{"status":"available","doknr":"OLD291286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0811.19B898.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-11","aktenzeichen":"19 B 898/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nOberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnur die Gründe, die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung dargelegt hat, \ndass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei. Die von den \nAntragstellern hierzu dargelegten Gründe greifen nicht durch.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die Rüge der Antragsteller, die Begründung der \nVollziehungsanordnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nhinreichend auf den Einzelfall ihres Sohnes L. X. bezogen und genüge daher nicht \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Kern bestreitet die Beschwerde \ninsoweit lediglich die Selbstverletzungen und Gefährdungen von Mitschülern durch L. \nX. , mit denen die Antragsgegnerin ihre Vollziehungsanordnung auch begründet hat. Auf \ndie Frage, ob diese tatsächlich geschehen sind, kommt es jedoch unter dem Gesichtspunkt \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Dem Begründungserfordernis genügt die Behörde \nschon dadurch, dass sie die nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt \nmaßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \neinzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Ob diese Gründe inhaltlich \nzutreffen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung.\n\n4\n\nDie Beschwerdegründe zur Sache selbst greifen nur insoweit durch, als sie die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 \nbetreffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Bescheid nicht \noffensichtlich rechtmäßig. Dieser Umstand führt indessen nicht zum Erfolg der Beschwerde, \nweil der genannte Bescheid auch nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die deshalb \ngebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller \nausfällt.\n\n5\n\nDer Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 ist nicht offensichtlich rechtmäßig. \nInsoweit machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des § 5 \nAbs. 3 VO-SF durch die bisher angefertigten sonderschulpädagogischen Gutachten und \nschulischen Stellungnahmen nicht vollständig belegt werden. Nach § 5 Abs. 3 VO-SF liegt \nErziehungsschwierigkeit vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so \nnachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht \nhinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen \nund Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Die Beschwerde rügt der Sache nach zu \nRecht, dass die zweite dieser drei Voraussetzungen, nämlich die nicht hinreichende \nFörderungsmöglichkeit für den Sohn der Antragsteller an einer allgemeinen Schule, durch die \neingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht ausreichend belegt sei.\n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist sehr zweifelhaft, ob § 5 Abs. 3 VO-SF und der \ninsoweit inhaltsgleiche § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG die Einweisung eines in der allgemeinen \nSchule zumindest ausreichende Leistungen erbringenden, aber aggressiven und \nverhaltensauffälligen Schülers in eine Sonderschule für Erziehungshilfe allein wegen seines \nstörenden oder Mitschüler gefährdenden Verhaltens rechtfertigen.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 19 B \n993/96 -.\n\n8\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG setzt in seiner geltenden Fassung einen - an der allgemeinen \nSchule nicht hinreichend befriedigten - individuellen Förderbedarf voraus und lässt nicht \nallein andere Schutzgüter wie die körperliche Unversehrtheit der Mitschüler oder den \nungestörten Unterricht genügen. Insoweit unterscheidet sie sich von § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. \nSchpflG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der \nsonderpädagogischen Förderung in Schulen vom 24. April 1995, GV. NRW. S. 376, \ngeltenden Fassung, wonach Schulpflichtige, die \"am Unterricht einer Grundschule oder \nHauptschule nicht teilnehmen\" konnten, u. a. zum Besuch einer ihrer Behinderung \nentsprechenden Sonderschule verpflichtet waren. In Anwendung dieser Normalternative \nhatte der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aggressives, den ungestörten Unterricht \nund die körperliche Unversehrtheit der Mitschüler beeinträchtigendes Verhalten als Grund für \ndie Einweisung des betreffenden Schülers in eine Schule für Erziehungshilfe ausreichen \nlassen. Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung einer \nSchule für Erziehungshilfe als Förderort ist durch ein sonderpädagogisches Gutachten (§ 11 \nVO-SF), nötigenfalls in Anwendung von §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 24, 26 Abs. 1 VwVfG NRW auch \ndurch ein schulpsychologisches Gutachten oder weitere Gutachten abzuklären, ob es sich \nbei den Verhaltensauffälligkeiten des betreffenden Schülers um eine \"Behinderung\" (§ 7 \nAbs. 1 Satz 1 SchpflG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VO-SF) handelt, der nur durch \nsonderpädagogische Förderung zu begegnen ist, oder um ein steuerbares Fehlverhalten, \ndas durch erzieherische Einwirkung (§ 13 ASchO) oder durch Schulordnungsmaßnahmen \n(§ 14 ASchO) beeinflussbar ist.\n\n9\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom \n14. Juni 1996 - 19 B 993/96 -.\n\n10\n\nGemessen daran bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme der \nAntragsgegnerin, L. X. könne im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert \nwerden, soweit es um die schulische Aufgabe gehe, Schüler im Sinne von § 1 Abs. 3 SchOG \ngeistig und körperlich zu bilden und ihnen das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und \nKönnen zu vermitteln. L. X. hat im Schuljahr 2001/2002 die Erprobungsstufe an der \nRealschule F. erfolgreich absolviert und besuchte im Schuljahr 2002/2003 die \nJahrgangsstufe 7. Nach den im sonderpädagogischen Gutachten vom 27. März 2002 \nwiedergegebenen Aussagen der Klassenlehrerin ist er durchaus in der Lage, die \nAnforderungen der Realschule zu bewältigen. Gegenteilige Anhaltspunkte haben die \nGutachterinnen bei der Unterrichtsbeobachtung und in der Testphase, in der ein \ndurchschnittlicher IQ von 101 festgestellt wurde, nicht gefunden. Sie sind vielmehr zu der \nSchlussfolgerung gelangt, dass er an der Realschule von der möglichen Leistungsfähigkeit \nher richtig aufgehoben sei und man ihm an der Schule für Erziehungshilfe, an der nach \nHauptschulrichtlinien unterrichtet werde, nicht gerecht werden könne; diese sei als Förderort \nwegen Unterforderung auszuschließen, weil er an der Realschule zur Zeit befriedigende \nLeistungen erbringe. Bereits im Bericht der schule vom 29. Oktober 2001 war L. \nX. \"fachlich\" eine Realschuleignung bescheinigt worden. Im Gutachten der Realschule \nF. vom 10. Juli 2002 ist angeführt, dass seine Leistungen in den Fächern Deutsch und \nEnglisch ausreichend und in Mathematik befriedigend seien und in den mündlichen Fächern \nmit befriedigend bis ausreichend bewertet würden. Schließlich bescheinigt ihm seine \nKlassenlehrerin der Klasse 7 a, Frau w. C. , in ihrem nicht datierten, wahrscheinlich aus \nJanuar/Februar 2003 stammenden Gutachten, dass er auch in der Klasse 7 befriedigende \nbis ausreichende Leistungen erbringe.\n\n11\n\nDiese schulischen Stellungnahmen vermitteln ein kontinuierliches Leistungsbild, das die \nAnnahme nahe legt, dass L. X. von seiner Leistungsfähigkeit her im Unterricht der \nallgemeinen Schulen hinreichend gefördert werden kann. Es bestehen auch keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Leistungsbild durch sein Sozialverhalten \nso sehr gemindert ist, dass er an einer allgemeinen Schule nicht mehr angemessen beschult \nwerden könnte: Sowohl im Bericht der schule vom 29. Oktober 2001 als auch in dem \nerwähnten undatierten Gutachten der Klassenlehrerin w. C. der Realschule F. aus \nJanuar/Februar 2003 ist lediglich von solchen sozialverhaltensbedingten \nLeistungsminderungen die Rede, die die Realschuleignung unberührt lassen. So heißt es im \nBericht der schule vom 29. Oktober 2001, sein tatsächliches Leistungsvermögen leide \nstark unter seinem Verhalten und bei Verbesserung seines Arbeits- und Sozialverhaltens \nkönne er durchaus in allen Fächern mindestens befriedigende, überwiegend sogar gute \nErgebnisse erzielen. Frau w. C. schreibt, dass L. X. häufig hinter seinen \nMöglichkeiten zurückbleibe. Dieses Gutachten, in dem auch eine \"seelische Behinderung\" \nangesprochen ist, endet mit der Empfehlung, dem Schüler zu helfen und die Anmeldung an \neiner seinen individuellen Fähigkeiten und Interessen entsprechenden