{"status":"available","doknr":"OLD291262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.8A5583.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"8 A 5583/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter \nAufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Juli 1996 verpflichtet, den Kläger \nals Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nfür beide Instanzen die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Januar 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf Pelitli (kurdisch: Bamuse) im \nKreis Midyat der Provinz Mardin. Hier besuchte er die fünfjährige Grundschule. Im \nJahre 1975 zog die Familie in das eine Autostunde entfernte Nusaybin um. Im Jahre \n1979 setzte sich der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ab und suchte hier \nerstmals um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach, kehrte jedoch 1982 vor \neiner Entscheidung über seinen Asylantrag unter Rücknahme seines \nAnerkennungsgesuches in die Türkei zurück. Dort leistete er sodann seinen \nMilitärdienst ab. Anschließend lebte er weiter in Nusaybin, wo er einen kleinen \nLebensmittelladen betrieb und Mitinhaber eines Geschäftes war, das den Verkauf \nvon Gasflaschen zum Gegenstand hatte.\n\n3\n\nEigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am 15. Juni 1996 von Istanbul \nkommend auf dem Luftwege über den Flughafen Düsseldorf erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein, wobei er einen gefälschten Reisepass benutzt \nhaben will.\n\n4\n\nUnter dem 15. Juli 1996 suchte er zum zweiten Mal um seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach. Zur Begründung ließ er in einem anwaltlichen Schriftsatz \nvortragen: Zahlreiche Verwandte seien für die PKK aktiv gewesen oder noch heute \naktiv. Ab etwa 1990 habe auch er für die Guerilla Lebensmittel und Geld gespendet \nund sich an Demonstrationen zum Newroz-Fest sowie an Beerdigungen beteiligt. Bei \nder von den Sicherheitskräften zerschlagenen Protestdemonstration vom 22. März \n1992 gegen das Massaker von Cizre am Newroz-Fest des Jahres 1992 sei er \nebenfalls dabei gewesen. Er habe an Versammlungen teilgenommen und Flugblätter \nverbreitet. Am 26. Oktober 1993 sei sein Onkel Mehmet Yildirim, der als Milizionär \ndem ERNK-Oberkomitee von Nusaybin angehört habe, von der Kontraguerilla \nerschossen worden, etwa zehn Monate später habe es dessen Bruder Sadik \ngetroffen. Nach der Beerdigung des Sadik Yildirim sei er Ende August 1994 im \nAnschluss an einen Kondolenzbesuch bei dessen Familie zur Wache mitgenommen \nund bis zum nächsten Morgen festgehalten worden. Er sei befragt worden, welche \nPersonen dort gewesen seien und was dort besprochen worden sei. Etwa im \ngleichen Zeitraum sei auch sein Cousin Muzaffer Yildirim getötet worden, der Mitglied \nim ERNK-Stadtteilkomitee von Abdulkadir Pasa gewesen sei. Dessen Platz im \nStadtteilkomitee habe er dann Anfang 1995 eingenommen. Zu seinen Aufgaben \nhabe das Einsammeln von Spenden bei den patriotischen Familien im Viertel gehört. \nIm Sommer 1995 habe er asylberechtigte Verwandte in Deutschland besuchen \nwollen, von der Deutschen Botschaft in Ankara jedoch kein Visum bekommen. Ende \n1995 seien dann fünf weitere Patrioten von der Kontra in Nusaybin getötet worden. \nUm etwas Ruhe zu finden, sei er Anfang 1996 mit seiner Familie zu Verwandten \nseiner Frau nach Istanbul gereist. Sein Geschäft in Nusaybin habe in seiner \nAbwesenheit ein Mitarbeiter weitergeführt. Dieser habe ihn Ende Februar in Istanbul \nangerufen und berichtet, dass die Polizei im Laden gewesen sei und ihn suche. Das \nGeschäft und die Wohnung seien durchsucht worden. Auch seien einige seiner - des \nKlägers - Freunde verhaftet worden. Um Genaueres zu erfahren, habe er dann \nseinen Cousin Necmettin Durak angerufen, der als PKK-Sympathisant dem \nStadtteilkomitee zugearbeitet habe. Dabei habe er erfahren, dass die übrigen drei \nMitglieder des Stadtteilkomitees von Abdulkadir Pasa verhaftet worden seien. Auch \nsein Cousin selbst sei in diesem Zusammenhang festgenommen, nach einer Woche \nallerdings wieder freigelassen worden. Die Polizei habe seinen Cousin auch über ihn \n- den Kläger - befragt. Daraufhin habe er sich seine ausweglose Lage in der Türkei \nklargemacht und Schlepper kontaktiert, die ihm im Juni 1996 die Ausreise ermöglicht \nhätten.\n\n5\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 1996 gab der \nKläger vertiefend an: Den gefälschten Reisepass, mit dem er in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sei, habe ihm der Schlepper besorgt, dem er den Pass auch \nwieder zurückgegeben habe. Den Namen, auf den dieser Pass ausgestellt worden \nsei, wolle nicht nennen, um den Namensträger nicht zu gefährden. Der Schlepper \nhabe die Reise für 6.500,- DM organisiert. Er - der Kläger - werde in der Türkei \ngesucht. Seit 1990 habe er Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften. Aus dem \nKreis seiner Familie seien mehrere Personen von Kontraguerillas erschossen \nworden, darunter sein Onkel Mehmet Yildirim im Jahre 1993, der eine höhere \nPosition innerhalb der Organisation inne gehabt habe. Ein Jahr später sei sein Onkel \nSadik Yildirim getötet worden. Im Zusammenhang mit dessen Beisetzung sei er für \neinen Tag festgenommen und auf der Wache festgehalten worden. Im Laufe der Zeit \nhätten ihn die Sicherheitskräfte noch mehrfach unter Druck gesetzt. Sie hätten ihm \nfortwährend Angst eingejagt und mit dem Tode bedroht. Er habe nicht mehr in \nseinem Lebensmittelgeschäft arbeiten können. Deshalb habe er sich 1995 \nentschlossen, mit seiner Familie nach Istanbul umzuziehen, wo seinerzeit seine \nSchwiegereltern gelebt hätten. Sein Geschäft habe er einem Freund überlassen, der \nes für ihn weitergeführt habe. Anlässlich seines regelmäßigen Telefonkontaktes mit \nseiner Heimatgegend habe er erfahren, dass die Sicherheitskräfte sowohl im Dorf als \nauch im Geschäft nach ihm gefragt hätten. Er habe dann seinen Cousin Necmettin \nDurak angerufen, der ihm gesagt habe, dass er selbst eine Woche in Haft gewesen \nund dabei nach ihm - dem Kläger - gefragt worden sei. Die Verwandten seiner Frau - \nso der Kläger weiter - hätten ihm daraufhin geholfen. Sie hätten einen Schlepper \naufgesucht, mit dessen Hilfe die Ausreise organisiert worden sei. Seine Frau und \nseine Kinder seien zunächst bei den Verwandten in Istanbul geblieben. Er hingegen \nhabe ausreisen müssen, da er gefährdet gewesen sei.