{"status":"available","doknr":"OLD291207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0818.6A2521.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-18","aktenzeichen":"6 A 2521/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Darlegungen \ndes Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nGerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie zeigen weder besondere \nrechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf; auch \neine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht \ndargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, \nmit dem es seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihm jeweils mit Wirkung ab \ndem 1. Januar 20.. und ab dem 1. Januar 20.. um 0,2 % erhöhte \nVersorgungsbezüge zu zahlen, abgewiesen hat. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht auf das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - Bezug genommen, wonach die \"Absenkung\" der \nBesoldung und Versorgung zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 14 a \nBBesG rechtmäßig sei. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n5\n\nDie Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Gerichtsbescheids. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beruhen \ndie den Sondervermögen gemäß § 14 a BBesG zugeführten Beträge nicht auf \nBeitragspflichten im Rechtssinne oder auf sonstigen selbständigen Abgabepflichten \nder Beamten. Dem Kläger ist des Weiteren nicht darin zu folgen, die beanstandete \nRegelung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie den Zweck habe, das bestehende Gebot \nder Beitragsfreiheit zu umgehen. Der Senat stimmt insoweit (vgl. OVG NRW, \nBeschlüsse vom 11. August 2003 - 6 A 1156/02 -, - 6 A 1321/02 -, - 6 A 2560/02 -, - \n6 A 2783/02 -) ebenso wie das Verwaltungsgericht dem zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 -2 C 34.01 - zu. Danach hat die \n\"Minderungsregelung\" des § 14 a Abs. 1 BBesG (nur) \"Programmcharakter\". Sie \nbeschreibt die Gründe, das Ziel, und die Modalitäten der Bildung von \nVersorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern. Auf den Betrag, von dem \nder Abzug um 0,2 v.H. vorgenommen wird, hat der Beamte (bereits) keinen durch \nVerfassungs- oder Gesetzesrecht verfestigten Anspruch. Wird aber ein Betrag den \nSondervermögen zugeführt, auf den der Beamte bereits keinen Anspruch hat, \nscheidet die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Gebots der \nBeitragsfreiheit aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Verstoß \ngegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht darin zu sehen, dass der \nBesoldungsgesetzgeber sich im Hinblick auf künftige \"Anpassungen\" der Besoldung \nund Versorgung für 15 Jahre festgelegt hat. Denn einerseits wird durch § 14 a \nBBesG eine künftige Anpassung der Besoldung und Versorgung nur geringfügig \nberührt und andererseits sind Einschnitte in die Einkommensverhältnisse der \nöffentlich Bediensteten durch wichtige Gründe - namentlich die anders nicht mögliche \nAufbringung der steigenden Versorgungskosten aus den öffentlichen Haushalten - \ngerechtfertigt. \n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. \nDezember 2002 - 2 C 34.01 -, ZBR 2003, 212.\n\n7\n\nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten sind mit der Begründung, solche \nergäben \"sich zwanglos schon aus der Urteilsbegründung der Kammer\", nicht \ndargelegt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf, \nnachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem zuvor zitierten Urteil die vom Kläger \naufgeworfenen Fragen in überzeugender Weise rechtskräftig geklärt hat und neue \nGesichtspunkte, die eine erneute Klärung erforderten, nicht vorliegen.\n\n8\n\nVgl. zum Fehlen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten in einem derartigen Fall: Happ, in: \nEyermann, VwGO Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 124 \nRdnr. 72.\n\n9\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat keine \nrechtliche oder tatsächliche Frage aufgezeigt, die für die Berufungsinstanz \nentscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Ob \n§ 14 a BBesG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums \nvereinbar ist, wonach der Beamte nicht durch Leistung von Beiträgen an eine \nVersorgungskasse an der Aufbringung der Mittel für seine Versorgung beteiligt \nwerden darf, ist durch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geklärt. \n\n10\n\nSchließlich weicht der angegriffene Gerichtsbescheid auch nicht von der vom \nKläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er beruft sich \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - \n(BVerwGE 54, 177). Von dem dort aufgestellten Grundsatz, dass die Versorgung \ndurch den Dienstherrn gewährt werden muss und der Beamte an der Aufbringung \nder Mittel hierfür nicht durch Beitragszahlungen beteiligt werden darf, weicht das \nVerwaltungsgericht nicht ab. Es geht vielmehr davon aus, dass die Bildung der \nVersorgungsrücklage nicht durch Beitragszahlungen erfolgt und die Leistung der \nVersorgungsbezüge durch den Dienstherrn erhalten bleibt, auch wenn diese \nteilweise aus der Versorgungsrücklage stammt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-18/6-a-2521-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-18/6-a-2521-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291207","retrieved":"2026-07-09 03:11:12.150145+00:00"}}