{"status":"available","doknr":"OLD291260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.15B1137.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"15 B 1137/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, \ndie Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. durch \nGesellschafterbeschluss anzuweisen, dass die \nBeigeladene zu 1. bis zum Abschluss eines \nHauptsacheverfahrens Räume zum Betrieb eines \nFitness-Studios auf dem Parkhaus S. , \nS. straße , O. , nicht errichtet und nicht an Dritte, \ninsbesondere die Beigeladene zu 2., überlässt, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Er ist auch in der im Beschwerdeverfahren gestellten Form, \n\n5\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern und \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die \nGeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. durch \nGesellschafterbeschluss anzuweisen, dass die \nBeigeladene zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss \neines Hauptsacheverfahrens den Mietvertrag über \ndie Räume zum Betrieb eines Fitness-Studios auf \ndem Parkhaus S. , S. straße , O. , mit der \nBeigeladenen zu 2. nicht auf der Grundlage und zu \nden Bedingungen des mit der Beigeladenen zu 2. \nabgeschlossenen Mietvertrages vom 30. September/ \n14. Oktober 2002 fortführt, \n\n6\n\nzulässig, aber unbegründet. \n\n7\n\nDer Senat lässt offen, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes der vom Verwaltungsgericht bejahte \nVerwaltungsrechtsweg trotz § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) allgemein, \n\n8\n\nvgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl., § 41 Rn. 2a; Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar \n2003), § 123 Rn. 100; Puttler, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), \n§ 123 Rn. 55, \n\n9\n\noder jedenfalls hier wegen des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht über \nden von der Antragsgegnerin in Abrede gestellten Verwaltungsrechtsweg ohne \nVorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entschieden hat, zu prüfen ist. \nJedenfalls ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nAntragstellerinnen erstreben nämlich mit der beantragten einstweiligen Anordnung \neine Regelung in Bezug auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der im \nHauptsacheverfahren zu verfolgende Anordnungsanspruch ist ein öffentlich-\nrechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet darauf, dass \ndie Antragsgegnerin ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 1. \nwahrnehme, die inzwischen ins Werk gesetzte Tätigkeit der Vermietung der \nRäumlichkeiten auf dem obersten Stockwerk des Parkhauses S. an die \nBeigeladene zu 2. zu unterlassen.\n\n10\n\nVgl. Schlacke, Konkurrentenklagen gegen die \nWirtschaftstätigkeit von Gemeinden, JA 2002, 48 \n(51 f.)\n\n11\n\nEs handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und \nFolgenbeseitigungsanspruch, weil die Antragstellerinnen einen Eingriff in subjektive \nRechte durch wirtschaftliche Betätigung der Antragsgegnerin bemängeln, dessen \nZulässigkeit u.a. durch die kommunalwirtschaftsrechtliche Vorschrift des § 107 Abs. 1 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt wird. \nDas Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten ist somit öffentlich-rechtlich \ngeprägt, weil durch die kommunalwirtschaftliche Norm allein ein Träger hoheitlicher \nGewalt berechtigt und verpflichtet wird. Entgegen der von der Antragsgegnerin \nerstinstanzlich vertretenen Auffassung liegt kein den Zivilgerichten zugewiesener \nwettbewerbsrechtlicher und damit bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit (§ 13 GVG) vor. \nDie Antragstellerin stützt ihren Anspruch in der Hauptsache nicht auf ein \nwettbewerbswidriges Verhalten nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren \nWettbewerb (UWG) der Beigeladenen zu 1., sondern auf die \nkommunalwirtschaftsrechtliche Unzulässigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin. \nDie kommunalwirtschaftsrechtliche Unzulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung führt \naber nicht dazu, dass die wirtschaftliche Betätigung wettbewerbsrechtlich als \nsittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu qualifizieren wäre.\n\n12\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR \n293/99 -, DVBl. 2003, 267; Urteil vom 25. April 2002 - \nI ZR 250/00 -, DVBl. 2002, 1282.\n\n13\n\nDie Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt. Sie machen geltend, ohne dass \ndies von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausschiede, sie hätten \neinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch der \ngenannten Art. \n\n14\n\nDer Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und Beigeladenen \nzu 1. auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dadurch unzulässig \ngeworden, dass die Beigeladene zu 2. die angemieteten Räumlichkeiten inzwischen \nübernommen haben soll. Der geltend gemachte Anspruch wäre nur dann berührt, \nwenn es der Antragsgegnerin in Folge des Mietbeginns unmöglich wäre, die \nbeanstandete Handlung zu unterlassen.\n\n15\n\nVgl. zum Ausschlussgrund der Unmöglichkeit der \nFolgenbeseitigung Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, \n5. Aufl., S. 318 ff.