{"status":"available","doknr":"OLD291225","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0815.21B1375.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"21 B 1375/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2003 ist mit \nAusnahme der Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 2. wirkungslos.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 14. Juli 2003 \n(Antragsteller) und vom 21. Juli 2003 (Antragsgegnerin) übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; für eine Sachentscheidung des Senats ist kein \nRaum mehr. Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 18. Juni 2003 - 13 L 1322/03 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \n(Ziffer 2.) für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) sowie \nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung trifft gemäß \n§ 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht unter \nBerücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung billigem \nErmessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Seiner Beschwerde wäre \nvoraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen, weil der geltend gemachte \nAnspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht bestand:\n\n4\n\nAnspruchsverpflichtete eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf \nEinsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem vom Antragsteller \nangesprochenen Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende \nBehörde, d.h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr \nim Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat.\n\n5\n\nVgl. Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht, \nUIG, Stand 6. Ergl. Dezember 2001, § 2 UIG Rdnr. \n124 unter Hinweis auf den Wortlaut der dem Gesetz \nzu Grunde liegenden EG-Richtlinie, die in einem \nErwägungsgrund von \"verfügbaren\" Informationen \nspricht, sowie deren englischer Text das Wort \n\"available\" enthält, siehe Fluck/Theuer, a.a.O., \nRdnr. 120/123.\n\n6\n\nHierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden \nZweck weitergibt, etwa an Aufsichtsbehörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften, \num Widerspruchsverfahren, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu bearbeiten.\n\n7\n\nVgl. Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnr. 124.\n\n8\n\nAllein die aktenführende Behörde ist nämlich regelmäßig ihrer Kenntnis der Akten \nund der jeweiligen Zusammenhänge in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen \nVerwaltungsaufwand das Bestehen von einem Informationsanspruch \nentgegenstehenden Ausschlussgründen nach §§ 7 und 8 UIG zu beurteilen. Dieser \nAspekt spricht zwingend dagegen, zusätzlich eine Behörde als anspruchsverpflichtet \nanzusehen, bei der sich die Akten vorübergehend befinden.\n\n9\n\nVgl. zu diesem Ansatz Fluck/Theuer, a.a.O., \nRdnr. 125/127: \"fraglich\".\n\n10\n\nDass die demgegenüber vom Antragsteller vertretene Auffassung, er könne - und \nmüsse - sich allein an diejenige Behörde wenden, bei der sich die fraglichen Akten \nund Informationen derzeit - zufällig - befinden, nicht richtig sein kann, zeigt bereits die \nÜberlegung, dass sich die angegangene Behörde bei dieser Auslegung des \n\"Vorhandenseins\" von Akten dem geltend gemachten Anspruch unschwer dadurch \nentziehen könnte, dass sie die Akten - vor (dann ablehnender) Entscheidung - an \neine andere Behörde abgibt. Dass ein derartiger \"Wettlauf\" zwischen Akten und \nAkteneinsichtsantrag schwerlich sinnvoll ist, belegt auch der Ablauf im vorliegenden \nVerfahren. Auch die vom Antragsteller gehegten Bedenken, die aktenführende \nBehörde könne \"rein tatsächlich die Akteneinsicht gar nicht gewähren\", greifen nicht \ndurch. Diese Behörde ist gegebenenfalls gehalten, \"ihre\" Akten zur Erfüllung des \nAnspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen kurzzeitig zurückzufordern - solche \nvorübergehenden Aktenrückforderungen aus den unterschiedlichsten Gründen sind \nnach eigener Kenntnis des Gerichts in der Praxis an der Tagesordnung.\n\n11\n\nHinsichtlich der hier im Streit befindlichen Baugenehmigungsunterlagen für die \nPaket-Umschlaghalle, auf die sich das Akteneinsichtsbegehren des Antragstellers \nnach Aktenlage ausschließlich bezieht, ist aktenführende Behörde und damit - allein - \nAnspruchsverpflichteter nach § 4 Abs. 1 UIG der Oberbürgermeister der Stadt L. , \nnicht hingegen die Antragsgegnerin, gegen die der Antragsteller - trotz Hinweises \ndes Verwaltungsgerichts - sein Rechtsschutzbegehren allein gerichtet hat.\n\n12\n\nAuch der Hinweis des Antragstellers auf ein ihm zustehendes \nAkteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW gegen die Antragsgegnerin als \nWiderspruchsbehörde, die ihm jedenfalls als Beteiligtem am Widerspruchsverfahren \nzustehe und die sich auch auf die beigezogenen Baugenehmigungsunterlagen \nerstrecke, hätte seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen. Nach Aktenlage, \ninsbesondere den vom Antragsteller zu den Akten gereichten Unterlagen, ist schon \nnicht ersichtlich, dass er an die Antragsgegnerin überhaupt ein auf die \nWiderspruchsvorgänge - oder Teile hiervon - bezogenes Akteneinsichtsbegehren \ngerichtet hat. Seine zum Nachweis einer Antragstellung (nach § 4 UIG) vorgelegten \nSchriftstücke - Anlagen 1 und 2 zur Antragsschrift - sind ebenso wie das Schreiben \nvom 26. Mai 2003 - Anlage 6 zur Antragsschrift - an den Oberbürgermeister der Stadt \nL. gerichtet; auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2003 kann nicht \nmit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Antragsteller ihr \ngegenüber einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat oder ob sich die dortigen \nRechtsausführungen zu §§ 13 und 29 VwVfG auf die frühere Korrespondenz des \nAntragstellers mit der Stadt L. oder den früheren Antrag auf Beteiligung des \nAntragstellers am Baugenehmigungsverfahren nebst anschließendem \nWiderspruchsverfahren beziehen, geschweige denn, dass es eine ausdrückliche \nAblehnung eines Akteneinsichtsantrags enthielte. Das Anschreiben des \nAntragstellers vom 2. Juni 2003, das die Antragsgegnerin mit diesem Schreiben \nbeantwortet hat, hat der Antragsteller nicht zu den Verfahrensakten gereicht.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht - unter Berücksichtigung der mit dem \nvorliegenden Verfahren begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - auf § 87 a Abs. 1 \nNr. 4 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.\n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-15/21-b-1375-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-15/21-b-1375-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291225","retrieved":"2026-07-09 03:11:13.615398+00:00"}}