{"status":"available","doknr":"OLD291226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0815.13A2773.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"13 A 2773/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu 1.a) eingestellt. Insoweit ist das angefochtene \nUrteil wirkungslos.\n\nDas angefochtene Urteil im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesministeriums für \nPost und Telekommunikation vom 12. September 1997 verpflichtet, über die Genehmigung der \nVerbindungsleistungsentgelte DTAG-B.1 und DTAG-B.2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nBerufungsgerichts neu zu entscheiden. \n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nFerner wird das angefochtene Urteil im Übrigen auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 12. September 1997 wird - nur \n- soweit aufgehoben, wie er die Genehmigung der Verbindungsleistungsentgelte DTAG-B.1 und DTAG-B.2 \nversagt.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. und 2. tragen bezüglich der 1. Instanz die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 sowie bezüglich \nder 2. Instanz die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 102.258,37 EUR \n(= 200.000,-- DM) und danach auf 51.129,19 EUR \n(= 100.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Klägerin schloss im Mai 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. und im Juni 1997 mit \nder Beigeladenen zu 1. jeweils eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung ihrer öffentlichen \nTelekommunikationsnetze. Dabei vereinbarten sie Entgelte für die Leistungen \"Telefonverbindungen in das bzw. \naus dem Telefonnetz national der DTAG\" (DTAG-B.1 bzw. DTAG-B.2). Diese Leistungen der Klägerin \nbestehen in dem Aufbau der Verbindung über einen - gesonderten - Signalisierungskanal und bei \nZustandekommen der Verbindung in deren Halten über einen sog. Sprach- oder Nutzkanal sowie bei nicht \nzustande gekommener Verbindung aus der Angabe des Grundes hierfür durch die Signalisierungstöne \"Klingeln\" \nund \"Besetzt\". Ferner enthalten die Vereinbarungen Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von \nInterconnection-Anschlüssen u.a. in den Ausführungen \"Customer Sited\" und \"Physical Co-Location\". \n\n4\n\nUnter dem 14. Juli 1997 beantragte die Klägerin beim damaligen Bundesministerium für Post und \nTelekommunikation (BMPT) die Genehmigung dieser Entgelte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. September 1997 lehnte das BMPT den Antrag gemäß § 2 Abs. 3 TEntgV ab, weil die \nKlägerin die in § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe, die \nKostenunterlagen über Verbindungen und Anschlüsse sowie über neutrale Aufwendungen in Form von Altlasten \nunzureichend seien und das geltend gemachte Anschlussdefizit von über 7,5 Mio. DM in Ermangelung der \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 4 TEntgV nicht berücksichtigt werden könne. \n\n6\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die vereinbarten Entgelte für die \nLeistungen DTAG-B.1 und DTAG-B.2 seien weder nach § 25 Abs. 1 TKG noch nach § 39 TKG \ngenehmigungspflichtig. Falls eine Genehmigung erforderlich sei, habe sie darauf einen Anspruch und habe ihr \nGenehmigungsantrag nicht wegen unvollständiger Kostenunterlagen abgelehnt werden dürfen. Es fehle bereits \nan einer Unvollständigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 TEntgV. Das BMPT als Regulierungsbehörde verwechsele die \nVollständigkeit mit der bloßen Nachvollziehbarkeit bzw. Prüffähigkeit der Unterlagen und überspanne die \nMitwirkungslast des Genehmigungsantragstellers. Außerdem habe das BMPT sie unter Verletzung des § 25 \nVwVfG nicht auf die angebliche Unvollständigkeit hingewiesen und ihr keine Gelegenheit zur Nachbesserung \ngegeben. Schließlich sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft. Ihre Begründung offenbare einen Ermessensausfall. \nDas BMPT habe angesichts des Umstands, dass es mit Bescheid vom selben Tage im Wege der \nZusammenschaltungsanordnung ein Entgelt für die betreffenden Leistungen auf der Basis einer \nVergleichsmarktbetrachtung nach § 3 Abs. 3 TEntgV festgesetzt habe, nicht gleichzeitig ihren \nEntgeltgenehmigungsantrag wegen unvollständiger Kostenunterlagen ablehnen dürfen. Darüber hinaus sei das \nBMPT verpflichtet gewesen, ihren Genehmigungsantrag auf der Grundlage der vorgelegten Kostennachweise \nund der durchgeführten Vergleichsmarktbetrachtung zu entsprechen. Sie sehe sich derzeit an der Begründung der \nGenehmigungsfähigkeit der Entgelte anhand der vorgelegten Kostennachweise gehindert, weil diese Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnisse enthielten und das Gericht ein sog. in camera-Verfahren entsprechend der \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verweigere. Sie beschränke sich daher auf die Begründung der \ngrundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit des Anschlussdefizits in den Verbindungsleistungsentgelten DTAG-\nB.1 und DTAG-B.2.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n1.a) festzustellen, dass die Entgelte für die \nVerbindungsleistungen DTAG-B.1 und DTAG-\nB.2 nicht der Genehmigungspflicht \nunterliegen,\n\n9\n\n1.b) hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des BMPT vom \n12. September 1997 zu verpflichten, ihr - der \nKlägerin - die mit Schreiben vom 14. Juli 1997 \nbeantragte Genehmigung von Entgelten für die \nVerbindungsleistungen DTAG-B.1 und DTAG-\nB.2 zu erteilen, \n\n10\n\n2.) die Beklagte unter teilweise Aufhebung \ndes Bescheides des BMPT vom 12. September \n1997 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die mit \nSchreiben vom 14. Juli 1997 beantragte \nGenehmigung von Entgelten für die \nBereitstellung und Überlassung von \nInterconnection-Anschlüssen in den \nAusführungen \"Customer Sited\" und \"Physical \nCo-Location\" zu erteilen,\n\n11\n\n3.) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, \nihren - der Klägerin - Antrag vom 14. Juli 1997 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei teilweise unzulässig. Der Verpflichtungsklage fehle das \nRechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe auf einfacherem Wege eine Entgeltgenehmigung erlangen können, \nindem sie die hinreichende Zeit und Gelegenheit nach Ablehnung des Entgeltantrages für einen neuen, den \nmehrfachen Aufforderungen des BMPT entsprechenden Antrag nebst ausreichenden Unterlagen genutzt hätte. \nIm Übrigen sei durch den späteren Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 1997 für Interconnection-\nAnschlussentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. März 1998 Erledigung eingetreten. \n\n15\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Die Entgelte DTAG-B.1 und DTAG-B.2 unterlägen der \nGenehmigungspflicht, weil § 39 TKG nach seinem Sinn und Zweck Entgelte nicht nur für die Herstellung eines \nbesonderen Zugangs, sondern auch für die über diesen Zugang erbrachten Verbindungsleistungen erfasse. Die \nvorgelegten Kostenunterlagen seien unvollständig i.S.d. § 2 Abs. 3 TEntgV. Dies beurteile sich auch an \nqualitativen Anforderungen, weil die für eine Entgeltgenehmigung erforderliche Prüfung bei, wie hier, zwar \nquantitativ vollständigen, aber aussagelosen Unterlagen nicht möglich sei. Die darauf gestützte ablehnende \nEntscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Es habe sich bei dem Antrag vom 14. Juli 1997 um den ersten \nEntgeltregulierungsantrag überhaupt gehandelt