\n\n16\n\nDas ist aber eine Frage, der gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der \nBegründetheit des Anspruchs nachzugehen ist. An die Formulierung des Antrags im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Senat ohnehin nicht gebunden, \nda er bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs den Inhalt der einstweiligen \nAnordnung nach Ermessen festlegt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Daher liegt auch in der Neuformulierung des Antrags \nim Beschwerdeverfahren keine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO. \n\n17\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Der in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgende \nAnordnungsanspruch, um dessen Regelung es im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes geht, ist ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und \nFolgenbeseitigungsanspruch, der darauf gerichtet ist, die Vermietung der obersten \nEtage des Parkhauses S. der Beigeladenen zu 1. an die Beigeladene zu 2. zu \nbeenden. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen nicht vor. \n\n18\n\nDer Anspruch erfordert, dass die Antragsgegnerin durch einen hoheitlichen \nEingriff in subjektive Rechte der Antragstellerinnen einen rechtswidrigen Zustand \ngeschaffen hat. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Vermietung nicht durch die \nAntragsgegnerin, sondern durch die Beigeladene zu 1. als 100-%iger \nEigengesellschaft der Antragsgegnerin erfolgte. Denn die in Rede stehende \nVermietung stellt folgenbeseitigungsrechtlich auch eine Handlung der \nAntragsgegnerin dar, weil sie als Alleingesellschafterin das Unternehmen der \nBeigeladenen zu 1. betreibt. Dabei beschränkt sich das Handeln der \nAntragsgegnerin nicht nur auf ein bloßes Dulden des Abschlusses des \nbeanstandeten Mietvertrages, vielmehr förderte sie dies durch eigenes Handeln, so \netwa durch den Ratsbeschluss vom 15. November 2002, mit dem die Übernahme \nvon Ausfallbürgschaften zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. beschlossen und die \nVerwaltung ermächtigt wurde, der Beigeladenen zu 1. die Errichtung eines Fitness-\nStudios auf dem Parkhaus S. ohne Anhebung des Erbbauzinses zu \ngestatten.\n\n19\n\nZudem stellt auch die bloße Duldung der Vermietung durch die Antragsgegnerin \neinen ihr zuzurechnenden Eingriff dar: § 107 Abs. 1 GO NRW regelt die \nwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in Form des \"Betriebs von Unternehmen\". \nEin Unternehmen kann unmittelbar (etwa in Form eines Regiebetriebes oder eines \nEigenbetriebes) von der Gemeinde betrieben werden, aber auch mittelbar über eine \nöffentlich-rechtliche Anstalt (§ 114a GO NRW) oder - wie hier - eine \nEigengesellschaft. Folglich beinhaltet schon das Betreiben eines Unternehmens über \neine Eigengesellschaft ein Handeln, das auch dann als Eingriff der Antragsgegnerin \nzuzurechnen ist, wenn die unmittelbar beanstandete Handlung nur von den Organen \nder Eigengesellschaft ausgeht. \n\n20\n\nDer Eingriff ist auch hoheitlich. Der Betrieb eines Unternehmens ist ein dem \nöffentlichen Recht unterstelltes Handeln im Rahmen des Kommunalwirtschaftsrechts \n(§ 107 Abs. 1 GO NRW) und damit schlicht hoheitlich. Unerheblich ist, dass einzelne \nUmsetzungshandlungen des Betriebs in privatrechtlicher Form vorgenommen \nwerden (Gesellschaftsvertrag, Bestellung eines Geschäftsführers, Wahrnehmung von \nGesellschafterrechten). Denn es kommt für die Qualifizierung des Eingriffs nicht auf \ndiese Umsetzungshandlungen, sondern auf deren Zusammenfassung als \neigenständige Handlung des Betreibens eines Unternehmens an. \n\n21\n\nMit diesem hoheitlichen Eingriff des Betreibens des Unternehmens der \nBeigeladenen zu 1. durch die Antragsgegnerin wird auch in subjektive Rechte der \nAntragstellerinnen eingegriffen. Ob dem in § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW \nverankerten Subsidiaritätsprinzip allein bereits der drittschützende Charakter der \nNorm entnommen werden kann, erscheint zweifelhaft. \n\n22\n\nVgl. aber BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 \n- I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329 (336), das aus dem \nFehlen einer Subsidiaritätsklausel auf den fehlenden \nSchutznormcharakter geschlossen hat. \n\n23\n\nDenn diese Subsidiaritätsklausel greift erst ein, wenn andere Unternehmen den \nöffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher erfüllen können. Wenn dies der Fall \nist, dürfte jedoch bereits der öffentliche Zweck die gemeindliche Betätigung nicht \nerfordern, sodass die Schranke des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW eingriffe. Es \nfragt sich daher, ob überhaupt eine substanzielle weitere Beschränkung mit dem hier \nin Rede stehenden Subsidiaritätsprinzip verbunden ist. Jedenfalls wird man aus ihm \nallein eine drittschützende Wirkung der Norm nicht ableiten können. \n\n24\n\nVgl. Ehlers, Rechtsprobleme der \nKommunalwirtschaft, DVBl. 1998, 497 (501); Lux, \nDas neue kommunale Wirtschaftsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, NWVBl. 2000, 7 (8 f.).