{"status":"available","doknr":"OLD291206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0818.20B233.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-18","aktenzeichen":"20 B 233/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert, soweit das \nVerwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Widerspruch gegen die \nNebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Dezember \n2002 aufschiebende Wirkung hat. Insoweit wird der Antrag des Antragstellers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nNebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Dezember \n2002 richtet. Insoweit ist der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag des \nAntragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Hinsichtlich \nder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die \nNebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 des Bescheides vom 9. Dezember 2002 ist die \nBeschwerde zurückzuweisen.\n\n3\n\nAuf den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\nfestzustellen, dass die weitere Ablagerung von \nHausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, \nKlärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen \norganischen Anteilen, bei denen die Anforderungen \nan Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 der \nAbfAblV nicht erfüllt sind, bis zu einer Entscheidung \nüber die Rechtmäßigkeit der von der \nAntragsgegnerin in ihrer Verfügung vom \n9. Dezember 2002 beigefügten Nebenbestimmungen \nohne Vorbehandlung auf der Deponie B. Schanze \nzulässig ist, \nhilfsweise,\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten zuzulassen, \ndass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der \nHauptsache Hausmüll, hausmüllähnliche \nGewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle \nmit hohen organischen Anteilen, bei denen die \nAnforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder \nAnhang 2 der AbfAblV nicht erfüllt sind, \nunvorbehandelt auf der Deponie B. T. ablagern \nkann, \n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss in entsprechender \nAnwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass der Widerspruch des \nAntragstellers gegen die Nebenbestimmungen Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen \nBescheides vom 9. Dezember 2002 aufschiebende Wirkung hat. Die Prüfung der mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, worauf der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), ergibt die Unrichtigkeit dieser Feststellung in Bezug auf den \nWiderspruch gegen die Nebenbestimmung Nr. 1.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem rechtlichen Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts für die Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit von \nNebenbestimmungen, den das Verwaltungsgericht im Anschluss an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 \n- 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429, \n\n8\n\nzu Grunde gelegt hat, nicht entgegen. Sie vertritt die Auffassung, eine isolierte \nAufhebbarkeit der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 9. Dezember 2002 \nscheide im Sinne dieser Rechtsprechung offenkundig von vornherein aus. Das trifft \nhinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 1 zu, nicht aber hinsichtlich der \nNebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts hängt regelmäßig die Begründetheit und nicht die \nZulässigkeit einer gegen eine belastende Nebenbestimmung zu einem \nbegünstigenden Verwaltungsakt erhobenen Anfechtungsklage davon ab, ob der \nVerwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise \nbestehen bleiben kann. Die Nebenbestimmung darf mit den übrigen Teilen des \nVerwaltungsakts nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die übrigen \nTeile des Verwaltungsakts müssen selbständig Bestand behalten können und dürfen \ndurch die Aufhebung der Nebenbestimmung keine andere Bedeutung erlangen als \nihnen ursprünglich zugekommen ist.\n\n9\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. August \n1995 - 1 B 25.95 -, GewArch 1996, 22; Beschluss \nvom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, NVwZ-RR 1996, 20; \nUrteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, Buchholz \n310 § 113 VwGO Nr. 137.\n\n10\n\nDas Erfordernis der \"Offenkundigkeit\" fehlender Aufhebbarkeit bezieht sich \ndemnach darauf, ob sich nach dem Umständen des Einzelfalles ohne weiteres und \nunzweifelhaft ergibt, dass die Nebenbestimmung und die übrigen Teile des \nVerwaltungsakts untrennbar miteinander verknüpft sind. So ist es bezogen auf die \nNebenbestimmung Nr. 1. Nach dem Willen der Antragsgegnerin kann die mit dem \nangefochtenen Bescheid ausgesprochene Zulassung, Abfälle mit hohen organischen \nAnteilen unvorbehandelt auf der Deponie abzulagern, nicht ohne die \nNebenbestimmung Nr. 1 bestehen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich einen \nuntrennbaren inhaltlichen Zusammenhang angenommen und die Möglichkeit eines \nAnfechtungswiderspruchs ausgeschlossen. Diese Sichtweise stimmt mit den \nRegelungsgehalten der Zulassung und der Nebenbestimmung Nr. 1 überein. Dem \nWortlaut der auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV gestützten Zulassung nach wird dem \nAntragsteller die Befugnis eingeräumt, mengenmäßig unbeschränkt bis zum 31. Mai \n2005 Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere \nAbfälle mit hohen organischen Anteilen unvorbehandelt auf der Deponie B. T. \nabzulagern. Die Nebenbestimmung Nr. 1 wird als auflösende Bedingung bezeichnet. \nDas besagt, dass die Möglichkeit der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle sofort \nwirksam werden und mit Eintritt der Bedingung entfallen soll (§ 158 Abs. 2 BGB). Ein \nnach Maßgabe der Nebenbestimmung Nr. 1 bedingtes vollständiges Erlöschen der \nBefugnis zur Ablagerung der in Frage stehenden Abfälle ist aber nach dem \nZusammenhang der Zulassung und der Nebenbestimmung Nr. 1 eindeutig nicht \ngewollt. Die \"auflösende Bedingung\" beinhaltet, dass der Antragsteller in der Zeit \nvom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2005 insgesamt 75.000 t Abfälle - in \nzeitabschnittsweise vorgegebenen Teilmengen - der MVA C. -I. zur \nthermischen Entsorgung anzudienen hat. Im Umfang dieser Abfallmengen hält die \nAntragsgegnerin die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten für zumutbar \nund daher die Voraussetzungen der im Tenor des Bescheides erfolgten Zulassung \nnicht für erfüllt. Die Antragsgegnerin will zwar ersichtlich sicherstellen, dass die \nZulassung des Ablagerns unvorbehandelter Abfälle sofort wirksam wird. Sie sieht \ndiese Zulassung nämlich als zur Fortsetzung der bisher ausgeübten Deponierung \nunvorbehandelter Abfälle notwendig an und will mit der Forderung nach einem \nzukünftigen Andienen zur thermischen Entsorgung keine Unterbrechung der \nAbfallentsorgung im Gebiet des Antragstellers auslösen. Die zur thermischen \nEntsorgung festgelegten Abfallmengen sollen jeweils erst bis zum Ende des \nbetreffenden Zeitraums der MVA C. -I. angedient sein. Gegen ein \nVerständnis der Nebenbestimmung Nr. 1 als auflösende Bedingung spricht bereits, \ndass die Regelung als Verpflichtung des Antragstellers ausgestaltet ist, bestimmte \nAbfallmengen der MVA C. -I. zur Entsorgung anzudienen. Die Erfüllung der \nVerpflichtung soll keinen für eine Bedingung charakteristischen Schwebezustand \nbeenden, sondern verhindern, dass sich der Rechtszustand vor der Zulassung des \nAblagerns unvorbehandelter Abfälle - nämlich die mengenmäßige Unbeschränktheit - \nwieder einstellt. Dass und wann die durch die Zulassung zu begründende Befugnis \nzum Ablagern unvorbehandelter Abfälle in Abhängigkeit von der Nichterfüllung der \nVerpflichtung wegfallen - also eine hundertprozentige Vorbehandlung geboten sein - \nsoll, ist im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Beabsichtigt von der \nAntragsgegnerin ist nicht, dass der Antragsteller bei dem ungewissen Eintritt der \n\"Bedingung\" nicht in den Genuss der gewährten Zulassung kommen soll; vielmehr ist \nlediglich eine von Anfang an mengenmäßig begrenzte Zulassung gewollt. Denn bei \nden der MVA C. -I. anzudienenden Abfällen handelt es sich typischerweise \num solche mit hohen organischen Anteilen, also um diejenigen Abfälle, deren \nAblagerung ohne vorherige Vorbehandlung dem Wortlaut des angefochtenen \nBescheides nach gerade unbeschränkt genehmigt wird. Die Beteiligten nehmen \nübereinstimmend an, dass die der MVA C. -I. anzudienenden Abfallmengen \nannähernd mindestens dem bisherigen Hausmüllaufkommen im Kreisgebiet des \nAntragstellers entsprechen; die Antragsgegnerin geht des Weiteren von einer \nÜbernahme der Abfälle durch die MVA aus. Unabhängig davon, dass einem \nnachträglichen Entfallen die Wirksamkeit der Zulassung praktisch nur durch \nRückgängigmachung bereits erfolgter Ablagerungen Rechnung getragen werden \nkönnte, was technisch und wirtschaftlich zumindest sehr aufwändig wäre, soll die \nNebenbestimmung Nr. 1 hiernach erkennbar die von ihr erfassten Abfallmengen von \nvornherein aus der Reichweite der Zulassung herausnehmen, um so die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV für die Zulassung zu beachten. Durch \ndie Nebenbestimmung Nr. 1 soll nicht die Wirksamkeit der Zulassung nachträglich \nmit Eintritt der \"Bedingung\" gesteuert, sondern der Inhalt der Zulassung selbst \nkonkretisiert werden. Der Sache nach soll dem Antrag des Antragstellers auf \nZulassung der Fortsetzung seiner bisherigen Entsorgungstätigkeit, ohne den der \nangefochtene Bescheid nicht hätte ergehen können, nur teilweise stattgegeben \nwerden; der Antrag soll für die in der Nebenbestimmung Nr. 1 bezeichneten \nAbfallmengen abgelehnt werden. Diese Konkretisierung der Zulassung kann von \ndieser nicht abgetrennt werden; sie bestimmt unmittelbar ihren Gegenstand und \nUmfang. \n\n11\n\nEine vergleichbar enge Verknüpfung zwischen der Zulassung und den \nNebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens, das \nsich in erster Linie über die Nebenbestimmung Nr. 1 verhält, nicht gegeben, \njedenfalls nicht offenkundig. Die Antragsgegnerin hat diese Nebenbestimmungen im \nangefochtenen Bescheid keiner der Kategorien des § 36 Abs. 2 VwVfG zugeordnet. \nDer auch insofern verlautbarte \"untrennbare inhaltliche Zusammenhang mit der \nZulassung\" ist, was die Untrennbarkeit angeht, zumindest nicht eindeutig. Der \nUmstand, dass Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung generell und bei \nErmessensentscheidungen im Besonderen regelmäßig nach dem Willen der \nBehörde dazu dienen, die Voraussetzungen für die Genehmigung zu gewährleisten, \nreicht als solcher für den Schluss auf eine offenkundig ausscheidende isolierte \nAufhebbarkeit einer Nebenbestimmung nicht aus. Mit der Beschwerde verweist die \nAntragsgegnerin auf das Erfordernis, durch eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 \nAbfAblV nicht das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (§ 6 Abs. 3 1. Halbsatz \nAbfAblV). Das Verwaltungsgericht hat die Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 aber, \nwogegen sich die Antragsgegnerin nicht wendet, den \"echten Auflagen\" zugeordnet, \nalso als selbständig neben der Zulassung stehende Gebote eingestuft. Derartige \nNebenbestimmungen werden herkömmlich als regelmäßig isoliert aufhebbar \nbetrachtet. Besonderheiten, die vorliegend eine andere Einschätzung rechtfertigen \nkönnten, sind nicht dargetan. Die Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 betreffen die \nAblagerung von Abfällen und den Deponiebetrieb nach dem 31. Mai 2005, also nach \nAblauf der bis Ende Mai 2005 befristeten Zulassung und des nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 \nSatz 3 AbfAblV für eine Zulassung überhaupt in Erwägung zu ziehenden Zeitraums. \nDie Antragsgegnerin will mit Rücksicht auf das aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt \nunmittelbar kraft der Abfallablagerungsverordnung einzustellende Ablagern \nunvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Abfällen und die deshalb zeitgleich \neintretende deutliche Verringerung der noch zu deponierenden Abfallmengen \nsicherstellen, dass die bislang vorgesehenen bzw. ergriffenen \nSicherungsvorkehrungen gegen die Deponierisiken zeitnah angepasst werden. \nSchon die Formulierung der Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 deutet darauf hin, \ndass diese die Funktion haben, gegenüber dem Antragsteller durchsetzbare \nEinschränkungen der Zulassung festzulegen. Gegen die Annahme, die Zulassung \nkönnte ohne die Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 offenkundig nicht rechtmäßig und \nsinnvoll bestehen, spricht ferner, dass das mit den in Frage stehenden Maßnahmen \nder Oberflächenabdichtung und Entgasung zu beherrschende Gefahrenpotenzial des \nAblagerns unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Abfällen mit einer \nZulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV notwendig und wesensmäßig einhergeht. \nSiedlungsabfälle und Abfälle im Sinne des § 2 Nr. 2 AbfAblV dürfen - ausgenommen \nmechanisch-biologisch behandelte Abfälle, für die die Anforderungen nach § 4 iVm \nAnhang 2 AbfAblV gelten - nur abgelagert werden, wenn sie die entsprechenden \nZuordnungskriterien des Anhanges 1 für die Deponieklasse I oder II einhalten (§ 3 \nAbs. 3 AbfAblV). Es versteht sich von vornherein, dass eine Zulassung nach § 6 \nAbs. 2 Nr. 1 AbfAblV für eine Altdeponie - wie hier - das mit einem Ablagern \nunvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen nach der Wertung der \nAbfallablagerungsverordnung verbundene Gefahrenpotenzial für die betroffene \nDeponie vergrößert bzw. verlängert. Hierin dennoch eine Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit zu sehen, die der Zulassung wegen § 6 Abs. 3 1. Halbsatz \nAbfAblV zwingend entgegensteht, sofern nicht zusätzliche Sicherungsmaßnahmen \nergriffen werden, leuchtet nicht ein. Denn eine Zulassung, die - wie hier - in \nÜbergangsregelungen als Ausnahme zur Anpassung bestehender Anlagen und \nausgeübter Tätigkeiten an fortgeschrittene Umweltanforderungen vorgesehen ist, \nsetzt voraus, dass die fortgeschrittenen Anforderungen in der Übergangszeit eben \nnoch nicht - zumindest noch nicht vollständig - erfüllt sind; nur insofern macht eine \nÜbergangsregelung Sinn. Deswegen ist auch nicht offenkundig, dass eine \nErmessensausübung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV, um rechtmäßig zu sein, \nRegelungen im Sinne der Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 zum angefochtenen \nBescheid enthalten muss. \n\n12\n\nFür die Nebenbestimmung Nr. 4, keinen Abfall zu akquirieren, der außerhalb des \nKreisgebietes anfällt, könnte von einer offenkundigen Untrennbarkeit von der \nZulassung nur ausgegangen werden, wenn damit eindeutig der an sich zur \nEntsorgung auf der Deponie des Antragstellers anstehende Abfall über die zur \nthermischen Entsorgung anzudienenden Teilmengen hinaus beschränkt werden soll. \nEinen solchen Zusammenhang aber legte die Antragsgegnerin zur \nNebenbestimmung Nr. 4 nicht dar, noch erschließt er sich hier - anders als zur \nNebenbestimmung Nr. 1 - ohne weiteres.\n\n13\n\nGreift das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 \nbis 4 damit nicht durch, kommt es mangels einer auch vom Antragsteller erhobenen \nBeschwerde nicht darauf an, ob die erstinstanzlich unter dem Blickwinkel des § 80 \nAbs. 5 VwGO getroffene Feststellung insoweit dem mit dem Hauptantrag verfolgten \nBegehren des Antragstellers vollumfänglich gerecht wird. Da sich der angegriffene \nBeschluss hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 1 jedoch als unrichtig erweist, hat \ndie Prüfung des Antragsbegehrens im Beschwerdeverfahren auch unter sonstigen \nGesichtspunkten zu erfolgen.\n\n14\n\nDie mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Zulässigkeit der Ablagerung \nunvorbehandelter Abfälle kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nlediglich mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO getroffen werden. \nEs kann dahingestellt bleiben, ob vorläufigen Feststellungen prinzipielle Bedenken \nentgegenstehen; gleichfalls dahinstehen kann, ob das Feststellungsbegehren des \nAntragstellers im Einklang steht mit den Anforderungen nach § 43 VwGO. Jedenfalls \nsetzt eine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache \n- wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - vorwegzunehmen, voraus, \ndass in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \nDaran fehlt es. Aus dem Gebot der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes ergeben \nsich für den Antragsteller, der keine durch eine Entscheidung in der Hauptsache \nnicht mehr zu beseitigende erhebliche Verletzung von Rechten zu befürchten hat, \nkeine günstigeren Folgerungen.\n\n15\n\nEs bestehen erhebliche Zweifel an der vom Antragsteller für sich in Anspruch \ngenommenen Zulässigkeit der weiteren Ablagerung von Abfällen mit hohen \norganischen Anteilen. Im Gegenteil dürfte die Zulässigkeit der Ablagerung dieser \nAbfälle erst durch die Zulassung im angefochtenen Bescheid bewirkt worden sein, \nsodass dieser Bescheid, soweit nicht das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 bis 4 \nfestgestellt hat, unter Einbeziehung der Nebenbestimmung Nr. 1 den Rahmen für \neine zulässige Ablagerung der Abfälle setzt. Damit scheidet auch aus, die mit dem \nangefochtenen Bescheid erteilte Zulassung mitsamt der Nebenbestimmung Nr. 1 \nunter dem Gesichtspunkt einer \"aufgedrängten\", für die Ablagerung der Abfälle \nobjektiv unnötigen Zulassung als insgesamt belastenden Verwaltungsakt anzusehen, \nauf den bezogen der - wie erwähnt - vollumfänglich eingelegte Widerspruch des \nAntragstellers aufschiebende Wirkung entfalten könnte (§ 123 Abs. 5 VwGO). Im \nÜbrigen setzt die angefochtene Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV den \ndahingehend angebrachten Antrag des Antragstellers voraus, sodass es dem \nAntragsteller insofern freisteht, von der Zulassung Gebrauch zu machen und \naußerdem kein Anlass gegeben wäre, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz \nnach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des angefochtenen Bescheides insgesamt zu \ngewähren.