\n\n6\n\nIn seiner Heimat habe er Flugblätter verteilt, Zeitungen verbreitet und an \nVersammlungen teilgenommen. Seit 1994 sei er in dem Unterkomitee organisiert \ngewesen. Er sei in dieses Komitee aufgenommen worden, nachdem sein Cousin \nMuzaffer Yildirim getötet worden sei. Das Unterkomitee habe aus fünf Personen \nbestanden und sei dem Stadtteilkomitee, das zur Arbeiterpartei Kurdistans gehört \nhabe, untergeordnet gewesen. Sie hätten in dem Stadtteilkomitee die ihnen \nübertragenen Aufgaben erledigt, etwa Lebensmittel und Bedarfsgegenstände für die \nGuerillas gesammelt oder Publikationen unter die Leute gebracht. Einmal sei ihm \nbeispielsweise aufgetragen gewesen, für die Kämpfer Medikamente zu besorgen und \nan einen ihm angegebenen Ort zu bringen. Ein anderes Mal habe der \nVerantwortliche des Komitees ihn mit der Lebensmittelbesorgung beauftragt und ihm \ngesagt, wohin er die Sachen bringen solle. Das habe er gemacht und die Sachen \nunter der angegebenen Adresse einem Mitglied des Stadtkomitees übergeben. Das \nhabe sich etwa im siebten Monat des Jahres 1994 abgespielt. Er sei auch für die \nEinladungen zu Versammlungen und die Weitergabe von Informationen an das \nStadtkomitee zuständig gewesen. Das Unterkomitee habe einen verantwortlichen \nLeiter gehabt, der den Kontakt zum oberen Komitee gehalten habe. In \nVersammlungen, zu denen manchmal auch ein Vertreter des oberen Komitees \ngekommen sei und zu ihnen gesprochen habe, hätten sie sich mit verschiedenen \nThemen auseinandergesetzt, z.B. mit den Angriffen der Kontraguerillas oder mit der \nbestmöglichen Unterstützung der Guerillas.\n\n7\n\nDie Festnahme im Zusammenhang mit der Beerdigung von Sadik Yildirim sei \nseinerzeit gegen 15.00 Uhr oder 15.30 Uhr erfolgt. Es hätten damals viele den \nüblichen Kondolenzbesuch im Hauses der Hinterbliebenen gemacht. Als er das \nTrauerhaus in Richtung seiner Wohnstätte verlassen habe, sei er unterwegs von \nSicherheitskräften festgenommen und zu einem Wagen gebracht worden. Im Wagen \nseien ihm die Augen verbunden worden. Anschließend hätten ihn zwei Personen an \nden Armen gefasst und in ein Gebäude geführt. Nachdem er ein paar Minuten in \neinem Raum eingesperrt gewesen sei, habe man ihn vor einen Kommissar gebracht, \nder ihn gefragt habe, was er im Trauerhaus zu suchen gehabt habe und wer dort \nnoch anwesend gewesen sei. Auf seine Erklärungsversuche habe der Kommissar \njedoch nicht gehört, sondern ihn geschlagen. Nachdem sie nichts aus ihm \nherausbekommen hätten, sei er in ein Kellergeschoss gebracht und am Abend des \nnächsten Tages freigelassen worden. Durch dieses Ereignis vom 26. oder 27. August \n1994 sei er auffällig geworden. Sie hätten ihn danach noch mehrmals in seinem \nGeschäft aufgesucht. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde die PKK mit \nLebensmitteln unterstützen, und hätten ihm mit der Drohung Angst eingejagt, so wie \nseine Onkel auch ihn und seine ganze Familie auszurotten. Schon zuvor - etwa ab \n1990 - habe es mehrfach Hausdurchsuchungen gegeben. Die Dorfbewohner seien in \ndie Mitte des Dorfes versammelt und beschuldigt worden, die Guerillas zu \nunterstützen. Wie die anderen Dorfbewohner sei auch er bei diesen Gelegenheiten \ngeschlagen worden.\n\n8\n\nEr wisse nicht, unter welchem konkreten Vorwurf er nunmehr gesucht werde. \nAnlässlich seines Anrufes bei seinem Cousin Necmettin Durak habe er nur erfahren, \ndass dieser im Laufe seiner eigenen Inhaftierung auf der Wache schwer gefoltert \nworden und bei jedem Verhör nach ihm - dem Kläger - gefragt worden sei. Die \nSicherheitskräfte hätten erkennbar gewusst, dass er sein Geschäft verlassen habe, \nund hätten genau erfahren wollen, wo er sich nun aufhalte. Sein Cousin habe ihm \nabgeraten, wieder zurück zu kehren. Seine Familie sei aufgrund seines Onkels sehr \nbekannt. Die Sicherheitskräfte wüssten, dass die Familie mit der PKK zu tun habe. \nIm Jahr 1995 seien drei Freunde festgenommen worden. Er habe gehört, dass einer \nvon diesen Freunden Aussagen gemacht habe. Wie weit dessen Angaben gegangen \nseien, wisse er nicht.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 1996 lehnte das Bundesamt das \nAnerkennungsbegehren ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. \n\n10\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt \nund in Ergänzung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentliche \nFolgendes geltend gemacht: Was im Ablehnungsbescheid mit im Wesentlichen nicht \nauf seinen Sachverhalt passenden Textbausteinen gegen die Glaubhaftigkeit seiner \nAngaben eingewandt werde, überzeuge nicht. Gleichbleibend und zutreffend habe er \nvorgetragen, dem ERNK-Unterkomitee des Stadtteils Abdulkadir Pasa in Nusaybin \nangehört zu haben. Ausweislich seiner Ausführungen kenne er die \nOrganisationsstrukturen in Nusaybin genau. Bei der ERNK handele es sich um den \npolitischen Flügel, bei der ARGK um den bewaffneten Flügel der PKK. Nach dem \nTode des ihm vertrauten Cousins Muzaffer sei der Sprecher der Komitees an ihn \nherangetreten und habe gefragt, ob er im Komitee mitarbeiten wolle, da er die Leute \ndes Komitees ja schon kenne. Er habe zugesagt. Damit sei er aber noch nicht \nMitglied der PKK geworden. Dies könne man wegen etwaiger Spitzel nicht auf \ndirektem Wege. Als Komiteemitglied sei er vielmehr eine Art Milizionär geworden, \nalso mehr als nur ein Sympathisant. Während ein Sympathisant nur seine Sympathie \näußere, müsse ein Milizionär schon einiges mitmachen. Er habe im Rahmen der \nKomiteearbeit insoweit die Aufgaben erfüllt, die man auf ihn übertragen habe. Weil er \nneu gewesen sei, habe er nur selten seinerseits Aufgaben Personen seines \nVertrauens übertragen.