und die vereinbarten Verbindungsleistungen hätten erst ab der \nÖffnung des Telekommunikationsmarktes - 1. Januar 1998 - erbracht werden dürfen. Das BMPT sei Ermessen \nausübend davon ausgegangen, dass die Klägerin bis zur Marktöffnung ausreichend Zeit zur Stellung eines neuen, \nden im angegriffenen Bescheid dargelegten Anforderungen genügenden Genehmigungsantrags haben würde. Die \nFormulierungen der Ablehnungsgründe ergebe hinreichend deutlich, dass der BMPT das eingeräumte Ermessen \nerkannt und von ihm Gebrauch gemacht habe. Es habe keine Verpflichtung bestanden, anstelle der Ablehnung \nwegen unvollständiger Kostenunterlagen eine Genehmigung entsprechend der Vorgehensweise im \nZusammenschaltungsverfahren mit anderen Wettbewerbern zu erteilen. Das sog. Anschlussdefizit sei nicht \nberücksichtigungsfähig, weil es auf der rechtlich nicht veranlassten Strategieentscheidung der Klägerin beruhe, \neinen Ausgleich dieser Kosten nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Endkunden-Grundgebühr \nvorzunehmen. \n\n16\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2. ist dem Vorbringen der Beklagten \nbeigetreten. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nden Bescheid des BMPT vom 12. September 1997 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. \nHiergegen führen die Klägerin und die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung, die sie rechtzeitig \nbegründet haben. \n\n18\n\nDie Klägerin trägt vertiefend vor: Die Genehmigungsablehnung sei zumindest ermessensfehlerhaft. Soweit \ndie Beklagte in einem parallelen Verfahren - wenn auch auf der falschen Rechtsgrundlage des § 37 TKG - zu \neiner materiellen Entscheidung über die Entgelthöhe in der Lage gewesen sei, hätte sie auch im vorliegenden \nAntragsverfahren zumindest eine Genehmigung für ein Entgelt in dieser Höhe erteilen müssen. Könne einem \nEntgeltgenehmigungsantrag trotz unzulänglicher Kostennachweise auf Grund anderweitiger Erkenntnisse der \nRegulierungsbehörde ggfls. teilweise entsprochen werden, sei das Ermessen aus § 2 Abs. 3 TEntgV auf eine \ndahingehende Sachentscheidung reduziert. Wenn hierfür auch eine bloß theoretische Möglichkeit der \nEntgeltermittlung per Vergleichsmarktbetrachtung noch nicht ausreiche, so sei das doch der Fall bei einer \nrealistischen Möglichkeit wie hier, wo die Beklagte in einem parallelen Zusammenschaltungsverfahren bei \ngleichen Nachweisen und Erkenntnissen bereits eine ergänzende Vergleichsmarktbetrachtung erfolgreich \ndurchgeführt und zur Grundlage der Anordnung der gleichen Maßstäben unterliegenden \nVerbindungsleistungsentgelten DTAG B.1 und B.2 per Bescheid vom selben Tage gemacht habe. Unabhängig \nvon der Frage der Vollständigkeit ihrer vorgelegten Kostennachweise und der Frage eines Ermessensausfalls bei \nder Regulierungsbehörde sei deren Ermessen aus § 2 Abs. 3 TEntgV jedenfalls auf eine Nichtanwendbarkeit \ndieser Ablehnungsmöglichkeit reduziert gewesen. Offen bleiben könne, wann die Regulierungsbehörde eine \nVergleichsmarktbetrachtung durchzuführen habe oder davon absehen könne. Die Vergleichsmarktmethode solle \neine zusätzliche Prüfungsbasis bieten. Hieran sei das Ermessen auszurichten, so dass das von der Beklagten \nbehauptete Motiv, ihr (der Klägerin) in der gebotenen Deutlichkeit das Defizit der Kostennachweise \naufzuzeigen, jedenfalls ermessensmissbräuchlich sei. Lägen der Regulierungsbehörde Vergleichsmarktdaten \noder sonstige Erkenntnisse für eine teilweise Entgeltgenehmigung vor, sei eine Genehmigungsablehnung gemäß \n§ 2 Abs. 3 TEntgV unverhältnismäßig. Im Übrigen belegten die Formulierungen im angefochtenen Bescheid und \ndas Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht, dass sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt \nhabe. Selbst bei einer groben Unvollständigkeit der Kostennachweise sei der Gebrauch der \nAblehnungsmöglichkeit erwägens- und begründungsbedürftig. Die von der Beklagten nachgeschobene \nErwägung, sie habe ein hinreichendes Maß an Planungssicherheit für markteintretende Unternehmen erreichen \nwollen, greife nicht. Im Gegenteil sei aus diesem Gesichtspunkt gerade eine Sachentscheidung dringlich \ngewesen.\n\n19\n\nDie Beklagte habe überdies die vereinbarten Entgelte auf Grund der vorgelegten Kostennachweise auch in \nbeantragter Höhe genehmigen müssen. Das erkennende Gericht könne die geheimhaltungsbedürftigen \nNachweise in einem in camera- Verfahren einsehen, um ihr effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Sollte sich das \nGericht hieran gehindert und zu einer Beweislastentscheidung veranlasst sehen, träfe die Beweislast die \nBeklagte. Die vorgelegten Kostenunterlagen seien auch nicht unvollständig gewesen, was sogar ohne Einsicht in \ndie geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge feststellbar sei. Die Beklagte habe vielmehr ihre \nNachvollziehbarkeit und Prüfungsfähigkeit gerügt. Kostennachweise, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und \n2 TEntgV entsprächen, seien vollständig. Könne die Regulierungsbehörde aus ihnen die Entgeltangaben nicht \nauf ihre Richtigkeit prüfen und habe sie weiteren Informationsbedarf, habe sie von Amts wegen (§ 24 VwVfG) \nzu ermitteln, ggf. durch Einholen von Erläuterungen und Informationen des antragstellenden Unternehmens. \nSachlich-inhaltliche Bedenken bezüglich der Kostennachweise könnten sich auf den Entscheidungsinhalt \nauswirken, rechtfertigten jedoch keine Ablehnung nach § 2 Abs. 3 TEntgV. So rüge der angefochtene Bescheid \nin zwei beispielhaft dargestellten Punkten das Fehlen von erläuternden Angaben - zu Überleitungen, \nSchätzungen erwarteter Verbindungsminuten -, die aber nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV nicht verlangt würden. \nStreitig sei deshalb im vorliegenden Verfahren nur, ob sie die vom BMPT vermissten Unterlagen habe vorlegen \nmüssen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung bezüglich der Vollständigkeit der \nKostennachweise treffen dürfen. Im Übrigen stelle die Beklagte überzogene Anforderungen an die \nKostennachweise. Das werde durch ihre Ausführungen zu den Absatzmengen bestätigt, die nicht zutreffend \nzwischen Nr. 3. und 4. des § 2 Abs. 1 TEntgV differenzierten. Die gravierenden Konsequenzen der \nNichteinhaltung der Mitwirkungspflichten des regulierten Unternehmens erlaube ein Mitwirkungsverlangen nur \nsoweit, wie die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung hierfür eine Rechtsgrundlage biete. \n\n20\n\nJedenfalls zu einer Genehmigung von Entgeltbeträgen in Höhe der durch Zusammenschaltungsanordnung \nvom 12. September 1997 festgesetzten Beträge sei die Beklagte zu verpflichten gewesen. Insoweit hätte keine \nBeweislastentscheidung zu ihren Lasten ergehen dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts sei die Beklagte bei unvollständigen oder fehlenden Kostenunterlagen im Rahmen ihres Ermessens zur \nGenehmigung jedenfalls dieser in einer Vergleichsmarktbetrachtung als rechtens erkannten und von ihr \nakzeptierten Entgeltteilbeträge verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei sie zur Entgeltgenehmigung auch in \nHöhe der Differenz zwischen der von ihr beantragten Entgelthöhe und dem Anordnungsbetrag vom \n12. September 1997 zu verpflichten gewesen. Das angefochtene Urteil sei deshalb entgegen der Ansicht der \nBeklagten hinter ihrem Klagebegehren zurückgeblieben; es verbessere ihre Rechtsposition auch bei der nur \nisolierten Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 12. September 1997. Trotz der vom Verwaltungsgericht \nzu Unrecht getroffenen Beweislastentscheidung sei das erstinstanzliche Ergebnis bezüglich der Aufhebung des \nangefochtenen Bescheids zutreffend und verletze sie (die Klägerin) nicht in ihren Rechten. Jedenfalls verbleibe \nes bei der Beweislast der Beklagten für die Unvollständigkeit der Kostennachweise, die auch nicht der \nMitwirkungs- und Vorlagepflicht des regulierten Unternehmens im Verwaltungsverfahren folge.