{"status":"available","doknr":"OLD291298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0811.13B347.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-11","aktenzeichen":"13 B 347/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10233/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 25. November 2002 - BK 2g 02-008 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des \nvorgenannten Bescheids nicht vom Zeitpunkt seines Erlasses ab ausgesetzt hat. Die weitergehende Beschwerde \nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDie im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt, \nsoweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des Bescheids vom 25. November 2002 nicht rückwirkend zum \nZeitpunkt seines Erlasses ausgesetzt hat, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen bedarf es einer \nweitergehenden gerichtlichen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach der behördlichen \nVollziehungsaussetzung nicht mehr.\n\n4\n\nDer Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig, weil seine Grundlage, nämlich die Anpassungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 23. Juli 2002 ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig ist und beide Bescheide einer \nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten werden.\n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.\n\n6\n\nJene Anpassungsverfügung ist nach der zitierten Entscheidung des Senats mit Wirkung ex tunc nicht \nvollziehbar und muss gegenwärtig von der Antragstellerin nicht befolgt werden. Konsequenterweise kann dann \ndie Nichtbeachtung der Anpassungsverfügung vom 23. Juli 2002 keinen Anlass geben, den von der \nAntragsgegnerin angestrebten wettbewerblichen Erfolg durch eine Regelung nach § 30 Abs. 5 TKG \ndurchzusetzen, und kommt dem Interesse des betroffenen Unternehmens, nicht vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens mit einer Erklärung der Unwirksamkeit ihrer Entgelte überzogen zu werden, größeres \nGewicht zu. \n\n7\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids ausgesetzt. Ihrer \nErklärung nach kommt dem jedoch erst ab Erlass der Aussetzungsentscheidung Wirkung zu. Von diesem \nZeitpunkt ab hat sich das vorläufige Rechtsschutzbegehren faktisch erledigt.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/13-b-347-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-11/13-b-347-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291298","retrieved":"2026-07-09 03:11:19.967553+00:00"}}