\n\n11\n\nWas die ihm vorgehaltene zeitliche Ungenauigkeit betreffe, sei nur verständlich, \ndass - wenn in einer angespannten Anhörungssituation Daten abgefragt würden, die \nin der Heimat keine Rolle gespielt hätten - diese durcheinander gerieten. Es stehe \naber beispielsweise nachweislich fest, dass sein Cousin Muzaffer Yildirim am 2. Juli \n1994 den Schüssen der Kontra erlegen sei. Im darauffolgenden Winter sei dann er - \nder Kläger -entsprechend den Überlegungen des Komitees zur Neubesetzung zum \nMitglied im Unterkomitee berufen worden. An das genaue Datum seines \nKomiteeeintritts könne er sich beim besten Willen nicht erinnern. Ähnlich verhalte es \nsich mit dem Zeitpunkt, zu dem er sich nach Istanbul begeben habe. Das sei im \nWinter 1995/96 gewesen, ohne dass es darauf ankommen könne, ob der genaue \nTermin Ende 1995 oder Anfang 1996 gelegen habe. Soweit unterschiedliche \nAngaben zum Zweck der Reise nach Istanbul gemacht worden seien, beruhe das \ndarauf, dass der Dolmetscher beim Bundesamt mehrdeutigen Begriffen mangels \nfehlenden Hintergrundwissens eine andere Bedeutung als seine Anwälte bei \nAbfassung der Antragsschrift gegeben habe. Eine rechtzeitige Intervention sei \nseinerzeit versehentlich unterlassen worden.\n\n12\n\nSeine bisherigen Angaben zu seiner Festnahme nach der Beisetzung von Sadik \nYildirim könne er nur bestätigen. Auch zuvor sei er schon einige Male mitgenommen, \naber nicht festgehalten worden. Die Festnahme sei von Polizisten durchgeführt \nworden, die ihn in einem Zivilfahrzeug zur Polizeiwache im Zentrum - als eine von \nmehreren Polizeiwachen in Nusaybin - gebracht hätten. Es habe auch in dem \nStadtteil Abdulkadir Pasa, in dem er gewohnt habe, eine Polizeiwache gegeben, die \nin der Nähe seines Lebensmittelgeschäftes und seiner Wohnung gelegen habe. \nWohnung und Laden hätten sich nicht im gleichen Haus befunden, sondern seien \ndurch einige Gebäude getrennt gewesen. Die Repressionen durch die türkischen \nSicherheitskräfte hätten zwar bereits 1990 begonnen und 1993 bzw. 1994 wohl \nzugenommen, er persönlich sei den türkischen Sicherheitskräften aber vermutlich \nerstmals im Zusammenhang mit der geschilderten Festnahme nach der Beerdigung \nvon Sadik Yildirim aufgefallen. Er habe dennoch seine politischen Aktivitäten ganz so \nwie vorher weitergeführt. Es entspreche normalem patriotischen Verhalten, dass man \nwütend und sogar noch aktiver werde, wenn aus dem Familienkreis jemand den Tod \nfinde. In der Zeit, in der er Mitglied des Komitees gewesen sei, seien die \nSicherheitskräfte dann fast täglich in seinen Laden gekommen und hätten ihn - in \ngewohnter Weise - bedroht. Sie hätten aber nicht gewusst, dass er Mitglied des \nfünfköpfigen Komitees gewesen sei. Als Sicherheitskräfte in Zivil oder in Uniform ihn \nund seine Familie immer heftiger bedrängt und unter dem Vorwurf, die Terroristen zu \nunterstützen, in Todesangst und Schrecken gejagt hätten, sei er mit seiner Frau und \nseinen beiden Kindern zu einem Onkel seiner Frau nach Istanbul gegangen. Die \nFührung des Geschäftes habe er einem Angestellten überlassen. Unterdrückung und \nRepressionen hätten damals so zugenommen, dass es in Nusaybin nicht mehr \nauszuhalten gewesen sei. In Istanbul habe er zunächst abwarten wollen, wie sich die \nDinge in Nusaybin weiterentwickeln würden. Er habe sich ca. sechs bis sieben \nMonate im Istanbuler Stadtteil Kanarya aufgehalten.\n\n13\n\nAber auch in Istanbul habe er auf Dauer nicht bleiben können, nachdem er \nanlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Angestellten erfahren habe, dass die \ntürkischen Sicherheitskräfte sowohl in seiner Wohnung als auch in seinem Laden \nnach ihm gefragt hätten. Kurze Zeit später habe er dann seinen Cousin Necmettin \nangerufen und von dessen Frau mitgeteilt bekommen, dass dieser Cousin mit auf die \nWache genommen worden sei. Acht bis zehn Tage später habe er Necmettin selbst \nerreicht und erfahren, dass dieser auf der Wache nach ihm befragt worden sei. \nNecmettin habe ihn auch darüber informiert, dass drei Personen des Komitees \nfestgenommen worden seien. Ob die festgenommenen Komiteemitglieder etwas \nausgesagt hätten, könne er nicht sagen.\n\n14\n\nEr vermöge nicht genau nachzuhalten, ob die besagten Telefonate - wie früher \nangegeben - schon im Februar 1996 oder erst kurz vor seiner Ausreise in die \nBundesrepublik Deutschland stattgefunden hätten, da er Schwierigkeiten mit Daten \nhabe. Von der Festnahme seiner drei Freunde aus dem Komitee habe er jedenfalls \nerstmals in dem - aus einer Art Telefonzelle geführten - Gespräch mit seinem Cousin \nNecmettin erfahren. Danach habe er mit seiner Frau und seinen Verwandten \ngesprochen und sie darüber informiert, dass Necmettin ihm von einer Rückkehr nach \nNusaybin abgeraten habe. Die Festnahme der Leute aus dem Komitee habe ihn in \nAngst gesetzt und er habe sich auch in Istanbul nicht mehr sicher gefühlt, so dass \nnur die Ausreise geblieben sei. Vorsichtshalber habe er seinen Aufenthaltsort im \nStadtteil Kanarya nunmehr ständig gewechselt und über die Familie, bei der sie sich \naufgehalten hätten, Kontakt zu Schleppern aufgenommen. Das von diesen \ngeforderte Entgeld von 6.500,- DM habe er sich dadurch besorgt, dass er seiner \nGastfamilie einen entsprechenden - ihm nicht mehr genau erinnerlichen - Betrag in \ntürkischer Lira gegeben und diese ihn bei einer Bank in DM gewechselt habe. Die \nSchlepperorganisation habe ihm den Pass und das Flugticket besorgt und alles \norganisiert. Den Namen der Fluggesellschaft wisse er nicht. Ticket und Pass seien \nzusammen kontrolliert worden. Gepäck habe er nicht bei sich gehabt. Im Flugzeug \nhabe er neben dem Schlepper gesessen. In Düsseldorf sei ihm aufgefallen, dass die \nAbfertigung wegen eines Brandes in Zelten stattgefunden habe.\n\n15\n\nZwischenzeitlich hätten auch seine Frau und seine Kinder nach Deutschland \nflüchten können. Dadurch könne bestätigt werden, dass er sich politisch betätigt \nhabe und in Nusaybin wegen seiner PKK-Zugehörigkeit weiter nach ihm gesucht \nwerde. Ferner könne ein Zeuge bestätigen, dass er schon im Jahre 1993 unter \nhohem Risiken einer PKK-Anhängerin Beistand geleistet habe, als sie beim \nPlakatieren von der Polizei gesehen und angeschossen worden sei.