{"status":"available","doknr":"OLD291270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.14A3337.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"14 A 3337/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat legt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur \nEntscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) hinsichtlich der Frage vor, ob eine nach Ablauf der Frist zur Begründung des \nAntrages auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderung bei der \nEntscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ist.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem \nBundesvertriebenengesetz und der Kläger seine Einbeziehung in diesen \nAufnahmebescheid.\n\n4\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt ihre Anträge mit Bescheid vom \n18. November 1998 abgelehnt und deren Widerspruch mit getrennten Bescheiden \nvom 12. August 1999 zurückgewiesen hatte, haben die Kläger Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Köln erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 ergangenem Urteil \nstattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Klägerin zwar aktuell nur schlecht deutsch \nspricht, ist aber unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin und ihrer Cousine \nsowie des übrigen Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin \nbestätigende Merkmale gemäß den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen \nFassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nSanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) (BVFG a.F.), nämlich die deutsche Sprache als \nGrundlage für die Weitergabe deutscher Erziehung und Kultur im Elternhaus bis zu \nihrer Volljährigkeit vermittelt worden sind. \n\n5\n\nDie Beklagte hat fristgemäß die Zulassung der Berufung beantragt und ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass der \nvom Verwaltungsgericht angenommene Sprachverlust nicht nachvollziehbar sei. \nDavon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der \nbevorstehenden Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen.\n\n6\n\nDurch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) \n(BVFG n.F.) ist § 6 Abs. 2 BVFG umgestaltet worden. Die Änderung ist am \n7. September 2001 in Kraft getreten. Die Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 \nVwGO in der hier gemäß § 194 Abs. 1 VwGO noch anzuwendenden, bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist am 13. August 2001 abgelaufen. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Senat legt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über \ndie im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsfrage vor. \n\n9\n\n§ 124 b Satz 1 VwGO in der Fassung des Artikels 1 Nr. 15 des am 1. Januar \n2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) \nbegründet ohne Unterscheidung nach \"Alt\"- und \"Neu\"-Verfahren (vgl. hierzu BT-\nDrucks. 14/6854, S. 5 und 10 zu BT-Drucks. 14/6393 - GE und Begr. der BReg. - und \nBT-Drucks. 14/7744, S. 2) eine Vorlagepflicht des Oberverwaltungsgerichts zur \nEntscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 oder § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO, wenn\n\n10\n\n 1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung\n dieser Bestimmung hat oder \n 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-\n lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwal-\n tungsgerichts zur Auslegung dieser Bestimmung erfordert. \n\n11\n\nDie Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor.\n\n12\n\nDer Zulassungsantrag wirft die Rechtsfrage auf, ob bei der Entscheidung des \nSenats über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine nach Ablauf \nder Begründungsfrist eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist.\n\n13\n\nDie Rechtsfrage, ob überhaupt eine Rechtsänderung, die erst nach Erlass des \nerstinstanzlichen Urteils eintritt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen kann, wird in \nRechtsprechung und Kommentierung unterschiedlich beantwortet.\n\n14\n\nZum Teil wird die Berücksichtigung einer solchen Rechtsänderung \nabgelehnt,\n\n15\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n15. Juli 1997 - 1 S 1640/97 -, in: NVwZ 1998, 199; \nBayVGH, Beschluss vom 28. September 2000\n- 1 ZB 00.2488 -, in: NVwZ-RR 2001, 117; \nHess.VGH, Beschluss vom 23. April 2001\n- 8 UZ 3098/00 -, in: NVwZ-RR 2002, 235; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n5. November 1999 - 15 A 2923/99 -, in: NVwZ 2000, \n334; zum einstweiligen Rechtsschutz: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 29. September 1999 \n- 7 S 1871/99 -, in: NVwZ-RR 2000, 551; Hess.VGH, \nBeschluss vom 26. März 1998 - 6 TZ 4017/97 -, in: \nDVBl. 1998, 1033; Sächs.OVG, Beschluss vom \n2. März 1999 - 2 S 200/98 -, in: NVwZ-RR 2000, 124; \nBader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, 2. Aufl., § 1234, Rdnr. 27; \n\n16\n\nzum Teil als zulässig erachtet.\n\n17\n\nVgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10. November \n1999\n- 5 UZ 2876/99 -, in: NVwZ 2000, 85; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom \n3. November 1998 \n- 9 L 5136/97 -, in: DVBl 1999, 476; in der Tendenz \nwohl: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, in: NVwZ 1998, \n754; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n16. Februar 1998 - 2 A 11966/97 -, in: NVwZ 1998, \n1094; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom \n14. Oktober 1999 - 4 L 83/99 - in: NordÖR 2000, \n293; zum einstweiligen Rechtsschutz: OVG \nHamburg, \nBeschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI 105/97 -, \nin: NVwZ 1998, 863; Thüringisches OVG, Beschluss \nvom 13. März 1998 - 2 ZEO 348/98 - 2 EO 343/98 -, \nin: DVBl. 1998, 849; Kopp/Schenke, VwGO, 13. \nAufl., § 124, Rdnr. 7 c; Meyer-Ladewig in: Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124, \n\nRdnr. 26 l; Seibert in: Sodan/Ziekow, Nomos-\nKommentar zur VwGO, § 124, Rdnrn. 