\n\n25\n\nJedenfalls die Betätigungsschranke des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW, \nwonach ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordern muss, \nbegründet subjektive Rechte. Ob eine Norm drittschützend in diesem Sinne ist oder \nallein im öffentlichen Interesse besteht, muss durch Auslegung ermittelt werden. \n\n26\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. \n83 ff. \n\n27\n\nDie gesetzliche Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde \ndient deshalb dem Schutz der durch diese Betätigung betroffenen \nWirtschaftsteilnehmer, insbesondere privater Konkurrenten, weil das Gesetz die \nZulässigkeit gemeindlicher wirtschaftlicher Betätigung in Form der Gründung von \nbzw. Beteiligung an Unternehmen gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW an eine \nMarktanalyse u.a. über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische \nWirtschaft knüpft. Dabei ist den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von \nHandwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche \nhandelnden Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse zu \ngeben (§ 107 Abs. 5 Satz 2 GO NRW, Branchendialog). Dies erhellt, wenngleich nur \npars pro toto für den wichtigen Teil der gemeindlichen wirtschaftlichen Betätigung \ndurch Unternehmensgründung oder -beteiligung, dass die wirtschaftliche Betätigung \nder Gemeinde auch als mögliche Beeinträchtigung der örtlichen Wirtschaft gesehen \nwird. Auch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt den drittschützenden Charakter \ndes § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW. Die amtliche Begründung des Gesetz \ngewordenen Entwurfs, \n\n28\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, \nLT-Drs. 12/3730, S. 105 f., \n\n29\n\nspricht davon, dass sich der Entwurf unter Ablehnung von Extrempositionen \n(Aufgabe des Subsidiaritätsprinzips einerseits, Verbot kommunalwirtschaftlicher \nBetätigung andererseits) für einen Mittelweg entscheide, der \"den unterschiedlichen \nInteressen gerecht wird\". Es geht bei § 107 GO NRW nicht alleine darum, im \nInteresse des Schutzes der Gemeinden vor den Gefahren wirtschaftlicher Betätigung \nund im Interesse öffentlicher Zwecke, die eine gemeindliche wirtschaftliche \nBetätigung erfordern, diese zu regeln, sondern um einen Ausgleich in einem teils \nwiderstreitenden Interessengeflecht, zu dem auch die Interessen jedenfalls der \nörtlichen Wirtschaftsteilnehmer zählen. \n\n30\n\nVgl. etwa ebenso Drittschutz befürwortend \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 107 GO \nAnm. 9.4.2.2; Erichsen, Kommunalrecht, 2. Aufl., \n§ 11 F 2; Faber, Aktuelle Entwicklungen des \nDrittschutzes gegen die kommunale wirtschaftliche \nBetätigung, DVBl. 2003, 761 (765); Schink, \nWirtschaftliche Betätigung kommunaler \nUnternehmen, NVwZ 2002, 129 (138); Mann, \nÖffentliche Unternehmen im Spannungsfeld von \nöffentlichem Auftrag und Wettbewerb, JZ 2002, 819 \n(824); Ehlers, Die wirtschaftliche Betätigung der \nöffentlichen Hand in der Bundesrepublik \nDeutschland, JZ 1990, 1089 (1097); tendenziell wohl \nauch Papier, Kommunale Daseinsvorsorge im \nSpannungsfeld zwischen nationalem Recht und \nGemeinschaftsrecht, DVBl. 2003, 686 (690); a.A. \nRehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung \nNordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2002), § 107 Anm. I.4; Schlacke, \nKonkurrentenklagen gegen die Wirtschaftstätigkeit \nvon Gemeinden, JA 2002, 48 (50 f.); Lux, Das neue \nkommunale Wirtschaftsrecht in Nordrhein-Westfalen, \nNWVBl. 2000, 7 (8 f.); Ehlers, Rechtsprobleme der \nKommunalwirtschaft, DVBl. 1998, 497 (501) zur \nVorgängerfassung des § 107 GO NRW; Gusy, Die \nwirtschaftliche Betätigung des Staates, JA 1995, 253 \n(254); offengelassen zur Vorgängervorschrift des \n§ 88 GO NRW OVG NRW, Urteil vom 2.12. 1985 \n- 4 A 2214/84 -, NVwZ 1986, 1045; zum \nMeinungsstand vgl. Diefenbach, Zur \nKonkurrentenklage gegen unzulässige kommunale \nWirtschaftstätigkeit, WiVerw 2003/2, 115.\n\n31\n\nUnerheblich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 107 \nGO NRW nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ansieht. \n\n32\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR \n293/99 -, DVBl. 2003, 267 (268).\n\n33\n\nZwar mögen die Fragen, ob eine Norm Schutznorm i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und \nob sie drittschützend im Sinne des Verwaltungsrechts ist, zusammenhängen, \n\n34\n\nvgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR \n131/81 -, BGHZ 86, 356 (362), \n\n35\n\njedoch sind sie nicht deckungsgleich. Die erste Frage bemisst sich danach, ob \ndie Norm den Schutz eines anderen in der Form bezweckt, dass er im Falle einer \nVerletzung bürgerlich-rechtlichen Schadenersatz verlangen kann,\n\n36\n\nvgl. Thomas, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 823 \nRn. 141,\n\n37\n\nwährend die zweite Frage sich danach bemisst, ob die Norm einen Anspruch \neines begünstigten Dritten gegen den Hoheitsträger auf Einhaltung dieser Norm \nschafft. \n\n38\n\nZu dem von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW geschützten Personenkreis \nzählen beide Antragstellerinnen. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1., weil sie selbst \neine Immobilie zum Betrieb eines Fitness-Studios vermietet und damit in direkter \nKonkurrenz zur Antragsgegnerin steht, die über ihre Eigengesellschaft, nämlich die \nBeigeladene zu 1., ebenfalls eine solche Immobilie vermietet. Aber auch die \nAntragstellerin zu 2. als Betreiberin eines Fitness-Studios gehört zu dem geschützten \nKreis. Zwar zählt der Betrieb eines Fitness-Studios nicht zu den wirtschaftlichen \nAktivitäten der Beigeladenen zu 1. und damit auch nicht der Antragsgegnerin. Aber \ngeschützt sind alle Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die \nkommunale wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer \nkommunalen Tätigkeit als Vermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter \nsteht, denn auch die Vermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem \nsich der Mieter betätigt, beeinflussen. \n\n39\n\nDer so zu bejahende Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerinnen durch \nden Betrieb des Unternehmens der Beigeladenen zu 1. durch die Antragsgegnerin ist \naber rechtmäßig und schafft damit keinen beseitigungsbedürftigen rechtswidrigen \nZustand. Die Vermietung ist nämlich ein zulässiges Nebengeschäft zur ebenfalls \nzulässigen Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1.\n\n40\n\nDer Betrieb eines Unternehmens zum Zwecke der Parkraumbereitstellung durch \ndie Antragsgegnerin stellt eine zulässige wirtschaftliche Betätigung i.S.d. § 107 Abs. \n1 GO NRW dar. Das hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, und dagegen wendet \nsich die Beschwerde nicht (zur Maßgeblichkeit der Beschwerdegründe für das \nBeschwerdegericht vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Aber auch die in Streit stehende \nVermietung der zu diesem Zweck geschaffenen Räumlichkeiten ist \nkommunalwirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n41\n\nDie von der Beigeladenen zu 1. getätigte Vermietung von Räumen an ein \nFitness-Studio erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der wirtschaftlichen Betätigung. \nAls wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als \nHersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Mark tätig \nwerden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht \nder Gewinnerzielung erbracht werden könnte (§ 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Das \ntrifft auf die Vermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). \n\n42\n\nDennoch unterfällt die hier in Rede stehende Vermietung nicht den Restriktionen \nfür wirtschaftliche Betätigung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Für den Begriff der \nwirtschaftlichen Betätigung i.S.d. § 107 Abs. 1 GO NRW kommt es nicht auf den \nCharakter jeder einzelnen wirtschaftlichen Handlung an. Der Begriff ist nämlich \nbetriebs-, nicht handlungsbezogen: Die Definition stellt ab auf den Betrieb eines \nUnternehmens, das in bestimmter Weise am Markt tätig wird, nicht auf die einzelne \nTätigkeit des Herstellens, Anbietens oder Verteilens von Gütern oder \nDienstleistungen. Daraus ergibt sich, dass es für die Zulässigkeitsschranken des \n§ 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur auf den Unternehmensgegenstand insgesamt \nankommt, nicht aber im Wege atomisierender Betrachtung auf jede einzelne \nunternehmerische Handlung, die bei Gelegenheit der Verfolgung des \nUnternehmensgegenstandes vorgenommen wird. Entscheidend dafür, ob eine \nkonkrete unternehmerische Handlung eigenständig den Schranken des § 107 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW unterworfen ist oder ob sich die Zulässigkeit des \nUnternehmensgegenstandes ohne weiteres auf jene erstreckt, ist daher, ob sich das \nUnternehmen mit der in Rede stehenden Tätigkeit noch im Rahmen des \nUnternehmensgegenstandes bewegt. \n\n43\n\nDies beurteilt sich nach ähnlichen Maßstäben wie die gesellschaftsrechtliche \nFrage, ob die Geschäftsführung oder der Vorstand einer Kapitalgesellschaft sich mit \neiner konkreten Tätigkeit noch im Rahmen des Unternehmensgegenstandes \nbewegen. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes - AktG - (ähnlich § 3 Abs. 1 Nr. \n2 des GmbH-Gesetzes - GmbHG - für den Gesellschaftsvertrag) muss die Satzung \n\"den Gegenstand des Unternehmens\" bestimmen; namentlich ist bei Industrie- und \nHandelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und \ngehandelt werden sollen, näher anzugeben.\n\n44\n\nVgl. zur Bedeutung von \nUnternehmensgegenstand und -zweck bei \nöffentlichen Unternehmen Mann, Öffentliche \nUnternehmen im Spannungsfeld von öffentlichem \nAuftrag und Wettbewerb, JZ 2002, 819 (821).