\n\n21\n\nHinsichtlich ihres Verpflichtungsbegehrens habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein in camera-\nVerfahren nicht in Betracht gezogen und eine Beweislastentscheidung gegen sie getroffen. Das erkennende \nGericht habe aus Gründen des Geheimnisschutzes und des effektiven Rechtsschutzes eine Einsichtnahme des \nGerichts der Hauptsache in geheimhaltungsbedürftige Verwaltungsvorgänge und Akteninhalte für zulässig \ngehalten. Dem stehe auch der Wortlaut des § 99 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Auch wenn eine Akteneinsicht in \ncamera durch das Hauptsachegericht für unzulässig gehalten werde, sei eine Beweislastentscheidung nicht \nzulässig gewesen, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Beweismöglichkeiten der Inhaltsauskunft durch \nden Leiter der obersten Aufsichtsbehörde bzw. dessen Stellvertreter oder der Einschaltung eines Beweismittlers \nnicht ausgeschöpft worden seien.\n\n22\n\nDie allgemeine Regel, dass jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Voraussetzungen trage, gelte \nbeim präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht für das Vorliegen von Versagungsgründen. Die materielle \nBeweislast der Regulierungsbehörde ergebe sich aus § 27 Abs. 3 TKG und § 2 Abs. 3 TEntgV. Das gelte \ninsbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zahlungspflichtigen sich zu dem Entgelt \nverpflichtet hätten und eine Rechtsvernichtende oder hindernde Einrede gegen eine so begründete Verpflichtung \nvon dem Zahlungspflichtigen zu beweisen sei. Auch entspreche es der Billigkeit, den Zahlungspflichtigen an \nseinem Versprechen zur Zahlung eines bestimmten Entgelts festzuhalten. Wenn aber im Verhältnis zum Kunden \ndiesen die materielle Beweislast treffe, müsse das auch im Verhältnis zur Beklagten durchschlagen. Art. 7 Abs. 2 \nSatz 2 der Richtlinie 37/33/EG vom 30. Juni 1997 betreffe nur das Genehmigungsverfahren vor der \nRegulierungsbehörde, nicht aber das gerichtliche Verfahren. Auch die Unzumutbarkeit für sie, andernfalls sich \ngerichtlichen Rechtsschutz durch Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkaufen zu müssen, \nerfordere eine Umkehr der allgemeinen Beweislastregel. Wenn die Beklagte den im Erlaubnisvorbehalt \nliegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch Genehmigungsversagung aufrecht erhalte, trage sie für diesen \nGrundrechtseingriff die materielle Beweislast. Andernfalls könne die Regulierungsbehörde folgenlos behaupten, \ndie Genehmigungsunterlagen seien unvollständig. Die Regulierungsbehörde habe gerade ihre (der Klägerin) \nBeweisnot mitzuverantworten, indem sie sie nicht rechtzeitig auf die Unvollständigkeit der \nGenehmigungsunterlagen hingewiesen und so keine Möglichkeit zur Ausräumung von Unklarheiten ohne \nGeheimnisoffenbarung gegeben habe. Die materielle Gerechtigkeit verlange deshalb eine Beweisbelastung der \nRegulierungsbehörde. Zudem verlange die Billigkeit, die Verpflichtungsklage nicht daran scheitern zu lassen, \ndass die Beigeladene zu 2.) auf Einsicht in die Geheimnis enthaltenden Verwaltungsvorgänge nicht verbindlich \nverzichtet habe. Angesichts ihrer Erkenntnisse aus den vorgelegten Kostenunterlagen habe die Beklagte auch im \nRahmen einer Beweislastentscheidung zur Neubescheidung verpflichtet werden müssen. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt unter Rücknahme ihres Klageantrages zu 1.a) sinngemäß,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlichen Klageanträgen 1.b), 2.) und 3.) zu \nerkennen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n26\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen \nUrteils die Klage insgesamt abzuweisen sowie die \nBerufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte trägt vor: Sie habe den Genehmigungsantrag der Klägerin zu Recht wegen Unvollständigkeit \nder Kostenunterlagen abgelehnt. Die vorzulegenden Nachweise hätten den Anforderungen der Rechtsprechung, \nwonach sie der Regulierungsbehörde sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht eine Entscheidung \nüber den Genehmigungsantrag ermöglichen müssten, nicht genügt. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei \ndie - nicht angegebene - Absatzmenge unter dem Aspekt der prognostizierten Einsatzmenge ein essentieller \nEingangsparameter der Kostenrechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 TEntgV. Ihre Anforderungen an die \nKostennachweise seien nicht überzogen, weil ihr eine Prüfung der Nachweise nur bei wenigstens angegebenen \nQuellen möglich sei, woran es vorliegend auch nach einem Gutachten einer Wirtschaftsprüfergesellschaft gefehlt \nhabe. \n\n28\n\nEin Ermessensausfall sei angesichts der Hinweise im angefochtenen Bescheid nicht feststellbar. Allein schon \ndie grobe Unvollständigkeit der Kostennachweise habe die Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Sie habe es \nfür zielführender gehalten, die Klägerin in einem Ablehnungsbescheid dezidiert die Anforderungen an die \nNachweisführung und einen prüffähigen Genehmigungsantrag aufzuzeigen. Zu einem langwierigen Dialog über \nNachbesserung von Antragsunterlagen habe sie sich angesichts der kurzen Entscheidungsfrist außer Stande \ngesehen. Anders als in anderen Rechtsgebieten verlangten das Gesetz und die Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung eine weitreichende Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des antragstellenden \nUnternehmens. Sie habe der Klägerin die Möglichkeit eröffnen wollen, noch vor Öffnung des Marktes einen \nGenehmigungsantrag mit ausreichenden Kos-tennachweisen zu stellen und eine rasche, ausführlich begründete \nEntscheidung getroffen, die deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werde. Nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts sei die Regulierungsbehörde nicht verpflichtet, bei nicht \nhinreichenden Kostennachweisen auf das Vergleichsmarktverfahren zurückzugreifen. Sie habe daher aus den \ndargelegten Gründen von dieser Methode absehen dürfen.\n\n29\n\nMit der bloßen Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 12. September 1997 auf die \nVerpflichtungsklage habe das Verwaltungsgericht gegen § 88 VwGO verstoßen. Das unselbstständige \nAnfechtungsbegehren hätte bei erfolglosem Verpflichtungsbegehren abgewiesen werden müssen. Ein besonderes \nRechtsschutzinteresse an einer isolierten Aufhebung es Ablehnungsbescheids bestehe nicht.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Beweislastentscheidung getroffen. Streitig sei nicht die \nFrage, welche Kostenunterlagen vorgelegt und welche Informationen darin enthalten seien, sondern welche \nAnforderungen nach § 2 TEntgV an die Kostenunterlagen zu stellen seien, also eine Rechtsfrage. Auch für die \nÜberprüfung der Ermessensbetätigung sei eine Kenntnis der Verwaltungsvorgänge nicht erforderlich. Das \nVerwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, ob die unstreitig fehlenden Nachweise die Ablehnung des \nGenehmigungsantrages gerechtfertigt hätten.