\n\n16\n\nIn Deutschland habe er sich in einer Weise exilpolitisch betätigt, die ihn deutlich \naus der Masse einfacher Teilnehmer an PKK-Veranstaltungen hervortreten lasse. Er \nhabe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Mehrfach \nsei er dabei als Ordner eingesetzt gewesen und etwa auf einem in der \"Özgür \nPolitika\" mehrfach veröffentlichtem Bild auch deutlich zu erkennen. In Essen habe er \nfür eine geplante - aber schließlich nicht durchgeführte - Demonstration als \nMitanmelder und Veranstaltungsleiter fungiert. Weiterhin gehöre er als Kassenwart \ndem Vorstand des \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" in Essen an. Zu seinen Aufgaben im \nVerein gehöre es, Versammlungen und Veranstaltungen zu organisieren und über \ndas aktuelle Geschehen zu informieren. Er verteile in seinem Stadtteil Flugblätter und \nZeitungen - wie die \"Serxwebun\" oder die \"Özgür Politika\" - bzw. auch Eintrittskarten \nfür Veranstaltungen. Er suche die interessierten Leute auf und gehe dazu auch in \nFlüchtlingsheime. Im Vorstand des Vereines gebe es viele Sympathisanten der PKK \nbzw. ERNK.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 1996 \nzu verpflichten, ihn - den Kläger - als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in \nseiner Person vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 15. November 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, dass der Kläger weder \neiner Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei noch einer Verfolgung in eigener \nPerson ausgesetzt gewesen sei. Es fehle bereits an einer \"ausweglosen Lage\", aus \nder heraus er seine Heimat verlassen haben wolle, d.h. an einem kausalen \nZusammenhang zwischen stattgefundener und/oder drohender Verfolgung und \nseiner Flucht. Seine Einlassungen verdeutlichten keine plausible und \nnachvollziehbare Gefährdungslage, die über theoretisch denkbare Möglichkeiten \neiner Beeinträchtigung hinaus ginge. Ungeachtet dessen erweise sich das \nklägerische Vorbringen, nach der Festnahme der drei Komiteemitglieder und der ihm \nzugegangenen Informationen, dass auch nach seinem Verbleib gefragt worden sei, \nAngst bekommen und keine Sicherheit mehr für sich gesehen zu haben, wegen \nzahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Es sei auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger wegen einer etwaigen politischen \nBetätigung in Deutschland bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung \nbefürchten müsse. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei seinen exilpolitischen \nTätigkeiten für die kurdische Sache hinreichend exponiert habe, bestünden nicht. \nAuch seine im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen publizierte Vorstandstätigkeit \nals Kassenwart des Vereins \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" ließe nicht den Schluss zu, \ndass der Kläger damit einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko \nausgesetzt sei, falls er in die Türkei zurückkehre. Dass es im Vorstand des Vereins \nviele Sympathisanten geben möge, die sich an den Vorstellungen der PKK bzw. der \nERNK orientierten, mache den Kläger - auch aus türkischer Sicht - nicht zu einem \nobservierungsinteressanten Regimekritiker.\n\n22\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom \n12. Februar 2003 dessen Berufung zugelassen. \n\n23\n\nDer Kläger begründet seine Berufung zum einen damit, ein schlüssiges \nVorverfolgungsschicksal dargelegt zu haben. Die vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Unstimmigkeiten beträfen unerhebliche Nebenpunkte und ließen \nsich - wie bereits im vorausgegangenen Verfahren versucht - unschwer auflösen \nbzw. mit seinen schon erwähnten Schwierigkeiten mit Daten erklären. Wesentliche \nTeile seines Vorbringens könnten auch durch die Zeugen Sükriye Acar und Iskender \nOzan bewiesen werden. \n\n24\n\nEin Asylanspruch sei zum anderen insofern aus Nachfluchtgründen gegeben, als \ner sich in Fortsetzung seiner politischen Betätigung in der Türkei auch in der \nBundesrepublik Deutschland mit Bezug auf die PKK in vielfältiger Weise für die \nkurdische Sache eingesetzt habe. Aus der Masse der kurdischen Exilanten, die an \neinschlägigen Veranstaltungen teilnähmen, habe er sich schon dadurch \nhervorgehoben, dass er immer wieder Ordnerfunktion übernommen und auch die \nTeilnahme an übersichtlichen Demonstrationen für Abdullah Öcalan vor den \ntürkischen Generalkonsulaten nicht gescheut habe, die bekanntermaßen von \nKonsulatsbediensteten sehr genau beobachtet, gefilmt und fotografiert würden. An \neiner Hungerstreikaktion im November 1998 sei er öffentlichkeitswirksam in \nvorderster Linie beteiligt gewesen, so dass er auf den immer wieder veröffentlichten \nZeitungsfotos deutlich erkennbar gewesen sei. Dem zur YEK-KOM gehörenden \nVerein \"Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen\" gehöre er nicht nur als Mitglied an, \nsondern sei beispielsweise auch als Mitanmelder und vorgesehener \nVersammlungsleiter für eine Demonstration am 24. Oktober 1998 aufgetreten. Bei \neiner Life-Sendung von Medya-TV habe er sich zur Jugendarbeit der YEK-KOM-\nVereine geäußert.\n\n25\n\nZur dichten Infrastruktur der PKK-nahen Vereine in Essen gehörten auch der \n1998 errichtete \"Kurdische Elternrat in Essen e.V.\" und der \"Volks- und Kulturhaus \ne.V.\", deren beider Mitglied er sei. Dem \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" habe er schon \nals Gründungsmitglied angehört und sei von Beginn an als sein Vorstandsmitglied im \nVereinsregister eingetragen. Die Publizität des Vereinsregisters führe dazu, dass \nseine exponierte exilpolitische Stellung nach Außen dringe und dem türkischen \nStaatsschutz ohne weiteres erkennbar wäre. Anfänglich sei er Kassenwart gewesen, \nbei den Vorstandswahlen vom 27. Januar 2001 habe man ihn zum Vorsitzenden \ngewählt und auch bei den Neuwahlen am 23. Februar 2003 in diesem Amt bestätigt. \nDer \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" sei interessierten Kreisen als von der PKK \nmaßgebend beeinflusst bekannt. So er habe für den 1. August 2003 im Namen \ndieses Vereins beispielsweise einen Informationsstand zu der Forderung nach einer \nGeneralamnestie in der Türkei angemeldet. Bei der Veranstaltung sei ein Flugblatt \nvon KON-KURD zur Verteilung gelangt.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des \nBundesamtsbescheides vom 30. Juli 1996 zu \nverpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für seine \nPerson vorliegen,\n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngem. § 53 AuslG gegeben sind.\n\n30\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht zum Berufungsvorbringen des \nKlägers geäußert.