\n\n16\n\nDer Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb der Deponie B. \nT. beinhaltet die Zulassung der Ablagerung nicht behandelter Abfälle. Die \nAntragsgegnerin bringt selbst nicht vor, dass aus der Befristung \"bis zur \nInbetriebnahme der geplanten Volumenreduktionsanlage\" eine Einschränkung dieser \nZulassung zu Ungunsten des Antragstellers hergeleitet werden könnte. Gegen den \n15. Nachtrag zum Planfeststellungsbeschluss, durch den der \nPlanfeststellungsbeschluss für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 um die \nZuordnungswerte nach Nr. 4.2.1, Anhang B TA Siedlungsabfall ergänzt worden ist, \nhat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch entfaltet, wovon die \nBeteiligten auch übereinstimmend ausgehen, aufschiebende Wirkung; die nach \nAnsicht der Antragsgegnerin eingetretene Erledigung des Widerspruchs beruht auf \nder Vorstellung, die mit dem 15. Nachtrag zum Planfeststellungsbeschluss \nbeabsichtigte Anpassung der \"Genehmigungslage\" sei wegen der Rechtswirkungen \nder Abfallablagerungsverordnung entbehrlich. Die mit dem 15. Nachtrag weiterhin \nhinsichtlich einiger Zuordnungswerte erteilte Ausnahme nach Nr. 12.1 TA \nSiedlungsabfall war bis Ende 2002 befristet und ist jedenfalls deshalb inzwischen \ngegenstandslos.\n\n17\n\nEs spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Legalisierungswirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die in ihm enthaltenen Regelungen zur \nAblagerung unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen unmittelbar \ndurch die Abfallablagerungsverordnung beendet worden ist und daher die materiellen \nAnforderungen nach § 3 Abs. 3 iVm Anhang 1 AbfAblV - bzw., was hier wegen der \nnach Lage der Dinge in Betracht kommenden thermischen Entsorgung in der MVA \nC. -I. ausgeklammert werden kann, nach § 4 Abs. 1 iVm Anhang 2 AbfAblV - \nohne vorherige Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch nachträgliche \nAuflagen oder Anordnungen verbindlich einzuhalten sind. Die abschließende Klärung \nund Entscheidung muss einem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.\n\n18\n\n§ 3 Abs. 3 AbfAblV enthält seinem Wortlaut nach für den in § 1 Abs. 2 AbfAblV \ngenannten Personenkreis unmittelbar geltendes Recht. Die von § 3 Abs. 3 AbfAblV \nerfassten Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie die entsprechenden \nZuordnungskriterien des Anhangs 1 einhalten; mit anderen Worten ist ein Ablagern \nunter Überschreitung der Zuordnungskriterien strikt verboten. Einen Anhalt dafür, \ndass von dem Verbot diejenigen Personen ausgenommen sein sollen, denen in der \nVergangenheit ein von den Zuordnungskriterien inhaltlich abweichender \nPlanfeststellungsbeschluss erteilt worden ist, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. \nIn Betracht käme insoweit mit den Deponiebetreibern ohnehin nur ein Teil der nach \n§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 in die Pflicht genommenen Personen. Dass gerade auch \nDeponiebetreiber ungeachtet des Regelungsgehaltes eines in der Vergangenheit für \nden Betrieb der Deponie erlassenen Planfeststellungsbeschlusses dem Gebot des \n§ 3 Abs. 3 AbfAblV unterliegen sollen, ergibt sich ferner klar und eindeutig aus dem \nsystematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 6 AbfAblV. Danach ist zur \nFortsetzung einer bislang ausgeübten Ablagerung ohne Einhaltung der \nZuordnungskriterien eine gesonderte behördliche Zulassung erforderlich (§ 6 Abs. 2 \nNr. 1 AbfAblV), deren Erteilung von einem Antrag des Deponiebetreibers sowie der \nErfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängt und zudem in das \nErmessen der Behörde gestellt ist. Da vorhandene Deponien typischerweise auf der \nGrundlage eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer (Plan-)Genehmigung \nbetrieben werden (§§ 7, 9 AbfG 1972, §§ 31 Abs. 2 und 3, 35 KrW-/AbfG), besagt § 6 \nAbs. 2 und 3 AbfAblV unmissverständlich, dass die Regelungswirkung der vor \nInkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung ergangenen Zulassungsakte \neinschließlich der Planfeststellungsbeschlüsse ohne weiteres, d. h. ohne zusätzliche \nbehördliche Entscheidung, durch § 3 Abs. 3 AbfAblV verdrängt wird, soweit letztere \nVorschrift Vorgaben für die Ablagerung von Abfällen enthält.\n\n19\n\nDas entspricht dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 AbfAblV. Bewirkt werden soll \neine durchgreifende Verwirklichung gleichgerichteter Zielsetzungen der TA \nSiedlungsabfall, wobei lediglich das bislang nicht definitiv geklärte Ausreichen einer \nmechanisch-biologischen Vorbehandlung - mit gesonderten Zuordnungskriterien - \nfestgeschrieben wird. Die nach § 3 Abs. 3 AbfAblV einzuhaltenden \nZulassungskriterien des Anhangs 1 können nur mittels einer vorherigen Behandlung \nder betroffenen Abfälle erreicht werden und stimmen mit denjenigen nach Nr. 4.2.1, \nAnhang B TA Siedlungsabfall überein. Weiterhin knüpft § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 \nAbfAblV an an Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall, der die Möglichkeit eröffnete, für den \nZeitraum bis zum 1. Juni 2005 eine Ausnahme von den Zuordnungswerten \nzuzulassen. Die Beschränkung der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle mit \nhohen organischen Anteilen auf den nur nach Maßgabe einer Ausnahme \nzuzugestehenden Zeitraum bis längstens Ende Mai 2005 ist hiernach seit 1993 \nvorgesehen. Die zur Erreichung dieses Ziels in Umsetzung der Vorgaben der TA \nSiedlungsabfall erforderlichen verwaltungsmäßigen Schritte sind aber nicht \nflächendeckend zeitgerecht vorgenommen worden; effektive Maßnahmen zur \nBehebung des Mangels ausreichender Behandlungskapazitäten, der die Befugnis \nzur Erteilung einer Ausnahme nach Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall erst eröffnete, sind \nnicht überall ergriffen worden. \n\n20\n\nVgl. BT-Drs. 14/7274; BT-Drs. 14/8792 \n(Umweltgutachten 2002), Tz 788.