\n\n45\n\nDiese Vorschriften sollen neben der Information der Öffentlichkeit dem Schutz \nder Minderheitsaktionäre/-gesellschafter vor einer unkontrollierten Ausdehnung der \nGeschäftstätigkeit der Gesellschaft und dem Schutz der Aktionäre/Gesellschafter \ninsgesamt vor einer unbeschränkten Ausdehnung der Geschäftsführung des \nVorstandes/Geschäftsführers der Gesellschaft dienen. Das bedeutet, dass die \nUnternehmensführung verpflichtet ist, den Gesellschaftszweck, nämlich regelmäßig \ndie Gewinnerwirtschaftung, allein auf dem durch den Unternehmensgegenstand \nfestgelegten gewerblichen Tätigkeitsbereich zu erreichen hat. \n\n46\n\nIn gleicher Weise will § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW mit seinem \nbetriebsbezogenen Begriff wirtschaftlicher Betätigung lediglich den \nUnternehmensgegenstand an die Beschränkungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO \nNRW binden, sodass erst eine Überschreitung dieses Unternehmensgegenstandes \neine erneute Prüfung der Beschränkung auslöst. \n\n47\n\nIm Gesellschaftsrecht ist anerkannt, dass Hilfs- und Nebengeschäfte auch \naußerhalb des Unternehmensgegenstandes zulässig sind. Zwar muss sich die \nHaupttätigkeit des Unternehmens im Bereich des Unternehmensgegenstandes \nbewegen. Jedoch dürfen Erwerbschancen außerhalb des \nUnternehmensgegenstandes wahrgenommen werden, wenn sonst vorhandene \nRessourcen der Gesellschaft brach lägen (Beispiel etwa: Vermietung oder \nVerpachtung derzeit nicht benötigter Grundstücke; verzinsliche Anlagen von \nReserven). Auch können unternehmensgegenstandsfremde Geschäfte zulässig sein, \nsoweit dies zur besseren Auslastung eigener Einrichtungen geschieht. In beiden \nFällen muss der unternehmensgegenstandsfremde Geschäftsumfang der \nHaupttätigkeit untergeordnet bleiben. \n\n48\n\nVgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbH-\nGesetz, 17. Aufl., § 35 Rn. 17; Mertens, in: Kölner \nKommentar zum AktG, Band 2, 2. Aufl., § 82 Rn. 14 \nff. \n\n49\n\nDiese beschränkte Zulässigkeit unternehmensgegenstandsfremder Tätigkeit \nerlaubt der Unternehmensleitung neben den Geschäften, mit denen die konkreten \nVoraussetzungen der Tätigkeit im Bereich des Unternehmensgegenstandes \ngeschaffen werden (etwa Errichtung der Anlagen, Einkauf benötigter Waren, \nAnstellung von Personal) auch solche Geschäfte, in denen es um die Organisation \nund Finanzierung des Unternehmens, um die Erhaltung der Vermögenswerte, die \noptimierende Vereinnahmung und Anlage von Erlösen und Ähnliches geht. \n\n50\n\nVgl. Mertens, Kölner Kommentar zum AktG, \nBand 2, 2. Aufl., § 82 Rn. 15 f. \n\n51\n\nDamit sollen also der Unternehmensführung auf \nunternehmensgegenstandsfremdem Feld neben den Hilfsgeschäften, die die \nVoraussetzungen für die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes schaffen, auch \nNebengeschäfte gestattet werden, die der Wirtschaftlichkeit der \nUnternehmensführung dienen, also Tätigkeiten, die nicht in Wahrnehmung von \nMarktchancen in Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, sondern in \nwirtschaftlicher Nutzung von zurzeit nicht benötigten Unternehmensgegenständen \noder von zurzeit nicht ausgelasteten Unternehmensteilen ausgeübt werden. Dieser \nGesichtspunkt findet sich ebenso im Kommunalwirtschaftsrecht, wenn es in § 89 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW heißt, Vermögensgegenstände seien \"wirtschaftlich zu \nverwalten\", und in § 75 Abs. 2 GO NRW, die Haushaltswirtschaft sei \"wirtschaftlich \nzu führen\".\n\n52\n\nVgl. Ehlers, Rechtsprobleme der \nKommunalwirtschaft, DVBl. 1998, 497 (500 f.)\n\n53\n\nDas Gesetz erlaubt daher derartige Nebengeschäfte auch bei kommunaler \nwirtschaftlicher Betätigung, ohne dass sie selbst den Schranken des § 107 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW unterworfen wären. \n\n54\n\nDas bedeutet für die vorliegende Vermietung neu errichteter Gewerberäume auf \ndem Parkhaus S. : Es handelt sich um ein unternehmensgegenstandsfremdes \nGeschäft, denn Unternehmensgegenstand ist nach § 2 der Satzung der \nBeigeladenen zu 1. die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern. Die hier \nvermieteten Räumlichkeiten sind auch nicht etwa im Rahmen der \nParkraumbereitstellung und damit in Verfolgung des Unternehmensgegenstandes \nerrichtet worden, sondern mit der Zielsetzung, sie an die Beigeladene zu 2. zum \nBetrieb eines Fitness-Studios zu vermieten.\n\n55\n\nGleichwohl erweist sich die Vermietung als zulässiges Nebengeschäft zur \nParkraumbereitstellung. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Vermietung nämlich \ndas Ziel, die Ausnutzung des Parkhauses vornehmlich in den Nachmittags- und \nAbendstunden dadurch zu verbessern, dass das neu errichtete Stockwerk an ein \nvornehmlich in dieser Zeit Parkraum nachfragendes Unternehmen vermietet wird. \nDieser von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. vorgetragene Umstand \nwird auch durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge bestätigt. Die \nAntragstellerinnen sind dem nicht substantiiert entgegen getreten. Es liegt auf der \nHand, dass eine solche Vermietung geeignet ist, die Auslastung des Parkhauses zu \nverbessern. Angesichts dieser Verklammerung von Parkraumbereitstellung und der \nvon der Beigeladenen zu 1. und der Antragsgegnerin mit der Vermietung verfolgten \nZielsetzung verbietet es sich, die Vermietung in einer isolierten Betrachtung am \nMaßstab des § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu messen. Anhaltspunkte dafür, dass \ndieses Nebengeschäft unter dem Gesichtspunkt der Unterordnung unter die \nHaupttätigkeit bedenklich wäre, bestehen nach Aktenlage nicht.