\n\n31\n\nDer Senat hat zur politischen Ausrichtung des \"Kurdischen Elternrats in Essen \ne.V.\" und des \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" die unter dem 2. April 2003 gegebene \nAuskunft des Polizeipräsidiums Essen eingeholt. \n\n32\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2003 sind der Kläger zum \n\"Volks- und Kulturhaus e.V.\" und zu seinen politischen Aktivitäten sowie die Zeugin \nSükriye Acar zu den politischen Aktivitäten des Klägers in der Türkei angehört \nworden. Auf die Niederschrift vom heutigen Tage wird verwiesen. Wegen weiterer \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nvorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Gelsenkirchen 9a K 4215/97.A der \nEhefrau Sükriye Acar sowie auf die - von der Beklagten überreichten - Asylakte des \nKlägers (Az.: D 2 124 884-163) Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats \nentscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und \nentschieden werden, obwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten \nerschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen \nworden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n35\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die Anerkennung als \nAsylberechtigter (Art. 16 a GG, dazu 1.) und die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.) verlangen; der Bescheid des \nBundesamtes ist im beantragten Umfang aufzuheben (dazu 3.).\n\n36\n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG. Er ist politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift, denn aufgrund \nseiner exilpolitischen Tätigkeit als im Vereinsregister eingetragenes \nVorstandsmitglied des in Essen ansässigen \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" droht ihm \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) bei einer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. \n\n37\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n39\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein \nAnspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, \ndie die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24.\n\n41\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. \n\n42\n\na) Der Senat kann in Ansehung dieser Maßstäbe dahingestellt sein lassen, ob \nder Kläger sein Heimatland schon seinerzeit auf der Flucht vor politischer Verfolgung \nverlassen hat. Insbesondere braucht weder über die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts entschieden werden, der Kläger habe keine plausible und \nnachvollziehbare Gefährdungslage als Indiz für eine - über bloß theoretisch \ndenkbaren Möglichkeiten einer Beeinträchtigung hinausgehende - berechtigte Furcht \nvor Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, noch muss abgeklärt werden, ob das dem \nKläger vom Verwaltungsgericht nicht abgenommene Vorbringen vor dem Hintergrund \neiner jedenfalls in den Grundzügen einheitlichen, widerspruchsfreien und plausiblen \nSchilderung und unter Berücksichtigung der für die Abweichungen gegebenen \nErklärungen nicht doch glaubhaft ist. Bereits die vom Kläger geltend gemachten \nNachfluchtgründe reichen für seine Asylanerkennung aus. \n\n43\n\nb) Dem steht nicht schon die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG \ni.V.m. § 26 a AsylVfG entgegen. Der Senat nimmt dem Kläger vielmehr seine \nEinreise auf dem Luftweg über Istanbul nach Düsseldorf trotz seiner teilweisen \nlückenhaften Erinnerungen wegen der im Übrigen schlüssigen, das Wesentliche \nerfassenden und von unverwechselbaren Einzelheiten - wie den Brandfolgen auf \ndem Düsseldorfer Flughafen - geprägten Angaben ab. \n\n44\n\nc) Nicht entscheidend ist auch, dass für sich genommen weder die Teilnahme \ndes Klägers an den zahlreichen politischen Protestaktionen der kurdischen Exilszene \n- auch soweit sie besonders spektakulär gewesen sind und er als Ordner fungiert hat \n- noch seine wiederholte Abbildung als Teilnehmer einer solchen Veranstaltung in \nder prokurdischen Tageszeitung \"Özgür Politika\" eine hinreichende \nVerfolgungsgefahr zu begründen vermögen, weil damit die Schwelle zu einer bloß \nniedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeit jeweils nicht überschritten wird. \n\n45\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Februar \n2003 - 8 A 1405/00.A -.\n\n46\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n47\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 62 ff. \nm.w.N.\n\n48\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach Außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt \nes weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren.\n\n49\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen - wie \nbei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Protestaktionen, \nHungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren sowie bei \nWahrnehmung lediglich von Hilfsaufgaben etwa als Ordner, Begleitpersonal, \nZeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler oder \nReinigungspersonal. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit liegt auch bei größeren \nund öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in der Regel erst vor, wenn der \nAsylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf \nden politischen Inhalt der Veranstaltung hat, er also in den Augen der türkischen \nSicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" und Anstifters zum Separatismus \nagiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter derartiger Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für \ndenjenigen, der - wie der Kläger bei der für den 24. Oktober 1998 geplant gewesene \nDemonstration - gegenüber den zuständigen Behörden rein formell als \nVersammlungsleiter auftritt.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rndrn. 263 und 309.\n\n51\n\nBei der Entscheidung darüber, ob exilpolitischen Aktivitäten hinreichend \nexponiert und damit asylerheblich sind, kommt es ferner nicht auf das Ob und die Art, \ninsbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens der Aktion an, sondern allein \nauf das politische Gewicht des einzelnen Engagements.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 311.