\n\n31\n\nUnabhängig davon habe die Beweislast für die tatsächlichen Gründe der Ablehnung nicht bei ihr, sondern \nbei der Klägerin gelegen. Diese wolle günstige Rechtsfolgen aus den anspruchsbegründenden Tatsachen für sich \nherleiten und sei deshalb, soweit das materielle Recht, wie hier, nichts anders vorschreibe, mit dem Beweis \nbelastet. Eine Beweislastumkehr sei nicht deshalb eingetreten, weil die Ablehnung auf § 2 Abs. 3 TEntgV \ngestützt sei. Ihre Entscheidung sei quasi die Kehrseite dessen, dass die Klägerin die anspruchsbegründenden \nVoraussetzungen der begehrten Begünstigung nicht erbracht habe. Die von der Klägerin angezogenen \nBeweislastgrundsätze beim präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt seien auf die \ntelekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht übertragbar. Dem stehe schon die Mehrpoligkeit des \nVerhältnisses betreffend das Entgelt entgegen. So könnte etwa eine Beweislast der Regulierungsbehörde für das \nNichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zur Zuerkennung von Entgelten führen, die zu Lasten der \nWettbewerber nicht dem Maßstab des § 24 TKG entsprächen. Ob eine Tatsache rechtsbegründend oder \nrechtsbehindernd und dem entsprechend die Beweislast auszurichten sei, könne nicht allein von der Fassung der \njeweiligen Vorschrift abhängen, sondern müsse nach ihrem Zweck im Rahmen der Gesamtheit der zugehörigen \nRechtsvorschriften beantwortet werden. Hierbei sei maßgebend die Pflicht des regulierten Unternehmens zur \nVorlage von Kostennachweisen gemäß § 2 TEntgV, die eine Prüfung des Entgelts am Maßstab des § 24 TKG in \nder kurzen Entscheidungsfrist ermöglichen solle, und die Konkretisierung des Umfangs der \nAmtsermittlungspflicht im Sinne der Herstellung von Waffengleichheit in Beziehung auf die Mitwirkungspflicht \ndes antragstellenden Unternehmens. Die Herausstellung der Entscheidungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 TEntgV \nsolle daher die rechtliche Stellung der Regulierungsbehörde stärken und nicht im Wege der \nBeweislastverlagerung schwächen mit der Folge, dass trotz dieser Möglichkeit die Vorlage ausreichender \nKostennachweise Voraussetzung der Entgeltgenehmigung bleibe und das regulierte Unternehmen hierfür \nbeweispflichtig sei. Wollte man überhaupt die Klärung von Tatsachenfragen für entscheidungserheblich halten, \nhätte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die entscheidungserheblichen Fragen \nidentifizieren und etwa die Klägerin und die Beklagte zur Beschreibung der Streitpunkte ohne Nennung \nkonkreter Zahlen auffordern können. Die - zwischenzeitlich erfolgte - berechtigte Verweigerung der Vorlage der \nGeheimnisse enthaltenden Verwaltungsvorgänge könne im gerichtlichen Verfahren nicht zu Lasten der Behörde \nberücksichtigt werden.\n\n32\n\nDie Beklagte trägt ferner in Erwiderung zur Berufung der Klägerin vor: Die Klägerin sei im \nEntgeltregulierungsverfahren nicht zur bloßen Mitteilung von Kalkulationsgrößen, sondern auch zur Herleitung \ndieser Zahlen verpflichtet, damit die Regulierungsbehörde ihrem Prüfungsauftrag nachkommen könne. Im Falle \nunzureichender Kostenunterlagen sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ihre Reaktion nicht \nvorgeschrieben, also ihr Ermessen nicht auf Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung reduziert. Selbst \nwenn das der Fall sei, sei die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten betroffen, weil eine Verpflichtung zur \nEntgeltprüfung nach der Vergleichsmarktmethode nur dem Schutz der Wettbewerber diene. Mit einer \nVerpflichtung zur Durchführung einer Vergleichsmarktuntersuchung bei unvollständigen Kostenunterlagen \nwürde dem regulierten Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich der Datengrundlage eingeräumt und könnten \nsich gegebenenfalls höhere Entgelte ergeben als auf Grundlage der Kostennachweise. Die Klägerin habe die \nGenehmigungsfähigkeit der beantragten Entgelte im Rechtsstreit nicht begründet; sie habe nur zur \nBerücksichtigung des Anschlussdefizits Stellung genommen. Die behauptete Vereinbarkeit der beantragten \nEntgelte mit dem Maßstab des § 24 TKG sei einem Tatsachenbeweis zugänglich. Bezüglich der \nGenehmigungsfähigkeit der Entgelte sei der Klägerin nach den allgemeinen Beweislastregeln und nach Art. 7 \nAbs. 2 Satz 2 Zusammenschaltungsrichtlinie 37/33/EG zu Recht die Beweislast auferlegt worden; eine \nEntscheidung auf der Grundlage eines in camera-Verfahrens des Gerichts sei nach der Neufassung des § 99 \nAbs. 2 VwGO nicht zulässig und die von der Klägerin angedachten Möglichkeiten zur Beendigung ihrer \nBeweisnot seien weder zulässig noch angemessen. Bei der Entgeltgenehmigung handele es sich auch nicht um \nein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im herkömmlichen Sinne. Selbst wenn man ein solches annähme, \nwürde die Klägerin durch Nichtvorlage der Kostennachweise ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verletzen, \nwas im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sei. Die materielle \nGerechtigkeit fordere keine Umkehr der Beweislast. Zivilrechtliche Beweislasterwägungen griffen nicht, weil \nder Wettbewerber in einer geschwächten Position stehe und die Entgeltvereinbarung in Kenntnis der \ngesetzlichen Überprüfung treffe sowie die zu beweisenden Tatsachen in der Sphäre der Klägerin lägen. Das \nDilemma der Klägerin, entweder ihre Geheimnisse zu offenbaren oder auf den Nachweis der \nanspruchsbegründenden Voraussetzungen zu verzichten, könne nicht zu ihren Gunsten gelöst werden, ohne die \nEntgeltregulierung ins Leere laufen zu lassen. Eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Regulierungsbehörde \nwürde zur Stattgabe eines jeden Entgeltantrages durch die Regulierungsbehörde oder zu deren entsprechender \nVerpflichtung führen und ginge zu Lasten der Wettbewerber, die von den Regulierungsvorschriften gerade \ngeschützt werden sollten. Der Gesetzgeber habe bewusst dem regulierten Unternehmen das Risiko der \nNichterweislichkeit der Maßstabsgerechtigkeit der von ihm beantragten Entgelte auferlegt. Sei der \nEntgeltgenehmigungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, komme auch eine Verpflichtung zur \nNeubescheidung nicht in Betracht.\n\n33\n\nDie Beigeladene zu 1.) hat keine Stellung genommen. Die Beigeladene zu 2.) tritt, ohne einen Antrag zu \nstellen, dem Vorbringen der Beklagten bei.\n\n34\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 5) Bezug genommen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nA. Soweit die Klägerin den Klageantrag zu1.a) zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach Zustimmung \nder Beklagten eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO); das diesen Klageantrag betreffende erstinstanzliche Urteil \nist insoweit - deklaratorisch - für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n37\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen der Klägerin und der Beklagten im Beschlusswege nach § 130a \nVwGO, weil er diese einstimmig für teilweise begründet und für teilweise unbegründet sowie eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Dass die \nBeklagte eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält, weil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassen worden ist, bindet den Senat nicht. Die seinerzeitige Einschätzung der Bedeutung der Rechtssache \nschließt, wenn sie - wie hier - ausgeschrieben ist, eine Entscheidung im Beschlusswege nicht aus; eine \ngrundsätzliche Klärung kann dann auch durch Beschluss erfolgen.