\nDas Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dem strittigen Vorhaben könne \ndie Gestaltungssatzung der Stadt T. nicht entgegengehalten werden. Wenn nach \ndem eigenen Vorbringen des Beklagten auf Seite 9 der Zulassungsbegründung der \nOrtsgesetzgeber \"grundsätzlich die Einhaltung der Bestimmung, mindestens aber \neine im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung über das Einfügen eines \nVorhabens in den städtebaulichen Zusammenhang wünschte\", spricht aus den vom \nVerwaltungsgericht angesprochenen sachgerechten Erwägungen in der Tat alles \ndafür, dass gerade mit Rücksicht auf die Nachbarbebauung im vorliegenden Fall eine \nAbweichung nach den §§ 16, 17 der Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung \ngemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. in der Fassung vom \n12.11.2001, deren Wirksamkeit hier unterstellt wird, von der im gegebenen Umfeld \nohnehin nicht gewahrten Einhaltung der Mindestdachneigung von 450 zuzulassen \nwäre.\n\n33\n\nDie Sache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Sowohl die Prüfung eines eventuellen Verstoßes gegen das Gebot der \nRücksichtnahme als auch die Beurteilung einer eventuellen Fremdkörpereigenschaft \ndes Gebäudes L. gasse 2 bewegt sich - geht man von den zutreffenden \nrechtlichen Ansätzen aus - ohne weiteres im Rahmen der Normalität baurechtlicher \nVerfahren. Für eine eingehende Untersuchung der auf Seite 10 der \nZulassungsbegründung angesprochenen \"historisch begründeten Umstände im \nbetroffenen Straßengeviert\" besteht im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein \nAnlass.\n\n34\n\nSchließlich liegt auch nicht die geltend gemachte Abweichung von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO). Das von der Zulassungsbegründung insoweit angeführte Urteil des \nfrüher zuständig gewesenen 11. Senats des beschließenden Gerichts ist hier schon \ndeshalb nicht einschlägig, weil es ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hatte. Es \nkann daher dahinstehen, ob verschiedene Ausführungen in dem genannten Urteil, \nauf die sich der Beklagte beruft, mit der zwischenzeitlich gefestigten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34 BauGB nicht mehr vereinbar sind.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n37\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-18/7-a-3164-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-18/7-a-3164-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291208","retrieved":"2026-07-09 03:11:12.258478+00:00"}}