Schule mit kleinen \nLerngruppen zu forcieren; es verweist insofern inhaltlich auf das an den Leiter der \nRealschule gerichtete Schreiben der sonderpädagogischen Lehrkraft im gemeinsamen \nUnterricht vom 21. Januar 2003, worin diese darauf hinweist, dass die Antragsteller für einen \nAntrag an das Jugendamt \"nach § 35 KJHG auf alternative Beschulung mit \nInternatsunterbringung\" eine Stellungnahme der Realschule benötigten, aus der hervorgehe, \ndass ihr Sohn wegen des festgestellten ADS von Behinderung bedroht sei, obwohl er die \nnötigen intellektuellen Fähigkeiten habe und die Schwierigkeiten mit den Möglichkeiten der \nRealschule nicht zu bewältigen seien. Ob das dem Sohn der Antragsteller erteilte Zeugnis \nvom 6. März 2003, nachdem er in den Fächern Englisch, Geschichte und Politik die Noten \nmangelhaft, im Übrigen aber die Zensuren befriedigend und ausreichend erhalten hat, für die \ngegenteilige Annahme spricht, dass er von seiner Leistungsfähigkeit her im Unterricht der \nallgemeinen Schulen nicht (hinreichend) gefördert werden kann, ist angesichts der \nangeführten, ein kontinuierliches Leistungsbild vermittelnden schulischen Stellungnahmen \ndurchaus zweifelhaft.\n\n12\n\nOb die genannte Voraussetzung der fehlenden Förderungsmöglichkeit für L. X. \nin einer allgemeinen Schule vorliegt, muss daher im anhängigen Widerspruchsverfahren \ndurch weitere sonderpädagogische Begutachtung aufgeklärt werden. Die bisher eingeholten \nGutachten und Stellungnahmen bieten dafür keine ausreichende Basis. Das \nsonderpädagogische Gutachten vom 27. März 2002 enthält keine eigenständigen \nFeststellungen dazu, dass der Sohn der Antragsteller im Unterricht der allgemeinen Schule \nnicht oder nicht hinreichend wegen Erziehungsschwierigkeit gefördert werden kann. In das \nGutachten ist die Diagnose aus dem schulärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2002 \nübernommen worden, dass beim Sohn der Antragsteller eine hyperkinetische Störung des \nSozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen und Teilleistungsstörungen im \nvisuomotorischen Bereich vorliege; ferner sind der Bericht der schule und die Aussagen \nder Klassenlehrerin ausgewertet worden. Den Ausführungen zur Unterrichtsbeobachtung, zur \nTestphase und zum Eltern- und Schülergespräch lassen sich keine für den \nsonderpädagogischen Förderbedarf aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen. Die \nSchlussfolgerung der Gutachterinnen, der Sohn der Antragsteller brauche mit Blick auf die \ngezeigten Störungen dringend \"sonderpädagogischer Hilfe\", ist so nicht aus eigenen \nErhebungen abgeleitet; ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 5 Abs. 3 VO-\nSF lässt sich mit dem Gutachten nicht schlüssig begründen. Dem gemäß hat auch die \nAntragsgegnerin am 17. Mai 2002 auf Grund dieses Gutachtens festgestellt, dass beim Sohn \nder Antragsteller \"zur Zeit\" kein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. In der Folgezeit \nist ein weiteres sonderpädagogisches Gutachten im Sinne des § 11 VO-SF nicht erstellt \nworden. Dieser Mangel wird durch die nachfolgenden schulischen Stellungnahmen nicht \nbehoben. Diese zeigen zwar - nach den Aussagen verstärkt in den letzten Monaten - \nerhebliche Verhaltensauffälligkeiten wie nachhaltige Störungen des Unterrichts, \nBeschimpfungen und Belästigungen der Mitschüler, Handgreiflichkeiten und \nGewalttätigkeiten und ferner auf, dass sich das Verhalten des Sohnes der Antragsteller trotz \nOrdnungsmaßnahmen und vielfältiger erzieherreicher Einwirkungen und Fördermaßnahmen \nim Zusammenwirken mit der sonderpädagogischen Lehrkraft nicht gebessert habe; sie \nmögen daher gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs bieten, sind aber allein keine hinreichende Grundlage für den Schluss, dass \nanders als noch gegen Ende des Schuljahres 2001/2002 nunmehr der sonderpädagogische \nFörderbedarf im Sinne von § 5 Abs. 3 VO-SF gesichert anzunehmen sei. So wird in dem \nunter dem 10. Juli 2002 gefertigten Gutachten der Klassenlehrerin, die noch zum \nsonderpädagogischen Gutachten angegeben hatte, die jetzige Klasse sei in der Lage, den \nSohn der Antragsteller \"auszuhalten\", wie auch in dem oben angesprochenen, von Ende \nJanuar/Anfang Februar 2002 stammenden Gutachten ohne Datum hervorgehoben, dass der \nSohn der Antragsteller durch sein störendes Verhalten für die