\n\n38\n\nB. Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht die Verpflichtungsanträge zu 1.b) und 2.) abgewiesen, \nzu Unrecht aber auch das Neubescheidungsbegehren gem. Klageantrag 3.) abgewiesen. Dementsprechend ist das \nangefochtene Urteil zu ändern.\n\n39\n\n1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.b) die Verpflichtung der Beklagten verfolgt, ihr die mit \nSchreiben vom 14. Juli 1997 beantragte Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen DTAG-B.1 und \nDTAG-B.2 zu erteilen, ist die Klage unbegründet.\n\n40\n\nDie genannten Verbindungsentgelte unterfallen der Genehmigungspflicht des § 25 Abs. 1 TKG. Die \nRegulierungsbehörde genehmigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG Entgelte nach § 25 Abs. 1 TKG auf der Grundlage \nder auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Dem entspricht, \nwie schon im Umkehrschluss aus § 27 Abs. 3 TKG folgt, ein Anspruch des regulierten Unternehmens auf \nGenehmigung der beantragten Entgelte, wenn die hierfür gesetzten Voraussetzungen gegeben sind. Maßstab für \ndie Genehmigungsfähigkeit von § 25 Abs. 1 TKG unterfallenden Entgelten sind ausgehend vom Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG und trotz der Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 Nrn 1, 2 u. 3 TKG in § 27 Abs. 2 Satz 1 u. \nAbs. 3 TKG die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 24 Abs. 1 TKG). Eine Unvereinbarkeit eines \nEntgelts mit den Verboten des § 24 Abs. 2 TKG setzt nach der Rechtsprechung des Senats\n\n41\n\nvgl. hierzu Beschluss vom 12. Juni 2003 \n- 13 B 2407/02 -\n\n42\n\neine ungerechtfertigte Abweichung von den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung voraus, so dass \nLetztere den vorrangig und entscheidend anzulegenden Maßstab bilden. Das wird sinngemäß bestätigt durch den \n- salvatorischen - letzten Versagungsgrund des fehlenden Einklangs mit dem Telekommunikationsgesetz oder \nanderen Rechtsvorschriften in § 27 Abs. 3 TKG, nämlich dem fehlenden Einklang mit dem Maßstab des § 24 \nTKG und dem diesen wiederholenden § 3 Abs. 1 TEntgV.\n\n43\n\nNach § 27 Abs. 4 Satz 1 u. 2 TKG regelt eine Verordnung u. a. die Genehmigungsarten des § 27 Abs. 1 Nr. \n1 TKG näher, die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die vom Lizenznehmer - regulierten Unternehmen - \nvorzulegenden Unterlagen sowie die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung. Nach der \ndazu ergangenen Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, gegen deren Regelungen keine \nWirksamkeitsbedenken bestehen, hat der die Genehmigung eines Entgelts nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG \nbeantragende Unternehmer die in § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV im Einzelnen angeführten Unterlagen und \nKostennachweise mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen. Gemäß § 3 Abs. 1 TEntgV prüft die \nRegulierungsbehörde die so beantragten Entgelte am vorgeschriebenen Maßstab. Gemäß § 2 Abs. 3 TEntgV \nkann sie den Entgeltantrag ablehnen, wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. \nHieraus folgt die Vorstellung des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers, dass der regulierte Antragsteller im \nAusgangspunkt den beanspruchten Preis durch die vorzulegenden Unterlagen zu rechtfertigen und auf seine \nMaßstabsgerechtigkeit zu belegen hat und deshalb die dies ermöglichenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 \nTEntgV im Grundsatz anspruchsbegründend sind. Legt er sie im Verfahren nicht vor, besteht im Grundsatz kein \nAnspruch auf Genehmigung des Entgelts in bezifferter Höhe. Ob und wann im Einzelfall ein Anspruch auf \nGenehmigung eines Entgelts in niedrigerer als in beantragter Höhe (Teilentgelt) bestehen kann, kann hier offen \nbleiben. Denn der Senat interpretiert das Klagebegehren zu 1.b) dahin, dass es auf Genehmigung des Entgelts in \nder vollen bezifferten Höhe gerichtet ist. Einen Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung \neines Teilentgelts in Höhe der durch Zusammenschaltungsanordnung der Beklagten getroffenen \nEntgeltfestsetzung vom selben Tage hat die Klägerin jedenfalls nicht formuliert, so dass ihr dahingehendes \nVorbringen und evtl. Begehren nur im Rahmen des Klagebegehrens zu 3.) Berücksichtigung finden kann.\n\n44\n\nDer dargestellten Rechtslage für das Verwaltungsverfahren entspricht diejenige im gerichtlichen Verfahren. \nD.h. der klageweise verfolgte Genehmigungsantrag ist nur dann begründet, wenn das Gericht davon überzeugt \nist, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren die nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV geforderten Unterlagen \nvorgelegt hat und anhand dieser die Vereinbarkeit der beanspruchten Entgelte mit dem Maßstab des § 24 Abs. 1 \nTKG nachgewiesen ist.\n\n45\n\nDer Senat geht davon aus, dass weder die Klägerin alle nach § 2 Abs. 1 und 2 \nTEntgV erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat noch aus ihnen die \nMaßstabsgerechtheit der Entgelte DTAG B.1 und B.2 in bezifferter Höhe \nnachgewiesen werden kann. Die Klägerin behauptet solches, die Beklagte geht nach \ndem Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 12. September 1997 vom Gegenteil \naus, wobei offen bleiben kann, ob sie von einer Unvollständigkeit oder einem Fehlen \nder in § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV genannten Unterlagen oder von einer mangelnden \ninhaltlichen Nachweiseignung der vollzählig vorgelegten Unterlagen ausgegangen \nist, und hält dies aufrecht. In dieser prozessualen Situation ist dem Senat im Rahmen \ndes Amtsermittlungsprinzips die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen \nfür die Genehmigung der Entgelte DTAG-B.1 und -B.2 in bezifferter Höhe nicht \nmöglich. Die auf gerichtliche Anforderung von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sind unvollständig. Sie enthalten die für die Feststellung der \nanspruchsbegründenden Tatsachen wesentlichen Teile nicht, weil sie \nschutzbedürftige Geheimnisse der Klägerin oder ggfl. Dritter enthalten und die \nKlägerin auf ihrem Geheimnisschutz besteht. Die von der Beklagten mit Schriftsatz \nvom 11. Dezember 2000 erfolgte Beschreibung der nicht offenbarten geheimen \nAktenteile bzw. Inhalte ermöglicht jedenfalls nicht die Beurteilung, ob die geheimen \nUnterlagen einen hinreichenden inhaltlichen Nachweis der Maßstabsgerechtheit der \nbezifferten Entgelte erbringen. Selbst wenn die von der Klägerin im \nGenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer \nAnzahl nach ausreichend gewesen wären oder unter Verwendung ihrer o.a. \nschriftsätzlichen Beschreibung die Ableitung der Preisermittlung nachvollziehbar und \nihre methodische Richtigkeit oder Vertretbarkeit feststellbar wäre - was für den Senat \njedoch nicht der Fall ist -, wäre wegen fehlender konkreter Zahlenangaben jedenfalls \ndie rechnerische Ermittlung der beantragten Entgeltbeträge nicht nachvollziehbar. \nAuf die Frage, ob die Anforderungen der Beklagten an die Kostennachweise \nüberzogen sind und ob die von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nUnterlagen grundsätzlich ausreichend waren, kommt es deshalb nicht an.