\n\n53\n\nIst - wie hier - dieses politische Gewicht gering, weil der Betreffende nicht als \nLeitfigur in Erscheinung getreten ist, ergibt sich eine abweichende Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos auch nicht deshalb, weil in der Presse Fotos erschienen sind, auf \nwelchen er als Teilnehmer erkennbar ist. Es gibt keine ausreichende Anzahl von \neinschlägigen Referenzfällen, dass unter diesen Umständen eine niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivität eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei auslöst. \nRegelmäßig beteiligen sich an solchen politischen Veranstaltungen Tausende von \nPersonen kurdischer oder türkischer Herkunft in niedrig profilierter Weise, die dabei \ngefilmt und fotografiert werden bzw. deren Bild in der Presse erscheint, so dass \nangesichts der hohen Zahlen von Abschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in \nden Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von solchen \nReferenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte exilpolitische \nBetätigung zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde.\n\n54\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 69; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 278 - \n281.\n\n55\n\nDabei muss auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates nicht zuletzt deshalb \nungefährlich sind, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender Asylverfahren \ndienen. Zudem ist bei derartigen Pressefotos ein Rückschluss auf die Identität der \nBetreffenden oftmals gar nicht oder jedenfalls nur unter Einsatz zusätzlichen, in der \nRegel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Der dafür erforderliche \nErmittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden \nErmittlungserfolg. Von daher sind einfache Teilnehmer an Demonstrationen, \nKundgebungen und anderen Massenaktionen nach den Feststellungen des Senats \nkeiner gezielten Sammlung von Informationen seitens des türkischen Staates \nausgesetzt.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 66; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272/273.\n\n57\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den behaupteten \nFernsehauftritt des Klägers im November 2002 in einer Life-Sendung von MEDYA-\nTV über die Arbeit der kurdischen Vereine. Zwar will der Kläger dabei mit einem \nkurzen Redebeitrag zu Wort gekommen sein; von einer Verfolgungsgefahr ist \ndennoch nur dann auszugehen, wenn der Inhalt des Beitrags nach türkischem \nStrafrecht strafbar sein kann.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 328.\n\n59\n\nDass der Inhalt seines Statements für sich gesehen eine Strafbarkeit auslösen \nkönnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. \n\n60\n\nd) Dennoch kommt den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers hier insoweit \nasylrechtliche Relevanz zu, als sie in Wahrnehmung seiner Funktion als \nVorstandsmitglied des in Essen ansässigen \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" erfolgt sind. \nUngeachtet seines im Vereinsregister noch nicht verzeichneten Aufstiegs zum \nVereinsvorsitzenden seit dem 27. Januar 2001 ist der Kläger seit August 1998 im \nVereinsregister als Vorstandsmitglied (Kassenwart) dieses Vereines im \nVereinsregister eingetragen. \n\n61\n\nAuch wenn im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich alle \nexilpolitischen Vereinigungen stehen, die von türkischer Seite als militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden, fällt die bloß schlichte Vereinsmitgliedschaft, wie \nsie der Kläger für den - von der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Essen \nlaut Auskunft vom 2. April 2003 der KADEK zugerechneten - \"Kurdischer Elternrat in \nEssen e.V.\" und den zur YEK-KOM gehörenden Verein \"Deutsch-kurdische \nSolidarität e.V. Essen\" geltend macht, allerdings für sich genommen zu den \nexilpolitischen Aktivitäten bloß niedrigen Profils. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 63; Urteil vom 25. \nJanuar 2002 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265.\n\n63\n\nEs entspricht andererseits aber der gefestigten Rechtsprechung des Senats, \ndass demgegenüber Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren \nIdentität - wie hier - das Jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Aufschluss gibt, dann grundsätzlich verfolgungsgefährdet sind, weil \nsie nach der politischen Zielsetzung ihrer Organisation aus der Sicht des türkischen \nStaates die Schwelle zu einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik \nüberschreiten oder von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über \ndie Exilszene als wertvolle Informanten eingestuft werden können, wenn der Verein - \nso vorliegend - als von der PKK (jetzt KADEK) dominiert oder beeinflusst gilt.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 74 f.; Urteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 313.\n\n65\n\nDie Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet schon als solche auf \neine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen \nhin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als im hohen \nMaße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich \netwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-\nVereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete \nAufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. \nDasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, \nderen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 75; Urteil vom 10. April 2002 \n- 8 A 2745/98.A -.\n\n67\n\nDerartige Anhaltspunkte sind im Fall des Klägers jedoch nicht ersichtlich.\n\n68\n\nDer Kläger hat dem Senat insbesondere die Überzeugung zu vermitteln \nvermocht, dass der \"Volk- und Kulturhaus e.V.