Lerngruppe eine \naußergewöhnliche Belastung darstelle, sein Verhalten außerhalb des Unterrichts aber eine \nnoch viel stärkere Belastung für die Mitschüler sei; insofern bleibt offen, ob \"im Unterricht\" \ntrotz außergewöhnlicher Belastung der Lerngruppe eine hinreichende Fördermöglichkeit \nbestand. Lediglich indiziellen Beweiswert für das Vorliegen des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs hat die in der Stellungnahme des Schulamts für den Kreis T. -X. vom \n12. Februar 2003 zu dem am 22. Januar 2003 geführten Gespräch angeführte Einschätzung \nder sonderpädagogischen Lehrkraft, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf des \nSohnes der Antragsteller im gemeinsamen Unterricht an der Realschule nicht entsprochen \nwerden könne, wie auch das Gutachten der H. -T. -Schule, Schule für \nErziehungshilfe, vom 24. Juni 2003, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf (wohl) \nzugrundegelegt, aber nicht durch nachvollziehbare und belastbare sachverständige \nAussagen begründet wird.\n\n13\n\nWeiterer sachverständiger Aufklärung bedarf ferner, inwieweit das bei L. X. \nbisher lediglich verdachtsweise diagnostizierte Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) \nUrsache für die aufgetretenen schulischen Probleme sein kann. Dasselbe gilt für die \nfestgestellte Winkelfehlsichtigkeit, die sich nach den Aussagen im ergänzenden Gutachten \nder Schule für Blinde und Sehbehinderte in P. vom 8. Mai 2002 u.a. in \nKonzentrationsstörungen und einer ausgeprägten Hypermotorik auswirken kann. \nInsbesondere das angeführte ADS hat die Antragsgegnerin bisher offenbar nicht ernsthaft als \nUrsache für die aufgetretenen schulischen Probleme in Betracht gezogen, obwohl eine \nVielzahl der Verhaltensbesonderheiten von L. X. (z.B. das \"unkontrollierte\" \nVerhalten im Sportunterricht) typisch für ADS-Kinder ist. Nach Aktenlage ist schon nicht \nfestzustellen, dass bei L. X. ein ADS hinreichend bestimmt diagnostiziert worden ist; \naus der allein vorliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. P. , Facharzt für Kinder- und \nJugendpsychiatrie/Psychotherapie, aus E. vom 4. April 2001 ergibt sich lediglich die \nDiagnose: Hinweise auf ein ADS. Es ist nicht ersichtlich, vielmehr gegebenenfalls im \nRahmen einer sonderpädagogischen oder weitergehend einer fachlichen Begutachtung \nabzuklären, ob L. X. mit Blick auf das angeführte ADS bei Einsatz spezifischer \nTherapiemaßnahmen und schulischer Fördermaßnahmen und Hilfestellungen im Unterricht \nder allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann.\n\n14\n\nDer Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 ist auch nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die sonstigen Voraussetzungen \ndes § 5 Abs. 3 VO-SF im vorliegenden Fall erfüllt sind, weil sich L. X. an der \nRealschule F. der Erziehung nachhaltig verschlossen oder widersetzt hat und dadurch \ndie Entwicklung jedenfalls der Mitschüler erheblich gestört worden ist. Dies erschließt sich \naus einer Gesamtbetrachtung der Stellungnahmen der Realschule vom 7. Februar 2001 bis \n12. Februar 2003 und der Zusammenstellungen der Vorkommnisse ab dem 5. Schuljahr, der \nSchreiben der im gemeinsamen Unterricht für L. X. ab Oktober 2002 eingesetzten \nsonderpädagogischen Lehrkraft vom 2. Dezember 2002 und 25. Januar 2003 sowie des \nBerichts der schule vom 29. Oktober 2001, die er während seines stationären \nAufenthalts in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters \" \n\" in I. im August und September 2001 besuchte. Danach fiel L. X. im schulischen \nUnterricht - nach zwischenzeitlicher Besserung seines Verhaltens im Laufe des Schuljahres \n2001/2002 wieder verstärkt im Schuljahr 2002/2003 - durch nahezu ständiges Stören des \nUnterrichts, Belästigungen der Mitschüler und sonst regelwidriges Verhalten und außerhalb \ndes Unterrichts durch die Mitschüler gefährdendes Verhalten, Beschimpfungen, \nHandgreiflichkeiten und Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf. Er stellte für die Lerngruppe \neine außergewöhnliche Belastung und durch sein Verhalten außerhalb des Unterrichts eine \nnoch stärkere Belastung für die Mitschüler dar. Er zeigte keine Einsicht in sein \nkonfliktträchtiges Verhalten und seine Verantwortlichkeit. Schulordnungsmaßnahmen wie die \nÜberweisung in die Parallelklasse, der Ausschluss vom Unterricht für eine Woche