\n\n46\n\nDie von der Klägerin vorgeschlagenen Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung durch \ngeheimnisbewahrende, umschreibende Angaben über die nicht vorgelegten bzw. geschwärzten Teile der \nVerwaltungsvorgänge durch den Behördenleiter oder die obere Aufsichtsbehörde - was im Grunde im \nvorliegenden Verfahren bereits erfolgt ist - ist ungeeignet, weil sie dem Senat eine Überzeugungsfindung bereits \nhinsichtlich der inhaltlichen Nachweiseignung der vorgelegten Unterlagen und ferner hinsichtlich der Richtigkeit \noder Vertretbarkeit der Preisableitung nicht ermöglichten sowie das für die rechnerische Richtigkeit der Preise \nunverzichtbare geheime Zahlenmaterial nicht offen legten. Dasselbe gilt für einen sog. Beweismittler. Beide \nMöglichkeiten erscheinen dem Senat zwar denkbar für eine Überzeugungsfindung bezüglich des - bloßen - \nVorliegens von Tatsachen, aber ungeeignet im Falle erforderlicher richterlicher Wertungen anknüpfend an \nkonkrete Nachweise. Abgesehen davon hält der Senat die vorgeschlagenen Möglichkeiten angesichts des \nUmfangs und der Komplexität des Nachweismaterials in telekommunikationsrechtlichen \nEntgeltgenehmigungsverfahren für unpraktikabel und für alle Beteiligten unzumutbar.\n\n47\n\nSind im Rahmen der Amtsermittlung die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht feststellbar, ist es Sache \nder Klägerin, diese darzulegen und nachzuweisen. Das ergibt sich zum einen aus den oben dargestellten \nmateriell-rechtlichen Vorschriften sowie aus der allgemeinen prozessrechtlichen Regel, nach der diejenige Partei \ndie Darlegungs- und Beweislast trägt, die sich auf ihr günstige anspruchsbegründende Tatsachen beruft. Das \nprozessuale Verhalten der Klägerin, nämlich dass sie auf Geheimnisschutz zu ihren Gunsten besteht und der \nBeklagten die Beweislast zuweist, zeigt, dass die Klägerin zu einer entsprechenden Darlegung und zu \nentsprechendem Beweis nicht bereit ist. In der somit gegebenen \"non liquet\"-Situation bleibt dem Senat daher \nkeine andere Möglichkeit, als eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zu treffen.\n\n48\n\nDie Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Entgelte DTAG-B.1 und -\nB.2 in bezifferter Höhe gemäß Antrag vom 14. Juli 1997 trägt die Klägerin.\n\n49\n\nNach der auch im öffentlichen Recht geltenden Grundregel ist die Beweislast, d.h. die Verteilung der \nRechtsfolgen einer nicht feststellbaren oder zweifelhaften anspruchsbegründenden Tatsache, aus dem materiellen \nRecht abzuleiten. Erst wenn das nicht zum Erfolg führt, kann auf den allgemeinen Satz zurückgegriffen werden, \ndass derjenige, der ein Recht geltend macht, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen und derjenige, \nder den nachträglichen Untergang oder die Hemmung des Rechts geltend macht, die Beweislast für die \nrechtsvernichtenden oder -hemmenden Tatsachen trägt.\n\n50\n\nVgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 108 Rdn. 100 mit umfangreichen \nNachweisen der BVerwG-Rspr. \n\n51\n\nHier folgt die Beweislast zu Ungunsten der Klägerin als dem antragstellenden Unternehmen bereits \nunmittelbar aus den Regelungen der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, zumindest aber aus \ndiesen in Verbindung mit der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG. Die begehrte Genehmigung setzt eine \nPrüfung der Orientierung des Entgelts an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an Hand der \nvorgelegten Nachweise durch die Regulierungsbehörde voraus (§ 3 Abs. 1 TEntgV). Ohne die Prüfung kann der \nAntrag auf Genehmigung eines bestimmten Entgelts keinen Erfolg haben. Liegen die vorzulegenden Nachweise \nnicht vor, kann eine Prüfung nicht erfolgen und schon deshalb die Genehmigung des Entgelts in begehrter Höhe \nnicht erteilt werden. Das wird bestätigt durch § 2 Abs. 3 TEntgV, der der Regulierungsbehörde jedenfalls bei \nFehlen von notwendigen Unterlagen auf der Rechtsfolgeseite und damit ohne Änderung der grundsätzlichen \nnormativen Rechtsfolgeverteilung auch die Möglichkeit der - vollständigen - Antragsablehnung eröffnet. Die \nEntgeltregulierungsregelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung sind ergangen in Umsetzung der Regelungen der genannten \nZusammenschaltungsrichtlinie in nationales Recht, was eine Auslegung und Anwendung der nationalen \nRegelungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts gebietet. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der genannten Richtlinie legt die \nBeweislast dafür, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte - zu denen nach der Rechtsprechung des Senats \nauch die Verbindungsentgelte zählen - aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren \nInvestitionsrente herleiten, dem die Zusammenschaltung betreibenden Unternehmen auf. Im Lichte dieser \ngemeinschaftsrechtlichen Grundposition können die Regelungen des §§ 2 Abs. 1 u. 2, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 3 \nTEntgV daher nur als eine Konkretisierung der materiell-rechtlichen Lastenverteilung dahin verstanden werden, \ndass ein beantragtes Entgelt in bezifferter Höhe nicht genehmigt werden kann, d.h. das antragstellende \nUnternehmen letztlich auch im Rechtsstreit unterliegt, wenn die den Preis stützenden Nachweise nicht \nvorliegen.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund ist für die Erwägung einer Beweislastumkehr wegen eines präventiven Verbots mit \nErlaubnisvorbehalt oder staatlichen Eingriffs in grundrechtlich geschützte Freiheitsbereiche kein Raum. Die \ndargelegte materiell-rechtliche Rechtsfolgenverteilung bindet die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht an eine \nErlaubnis. Das aus § 29 Abs. 1 TKG folgende und das Grundrecht der Berufsfreiheit berührende Verbot der \nAnwendung eines nicht genehmigten Entgelts enthält zudem keine Aussage zur Rechtsfolgenverteilung bei nicht \nfeststehenden Genehmigungsvoraussetzungen und lässt die dargestellte bewusst so gewollte normative \nRechtsfolgenverteilung unberührt. Die Klägerin hat ihre Geschäftstätigkeit von vornherein \"belastet\" mit der \nEntgeltgenehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG aufgenommen, d.h. zu ihrem Berufsbild gehört die \nGenehmigungspflicht für Entgelte nach § 25 Abs. 1 TKG und die Pflicht zum Nachweis der Orientierung der \nbegehrten Entgelte nach § 25 Abs. 1 TKG am Maßstab des § 24 TKG. Daraus folgt, dass vorliegend bereits ein \nzur Beweislastumkehr führender Fall eines Eingriffs des Staates in einen durch ein Grundrecht geschützten \nFreiheitsbereich nicht vorliegt.\n\n53\n\nIst mithin von der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die beantragten Entgelte DTAG B.1 und B.2 in \nbezifferter Höhe an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert sind, muss es insoweit in der \nBerufung bei der Abweisung des Klagebegehrens zu 1.b) verbleiben.\n\n54\n\n2. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2.) die Verpflichtung der Beklagten verfolgt, ihr die mit \nSchreiben vom 14. Juli 1997 beantragte Genehmigung von Entgelten für die Bereitstellung und Überlassung von \nInterconection-Anschlüssen in den Ausführungen \"Customer Sited\" und \"Physical Co-Location\" zu erteilen, ist \ndie Klage ebenfalls unbegründet. Auch insoweit ist dem Senat eine Prüfung der Orientierung dieser Entgelte an \nden Kosten der effiziente Leistungsbereitstellung von Amts wegen aus den oben dargestellten Gründen nicht \nmöglich und trägt die Klägerin aus denselben Gründen die Beweislast, so dass es auch insoweit in der Berufung \nbei der Abweisung des Klagebegehrens zu 2.) verbleibt.