\n\n56\n\nDem kann nicht, wie es die Antragstellerinnen tun, entgegen gehalten werden, \ndamit könne jedwede wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde sogar nur in \nausreichender Nähe zu einem kommunalen Parkplatz gerechtfertigt werden. Es geht \nzum einen nicht um jedwede wirtschaftliche Betätigung, sondern um die Errichtung \nund Vermietung von Gewerberäumen auf kommunalen Grundstücken. Aus der \nZulässigkeit des Nebengeschäfts der Vermietung selbst errichteter \nGewerberäumlichkeiten ergibt sich keineswegs auch die Befugnis für die \nAntragsgegnerin, selbst ein Parkraum nachfragendes Unternehmen, etwa ein \nFitness-Studio, zu betreiben. Zum anderen geht es nicht um die Abdeckung \nallgemeiner und dauerhafter Überkapazitäten von Parkraum, sondern um die \nAuslastung vorhandenen Parkraums in nachfrageschwachen Zeiten. \n\n57\n\nErweist sich somit die angegriffene Vermietung neu erstellter Räumlichkeiten auf \ndem Parkhaus S. als zulässiges Nebengeschäft des Betriebs von Parkhäusern, \nbedarf es keiner Prüfung, ob die Vermietung auch, wenn es den Gesichtspunkt der \nKapazitätsauslastung nicht gäbe, als eigenständige wirtschaftliche Betätigung \nzulässig wäre. Den Verwaltungsvorgängen ist allerdings zu entnehmen, dass mit der \nVermietung auch das Ziel verfolgt wird, den betroffenen Innenstadtbereich attraktiver \nzu gestalten und zu beleben. Dies mag ein öffentlicher Zweck i.S.d. § 107 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 GO NRW sein, der die wirtschaftliche Betätigung erfordern könnte. \nJedoch kann dies im Rahmen des summarischen Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes allein auf der Grundlage des Akteninhalts nicht festgestellt werden, \nwobei die Antragsgegnerin die materielle Beweislast für das Vorliegen dieses \nZulässigkeitsmerkmals trüge.\n\n58\n\nFür das Eingreifen des Subsidiaritätsprinzips \nsieht Lux, Das neue kommunale Wirtschaftsrecht in \nNordrhein-Westfalen, NWVBl. 2000, 7 (8), die \nmaterielle Beweislast beim privaten \nKonkurrenten.\n\n59\n\nAuch erfordert nicht jeder öffentliche Zweck jede wirtschaftliche Betätigung. Zwar \nist der Begriff des öffentlichen Zwecks weit gefasst. Er umgreift jedweden im \nAufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich \ndie Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus.\n\n60\n\nVgl. Mann, Öffentliche Unternehmen im \nSpannungsfeld von öffentlichem Auftrag und \nWettbewerb, JZ 2002, 819 (820 f.); Ehlers, \nRechtsprobleme der Kommunalwirtschaft, DVBl. \n1998, 497 (498 f.); a.A. Otting, Öffentlicher Zweck, \nFinanzhoheit und fairer Wettbewerb - Spielräume \nkommunaler Erwerbswirtschaft, DVBl. 1997, 1258 \nff.\n\n61\n\nAuch bedeutet der Begriff des Erforderns nicht, dass für den öffentlichen Zweck \ndie wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im \nPlanungsrecht - aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck \nobjektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. \n\n62\n\nVgl. zum Bauleitplanerfordernis § 1 Abs. 3 des \nBaugesetzbuches; zur Planrechtfertigung allgemein \nBonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n6. Aufl., § 74 Rn. 33; Kühling/Herrman, \nFachplanungsrecht, 2. Aufl., Rn. 278 ff.; zur \nAnwendbarkeit dieser Formel im vorliegenden \nZusammenhang Lux, Das neue kommunale \nWirtschaftsrecht in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. \n2000, 7 (8) m.w.N.\n\n63\n\nNach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen jedoch mit Rücksicht \nauf die durch die Norm geschützten Interessen der örtlichen Marktteilnehmer der \ndurch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff und der verfolgte \nöffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je schwerer der \nMarkteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen Zwecks oder von der \nGebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die wirtschaftliche Betätigung sein. \nDas alles kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht beurteilt werden. \n\n64\n\nDer Anordnungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nVerletzung des § 86 Abs. 2 GO NRW gegeben. Nach dieser Vorschrift darf die \nGemeinde u.a. Bürgschaften aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung \nihrer Aufgaben übernehmen. Die Vorschrift bezweckt alleine im Interesse der \nVermeidung finanzieller Risiken, die Übernahme von Bürgschaften streng an die \nWahrnehmung kommunaler Aufgaben zu knüpfen. \n\n65\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, § 86 \nAnm. III 2. \n\n66\n\nWeder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift geben Anhaltspunkte dafür, \ndass mit ihr über diesen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck auch eine \nVerzerrung des Marktes durch Sicherheitsgestellung zu Gunsten einzelner Dritter \nverhindert werden soll. Die Vorschrift hat daher keine drittschützende Wirkung, \nsodass ihre Verletzung keinen Eingriff in Rechte der Antragstellerinnen bedeuten \nkann. \n\n67\n\nSchließlich ergibt sich der Anordnungsanspruch auch nicht aus den \nGrundrechten. Unbeschadet der unmittelbaren Grundrechtsunterworfenheit einer \nEigengesellschaft im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts, \n\n68\n\nvgl. Jarras/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 1 Rn. 29, \n\n69\n\nverbleibt es bei der Grundrechtsgebundenheit der hinter der Eigengesellschaft \nstehenden Körperschaft, sodass das Handeln der Beigeladenen zu 1. auch einen \nGrundrechtseingriff der Antragstellerin darstellen kann mit der Folge, dass sich \nPflichten zur grundrechtsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und \nEinflussmöglichkeiten auf die Eigengesellschaft ergeben (Ingerenzverpflichtung). \n\n70\n\nVgl. Ehlers, die wirtschaftliche Betätigung der \nöffentlichen Hand in der Bundesrepublik \nDeutschland, JZ 1990, 1089 (1098 f.); Waechter, \nKommunalrecht, 2. Aufl., Rn. 551 ff.; speziell für \ngemischt-wirtschaftliche Gesellschaften Höfling, in: \nSachs, GG, 2. Aufl., Art. 1 Rn. 96; Dreier, GG, Band \nI, Art. 1 III Rn. 52.