\n\n21\n\nDabei traten zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede \nauf. \n\n22\n\nVgl. BT-Drs. 14/3363 (Umweltgutachten 2000), \nTz 914.\n\n23\n\n§ 3 Abs. 3 AbfAblV dient demzufolge dazu, den im Hinblick auf die TA \nSiedlungsabfall aufgetretenen Vollzugsproblemen durch bundeseinheitliche \nrechtsverbindliche Festschreibungen den Boden zu entziehen. Die unmittelbare \nRechtsverbindlichkeit für den Personenkreis nach § 1 Abs. 2 AbfAblV soll \ngewährleisten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen an das \nUmweltschutzniveau von Deponien nunmehr effektiv erfüllt werden.\n\n24\n\nVgl. Bundesrats-Drs. 596/00, S. 44, 49, 73.\n\n25\n\nUnterstrichen wird das dadurch, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit \ndem Erlass der Abfallablagerungsverordnung die Verordnungsermächtigung des § \n36 c KrW-/AbfG normiert worden ist, um hierauf gestützt die Deponieverordnung zu \nerlassen. Letztere ist ihrerseits ebenfalls auf unmittelbare Rechtswirkungen \ngegenüber Deponiebetreibern und Abfallbesitzern angelegt (§§ 1 Abs. 2, 14, 25 \nDepV). § 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG enthält gerade deshalb Regelungen zu \nÜbergangsfristen, wenn in einem Planfeststellungsbeschluss geringere \nAnforderungen gestellt worden waren, als sie nach aktuellem Recht zu erfüllen sind. \nDie Abfallablagerungsverordnung ist in ihrem Zusammenwirken mit der \nDeponieverordnung konzipiert als Teil der Gesamtregelungen zur gebotenen \nUmsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über \nAbfalldeponien. Schließlich sind die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an \ndie Vorbehandlungsanlagen, derer es zur Erreichung der Zuordnungskriterien bedarf, \nbei Altanlagen auf unmittelbare Rechtsverbindlichkeit - unter zugestandenen \nÜbergangsfristen - ausgerichtet (§ 14 der 30. BImSchV, § 17 der 17. BImSchV). Der \nVerordnungsgeber der Abfallablagerungsverordnung hat sich erkennbar an dieser \nimmissionsschutzrechtlich seit langem praktizierten Regelungstechnik zur \nHeranführung von Altanlagen an fortgeschrittene Anforderungen orientiert und \nkeinen Grund gesehen, hiervon bei der abfallrechtlichen Ausgestaltung der \nAnforderungen an Deponien abzuweichen. \n\n26\n\nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchgreifende Bedenken gegen die \nVereinbarkeit einer unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit des § 3 Abs. 3 AbfAblV mit \nhöherrangigem Recht, die insoweit Anlass zu einem anderen Verständnis der \nAbfallablagerungsverordnung geben - oder zu deren Nichtigkeit führen - könnten, \nbestehen nicht. Die Verordnung ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung des \n§ 12 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Konkretisierung der Pflichten nach § 11 KrW-/AbfG \nentsprechend dem Stand der Technik. § 11 KrW-/AbfG regelt die auch von öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgern wie dem Antragsteller (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) zu \nerfüllenden Grundpflichten der Abfallbeseitigung und bezieht die Erforderlichkeit \neiner Behandlung der Abfälle ausdrücklich mit ein. Unter Grundpflichten werden in \nÜbernahme des immissionsschutzrechtlichen Sprachgebrauchs unmittelbar geltende \nVerpflichtungen verstanden.\n\n27\n\nVgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-\n/AbfG, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 7; Weidemann in: \nJarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März \n2003, § 5 Rdnrn. 22 f.\n\n28\n\nDie Grundpflichten müssen, damit sie Rechtswirksamkeit erlangen, nicht im \nEinzelfall ausdrücklich behördlich angeordnet werden. Behördliche Maßnahmen sind \nlediglich zu ihrer Durchsetzung erforderlich. Darüber hinaus sind Grundpflichten \ndynamisch in dem Sinne, dass Errichtung und Betrieb einer Anlage dauerhaft in \nÜbereinstimmung mit den jeweils geltenden Anforderungen gehalten werden \nmüssen. Von daher ist für das Immissionsschutzrecht gesichert, dass durch eine \nhinreichend konkrete Rechtsverordnung - auf der Grundlage des § 7 BImSchG - für \nAnlagenbetreiber unmittelbar geltende Pflichten begründet werden können; die \nUntersagungsermächtigung nach § 20 Abs. 1 BImSchG bringt das unzweifelhaft zum \nAusdruck. Nachträgliche Anordnungen oder Anpassungen der Genehmigung dienen \nlediglich der Erzwingung der Erfüllung der Grundpflichten, die der Anlagenbetreiber \nkraft der Rechtsverordnung von sich aus - vorbehaltlich einer eventuell notwendigen \nGenehmigung einer wesentlichen Anlagenänderung - zu erfüllen hat.\n\n29\n\nVgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, aaO., § \n31 Rdnr. 43; Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 5 Rdnrn. 1 \nund 2; Rossnagel in: GK-BImSchG, Stand: Mai 2002, \n§ 7 Rdnrn. 2, 21.