\n\n55\n\n3. Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihren Antrag vom 14. Juli 1997 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist dieses Begehren teilweise begründet, \nteilweise unbegründet. Dem-entspechend ist das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zur \neingeschränkten Neubescheidung zu verpflichten sowie die Berufung im übrigen zurückzuweisen. \n\n56\n\nDer Senat interpretiert dieses Klagebegehren dahin, dass es anknüpft an die Klageanträge zu 1.b) und 2. . \nDie Klagebegründung lässt erkennen, dass der Klägerin an einer Sachentscheidung über die beanspruchten \nEntgelte DTAG-B.1 und -B.2 sowie der Anschlussentgelte \"Customer Sited\" und \"Physical Co-Location\" \ngelegen ist. Die \"hilfsweise\" Anbringung des Klageantrages zu 3. bezieht sich deshalb nicht nur auf den \nKlageantrag zu 2., sondern auch auf den Klageantrag zu 1.b), womit zugleich feststeht, dass die begehrte \nNeubescheidung - und damit die deklaratorische Aufhebung des insoweit entgegen stehenden Bescheids - nur \ndie o. g. vier streitgegenständlichen Entgeltgenehmigungen, nicht aber auch die mit dem angefochtenen \nBescheid ebenfalls abgelehnten weiteren Entgeltgenehmigungen betrifft. \n\n57\n\na) Das Neubescheidungsbegehren ist begründet, soweit der Genehmigungsantrag die Verbindungsentgelte \nDTAG-B.1 und -B.2 betrifft.\n\n58\n\nDie Beklagte hat bezüglich dieses Genehmigungsbegehrens jedenfalls ihr durch § 2 Abs. 3 TEntgV \neröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt und war verpflichtet, jedenfalls Entgelte in Höhe der Entgeltfestsetzung \ndurch Zusammenschaltungsanordnung vom selben Tage zu genehmigen.\n\n59\n\nNach den obigen Ausführungen muss der Senat wegen der ihm nicht vollständig vorliegenden, von der \nKlägerin ihrem Genehmigungsantrag beigefügten oder im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nachgereichten \nUnterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV aus Gründen der Beweislast zu Ungunsten der Klägerin davon \nausgehen, dass die Unterlagen auch im Verwaltungsverfahren nicht vollständig vorgelegt waren oder jedenfalls \ninhaltlich eine Orientierung der beantragten Entgelte an den Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung nicht \nnachwiesen. Ob dann, wenn die in § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV genannten Unterlagen zwar vorliegen, das vom \nantragstellenden Unternehmen geltend gemachte Entgelt aber inhaltlich nicht rechtfertigen, aber im \nZusammenhang mit weiteren nicht vorgelegten Unterlagen - wie weitergehende Erläuterungen - inhaltlich \nrechtfertigen könnten, ebenfalls ein Fall nicht vollständig vorliegender Unterlagen angenommen werden kann, \nmag offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2003 \n- 13 A 363/01 -\n\n61\n\nschreibt das Telekommunikationsgesetz für den Fall unvollständiger Unterlagen eine bestimmte \nEntscheidung nicht vor; § 2 Abs. 3 TEntgV eröffnet der Regulierungsbehörde lediglich Ermessen dahin, den \nAntrag insgesamt abzulehnen. Lässt sich jedoch im Falle des einen oder anderen nicht oder nicht hinreichend \nnachgewiesene Kostenblocks den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass jedenfalls ein Teil des begehrten \nEntgelts mit dem Maßstab des § 24 TKG vereinbar ist, verbieten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das \nInteresse des Wettbewerbs die vollständige Ablehnung des Genehmigungsantrags und ist jedenfalls die \nGenehmigung eines Teilentgelts geboten. Dieser Situation steht eine solche gleich, in der die \nRegulierungsbehörde aus sonstigen Gründen über Erkenntnisse verfügt, die ihr wenigstens die Beurteilung eines \nTeils des vom regulierten Unternehmen geltend gemachten Entgelts als gerechtfertigt und die Genehmigung \nwenigstens eines Teilentgeltes erlauben. Auch in einem solchen Falle ist es unverhältnismäßig und entspricht es \nnicht dem Interesse des Wettbewerbs, eine Entgeltgenehmigung vollständig zu versagen. Es mag sein, dass die \nRegulierungsbehörde bei unvollständigen Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV, wie die Beklagte \neinwendet, nicht in eine Vergleichsmarktbetrachtung eintreten muss. Ist sie aber im Hinblick auf dieselbe \nLeistung bereits in eine solche Vergleichsmarktbetrachtung eingetreten und auf diese Weise zu mit dem Maßstab \ndes § 24 TKG zu vereinbarenden Entgelten bzw. Teilentgelten für ein und dieselbe Leistung gelangt, muss sie \ndiese Erkenntnisse in allen Entgeltverfahren bezüglich der gleichen Leistungen verwerten. Es ist kein sachlicher \nGrund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dass die Regulierungsbehörde trotz ihrer Kenntnis über die \nRechtfertigung eines bestimmten Entgelts oder Teilentgelts für eine Leistung, die Erhebung des gerechtfertigten \nPreises durch das regulierte Unternehmen - gleichgültig ob durch Festsetzung oder Genehmigung - im einen \nFalle ermöglicht, im anderen Falle jedoch verhindert. \nDas BMPT als Regulierungsbehörde war im zeitgleich laufenden von der Firma B. eingeleiteten \nZusammenschaltungsverfahren - Az. 223a -, das Gegenstand des Verfahrens OVG NRW 13 A 1618/01 ist, im \nWege der Vergleichsmarktbetrachtung zu einem bestimmten Teilentgelt für die Verbindungsleistungen \nDTAG- B.1 und -B.2 gelangt. Dass mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und mit der im parallelen \nVerfahren unterschiedliche innerbehördliche Dienststellen befasst waren, ist insoweit unerheblich, weil die \nRegulierungsbehörde als eine Einheit zu sehen ist. Im Übrigen weisen die Verwaltungsvorgänge des zeitgleichen \nVerfahrens aus, dass beide Dienststellen in Kontakt über die anhängigen Entgeltverfahren standen.\n\n62\n\nDie Einlassung der Beklagten, die Regulierungsbehörde habe durch eine rasche und detailliert begründete \nAblehnung des Genehmigungsantrags die Klägerin zu einem neuen, mit ausreichenden Unterlagen versehenen \nAntrag veranlassen wollen, rechtfertigt die Nichtgenehmigung eines Teilentgelts nach der \nVergleichsmarktmethode nicht. Die Hinweise zu den notwendigen Unterlagen hätten auch im Rahmen der \nBegründung der Ablehnung der Genehmigung des weitergehenden Entgeltbetrages ergehen können. Ferner \nzielte die vollständige Genehmigungsablehnung vor dem Hintergrund der - vom Senat allerdings beanstandeten - \nRechtsauffassung der Regulierungsbehörde, dass ein vereinbartes Entgelt ohne Rückwirkung erst ab seiner \nGenehmigung für erbrachte Leistungen berechnet werden könne, darauf, die Erhebung eines jeglichen Entgelts \nfür Leistungen vor der Entgeltgenehmigung zu vereiteln, was einen nicht unbeträchtlichen Verlust für die \nKlägerin bedeutete.\n\n63\n\nDie vollständige Ablehnung des Genehmigungsantrags bezüglich der Entgelte DTAG-B.1 und -B.2 ist \ndeshalb rechtswidrig und schon deshalb diesen Teil betreffend im Ergebnis zu Recht vom Verwaltungsgericht \naufgehoben worden. Ob der Regulierungsbehörde auch ein Ermessensausfall unterlaufen ist, kann offen bleiben. \nDie Beklagte ist verpflichtet, über den Genehmigungsantrag bezüglich der Entgelte DTAG-B.1 und -B.2 unter \nVermeidung des dargelegten Ermessensfehlers erneut zu entscheiden mit der Folge, dass zumindest ein \nTeilentgelt für diese Verbindungsleistungen in Höhe der per Zusammenschaltungsanordnung vom selben Tage \nim Verfahren Az.: 223a festgesetzten Entgelte zu genehmigen ist.