\n\n71\n\nAuf insbesondere wirtschaftsbezogene Grundrechte können sich auch die \nAntragstellerinnen als juristische Personen des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 \nGG berufen. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR \n532/77 u.a. -, BVerfGE 50, 290 (319), und Beschluss \nvom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 306/68 -, BVerfGE 29, \n260 (265 f.), zur allgemeinen Handlungsfreiheit des \nArt. 2 Abs. 1 GG; Beschluss vom 26. Juni 2002 \n- 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 (265), zur \nBerufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG; Beschluss vom \n12. März 1980 - 1 BvR 643, 644/77 -, BVerfGE 53, \n336 (345), zum Eigentumsschutz des Art. 14 GG; \nBeschluss vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 u.a. \n-, BVerfGE 41, 126 (149), zum Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG; allgemein zu den auf juristische \nPersonen anwendbaren Grundrechten Krüger, in: \nSachs, GG, 2. Aufl., Art. 19 Rn. 65 ff. \n\n73\n\nAllerdings gewähren die Grundrechte grundsätzlich kein Recht zur Abwehr \nwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere keinen \nKonkurrenzschutz.\n\n74\n\nVgl. Breuer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des \nStaatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band \nVI (Freiheitsrechte), § 148 Rn. 57 ff.; Manssen, in: \nvon Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl., \nArt. 12 Rn. 79 ff. \n\n75\n\nEin rechtfertigungsbedürftiger Eingriff liegt erst da vor, wo private Konkurrenz \nunmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung der öffentlichen \nHand erreicht wird.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 \nB 211.94 -, NJW 1995, 2938; Beschluss vom 1. März \n1978 - 7 B 144.76 -, NJW 1978, 1539 f.; Pieroth/ \nHartmann, Grundrechtsschutz gegen wirtschaftliche \nBetätigung der öffentlichen Hand, DVBl. 2002, 421 \nff.; kritisch zum Ansatz der Rspr. Ehlers, Die \nwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in \nder Bundesrepublik Deutschland, JZ 1990, 1089 \n(1096).\n\n77\n\nDafür liegen hier jedenfalls nach den im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes anzulegenden summarischen Maßstäben keine hinreichenden \nErkenntnisse vor.\n\n78\n\nAlleine die Antragstellerin zu 1. kommt insoweit als denkbare Berechtigte in \nBetracht, denn nur ihr gegenüber steht die Beigeladene zu 1. und damit die \nAntragstellerin als deren Alleingesellschafterin in wirtschaftlicher Konkurrenz. Beide \nvermieten Gewerbeimmobilien. Umstände des Verhältnisses zwischen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. (Erbpachtzins, Bürgschaftserklärung) \nspielen in dem hier maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen Antragstellerin zu 1. \nund Antragsgegnerin von vorneherein keine Rolle, da sich die Konkurrenz der \nöffentlichen Hand alleine in der Vermietung der Räumlichkeiten an die Beigeladene \nzu 2. niederschlägt. Die Antragstellerin hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass \nin Folge dieser Vermietung eine gleichgerichtete Tätigkeit durch sie unmöglich oder \nunzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand bewirkt wird. \nDas ist schon wegen der Einmaligkeit der angegriffenen Vermietungstätigkeit nicht \nder Fall. \n\n79\n\nDie Antragstellerin zu 2. kann sich demgegenüber von vorneherein nicht auf die \nGrundsätze des grundrechtlichen Schutzes vor unzulässiger Konkurrenz durch \nwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand berufen, denn diese steht jener \ngegenüber nicht in einem Konkurrenzverhältnis. In Konkurrenz stehen vielmehr die \nAntragstellerin zu 2. und die private Beigeladene zu 2. als Betreiberinnen von \nFitness-Studios. Hier wehrt sich die Antragstellerin zu 2. gegen eine vermeintliche \nunzulässige Subventionierung der Beigeladenen zu 2. durch die Antragsgegnerin \nmittels des zwischen den Beigeladenen abgeschlossenen Mietvertrags.\n\n80\n\nDie erstrebte Beseitigung einer Drittbegünstigung kann allerdings bei einem \nmittelbaren Grundrechtseingriff aus den grundrechtlichen Abwehrrechten verlangt \nwerden.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C \n157.79 -, BVerwGE 65, 167 (173 f.), wo offen \ngelassen wird, ob auch aus dem Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG ein solches Recht auf Beseitigung \neiner Drittbegünstigung hergeleitet werden kann; \nallgemein dazu vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. \n2 Rn. 12; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, \nGG, Bd. I, Art. 3 I Rn. 32, 103; Brohm, Die \nKonkurrentenklage, in: Erichsen/Hoppe/v. Mutius, \nSystem des verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutzes (Festschrift Menger), S. 239 ff., \n246.