{"status":"available","doknr":"OLD291261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.1A1029.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"1 A 1029/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren einheitlich auf die \nWertstufe bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und \ndes Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO, (3.) ), nicht greifen.\n\n2\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige \nZweifel sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die \nErwägung gestützt, dass dem Kläger die begehrte Ausgleichszulage nach § 13 Abs. \n5 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I, S. 967) zu \ngewähren sei, weil der Kläger vor seiner Versetzung in die Dienste des Beklagten \nmehr als zehn Jahre (feuerwehr-)zulageberechtigend verwendet worden sei. Der \nKläger sei aus der zulageberechtigenden Verwendung zumindest auch aus \ndienstlichen Gründen ausgeschieden, weil er nach seinem nicht näher infrage \ngestellten Vorbringen von dem Beklagten in L. \"abgeworben\" worden sei. In der \nLeitstelle der Feuerwehr des Beklagten habe aus verschiedenen Gründen \nPersonalmangel geherrscht, an dessen Behebung ein erhebliches dienstliches \nInteresse bestanden habe. Dass der Kläger die Versetzung zum S. -\nC. Kreis zumindest auch in eigenem Interesse verfolgt haben dürfte, falle \ndemgegenüber nicht ins Gewicht. \n\n4\n\nDieser Ansatz mit seinen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen wird \ndurch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt. Soweit der \nBeklagte darauf abhebt, dass der Kläger nur vom 07. April 1977 bis zum 31. März \n1988 im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr L. und damit beim früheren Dienstherrn \nweniger als zehn Jahre - in Wirklichkeit waren es fast elf Jahre - zulageberechtigend \nverwendet worden sei, hat sich der Beklagte verrechnet. Dies ist offensichtlich und \nbedarf keiner weiteren Vertiefung. Hinzu kommt, dass es vor dem Hintergrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 \n- 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 218, \n\n6\n\nauch nicht auf die weitere - im Zulassungsverfahren nicht erneut aufgeworfene - \nFrage ankommt, ob der Kläger die Zulage damals auch über zehn Jahre tatsächlich \nerhalten hat. Es genügt die zulageberechtigende Verwendung im \nfeuerwehrtechnischen Einsatzdienst. \n\n7\n\nDer weitere Einwand des Beklagten, der 1990 erfolgte Wechsel des Klägers in \neine nicht zulageberechtigende Verwendung in die Leitstelle der Feuerwehr in \nC. -H. bach sei nicht im Sinne des § 13 Abs. 5 BBesG a.F. aus dienstlichen \nGründen erfolgt, greift nicht. Die Tatsache, dass die Versetzung von L. zum \nS. -C. Kreis (d.h. nach C. -H. bach ) auch in seinem Interesse erfolgt \nsei, weil er sich dorthin beworben und gegebenenfalls auch einen kürzeren Weg von \nseiner Wohnung zum Arbeitsplatz angestrebt habe, ist für die Beurteilung der \nzugrunde liegenden Rechtsfrage, ob ein Wechsel der Verwendung aus dienstlichen \nGründen anzunehmen ist, unbedeutend. Zudem ist die im Zulassungsantrag \ngeäußerte Rechtsansicht des Beklagten unzutreffend, dass es hinsichtlich des \nVorliegens dienstlicher Gründe maßgebend auf die Interessen bzw. die Perspektive \nder abgebenden Behörde, nicht aber auf die der aufnehmenden Behörde ankomme. \nEin solcher Rechtssatz lässt sich der hier anzuwendenden Fassung der Vorschrift \nund den von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. sah eine \nAusgleichszulage für den Fall der Umorganisation oder Auflösung einer Behörde vor, \nwenn dem Beamten im Zuge dieser Maßnahme ein Amt mit einem geringeren \nEndgrundgehalt bei einer anderen Körperschaft übertragen werden musste. Bei \nderartigen Interessenlagen knüpfte das Gesetz ersichtlich an die dienstlichen \nBelange der Körperschaft an, der der Beamte bisher angehört hatte. Deren \nUmgestaltung oder Auflösung war nach dem gesetzlichen Tatbestand schließlich \nAnknüpfungspunkt der dienstrechtlichen Maßnahme und Grund für den Verlust der \nzulageberechtigenden Verwendung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist \ndieser Ansatz nicht auf § 13 Abs. 5 BBesG a.F. zu übertragen. Der Gesetzeswortlaut \ngibt dafür nichts her. Dieser lässt es für seinen tatbestandlichen Anwendungsbereich \nvielmehr genügen, dass überhaupt dienstliche Gründe für das Ausscheiden aus der \nzulageberechtigende Verwendung vorliegen; eine Zuordnung des dienstlichen \nInteresses an eine bestimmte Körperschaft oder Behörde sah das Gesetz nicht vor. \nDass solche dienstlichen Gründe für eine Einstellung des aus L. wegversetzten \nKlägers seitens des Beklagten seinerzeit vorlagen - namentlich Personalknappheit -, \nist nicht weiter bestritten worden; das Gegenteil anzunehmen widerspräche auch \ndem Inhalt der Akten. \n\n8\n\nDas von dem Beklagten zur Stützung seines Vorbringens herangezogene Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1997, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 \n- 2 C 9.97 -, ZBR 1998, 312,\n\n10\n\ngibt ebenfalls nichts für die Auffassung her, dass es allein auf die dienstlichen \nInteressen der abgebenden Behörde ankommen sollte. In dieser Entscheidung hat \nsich das Bundesverwaltungsgericht maßgebend mit einer anderen Rechtsfrage \nbefasst, wann nämlich im Sinne des Gesetzes ein Ausscheiden aus einer \nzulageberechtigenden Verwendung anzunehmen sei. Dass das \nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung oder anderweitig den von dem \nBeklagten formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, ist nicht erkennbar. \n\n11\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Zulassung \nder Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kommt nämlich nur in \nBetracht, wenn der Ausgang des durchzuführenden Berufungsverfahrens offen ist. \nDas Antragsvorbringen des Beklagten stellt die angefochtene Entscheidung aus den \nvorgenannten Gründen aber nicht einmal im Ansatz in Frage. \n\n12\n\n2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht.\n\n13\n\nDie nicht ausdrücklich formulierte und nur sinngemäß aufgeworfene Frage, wie § \n13 Abs. 5 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 1990 auszulegen sei, ist \nschon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die gesamte Vorschrift mit \nGesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I, S. \n322) mit Wirkung zum 01. Juli 1997 vollständig neu gefasst worden ist. Der Umstand, \ndass die bis dahin zustehenden Ausgleichszulagen nach Artikel 14 § 2 des \nvorgenannten Gesetzes an Personen fortzuzahlen waren, die die Voraussetzungen \ndes § 13 Abs. 5 BBesG a.F. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nDienstrechtsreformgesetzes 1997 erfüllten, führt insoweit zu keiner anderen \nBewertung. Die Fortzahlung dient lediglich der Rechts- und Besitzstandswahrung \nbegünstigter Personenkreise, weil eine Fortzahlung der Zulage nach der Neufassung \nder Norm für diese fraglich erschien. \n\n14\n\nEs wird aufgrund der Darlegungen des Beklagten auch nicht erkennbar, welche \ngrundsätzlich zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \noder für die erstrebte Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren erheblich \n(gewesen) sein sollte. Nicht zuletzt nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht \nbereits wiederholt mit § 13 Abs. 5 BBesG a.F. befasst hat, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C \n26.01 -, ZBR 2002, 218; Urteil vom 11. Dezember \n1997 - 2 C 9.97 -, ZBR 1998, 312; Urteil vom 24. \nAugust 1995 - 2 C 1.95 -, ZBR 1996, 44; Urteil vom \n24. August 1995 - 2 C 29.94 -, ZBR 1995, 375, \n\n16\n\nwäre ein grundsätzlicher (weiterer) Klärungsbedarf gezielt aufzuzeigen gewesen. \nDaran fehlt es. Der bloße Hinweis, dass es etwa wegen der im Jahre 1996 \nergangenen Rechtsprechung zu der sogenannten Feuerwehrzulage, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260 und zuvor \nschon Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 C 17.90 -, \nBVerwGE 88, 337 m.w.N.,\n\n18\n\nnoch Anwendungsfälle für § 13 Abs. 5 BBesG a.F. geben soll, genügt nicht. \n\n19\n\n3. Die von dem Beklagten möglicherweise (sinngemäß) gerügte Verletzung des \nGrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, hier durch überraschende \ngerichtliche Entscheidung aufgrund unzureichender Tatsachengrundlage, führt nicht \nzur Zulassung der Berufung wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n20\n\nDer von dem Beklagten hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen zu der \nzehnjährigen zulageberechtigenden Verwendung im Sinne des § 13 Abs. 5 BBesG \na.F. angeführte Einwand, das Gericht habe sich im Wesentlichen auf die Angaben \ndes Klägers gestützt und die gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung \nunterlassen, lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Die Einzelrichterin hat \nwegen der in tatsächlicher Hinsicht aufzuklärenden Verwendung des Klägers in den \nJahren 1977 bis einschließlich 1988 oder 1990 festgestellt, dass aussagekräftige \nschriftliche behördliche Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Die von ihr daraufhin \neingeholten persönlichen Angaben des Klägers zu dem fraglichen Zeitraum hat sie \ndurch Übersendung an den Beklagten zu dessen näherer Überprüfung gestellt. \nSubstantiierte Darlegungen und Einwände, die eine weitere Aufklärung oder \nÜberprüfung geboten hätten, hat der Beklagte damals ebenso wenig wie im \nZulassungsverfahren dargelegt, sodass es mit Blick auf die im Urteil näher \nausgeführte Annahme der Einzelrichterin, dass an dem entsprechenden Vorbringen \ndes Klägers kein Zweifel bestehe, auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung \nbedurfte. Der Sachverhalt ist - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - \ninsbesondere nicht \"offen\" geblieben. \n\n21\n\nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auch rügt, die Annahme einer \nzehnjährigen zulageberechtigenden Verwendung sei mit Blick auf die an den Kläger \ngerichtete gerichtliche Verfügung vom 25. März 2002 überraschend gewesen, ist ein \nVerfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargetan. \nDie Einzelrichterin hat in einem umfänglichen Begleitschreiben zu der am 25. \nSeptember 2002 verfügten Ladung ausgeführt, dass \"der Kläger die Voraussetzung \neiner mindestens 10-jährigen zulageberechtigenden Verwendung im Einsatzdienst \n(noch bei der Stadt L. )\" erfülle und diese Auffassung unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher erläutert. Damit ist erkennbar \ngeworden, dass die mit Verfügung vom 25. März 2002 unter anderem zu klärende \nFrage nach der Dauer einer zulageberechtigenden Verwendung des Klägers aus \nSicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Ladung in bestimmter Weise bereits \nbeantwortet gewesen ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/1-a-1029-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/1-a-1029-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291261","retrieved":"2026-07-09 03:11:16.791748+00:00"}}