\n\n30\n\nDiese Grundsätze gelten ohne weiteres für die immissionsschutzrechtlich zu \ngenehmigenden Abfallbeseitigungsanlagen. Überzeugende Gründe dafür, die \nabfallrechtlich zuzulassenden Deponien hiervon trotz unverkennbarer Parallelen der \nmaßgeblichen Regelungen auszunehmen, sind nicht dargetan worden und nicht \nersichtlich. Weder sind die Grundpflichten abfallrechtlich grundsätzlich statisch noch \nweist die abfallrechtliche Zulassung gegenüber einer immissionsschutzrechtlichen \nZulassung eigentümliche Merkmale auf, die Gesichtspunkten des Bestandschutzes \nzu mehr Gewicht verhelfen könnten. Die Rechtswirkungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses unterscheiden sich vielmehr, was die \"Gestattung\" des \nVorhabens angeht, nicht grundlegend von denjenigen einer Genehmigung nach § 9 \nBImSchG; beide Formen der Zulassung vermitteln dem Anlagenbetreiber mit der \nformellen Legalisierung einen gewissen Schutz auch gegenüber nachträglichen \nVeränderungen der materiellen Rechtslage, entziehen diese aber nicht jedem Zugriff \ndes Gesetz- oder Verordnungsgebers. Aus § 75 VwVfG lässt sich für \nPlanfeststellungsbeschlüsse nicht der entgegengesetzte Schluss ziehen. \n\n31\n\nInsofern a.A. Beckmann, Rechtsfragen des \nVollzugs der Deponieverordnung und der \nAbfallablagerungsverordnung, DVBl. 2003, 821 \n(828 f.). \n\n32\n\nDie Feststellung der Zulässigkeit eines Vorhabens durch einen \nPlanfeststellungsbeschluss gewährleistet nicht deren unveränderten Bestand; \ninsbesondere kann unzweifelhaft behördlich von einer fachgesetzlich eingeräumten \nErmächtigung zur Veränderung dieser \"Genehmigung\" Gebrauch gemacht werden. \nInsofern ist zunächst auf die Befugnis zum Erlass nachträglicher Auflagen (§ 32 Abs. \n4 KrW-/AbfG), gegebenenfalls in Form von Zielanordnungen zu verweisen, die \nallerdings nicht als abschließende, die Fortentwicklung der Grundpflichten im Wege \nvon Rechtsverordnungen hindernde Ausgestaltung des Bestandschutzes zu \nverstehen ist.\n\n33\n\nVgl. Schink, Magisches Jahr 2005 - Ende der \nDeponierung nicht vorbehandelter Abfälle, Eildienst \nLKT NRW 2003, 213 (214 f.).\n\n34\n\n§ 36 c KrW-/AbfG lässt hieran keinen Zweifel; eine hierauf gestützte \nRechtsverordnung bezweckt bezogen auf Altanlagen gerade, für eine Vielzahl von \nAnlagen Fragen der Verhältnismäßigkeit einer Anpassung an strengere \nAnforderungen durch konkrete Vorgaben zu lösen und so einer sonst mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwartenden ungleichmäßigen Entscheidungspraxis zu \nentziehen und den verwaltungsmäßigen Aufwand der Sanierung verbreiteter \nUnzulänglichkeiten in Grenzen zu halten. Das trifft auf § 3 Abs. 3 AbfAblV ohne \nweiteres zu. Dass die Zuordnungskriterien nach § 3 Abs. 3 iVm Anhang 1 AbfAblV \ndie für eine unmittelbare Geltung gebotene hinreichende Konkretisierung aufweisen, \ninhaltlich mithin \"abschließend\" bestimmt sind, ist ebenso wenig ernstlich fraglich wie \nder Umstand, dass die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit den hiervon nicht \nberührten Regelungen von Planfeststellungsbeschlüssen ohne vorherige Anpassung \nderselben vereinbar ist; die gebotene Einhaltung der Zuordnungskriterien schränkt \nlediglich bisher weitergehend eingeräumte Befugnisse ein. \n\n35\n\nAuch in sonstiger Hinsicht begegnet die Wirksamkeit des § 3 Abs. 3 AbfAblV \nkeinen nachhaltigen Bedenken. Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel, die \npotenzielle Beeinträchtigung der Umwelt durch Deponien mittels des Erfordernisses \neiner an bestimmten stofflichen Annahmekriterien ausgerichteten Vorbehandlung der \nabzulagernden Abfälle entscheidend zu mindern (so schon Nr. 10.1 Abs. 2 und 3 TA \nSiedlungsabfall), steht in fachlicher Hinsicht im Einklang mit fundierten \nEinschätzungen und Forderungen.\n\n36\n\nVgl. BT-Drs. 14/3363 (Umweltgutachten 2000), \nTz 912 m.w.N.\n\n37\n\nAuch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 bestimmt, dass nur \nbehandelte Abfälle deponiert werden (Art. 6 Buchst. a) Satz 1). Bei der Beurteilung \nder allenfalls Probleme aufwerfenden Verhältnismäßigkeit der Einbeziehung von \nAltanlagen ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Vorbehandlungskonzept der \nAbfallablagerungsverordnung angesichts der gleichgelagerten Regelungen nach \nNr. 4.2.1, Anhang B TA Siedlungsabfall im Kern schon seit 1993 unverändert gilt; die \nAblagerung unvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen auf Altanlagen \ngenügt demnach schon seit Jahren nicht dem bundesrechtlich für richtig erkannten \nUmweltstandard, sodass sich die Betreiber dieser Deponien seit Jahren auf die \nabsehbar spätestens 2005 (Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall) bevorstehende Änderung \nder Ablagerungsmengen einstellen konnten und einzustellen hatten. \nÜbergangsfristen, wie sie etwa auch § 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG vorsieht, sind ein seit \nlangem rechtlich anerkanntes Mittel, um bei der gesetzlichen Neuordnung eines \nRechtsgebietes durch Festlegung verschärfter Anforderungen den schützenswerten \nBelangen derjenigen genügend Rechnung zu tragen, die unter Geltung früheren \nRechts eine von dem neuen Rechtszustand betroffene Rechtsposition erlangt haben. \nDas gilt auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 \n- 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 (212 f.),\n\n39\n\ndie für die Zulassung von Abfalldeponien öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger \nohnehin nicht einschlägig ist. Die vom Antragsteller betonte Planungshoheit verleiht \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern jedenfalls keinen in der Sache über die \nEigentumsgarantie noch hinausgehenden Schutz. Abfallrechtlich ist der \nVertrauensschutz eines Deponiebetreibers schon im Ansatz nur schwach \nausgeprägt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 \n- 7 C 6.91 -, BVerwG 89, 215 (220).\n\n41\n\nVorstellungen von Deponiebetreibern, es werde bei der TA Siedlungsabfall und \nderen nur zögerlicher Umsetzung bleiben, waren nicht mehr als Hoffnungen, zumal \ndie praktischen Folgen der generellen Kostenvorteile von Deponien gegenüber \nBehandlungsanlagen und des Vorhandenseins einer größeren Anzahl von \n\"Billigdeponien\" für eine geordnete Abfallentsorgung im Bundesgebiet allgemein \nbekannt und weithin der Kritik ausgesetzt waren. Überzeugende Anhaltspunkte \ndafür, dass die Übergangszeit zu kurz bemessen sein könnte, finden sich vor dem \nHintergrund der entsprechenden Regelungen in der TA Siedlungsabfall nicht; \ndarüber hinaus kommt nach wie vor in begründeten Fällen die Erteilung einer \nAusnahme bis Ende Mai 2005 in Betracht.