{"status":"available","doknr":"OLD291250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0814.20A430.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-14","aktenzeichen":"20 A 430/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1999 wird \naufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hin-\nsichtlich Irak festgestellt worden ist. \n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten \nund ein Halb der außergerichtlichen Kosten des Klägers.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am Januar 1975 in Kerkuk, Irak, geborene \nBeigeladene ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und \nmoslemischen Glaubens. Er beantragte am 1. November 1999 seine Anerkennung \nals Asylberechtigter und machte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe \nseine Heimat verlassen, weil irakische Sicherheitskräfte ihn hätten verhaften wollen. \nEr habe auf Bitte seines Onkels hin Plakate für die turkmenische Nationalpartei \ngeklebt. Der Onkel sei am 17. September 1999 verhaftet worden und befinde sich \nimmer noch in Haft. Am 22. September 1999 hätten \"die Leute von der Regierung\" \nversucht, ihn - den Beigeladenen - zu verhaften; er sei aber gerade nicht zu Hause \ngewesen. Sein Vater habe ihm hierüber später am Tag berichtet und zur Flucht \ngeraten. Noch am selben Tag sei sein Vater festgenommen worden; er befinde sich \nimmer noch in Haft. Außerdem sei auch sein jüngerer Bruder verhaftet worden, der \nebenfalls noch inhaftiert sei. Er - der Beigeladene - sei danach über die Türkei \nausgereist und - versteckt auf einem Lastkraftwagen - in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist.\n\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. November 1999 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Beigeladenen ab, \nstellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak \nvorliegen; es könne dahingestellt bleiben, ob die Schilderung des Beigeladenen \nglaubhaft sei, weil dem Beigeladenen \"mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit\" \nallein wegen der Asylantragstellung und seines illegalen Auslandsaufenthalts \npolitische Verfolgung drohe.\n\n4\n\nMit seiner am 20. Dezember 1999 gegen die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene \nsei unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrages nicht von landesweiter \nVerfolgung bedroht (gewesen). Den von ihm geschilderten Schwierigkeiten habe er \nsich durch Umzug in die autonomen Kurdengebiete Iraks entziehen können. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. \nNovember 1999 aufzuheben, soweit die Feststellung \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. \n\n7\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n8\n\nDer Beigeladene hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im \nÜbrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, dem \nBeigeladenen drohe wegen seiner Asylantragstellung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine inländische Fluchtalternative im \nNordirak bestehe für den Beigeladenen nicht. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers. Er beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen. \n\n13\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n\n14\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr weist auf die nach der Entmachtung des bisherigen Regimes Saddam \nHusseins derzeit unübersichtliche politische Lage im Irak hin und macht für den Fall \nseiner Rückkehr geltend, von Verwandten seiner Mutter getötet zu werden; sein \nVater habe seine - des Beigeladenen - Mutter in den 70er Jahren gegen den Willen \nderen Stammes entführt, weshalb es zu bewaffneten Auseinandersetzungen \nzwischen den Verwandten seiner Mutter und seinem Vater gekommen sei, bei denen \nein Cousin mütterlicherseits getötet worden sei. Während des Regimes Saddam \nHusseins habe Sicherheit vor erneuten Übergriffen bestanden, die jetzt entfallen sei. \nDa sein Vater und sein Bruder zur Zeit des Regimes Saddam Husseins verhaftet \nworden und nunmehr nicht zu fassen seien, fürchte er Racheakte der Familie gegen \nsich.\n\n17\n\nDer Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die \nFrage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für eine mögliche politische \nVerfolgung im Irak durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen \nV. C. vom Deutschen P. -Institut; wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird \nauf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge verwiesen sowie auf die mit der Ladungsverfügung \ngenannten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n19\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November \n1999 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. \n\n20\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n22\n\nWegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird \ndeshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n23\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n24\n\nverwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat der Beigeladene \nkeinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n25\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak \nausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall des \nBeigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, \ndass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende \nSubstrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. \n\n26\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer \ngeartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die \nGestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von \nMenschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein \nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende \nunterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, \nwobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den \njeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. \n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \n333 ff..\n\n28\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in \nordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine \nFriedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, \naus dem der Beigeladene stammt, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den \nIrak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA \nendgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige \nirakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und \nfür die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret \nzeichnet sich - wie insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen ergeben \nhaben - gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen \nZivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien \neinzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen \nGruppierungen (NZZ vom 25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung \neiner irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit \nunterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen \nkonstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der \nSpiegel vom 23. Juni 2003). Dieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren \nVersammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Irak \nausarbeiten soll, befasst sich nach Angaben des Sachverständigen erst noch mit \ndem Procedere einer Verfassungserstellung. Selbst die Organisationsform eines \nzukünftigen Staates ist derzeit noch offen: Ein Präsidialsystem ist wenig \nwahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und \nReligionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine \nArt Kabinettsystem. Zu einer Aufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich \nnicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den \nfreilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den \nverschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht \ngenau vorherzusagen ist. All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über \nden Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben \nbeabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher \nHerrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische \nVerfolgung in nächster Zeit nicht erwarten.\n\n29\n\nAber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n30\n\nDie Befürchtungen, die der Beigeladene nunmehr anführt, führen schon nicht auf \neine politische Verfolgung. Was er im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des \nRegimes Saddam Husseins angeführt hatte, gibt nach der derzeit möglichen \nPrognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr \nkünftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann \ndahinstehen, ob der Beigeladene vor dem Verlassen seines Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar gedroht hat - woran im Bescheid \ndes Bundesamtes nicht von der Hand zu weisende Bedenken deutlich werden, \ndenen der Senat in der Befragung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung \naber nicht weiter nachgegangen ist - und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des \nHeimatlandes unzumutbar gewesen ist.