\n\n82\n\nEin solcher unzulässiger mittelbarer Grundrechtseingriff liegt hier jedoch nicht \nvor. Das gilt zum einen von vornherein für die Schutzgüter des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs als Eigentum im Sinne des Art 14 GG und zum \nanderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, denn beide Grundrechte schützen \nnicht vor der Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines \nKonkurrenten.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C \n157.79 -, BVerwGE 65, 167 (173); einschränkend für \ndie Berufsfreiheit bei staatlicher Planung und \nSubventionierung mit berufsregelnder Tendenz \nBVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR \n355/86 -, BVerfGE 82, 209 (223 f.).\n\n84\n\nVerletzt werden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die \ngrundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit.\n\n85\n\nVgl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C \n34.84 -, BVerwGE 71, 183 (191 f.); Urteil vom \n23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 \n(174); Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 2.80 -, \nBVerwGE 60, 154 (159 ff.); Urteil vom 30. August \n1968 - VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191 (198 f.).\n\n86\n\nEine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des \nBenachteiligten willkürlich vernachlässigt werden, wenn durch die einseitige \nSubventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die \nwirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem \nMaße und unzumutbar geschädigt wird. Davon kann bei der hier in Rede stehenden \nVermietung der Räumlichkeiten auf dem Parkhaus S. an die Beigeladene zu 2. \nbei summarischer Prüfung keine Rede sein. \n\n87\n\nDas ergibt sich zum einen schon aus der Höhe der angeblichen \nSubventionierung des Mietzinses. Die Antragstellerin zu. 2. ist der Meinung, dass der \nzwischen den Beigeladenen vereinbarte Mietzins von nominell 7,05 EUR/m² wegen \nder Gewährung von jährlich 30.000 freien Parkeinfahrten zu je 2,5 h in Wirklichkeit \neinem Mietzins von 3,53 EUR/m² entspreche. Das wäre eine Differenz zu dem \nzwischen den Antragstellerinnen vereinbarten Mietzins von 5,37 EUR/m² in Höhe von \n1,84 EUR/m². Eine entsprechende Senkung des Mietzinses würde bei der \nAntragstellerin zu 2. allenfalls 6 % des Umsatzes entsprechen. Angesichts dieser \nGrößenordnungen scheidet eine unzulässige Subventionierung im oben \nbeschriebenen Sinne von vorneherein aus. Im Übrigen handelt es sich der Sache \nnach um keine Subventionierung. Schon die Mietobjekte sind nämlich zu \nunterschiedlich, um auf die absolute Höhe des Mietzinses abzustellen: Die \nBeigeladene zu 2. erhält einen \"veredelten Rohbau\", in den sie noch erheblich auf \neigene Kosten investieren muss. Gleiches kann für das Mietverhältnis der \nAntragstellerinnen auf Grund des vorgelegten Vertrages nicht festgestellt werden. \nSchließlich ist die Gewährung von Freieinfahrten und die Inanspruchnahme einer \nKommunalbürgschaft für die Erstellung des Rohbaus auch deshalb keine \nSubvention, weil es der Antragsgegnerin nicht darum geht, der Beigeladenen zu 2. \neinen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, sondern ihr - wie oben festgestellt - \nzulässiges Nebengeschäft möglichst wirtschaftlich zu betreiben. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es ist gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. den \nAntragstellerinnen aufzuerlegen, weil sie - anders als die Beigeladene zu 2. - durch \neinen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Maßgebend ist danach die sich nach dem \nAntrag der Antragsstellerinnen für sie ergebende Bedeutung der Sache. Diese sehen \nsich, wie insbesondere ihren auf die Mietbedingungen bezogenen Anträgen zu \nentnehmen ist, dadurch - wirtschaftlich gesehen - in ihren Rechten verletzt, dass der \nBeigeladenen zu 2. die Anmietung zu einem ihrer Berechnung nach subventionierten \nMietzins ermöglicht worden ist, wobei sie die Höhe der Subventionierung mit der \nDifferenz des von ihnen behaupteten Vorzugspreises von 3,53 EUR/m² zum \nMarktpreis von 5,37 EUR/m² beziffern, also mit 1,84 EUR/m². Damit steht ein Betrag \nvon jährlich etwa 40.000 EUR in Rede (1,84 EUR/m² x etwa 1.800 m² Mietfläche x 12 \nMonate). Da es um eine dauernde angebliche Subventionierung geht, hält der Senat \nin Anlehnung an § 9 Satz 1 ZPO den 1,75fachen Wert (den dreieinhalbfachen und \nangesichts des Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte \ngeminderten Wert) für die sich nach dem Antrag einer Antragstellerin für sie \nergebende Bedeutung der Sache. In Verdoppelung daraus ergibt sich der \nGesamtstreitwert für die Ansprüche beider Antragstellerinnen.\n\n89\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/15-b-1137-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/15-b-1137-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291260","retrieved":"2026-07-09 03:11:16.696996+00:00"}}