\" unter dem Einfluss der PKK bzw. \nKADEK steht. Die Auskunft der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Essen \nvom 2. April 2003 reicht für eine sichere politische Einordnung des Vereins zwar \ninsoweit noch nicht aus, sondern gibt nur ein Indiz für seine Nähe zur KADEK ab. Um \ndie erforderliche Sicherheit zu gewinnen, hätte dem Senat auch keineswegs eine \nbloß unsubstantiierte Behauptung maßgeblichen Einflusses der KADEK auf den \nVerein ausgereicht. Der Kläger hat hier jedoch glaubhaft eine ganze Reihe von \nindividuellen Einzelheiten vorzutragen vermocht, die insgesamt das Bild eines der \nKADEK nahestehenden Vereins abgeben. Maßgeblich ist insoweit insbesondere der \nUmstand, dass der \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" nach Angaben des Klägers zwar \nnicht offizielles, aber assoziiertes Mitglied des YEK-KOM ist, was sich maßgeblich \ndaran ablesen lassen soll, dass der Verein seine politischen Aktivitäten im Sinne, auf \nWeisung und unter Aufsicht der YEK-KOM bzw. der KADEK durchführe. \nBezeichnenderweise will der \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" gelegentlich finanzielle \nUnterstützung von der KADEK erhalten und seinerseits etwaige Überschüsse der \nYEK-KOM zuwenden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass es für \ndie Einschätzung des Verfolgungsrisikos insbesondere bei Vereinen, deren \nEinzugsbereich - wie hier - örtlich oder regional begrenzt ist, eine besondere Rolle \nspielen kann, ob dieser als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 76; Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 315.\n\n70\n\nDie YEK-KOM gilt allgemein als Unterorganisation und Sprachrohr der PKK, jetzt \nKADEK.\n\n71\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n2002 - 8 A 5168/00.A - mit Hinweis auf den vom \nInnenministerium herausgegebenen \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2001, S. 187, 218 und \n226 f., siehe auch Gutachten des Landesamtes für \nVerfassungsschutz Baden-Württemberg vom 4. \nDezember 2002 an das OVG Weimar.\n\n72\n\nEs handelt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um einen Dachverband PKK-\nnaher kurdischer Vereine im Bundesgebiet. Die Gründung der YEK-KOM am \n27. März 1994 in Bochum erfolgte als Reaktion der PKK auf das Verbot der \n\"Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der \nBundesrepublik Deutschland\" (FEYKA-Kurdistan) am 26. November 1993 durch den \nBundesinnenminister. Die zeitliche Nähe des Verbots der FEYKA-Kurdistan \n(26. November 1993) und der Gründung der YEK-KOM (27. März 1994) zeigt, dass \nes sich bei der YEK-KOM um eine Nachfolgeorganisation der verbotenen FEYKA-\nKurdistan handelt. Die Verbundenheit der YEK-KOM mit der PKK wird bereits in \nihrem Gründungsaufruf deutlich. Darin nimmt sie Stellung zum nationalen \nBefreiungskampf der Kurden, der allein von der PKK geführt wird. Sie weist in dem \nAufruf ausdrücklich darauf hin, dass die Gründung der YEK-KOM auf das Verbot der \nFEYKA-Kurdistan erfolgt sei. In ihren Schriften bezeichnet sich die PKK als \"einzig \nlegitime Vertretung des kurdischen Volkes\". Mit ihrem propagandistischen Wirken \nunterstützt die YEK-KOM nachhaltig die politischen Ziele der PKK/KADEK und \nbedient sich dabei insbesondere bei bundesweiten Kampagnen ihrer zahlreichen \nMitgliedervereine.\n\n73\n\nVgl. zu Vorstehendem: Auskunft des \nInnenministeriums des Landes Schleswig-Holstein \nvom 23. Februar 2001 an das schleswig-\nholsteinische Verwaltungsgericht.\n\n74\n\nAufgrund ihrer Ausrichtung und ihrer Aktivitäten werden YEK-KOM und die in ihr \nzusammengeschlossenen Vereine vom Nachrichtendienst und den \nSicherheitsbehörden der Türkei als legale Ableger der ERNK, der Frontorganisation \nder früheren PKK, betrachtet.\n\n75\n\nVgl. Kaya, Gutachten an das VG Oldenburg vom \n21. August 2000.\n\n76\n\nDie Zugehörigkeit des \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" zur YEK-KOM als ein das \nInteresse der türkischen Auslandsdienste hervorrufenden Umstand wird vorliegend \nauch durch die Verflechtung mit dem offiziell zur YEK-KOM gehörenden Verein \n\"Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen\" dokumentiert. Der \"Volks- und Kulturhaus \ne.V.\" ist von Anhängern des \"Deutsch-Kurdischen Solidarität e.V. Essen\", dem der \nKläger noch heute parallel angehört, gegründet worden, weil sie seinerzeit ein Verbot \ndes sich offiziell zur YEK-KOM bzw. zur PKK bekennenden Vereins gefürchtet haben \nwollen. Der \"Deutsch-Kurdische Solidarität e.V. Essen\" und der \"Volks- und \nKulturhaus e.V.\" residieren zudem im gleichen Hause. Nach Auskunft des Klägers \nführt dies dazu, dass der \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" für seine Mitglieder eine ganze \nPalette PKK/KADEK-naher Zeitungen und Zeitschriften, entsprechende Bücher sowie \nSchriften des Vorsitzenden Abdulla Öcalan vorzuhalten in der Lage ist. Dass der \n\"Volks- und Kulturhaus e.V.\" aus seiner Nähe zur PKK/KADEK bzw. zu deren \nanerkanntem Sprachrohr YEK-KOM keinen Hehl macht, verdeutlicht die \nInformationsveranstaltung vom 1. August 2003 zu der Forderung eines \nAmnestiegesetzes in der Türkei. Nach den Angaben des Klägers, an denen zu \nzweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist die Aktion auf Geheiß der YEK-KOM \ndurchgeführt worden und hat man die Listen mit den dabei gesammelten \nSolidaritätsunterschriften auch an die YEK-KOM weitergeleitet. Das am \nInformationsstand verteilte Flugblatt stammt von der \"Förderration Kurdischer \nVereine in Europa\" (KON-KURD); die YEK-KOM ist Mitglied in diesem der \nPKK/KADEK nahestehenden europäischen Dachverband. \n\n77\n\nVgl. Gutachten des Landesamtes für \nVerfassungsschutz Baden-Württemberg vom 4. \nDezember 2002 an das OVG Weimar.\n\n78\n\nWenn der Kläger als Vertreter des \"Volks- und Kulturhaus e.V.\" in der Sendung \nvon Medya-TV eine bessere Jugendarbeit der YEK-KOM eingefordert hat, \nverdeutlicht sich auch darin die politische Heimat seines Vereins. \n\n79\n\nAufgrund der vorstehenden Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass der Kläger als Funktionär eines Vereins, der der YEK-KOM \nzuzurechnen ist, bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der \nPKK/KADEK in Verbindung zu stehen.\n\n80\n\nSo auch Kaya, Gutachten vom 21. August 2000 \nan das VG Oldenburg.