{"status":"available","doknr":"OLD291289","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0811.1B1124.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-11","aktenzeichen":"1 B 1124/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung für das Verfahren erster Instanz und für das \nBeschwerdeverfahren jeweils auf die Wertstufe von 6.000 EUR bis 7.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n2\n\nAus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen \nder Interessenabwägung auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO davon \nauszugehen, dass die in Streit stehende Entlassungsverfügung der Leiterin der \nJustizvollzugsanstalt E. vom 08. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes vom 07. \nMärz 2003 offensichtlich rechtmäßig ist und damit kein Anlass besteht, die \naufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage ganz \noder - mit Blick auf den Hilfsantrag - teilweise anzuordnen. \n\n3\n\nDie dagegen von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen \nEinwände, auf deren Prüfung sich der beschließende Senat auf der Grundlage des § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, greifen nicht durch. \n\n4\n\nDen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist aus den von dem \nVerwaltungsgericht genannten Gründen entsprochen worden. Das \nBegründungserfordernis ist formeller Art, und die gegebene Begründung ist nicht \ndaraufhin zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein aus den dort \nherangezogenen Gründen auch materiell gerechtfertigt ist. Dem Antragsteller ist \ninsoweit zwar zuzugeben, dass sich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung wegen der allgemeinen \nFürsorgepflicht des Dienstherrn nicht allein mit dem fiskalischen Gesichtspunkt \nbegründen lassen dürfte, es bestünde die Gefahr, dass die Rückforderung der \ngegebenenfalls überzahlten Bezüge möglicherweise nicht mehr zu realisieren sei. \nAnders als in der von dem Antragsteller dazu herangezogenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 \n- 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853, \n\n6\n\nist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung \noffensichtlich rechtmäßig ist. Sie wird aller Voraussicht nach auch in dem \nHauptsacheverfahren Bestand haben, sodass etwa fortgezahlte Bezüge nicht nur \nmöglicherweise, sondern sicher zurückzufordern wären. \n\n7\n\nDer Einwand des Antragstellers, die angefochtene Verfügung sei formell \nrechtswidrig, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, greift \nnicht. Der Personalrat hat der beabsichtigten Maßnahme aufgrund seiner Sitzung \nvom 13. August 2002 in Kenntnis des Umstandes zugestimmt, dass dem \nAntragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. September 2002 \neingeräumt war. Darauf ist der Personalrat mit Schreiben vom 09. August 2002 \nausdrücklich hingewiesen worden. \n\n8\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Entlassung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 \nLBG NRW und nicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW gestützt ist, letzteres etwa \nwegen des Verstoßes gegen auch außerhalb des Dienstes zu beachtende \nVerhaltenspflichten. Die beiden Entlassungstatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG \nNRW (Dienstvergehen) und des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW (mangelnde Bewährung \nin der Probezeit) stehen rechtlich selbstständig nebeneinander mit der Folge, dass \nder Dienstherr, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen beider Vorschriften \ngegeben sind, die Entlassung entweder auf den einen oder den anderen Tatbestand \nstützen kann.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 \n- 2 C 89.81 -, ZBR 1984, 10.\n\n10\n\nAuf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände liegt in der \nPerson des Antragstellers der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung i.S.d. § \n34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW vor. Durchgreifende rechtliche oder tatsächliche \nBedenken gegen die entsprechenden Feststellungen des Antragsgegners zur \nmangelnden Bewährung des Antragstellers ergeben sich aus der \nBeschwerdebegründung nicht. \n\n11\n\nAuf den von ihm wiederholt vorgetragenen Umstand, dass der frühere \nAngestellte D. bei der dem Antragsteller unter anderem vorgeworfenen Schlägerei \nnicht oder nicht nennenswert verletzt worden sei und auf die Frage, ob der \nAngestellte D. seinerseits gewalttätig sei, kommt es nicht an. Insbesondere ist \nauch nicht erkennbar, dass der Antragsteller richtigerweise als Opfer des Vorfalls \nanzusehen wäre und dass dem Antragsgegner darüber hinaus vorzuwerfen sein \nkönnte, den massiven und mehrtägigen, zumindest wiederholt übermäßigen \nAlkoholkonsum des Antragstellers gefördert oder zumindest nicht verhindert zu \nhaben. Der Antragsteller verkennt, dass der angenommene Mangel seiner \ncharakterlichen Eignung unter anderem mit dem nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Argument begründet worden ist, dass er - der Antragsteller - in \nerheblich alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei provoziert hat und dass ihn selbst \ndie dabei erlittenen Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich \nmachten, auch in den Folgetagen nicht davon abhielten, sich erneut erheblich zu \nalkoholisieren und sich auffällig zu verhalten. Ihm wird ein Mangel an \nSelbstbeherrschung und Steuerungsfähigkeit vorgeworfen, der in dem erheblichen \nmehrtägigen Alkoholkonsum und der Schlägerei nur sinnfällig zum Ausdruck kommt. \nDie damit erkennbar gewordene Gefahr unkontrollierter und aggressiver \nVerhaltensweisen, die möglicherweise auch auf alkoholbedingte Enthemmung \nzurückzuführen sein mag, betrifft den Kernbereich der einem Justizvollzugsbeamten \nobliegenden Pflichten und Dienstaufgaben. Dies steht einem entsprechenden \nEinsatz als Justizvollzugsbeamter entscheidend entgegen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b) GKG. Die Streitwertberechnung berücksichtigt \ndas Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 (= 2.081,46 EUR) und die \nruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 lit. a) aa) (= 15,68 EUR) der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Multiplikation \ndieser Beträge mit dem Faktor 3,25 ergibt den Bezugspunkt für die festgesetzte \nWertstufe. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend zu ändern, \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/1-b-1124-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/1-b-1124-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291289","retrieved":"2026-07-09 03:11:19.205264+00:00"}}