136 ff; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rdnr. \n15 c; zu nachträglich eingetretenen Tatsachen: \nBVerwG, \nBeschluss vom 12. November 2002, 7 AV 4/02.\n\n18\n\nFolgt man der letzteren Auffassung, stellt sich die Frage, ob die Rechtsänderung \ninnerhalb der Begründungsfrist eingetreten sein muss, \n\n19\n\nvgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10. November \n1999 - a.a.O., Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom\n3. November 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz,\nBeschluss vom 16. Februar 1998, a.a.O.; OVG \nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober \n1999, a.a.O.; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., \nRdnr. 142, \n\n20\n\noder ob auch eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene \nRechtsänderung zu berücksichtigen ist, \n\n21\n\nvgl. in der Tendenz wohl: OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 12. Januar 1998, a.a.O.; \nHapp in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 62.\n\n22\n\nMit Rücksicht auf diesen Meinungsstand besitzt die aufgeworfene Frage, die der \nSenat bislang noch nicht zu entscheiden hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 124 b Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie \nist eine für die Zulassungsentscheidung klärungsbedürftige, höchst- bzw. \nobergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Rechtsfrage allgemeiner, \nfallübergreifender Bedeutung. Sie bedarf außerdem im Sinne der zweiten Alternative \ndes § 124 b Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Sicherung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. \n\n23\n\nDie Vorlagefrage ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag der \nBeklagten entscheidungserheblich.\n\n24\n\nWäre das Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829) in der \nFassung der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -SpStatG -) vom 30. August 2001 \n(BGBl. I, S. 2266) (BVFG n.F.) zu berücksichtigen, so wären ernstliche Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der entscheidungstragenden Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts geweckt, der Klägerin seien - hinreichend - bestätigende \nMerkmale hinsichtlich einer deutschen Volkszugehörigkeit vermittelt worden. Denn \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum \noder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nation bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG n.F. nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund \ndieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies \nlässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil \nausgeführt, bei der Anhörung in Taschkent im Oktober 1998 habe die Klägerin die ihr \nauf Hochdeutsch gestellten Fragen zum Teil nicht verstanden und auch auf in \nrussischer Sprache gestellte Fragen nicht in vollständigen deutschen Sätzen, \nsondern nur bruchstückhaft mit deutschen Wörtern geantwortet. Anhaltspunkte, die \nzur Annahme nötigen könnten, die Fähigkeiten der Klägerin reichten dennoch für ein \neinfaches Gespräch aus, sind nicht ersichtlich, selbst wenn man Einschränkungen \naufgrund der von ihr geltend gemachten Erkrankung in Rechnung stellt.\n\n25\n\nDie Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wäre auch nach ständiger \nRechtsprechung bei der Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten \nnach Zulassung durch den Senat zu berücksichtigen.\n\n26\n\nVgl. zu Rechtsänderungen während eines \nlaufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nin: BVerwGE 99, 133 und vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, in: BVerwGE 114, 116 und Beschluss vom \n7. März 2002 - 5 B 60.01 -.\n\n27\n\nDie weiteren Ausführungen im Rahmen der Begründung des \nZulassungsantrages würden demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht begründen. Denn insoweit fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung durch die Beklagte. Unter Wiedergabe der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur damaligen Rechtslage ist das \nVerwaltungsgericht von einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen \nSprache an die Klägerin ausgegangen. Dabei hat es insbesondere die fehlenden \nheutigen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht als Indiz gegen eine frühere \nVermittlung angesehen. Zur Begründung hat es sich auf den Zeitablauf von mehr als \n40 Jahren seit der Beendigung des familiären Erziehungseinflusses bzw. mehr als 30 \nJahren seit Beendigung der Möglichkeit berufen, mit dem 1966 verstorbenen Vater \nDeutsch zu sprechen. Hinzu komme, dass die Klägerin an einer gesundheitlichen \nBeeinträchtigung leide, die ohne weiteres zu einer Einschränkung der \nGedächtnisleistung beitragen könne. Wenn sich die Beklagte demgegenüber im \nRahmen der Begründung des Zulassungsantrages darauf beruft, eine gefestigte, bis \nzum 30. Lebensjahr erworbene Sprachkompetenz gehe auch in Jahrzehnten des \nNichtgebrauchs nicht soweit zurück, dass ein einfaches Gespräch nicht mehr möglich \nsei, handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, die sie der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts entgegensetzt. Daran ändern auch die von ihr \ngeltend gemachten sporadischen Kontakte der Klägerin zu Verwandten nichts. Aus \nwelchen Gründen im Übrigen die Fähigkeit der Klägerin, sich trotz ihrer Krankheit in \nRussisch, also in ihrer heutigen Umgangssprache, zu verständigen, berechtigte \nRückschlüsse gegen eine weit zurückliegende familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache ermöglicht, ist nicht substantiiert dargelegt.\n\n28\n\nAndere Zulassungsgründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 124 b Satz 2 VwGO unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/14-a-3337-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-13/14-a-3337-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291270","retrieved":"2026-07-09 03:11:17.575140+00:00"}}