\n\n31\n\nDie vom Beigeladenen befürchteten und nunmehr in den Vordergrund gesehener \nSchutzbedürftigkeit gestellten familiären Probleme zeigen die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf: Etwaige gegen ihn \ngerichtete Maßnahmen von Seiten der Familie seiner Mutter unterfallen - isoliert \nbetrachtet - bereits mangels Staatlichkeit der Verfolgung nicht dem Regime des § 51 \nAbs. 1 AuslG. Soweit ein zukünftiger irakischer Staat - wofür indes keinerlei \nAnhaltspunkte bestehen - sich dergestalt gerieren würde, solchen privaten \nNachstellungen grundsätzlich und von vornherein keinen Einhalt zu gebieten, sodass \nentweder die irakische Bevölkerung insgesamt oder der Beigeladene konkret-\nindividuell willkürlichen Taten Privater schutzlos ausgeliefert wäre, ist jedenfalls \nnichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass die solchermaßen erfolgende \nVerweigerung staatlichen Schutzes aus politischen Gründen - etwa in Anknüpfung an \ndie Religions- oder Volkszugehörigkeit - geschähe, sodass auch insoweit keine \nFragen politischer Verfolgung, sondern allein solche des Abschiebungsschutzes \nnach § 53 AuslG im Raume stünden.\n\n32\n\nSollte der Beigeladene den Irak als Vorverfolgter verlassen haben, könnte ihm \nAbschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab).\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 \n-, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n34\n\nDies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: \nDemjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein \nHeimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.).\n\n36\n\nDie Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in \nBeachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen \nerlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem \nAsylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig \nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der \ndie Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr \nausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen \naktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei \nVerknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein \nHeimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte \nVorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung \nzur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische \nVerfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des \nBetroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in \nder Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die \nMöglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die \nfrühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am \nGedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein \ninnerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem \nAsylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, \ndass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal \nerlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko \nder Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene \nVorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im \nHeimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger \nAnhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen \nVerhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des \nRisikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die \nfeststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung \nrechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der \nFall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein \nerhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe \nAusgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die \npolitische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine \nVorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter \nveränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein \nWiederholungsrisiko indiziert. \n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 \n-, BVerwGE 104, 97 (100 f.).\n\n38\n\nVor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten \nVorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen \neiner irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Das entspricht ersichtlich seiner \neigenen Betrachtung; denn aus seinem ursprünglichen Vorbringen zu einer \nunmittelbar drohenden politischen Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins \nleitet er nach seinen Angaben vor dem Senat für die Zukunft nichts mehr ab. Das \nentspricht auch der Sachlage. Es ist insbesondere nach den Ausführungen des \nSachverständigen keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass der Beigeladene bei einer \nRückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche und nach seiner \nDarstellung im Verwaltungsverfahren gegen das Regime Saddam Husseins \ngerichtete Tun von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Übergriffe zu \nbesorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem \nBeigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige auch durch eine zukünftige \nStaatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender \nSicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt \nund vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung \ndes Beigeladenen im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und \neinen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Der Sachverständige hat zur \nÜberzeugung des Gerichts dargetan, dass ein sich künftig herausbildendes neues \nirakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben wird und aus \njener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne allenfalls im \nSinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den \nBeigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar seien. Der Sachverständige hat - was \nnicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische \nBetrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten \nBeobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte \nnachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer \nBallung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der \nHand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime \nSaddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der \nMacht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung \nallein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. \nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die vom \nBeigeladenen für sich in Anspruch genommene Tätigkeit für eine turkmenische \nPartei oder die Stellung eines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - \ntatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer \nherrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen \neiner die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden \nideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen \nWahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, \ndass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung \neiner Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als \nsolche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt.\n\n39\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt \nauch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: \nUmstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den \nAuslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete \nMaßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine \npolitische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt \nund vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände \nstellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein \nbeachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und \nzukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. \nAuch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass \neine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in \nAnknüpfung an dessen turkmenische Volkszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial \nallein aus ethnischen Gründen, das der Beigeladene auch für die Zeit vor seiner \nAusreise nicht angeführt hat - hier ging es allein um ein Infragestellen des \nMachtanspruchs des Regimes durch eine turkmenische Partei -, ist nicht \nanzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund eines durch die Türkei veranlassten \nWiderstands der Turkmenen gegen Expansionsbemühungen der irakischen Kurden, \nwäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mit die \nEthnie als solche bedrohenden Gewaltakten von asylrechtlicher Relevanz zu \nrechnen; betroffen wären - wie der Sachverständige aus zurückliegenden \nGeschehnissen folgert - allenfalls einzelne Anführer oder Aufrührer, und zwar jeweils \naus konkreten Situationen heraus. Für ein solches Betroffensein fehlt im Falle des \nBeigeladenen jedweder Anhalt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-14/20-a-430-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-14/20-a-430-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291250","retrieved":"2026-07-09 03:11:15.796280+00:00"}}