\n\n64\n\nAllerdings braucht die Beklagte bei der Neubescheidung das Anschlussdefizit \nebenso wie im Bescheid vom 12. September 1997 im \nZusammenschaltungsverfahren Az.: 223a nicht zu berücksichtigen. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 1. August 2003 - 13 A 1618/01 - ausgeführt, dass das \nAnschlussdefizit ausgehend von den Regelungen der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung nicht zu den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung der Verbindungsleistung DTAG-B.1 und -B.2 zählt und auch \nkeine neutralen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV darstellet. \nHieran hält er fest.\n\n65\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung eines Teilentgelts für die Verbindungsleistungen \nDTAG-B.1 und -B.2 in Höhe der per Bescheid vom selben Tage im Zusammenschaltungsverfahren Az.: 223 \nfestgesetzten Beträge ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn der Senat ist mangels \nVorliegens der vollständigen Verwaltungsvorgänge nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Erkenntnisse der \nRegulierungsbehörde aus der Vergleichsmarktbetrachtung im genannten parallelen Verfahren in Verbindung mit \nden vorgelegten Unterlagen der Klägerin im vorliegenden Genehmigungsverfahren möglicherweise noch höhere \nEntgeltbeträge für die Leistungen DTAG-B.1 und -B.2 rechtfertigen.\n\n66\n\nb) Soweit die Klägerin die Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags bezüglich der \nInterconnection-Anschlüsse \"Customer Sited\" und \"Physical Co-Location\" begehrt, ist dieses Begehren \nunbegründet.\n\n67\n\nDer Senat kann nicht feststellen, dass die vollständige Ablehnung des Genehmigungsantrags nach § 2 Abs. 3 \nTEntgV bezüglich der o.a. Anschlussentgelte rechtswidrig ist. Wegen nicht vorliegender vollständiger \nVerwaltungsvorgänge und der oben dargestellten Beweislast gegen die Klägerin muss der Senat davon ausgehen, \ndass bezüglich der oben genannten Anschlussentgelte die nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntGV notwendigen \nUnterlagen der Regulierungsbehörde nicht vorgelegt oder nicht hinreichend nachweisfähig waren. Ein \nErmessensfehler ist insoweit nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt.\n\n68\n\nC. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n69\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Ablehnungsbescheid vom 12. September 1997 vollständig \naufgehoben; die Aufhebung ist nur gerechtfertigt, soweit die Genehmigung für die Verbindungsleistungsentgelte \nDTAG-B.1 und -B.2 versagt worden sind. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil - das im Übrigen den \nBeschluss vom 12. September 1997 auch bezüglich der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht \nbildenden Ablehnung weitergehender beantragter Entgelte aufhebt - zu ändern und die Berufung der Beklagten \nim Übrigen zurückzuweisen.\n\n70\n\n1. Auf das hilfsweise Neubescheidungsbegehren im Anschluss an die kombinierte Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklage (Klageanträge zu 3. und zu 1. b)) war der Bescheid vom 12. September 1997 insoweit \naufzuheben, als er die Versagung der Genehmigung der Entgelte für die Verbindungsleistungen DTAG-B.1 und \n-B.2 betrifft. Die diesbezügliche vollständige Genehmigungsablehnung ist wegen eines Ermessensfehlers, wie \noben unter B.2 a) dargelegt, rechtswidrig. Insoweit kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht \ndie Beweislast für die Vollständigkeit bzw. Unvollständigkeit der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntGV der \nBeklagten auferlegt hat, nicht an.\n\n71\n\n2. Soweit das Neubescheidungsbegehren im Anschluss an die kombinierte Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklage (Klageanträge zu 3. und 2.) die Genehmigung der Anschlussentgelte \"Customer Sited\" und \n\"Physical Co-Location\" betrifft, ist die Klage abzuweisen.\n\n72\n\nEine Verpflichtung zur Neubescheidung kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene \nVerwaltungsentscheidung rechtswidrig und aufzuheben ist und hinsichtlich der Verpflichtung der Behörde zur \nEntscheidung Spruchreife noch nicht vorliegt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Senat kann jedoch bereits eine \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung bezüglich der o.a. Anschlussentgelte nicht \nfeststellen. Insbesondere kann er nicht feststellen, ob der diesbezügliche Genehmigungsantrag der Klägerin mit \nden vollständigen Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntGV versehen war. Nach den obigen Ausführungen trägt \ndie Klägerin die Beweislast sowohl für die Vollständigkeit der zur Genehmigung normativ vorgeschriebenen \nUnterlagen als auch für deren inhaltliche Nachweiseignung. § 2 Abs. 3 TEntGV führt nicht zu einer Umkehr der \nBeweislast, auch wenn die Regulierungsbehörde eine ihre Reaktion stützende, d.h. günstige Tatsache behauptet. \nZu einer Beweislastumkehr kann es schon deshalb nicht kommen, weil die Klägerin in der Lage war, die \nUnrichtigkeit der Behauptung der Beklagten durch Offenlegung ihrer Genehmigungsunterlagen in der Form von \nZweitstücken darzulegen. Es wäre zumindest unbillig, der Beklagten die Beweislast für die Unvollständigkeit \nder Genehmigungsunterlagen zuzuweisen, nur weil sie sich auf die Unvollständigkeit beruft und die Unterlagen \naus Geheimnisschutzgründen nicht in der dem Genehmigungsantrag beigefügten Form vorlegt, letzteres aber \nnicht aus Geheimschutzinteressen des Staates, sondern allein weil die Klägerin sie durch ihr Bestehen auf ihrem \nGeheimnisschutzanspruch zu diesem prozessualen Verhalten zwingt. Der Grund der Nichterweislichkeit der \nVollständigkeit der Unterlagen und ihrer inhaltlichen Beweiseignung liegt daher in der Sphäre der Klägerin, was \nes rechtfertigt, sie auch insoweit nicht von der Beweislast zu befreien. Trägt die Klägerin die Beweislast für die \nVollständigkeit und Nachweiseignung der vorzulegenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 TEntGV und sind \ndiese nicht festgestellt, muss der Senat vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 \nTEntGV ausgehen.\n\n73\n\nErmessensfehler bei der Entscheidung, von der Ablehnungsmöglichkeit bezüglich der Genehmigung der o.a. \nAnschlussentgelte Gebrauch zu machen, sind nicht erkennbar. Eine Ermessensreduzierung bis hin zu einer \nVerpflichtung zur Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung ist nicht erkennbar. Grundsätzlich reicht \ndazu die allein theoretische Möglichkeit, eine solche Verfahrensweise für eine sachliche Entscheidung \neinzuschlagen, nicht aus. Dem Senat liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Regulierungsbehörde bereits zur \nZeit des Genehmigungsantrages hinreichende Erkenntnisse über die Kosten für Anschlüsse der hier in Rede \nstehenden Art, die eine akzeptable Vergleichsmarktbetrachtung erlaubt hätten, vorlagen oder kurzfristig hätten \neingeholt werden können. Dahingehend ist auch von der Klägerin nichts vorgetragen.\n\n74\n\nVgl. zur gleichen Problematik OVG NRW, \nBeschluss vom 27. November 2001 \n- 13 A 2940/00 -.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO unter \nBerücksichtigung der Bedeutung der Klage- und Berufungsbegehren der Beteiligten sowie ihres Verhältnisses \nzueinander, ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-15/13-a-2773-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-15/13-a-2773-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291226","retrieved":"2026-07-09 03:11:13.704672+00:00"}}