\n\n42\n\nIn Bezug auf den Hilfsantrag fehlt es ebenfalls an der nach § 123 VwGO für eine \nVorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des \nBestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung der Ablagerung \nunvorbehandelter Abfälle. Der Antrag macht wegen des angefochtenen Bescheides, \nder die beanspruchte Zulassung gerade enthält, allein Sinn hinsichtlich der von der \nAntragsgegnerin in die Zulassung aufgenommenen Befristung bis zum 31. Mai 2005 \nund der mengenmäßigen Beschränkung gemäß der der Zulassung beigefügten \nNebenbestimmung Nr. 1. Das Bestehen dieses Anspruches ist wenig \nwahrscheinlich.\n\n43\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Zulassung kann nach den Ausführungen zum \nHauptantrag nur § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV sein. Danach kann die Behörde die \nAblagerung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen unter den Voraussetzungen \nnach § 6 Abs. 3 AbfAblV zulassen, wenn die Anforderungen an Abfälle nach \nAnhang 1 oder Anhang 2 nicht erfüllt sind. Die Zulassung ist längstens bis zum \n31. Mai 2005 zu befristen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AbfAblV); sie kann nur ergehen, \nwenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 3 1. Halbsatz \nAbfAblV) und wenn die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten nicht \nzumutbar ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV). Der Anspruch des Antragstellers ist dadurch \nbedingt, dass die Antragsgegnerin zum einen unter Wahrung der Voraussetzungen \nund Grenzen einer derartigen Zulassung zu deren Erteilung befugt ist und zum \nanderen das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausschließlich im Sinne des \nAntragsbegehrens ausüben darf. Mit allgemeinen Überlegungen zur \nVerhältnismäßigkeit, insbesondere zum ökologischen Nutzen einer Vorbehandlung, \nzur Dringlichkeit der Vorbehandlung bei der gegebenen Ausstattung einer Deponie \nmit Sicherheitsvorkehrungen und zu den nachteiligen wirtschaftlichen Folgen des \nErfordernisses der Vorbehandlung, kann der der Antragsgegnerin gezogene \nEntscheidungsrahmen schlechterdings nicht erweitert werden. Ebenfalls ist es schon \nim Ansatz ausgeschlossen, den geltend gemachten Anspruch aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss herzuleiten; die Zulassungswirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses dürfte, wie ausgeführt, unmittelbar durch das Verbot \nnach § 3 Abs. 3 AbfAblV beschränkt worden sein und nur unter dieser \nVoraussetzung kann Anlass für eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV \nbestehen. Eine über den 31. Mai 2005 hinauswirkende Zulassung scheidet ohne \nweiteres aus (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AbfAblV). Sollten nach Maßgabe der TA \nSiedlungsabfall mittels der Ausnahmeregelung nach Nr. 2.4 über den zeitlichen \nRahmen der Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall (1. Juni 2005) hinausgehende \nFristsetzungen zulässig gewesen sein, ist diese Möglichkeit jedenfalls entfallen. \n\n44\n\nEiner mengenmäßig unbegrenzten Zulassung steht entgegen, dass dem \nAntragsteller die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten für Teilmengen der \nanfallenden Abfälle zumutbar ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV). Von der Unzumutbarkeit \nder Nutzung vorhandener Behandlungskapazitäten geht die Antragsgegnerin \nkeineswegs aus; die vom Antragsteller aufgegriffene Formulierung zur \nUnzumutbarkeit im angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Behandlung des \n\"gesamten Restabfalls\", greift also das Tatbestandsmerkmal \"wenn\" des § 6 Abs. 3 \nNr. 1 AbfAblV, und zwar verstanden als \"soweit\", auf. Der Antragsteller hat nach \neigenem Vorbringen mit der räumlich nächstgelegenen MVA C. -I. eine \nVereinbarung über die Anlieferung von Abfällen zur thermischen Behandlung \ngeschlossen; es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Erfüllung dieser \nVereinbarung sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Insofern ist unerheblich, ob der \nAntragsteller die Vereinbarung gegebenenfalls unter dem Druck der TA \nSiedlungsabfall eingegangen ist. Das Vorhandensein eines zur Ablagerung von \nAbfällen ausreichenden Deponievolumens, dessen Nutzung Kostenvorteile \ngegenüber der Nutzung von Behandlungskapazitäten mit sich bringt, ist von \nvornherein kein Umstand, der ohne hinzutretende Besonderheiten geeignet wäre, die \nAnnahme einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV zu stützen. \nBei einer kostengünstigen Deponierungsmöglichkeit handelt es sich um den von § 3 \nAbs. 3 AbfAblV erfassten Regelfall. Die Vorschrift erklärt sich gerade daraus, dass \ndas Einhalten der Zuordnungskriterien zusätzliche Kosten für die Abfallentsorgung \nauslöst und die Wahl der Entsorgungsmethode ohne diesbezügliche \nrechtsverbindliche Vorgaben vielfach in erster Linie an kurzfristigen \nWirtschaftlichkeitsüberlegungen ausgerichtet war. Ohne ein zur Verfüllung mit \nunvorbehandelten Abfällen taugliches Deponievolumen ginge eine Zulassung nach § \n6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV ins Leere und würde, da an der Erlangung einer solchen \nZulassung kein wirtschaftliches Interesse besteht, der erforderliche Antrag nach § 6 \nAbs. 2 Nr. 1 AbfAblV nicht gestellt. Des Weiteren ist es eine typische und damit nicht \nunzumutbare Folge der mittelbar durch § 3 Abs. 3 AbfAblV hervorgerufenen Pflicht \nzur (Vor-)Behandlung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen, dass \nvorhandene Deponievolumen und entsprechende Investitionen wirtschaftlich \nentwertet werden, dass die Behandlung wirtschaftlich den Trägern der \nentsprechenden Anlagen zugute kommt und dass ferner die öffentlich-rechtlichen \nVersorgungsträger, die in der Vergangenheit zum Wohl der Allgemeinheit \nDeponiekapazitäten geschaffen haben, neben den Behandlungskosten auch die \nwirtschaftlichen Folgen der Deponien zu tragen haben. Nach der Wertung der \nAbfallablagerungsverordnung sind all dies keine Faktoren, aus denen auf eine \nUnzumutbarkeit der Nutzung von Behandlungskapazitäten