und die \nAndrohung der Entlassung von der Realschule sowie umfangreiche erzieherische \nMaßnahmen und Einwirkungen führten nicht zu einer positiven Verhaltensänderung. Seine \neigene Entwicklung und die seiner Mitschüler wurden nach Einschätzung der Realschule \ndurch seine Verhaltensauffälligkeiten erheblich gestört. Die hierzu im Einzelnen angeführten \nTatsachen und die Bewertungen sind eine im Grundsatz taugliche und für die Prüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs maßgebliche Beurteilungsgrundlage; denn sie \nbeziehen sich auf das (Lern- und) Sozialverhalten des Schülers im Unterricht der von ihm \nbislang besuchten allgemeinen Schule und in der sozialen Gemeinschaft mit anderen \nSchülern.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. November 2001 - 19 B \n1351/01 -.\n\n16\n\nSie werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller - wie auch im Übrigen \ndurch ihr erstinstanzliches Vorbringen, das die Konzentrationsschwierigkeiten, auffälliges \nschulisches Verhalten und \"massive Probleme\" auf das bei ihrem Sohn festgestellte ADS \nzurückführt - nicht in Frage gestellt. Sie werden vielmehr bestätigt durch das Gutachten der \nH. -T. -Schule, Schule für Erziehungshilfe des Kreises P. , vom 24. Juni 2003, \nwonach der Sohn der Antragsteller von Beginn seines dortigen Schulbesuchs am 6. Mai \n2003 an (zunächst) ein konfliktträchtiges Verhalten gezeigt habe und \"absolut respektlos\" \nsogar dem Schulleiter gegenüber sei; Regelakzeptanz, -verständnis und -umsetzung seien \nihm auch bei Spielsituationen auf dem Schulhof völlig fremd.\n\n17\n\nDie somit angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende \nallgemeine, d.h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Regelungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass ihr Sohn vorläufig die Realschule oder \neine andere weiterführende allgemeine Schule besuchen darf.\n\n18\n\nDie in den Berichten und Stellungnahmen der Realschule F. wie auch aktuell in \ndem Gutachten der Schule für Erziehungshilfe vom 24. Juni 2003 enthaltenen Feststellungen \nund Angaben zu massiven Auffälligkeiten des Sohnes der Antragsteller im Unterricht und \nsonst in der schulischen Situation, die die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen haben, machen deutlich, dass durch sein Verhalten die \nLernsituation in der von ihm besuchten Realschule nachhaltig in einer seinerzeit nicht \nhinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden ist, ohne dass die Schule dem durch \nsonderpädagogische Fördermaßnahmen ab Oktober 2002, durch erzieherische Einwirkung \nund mit Schulordnungsmaßnahmen entgegenwirken konnte. Schon das öffentliche Interesse \ndaran, einen geordneten und störungsfreien Unterricht und Schulbetrieb im Interesse der \nMitschüler wieder zu ermöglichen und zu gewährleisten (vgl. auch § 5 Abs. 3 letzter Halbsatz \nVO-SF), erfordert es, die Überweisung von L. X. in eine Schule für Erziehungshilfe \nsofort und zunächst für eine Übergangszeit wirksam werden zu lassen. Dass er in eine \nandere aufnahmebereite und - unter Berücksichtigung der aufgetretenen Probleme und des \nmöglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit - geeignete \nallgemeine Schule hätte alsbald aufgenommen werden können, machen die Antragsteller \nnicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Vollzugsinteresse besteht fort. \nEs spricht nichts dafür und wird auch von den Antragstellern nicht angeführt, dass ihr Sohn in \nvertretbarer Weise wieder an der Realschule F. beschult werden könnte. Die \nAufnahme des dortigen Schulbesuchs entspricht nach dem Vorbringen der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren nicht mehr ihrem Interesse. Danach hat sich ihr Vorhaben, ihren Sohn \nauf eine andere Schule zu schicken, zunächst dahin konkretisiert, ihn im Rahmen einer in \nAussicht gestellten jugendhilferechtlichen Hilfegewährung in einem Internat in Bad \nG. unterzubringen. Mit den Schriftsätzen vom 18. und 24. Juli 2003 haben sie angeführt, \nihr Sohn könne in das für ihn noch besser geeignete Förderschulinternat \nT. I. aufgenommen werden, in dem speziell ADS-Kinder betreut würden und von dem \naus ihr Sohn zunächst die Hauptschule besuchen könne; das Jugendamt habe inzwischen \ndie Übernahme der Kosten für die dortige Unterbringung unbedingt zugesagt. \n\n19\n\nEs kann auch unter Berücksichtigung