\n\n81\n\nEr muss gewärtigen, dass er im Rahmen der Einreisekontrollen wegen des \nVerdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen \nÜberprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, die ins Blickfeld der \nSicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches Risiko, im türkischen \nPolizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Die weitaus \nmeisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor \nEinleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete \nOstanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei. Vor allem in \nden ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer \nerheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. \nDenn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen \nüber dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten \ndes Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer \nSicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum \nanderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen \ndarauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit \nFamilienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von \nMenschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado-Haft ist \nals die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen. \n\n82\n\nDie verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, \nElektroschocks, Druckwasser, \"palästinensisches Hängen\" - führen nicht selten zu \nschweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und \nFälle des \"Verschwindenlassens\" kommen vor. Hinzu kommen Bemühungen, \nFoltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen weniger leicht \nfestgestellt werden können; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem \nUmfang praktiziert wird. Die Folter wird insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete \nund des Separatismus verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. \nZwar ist die Folter als \"Ermittlungsmethode\" auch im Zusammenhang mit \ngewöhnlicher Kriminalität zu beobachten; sie hat jedoch bei den politischen \nAbteilungen der Polizei einen geradezu institutionellen Charakter angenommen. Bei \nden Folteropfern handelt es sich deshalb vor allem um politische Aktivisten und \nPersonen, die der Unterstützung linker, prokurdischer und islamistischer \nGruppierungen verdächtigt werden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise gegen \nPersonen, die \"politischer\" Straftaten verdächtigt werden, besonders brutal und \ngrausam.\n\n83\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März \n2002, S. 34 ff.; zu Organisation und \nSelbstverständnis der Polizei und zur Folter \nausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, \nGutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, \nS. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; \nFrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., \nStatistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom \n16. Januar 2001, \"Wettlauf mit den Peinigern\"; \namnesty international, Gutachten vom 19. Februar \n1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August \n1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, \nAbschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht \nder Delegation des Vereinigten Königreichs vom \n30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.\n\n84\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger \nVerbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n85\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A - m.w.N.\n\n86\n\nTrotz der Reformbemühungen der türkischen Regierung sieht der Senat gegenwärtig \neine Abwendung der türkischen Sicherheitsbehörden von ihrer bisherigen Praxis \nnoch nicht ausreichend gewährleistet. Die danach mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung des Klägers im Polizeigewahrsam \nstellt politische Verfolgung dar. Die drohenden Rechtsverletzungen durch die \nSicherheitskräfte knüpfen an den gegen den Kläger gerichteten Verdacht der \nUnterstützung einer militanten kurdischen Organisation, mithin an die politische \nÜberzeugung des Klägers an.\n\n87\n\ne) Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht nicht § 28 AsylVfG \nentgegen, demzufolge ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er \nnach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es \nsei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland \nerkennbar getätigten Überzeugung. \n\n88\n\nVgl. zu dieser Vorschrift: BayVGH, Urteil vom 8. \nMärz 2001 - 15 B 97.32060 -, InfAuslG 2002, \n212.\n\n89\n\nVon einem solchen Verhalten des Klägers schon in der Türkei, das Ausdruck \neiner gefestigten, über lange Zeit bis zur Ausreise gleichbleibenden Einstellung \ngewesen ist, muss hier ausgegangen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, \ndem Kläger sein in der Türkei von Ende 1994 bis zu seinem Rückzug nach Istanbul \ngetätigtes Engagement für die kurdische Sache im Stadtteilkomitee der ERNK nicht \nabzunehmen. Insofern hat auch das Verwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel \nangemeldet. Der Kläger hat zu seiner unterstützenden Tätigkeit als Mitglied des \nStadtteilkomitees im Wesentlichen - d. h. im Kern - gleichbleibende, in sich \nschlüssige und plausible Angaben gemacht. Auch wenn seine Schilderungen in \neinigen wenigen Belangen oberflächlich und pauschal geblieben sein sollten, reichen \ndie individuell geprägten, detaillierten und kenntnisreichen Ausführungen des Klägers \nim Übrigen aus, den Senat von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei als \ntatsächlich selbst erlebte Ereignisse zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Zeugin \nSükriye Acar das in der Türkei getätigte Engagement ihres Ehemannes für die PKK \nin ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. März 1997 zwar nur pauschal, bei ihrer \nAnhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung dann aber auch in \nEinzelheiten bestätigt hat, ohne dass insoweit Anhaltspunkte greifbar wären, sie \nhabe insoweit die Unwahrheit gesagt. \n\n90\n\n2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in seiner Person. Da er nach den \nvorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann er \nvon der Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 \nAbs. 2 Satz 1 AsylVfG). \n\n91\n\n3. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 1996 betrifft auch die in Nr. 4 des \nBescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil der Kläger als \nAsylberechtigter anzuerkennen war. \n\n92\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/8-a-5583-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/8-a-5583-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291262","retrieved":"2026-07-09 03:11:16.878244+00:00"}}