geschlossen werden \nkönnte. Denn hinsichtlich der Beurteilung einer \"Unzumutbarkeit\" ist keine \numfassende Billigkeitsbetrachtung veranlasst, sondern ist anhand eines \nvorgegebenen Regel-Ausnahme-Systems zu entscheiden, mit dem zielgerichtet die \nwirtschaftlichen Perspektiven von Deponien zugunsten einer Behandlung \nabzulagernder Abfälle beeinflusst werden. Für eine einzelfallbezogene Wahl \nzwischen den Konzepten der Deponierung und der (Vor-)Behandlung von Abfällen \nmit hohen organischen Anteilen ist bereits wegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV kein Raum. \n\n45\n\nDie für den Standpunkt des Antragstellers, es sei ihm jedenfalls nicht zuzumuten, \ndie von der Antragsgegnerin in der Nebenbestimmung Nr. 1 festgelegten und aus \nseiner Sicht nicht bereits von der Vereinbarung mit der MVA C. -I. erfassten \nMengen im Umfang von zusätzlichen 7.000 t finanziell aufwändig behandeln zu \nlassen, angeführten Erwägungen stützen diese Schlussfolgerung bereits wegen der \nvorstehenden Erwägungen zu einer erforderlichen Ausnahmesituation nicht; das \nindividuelle Betroffensein des Antragstellers als Folge des in § 3 Abs. 3 AbfAblV \ngenerell angelegten Rechtszustandes führt nicht auf eine Ausnahme. Darüber hinaus \ngilt folgendes: Von den insgesamt 75.000 t Abfällen, die nach der Nebenbestimmung \nNr. 1 zum angefochtenen Bescheid der MVA anzudienen sind, sind nach Angaben \ndes Antragstellers mit 7.000 t weniger als 10 % bislang nicht für eine Entsorgung in \nder MVA vorgesehen; in Rede stehen zusätzliche Entsorgungskosten von \n- wiederum nach Angaben des Antragstellers - 1.018.000,-- Euro. Zu einer nachhaltig \nbesseren Auslastung der Deponie können diese 7.000 t Abfälle in Anbetracht des \nnoch zur Verfügung stehenden wesentlich größeren Verfüllvolumens nicht beitragen; \neine solch geringe Abfallmenge kann selbst dann, wenn man annimmt, dass die \nRückstände aus der thermischen Behandlung in der MVA nicht auf der Deponie \nabgelagert werden, die Amortisation der Investitionen in die Deponie entsprechend \nden ursprünglichen Planungen des Antragstellers nicht annähernd sicherstellen. Ein \ndurchgreifend ins Gewicht fallender Nachteil ist mit dem Verlangen nach \nVorbehandlung von weiteren 7.000 t daher ersichtlich nicht verbunden. Die Einwände \ndes Antragstellers gegen eine Entsorgung speziell in der MVA C. -I. ergeben \nnicht, dass ausreichende Behandlungskapazitäten nicht verfügbar sind. Der \nAntragsteller beruft sich vielmehr auf mögliche alternative Behandlungsanlagen. \nAuch das Bestehen solcher Alternativen lässt aber, sofern ihre Nutzung zumutbar ist, \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV für eine Zulassung entfallen. Die \nEntsorgungskosten in der MVA C. -I. oder in einer sonstigen \nBehandlungsanlage kann der Antragsteller wirtschaftlich über die Erhebung von \nAbfallgebühren weitergeben. Der von ihm kritisierte Gebührensprung ist, betrachtet \nals Steigerungsrate, sicherlich erheblich, führt in seiner absoluten Höhe aber wegen \nder bislang deponiebedingt relativ niedrigen Entsorgungskosten und der zum 1. Juni \n2005 ohnehin unumgänglichen vollständigen Umstellung von der Deponierung \nunvorbehandelter Abfälle mit hohen organischen Anteilen auf eine (Vor-)Behandlung \ndieser Abfälle nicht zu unvertretbaren oder unbilligen Folgen. Der angefochtene \nBescheid ermöglicht nach wie vor einen gestuften und zeitlich gestaffelten Übergang \nvon der Deponierung der unvorbehandelten Abfälle zu deren - vorherigen - \nBehandlung.\n\n46\n\nNähme man trotzdem an, dass die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der \nErteilung der begehrten Zulassung ausüben dürfte, wäre nach aktuellem Stand \n- auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers - nicht erkennbar, \ndass die Entscheidung hinsichtlich der insoweit allein zu erwägenden Festlegung der \nzu behandelnden Abfallmengen sowie der Behandlungsanlage zugunsten des \nAntragstellers ausfallen müsste.\n\n47\n\nDie Zuordnung der zu entsorgenden Abfälle zur MVA C. -I. ist bereits \nwegen der räumlichen Nähe zu dieser Anlage, den Festsetzungen des geltenden \nAbfallwirtschaftsplanes der Antragsgegnerin und des bestehenden \nAnlieferungsvertrages nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass nach Ansicht \nder Antragsgegnerin auch die Anlieferung der Zusatzmengen von der bestehenden \nVereinbarung zwischen dem Antragsteller und der MVA gedeckt ist, was der \nRealisierung der Behandlung der Abfälle förderlich wäre, hat der Antragsteller \nkonkrete, für ihn wirtschaftlich günstigere und rechtlich sowie tatsächlich verfügbare \nEntsorgungsalternativen nicht benannt. Sein Vorbringen zielt im Übrigen auf eine \nnach dem Vorstehenden für einen Erfolg seines Begehrens nicht einschlägige \nAnfechtungssituation. Sollten die in der Nebenbestimmung Nr. 1 festgelegten \nZusatzmengen von der MVA C. -I. trotz Bemühens des Antragstellers als \nFolge einer anderweitigen Auslastung dieser Anlage nicht entsorgt werden können, \nhat der Antragsteller im Übrigen das seinerseits Erforderliche getan, um die Abfälle \nder MVA im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 1 \"anzudienen\".\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das \nUnterliegen der Antragsgegnerin ist kostenmäßig als gering einzustufen, sodass dem \nAntragsteller die Kosten insgesamt aufzuerlegen sind. Die Streitwertfestsetzung \nunter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Eine Orientierung an den für die Entsorgung von \n7.000 t Abfällen zusätzlich entstehenden Behandlungskosten wird dem Begehren \ndes Antragstellers wirtschaftlich nicht hinreichend gerecht. Der Antragsteller wendet \nsich gegen jegliche Verpflichtung zur Behandlung von Abfällen; betroffen von einer \nantragsgemäßen Entscheidung wäre die Entsorgung von 75.000 t Abfällen und \nmehr. Es ist angemessen, aber auch erforderlich, den Streitwert auf 2 Mio. 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