der nachhaltigen massiven \nVerhaltensauffälligkeiten, die der Sohn der Antragsteller ab Mai 2003 auch an der Schule für \nErziehungshilfe gezeigt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass er derzeit an einer \nanderen Realschule oder einer sonstigen weiterführenden allgemeinen Schule schulisch \nhinreichend gefördert werden kann; das Interesse der Antragsteller daran, durch eine \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Weg zu einer schulischen Förderung an \neiner allgemeinen Schule überhaupt freizugeben, ist daher derzeit gering zu veranschlagen. \nDies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in Aussicht genommene Unterbringung in den \nangesprochenen Internaten. Zwar wird unter der Voraussetzung, dass der Sohn der \nAntragsteller an einem ADS leidet, ein beachtliches Interesse seiner Eltern daran \nanzuerkennen sein, ihn im Rahmen der zugesagten bzw. eingeleiteten jugendhilferechtlichen \nMaßnahme in einem der Internate unterzubringen, die nach den angaben der Antragsteller \nbzw. nach einer vom Senat beim Regionalen Sozialdienst für Familien- und Jugendhilfe des \nKreises T. -X. eingeholten Auskunft auf die Betreuung und außerschulische \nFörderung von Schülern mit ADS spezialisiert sind. Die Aussicht, dass der Sohn der \nAntragsteller bei Unterbringung in einem der Internate in einer weiterführenden allgemeinen \nSchule hinreichend schulisch gefördert werden kann, erscheint derzeit aber zu vage. Zudem \nist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Unterbringung in einem der \ngenannten Internate daran scheitert, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund der \nangeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 \nmit sofortiger Wirkung eine Schule für Erziehungshilfe besuchen muss. Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Internat T. I. oder dasjenige in Bad G. \neiner bestimmten Schule angegliedert ist und dort untergebrachte Schüler nicht die jeweils \ngeeignete Schule, also sowohl eine allgemeine als auch eine Schule für Erziehungshilfe \nbesuchen können. Es erscheint daher durchaus möglich, dass der Sohn der Antragsteller \nsowohl vom Förderinternat T. I. als auch vom Internat in Bad G. aus eine \nSchule für Erziehungshilfe besuchen kann. Dem steht auch nicht der Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 4. März 2003 entgegen, weil durch ihn nicht die - lediglich als \nnächstgelegen bezeichnete - Schule für Erziehungshilfe des Kreises P. in X. verbindlich \nals Förderort festgelegt, vielmehr eine Schule für Erziehungshilfe lediglich allgemein dem \nSchultyp nach als Förderort bestimmt worden ist. Schließlich hat das Interesse der \nAntragsteller daran, dass die Zuweisung ihres Sohnes zu einer Schule für Erziehungshilfe \nwegen des angenommenen sonderpädagogischen Förderbedarfs einstweilen ausgesetzt \nwird, auch nicht mit Blick auf die weitere Schullaufbahn und die Schulformwahlfreiheit ein das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegendes Gewicht. Denn durch die \nsofort vollziehbaren Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, also durch den \nfortdauernden Besuch einer Schule für Erziehungshilfe wird der weitere Bildungsweg des \nSchülers nicht auf eine von den Antragstellern nicht gewünschte Schulform festgelegt. Nach \nden \"Richtlinien für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) in Nordrhein-Westfalen\" \ngemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 20. Juni 1978 (veröffentlicht in der \nSchriftenreihe des Kultusministers \"Die Schule in Nordrhein-Westfalen\", Heft 6051), von \nderen Beachtlichkeit weiterhin ausgegangen werden kann, ist nämlich vorrangiges Ziel der \nSchule für Erziehungshilfe die Rückführung der Schüler in die allgemeine Schule; dieser \nZielsetzung muss durch eine angemessene Berücksichtigung der für die Rückführung \nunabdingbaren Lernziele und Lerninhalte Rechnung getragen werden, so dass dem \nUnterricht in der Schule für Erziehungshilfe grundsätzlich die Lehrpläne der dem \nBildungsgang des Schülers entsprechende Schulstufen und Schulformen zugrundegelegt \nwerden (vgl. Nr. 1.4.2 des Runderlasses).\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/19-b-898-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/19-b-898-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291286","retrieved":"2026-07-09 03:11:18.930103+00:00"}}