{"status":"available","doknr":"OLD291301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0808.18B2511.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-08","aktenzeichen":"18 B 2511/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im \nBescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2002 enthaltene Auflage \n\"Erwerbstätigkeit nicht gestattet\" wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \nangeordnet. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur \nHälfte. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 1.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem vorrangig weiter verfolgten Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Nebenbestimmung \"Erwerbstätigkeit nicht \ngestattet\" in der am 24. Oktober 2002 ausgestellten \nDuldung anzuordnen, \n\n4\n\nist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. \n\n5\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Bei dem Verbot einer \nErwerbstätigkeit, das der Antragsgegner der an die Antragstellerin gerichteten \nDuldung beigefügt hat, handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 \nSätze 2 und 3 AuslG sowie § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, die mit dem Widerspruch \nbzw. der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. \n\n6\n\nVgl. zur isolierten Anfechtung von \nNebenbestimmungen BVerwG, Urteil vom 22. \nNovember 2000 - 11 C 2.00 -, Juris = DVBl. 2001, \n405 (Ls), und vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, \nBVerwGE 100, 335 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, \n161 = NVwZ-RR 1997, 317 = InfAuslR 1996, 392 = \nBuchholz 402.240 § 12 Nr. 9.\n\n7\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat das \nzutreffende Rechtsmittel des Widerspruchs erhoben. Ein solcher ist nicht, wie schon \nNr. 71.3 AuslG-VwV klarstellt, durch die Sonderregelung des § 71 Abs. 3 AuslG \nausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut, der den \nWiderspruch lediglich gegen die Versagung einer Duldung ausschließt. Der Sinn und \nZweck der Vorschrift erfordert keine erweiternde Auslegung. Mit ihr soll im Falle der \nAblehnung einer Duldung bei regelmäßig vollziehbarer Ausreisepflicht das Verfahren \ngestrafft und beschleunigt werden. \n\n8\n\nVgl. hierzu BT-Drucks. 11/6321, 81.\n\n9\n\nFür den Beschleunigungsgedanken ist jedoch vom Ansatz her kein Raum mehr \ngegeben, wenn die Duldung selbst nicht unmittelbar im Streit steht, die Behörde also \nselbst gegenwärtig gar keine Aufenthaltsbeendigung durchsetzen will. \n\n10\n\nVgl. Funke/Kaiser, in: GK-AuslR, § 56 AuslG Rn. \n47; a.A. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. \nAuflage 1999, § 56 AuslG Rn. 11.\n\n11\n\nDie Antragstellerin besitzt ferner das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den \nvorliegenden Antrag. Ihr Widerspruch hat nicht bereits per Gesetz die aufschiebende \nWirkung ausgelöst (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der hier streitigen Auflage handelt \nes sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, für die nach nordrhein-\nwestfälischem Landesrecht aufgrund der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (§ 8 AG VwGO NRW). \n\n12\n\nEbenso Hess.VGH, Beschluss vom 6. April 2001 \n- 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 = EZAR 045 \nNr. 19 = AuAS 2001, 149 zum hess. Landesrecht; \na.A. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 8 SN \n66.98 -, NVwZ-Beil. 1998, 82; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 6. April 2000 - 10 S 2583/99 -, AuAS \n2000, 184 = VBlBW 2000, 325.\n\n13\n\nHierfür ist nicht erforderlich, dass die Auflage unmittelbar der Durchsetzung der \nAusreisepflicht dient. Es genügt vielmehr, dass die Auflage ebenso im \nVollstreckungsverfahren ergeht wie die Duldung selbst, die nach ihrer gesetzlichen \nKonzeption ein spezifisch vollstreckungsrechtliches Institut darstellt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 -.1 \nC 3.97 -, BVerwGE 105, 232 = NVwZ 1998, 297 = \nInfAuslR 1998, 12 = AuAS 1998, 17 = EZAR 045 \nNr. 7 = DVBl. 1998, 278 = DÖV 1998, 247 = \nBuchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 2.\n\n15\n\nDem steht nicht entgegen, dass im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) weder die ausländerrechtliche Duldung noch die \nhier in Rede stehende Auflage als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung \ngeregelt sind. \n\n16\n\nIn diesem Sinne aber OVG Berlin, Beschluss \nvom 4. Juni 1998 a.a.O. \n\n17\n\nDas Ausländergesetz enthält für die Erzwingung der Aufenthaltsbeendigung \nSonderregelungen, die die Bestimmungen des VwVG NRW verdrängen. Davon \nausgehend hat der Senat bereits entschieden, dass die ausländerrechtliche \nAbschiebungsandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Sinne \ndes § 8 AG VwGO NRW darstellt. \n\n18\n\nSenatsbeschluss vom 20. Oktober 1997 - 18 B \n834/96 -, EZAR 601 Nr. 9.\n\n19\n\nNichts anderes gilt für die Duldung. Dies folgt schon daraus, dass sie innerhalb der \ndurch die Abschiebungsandrohung eingeleiteten Maßnahme der \nVerwaltungsvollstreckung ergeht, die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers \nunberührt bleibt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und der Ausländer grundsätzlich unverzüglich \nnach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Festsetzung \nabgeschoben wird (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Die Duldung erschöpft sich aber nicht \nnur in der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung. Sie dient vielmehr in ihrer \nGesamtheit der Vollstreckung der Ausreisepflicht. Die Ausländerbehörde erhält durch \ndie vorübergehende Aussetzung der Abschiebung die Möglichkeit, \nVollstreckungshindernisse zu beseitigen. Dazu kann sie der Duldung Auflagen \nbeifügen, die beispielsweise geeignet sind, ein wegen mangelnder Mitwirkung des \nAusländers entstandenes Vollstreckungshindernis zu beseitigen. Namentlich kann \ndie Duldung eines Ausländers, der - wie hier - wegen Passlosigkeit nicht \nabgeschoben werden kann und dem deshalb eine Duldung erteilt werden muss (§ 55 \nAbs. 2 AuslG), mittels Auflage räumlich beschränkt oder die Erwerbstätigkeit \neingeschränkt oder ganz untersagt werden. Daraus folgt zugleich, dass auch die \neiner Duldung beigefügten Auflagen dem selben Zweck wie die Duldung dienen und \ndamit ebenfalls zu den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gehören.\n\n20\n\nVgl. Fehrenbacher, Die Vollziehbarkeit von \nNebenbestimmungen einer Aufenthaltsgenehmigung \noder Duldung, ZAR 2002, 193, 196. \n\n21\n\nDie Beschwerde ist allerdings nur insoweit begründet, als mit ihr das Ziel verfolgt \nwird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides anzuordnen. Diesbezüglich überwiegt das Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Auflage vorerst verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich die \nverfügte Auflage wegen Ermessensnichtgebrauch seitens des Antragsgegners \ngegenwärtig als rechtswidrig erweist. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der \nAntragsgegner bisher keinen Gebrauch gemacht. Er hat die hier streitige Auflage in \nseinem Bescheid vom 24. Oktober 2002 nicht begründet. Einer Begründung \nbedurfte es jedoch, weil die Anordnung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 \nAuslG im Ermessen der Behörde liegt (vgl. auch Nr. 56.3.2 AuslG-VwV). \n\n22\n\nAn einer nachträglichen Begründung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) fehlt es \nebenfalls. Der Antragsgegner hat in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten \nSchriftsatz vom 26. November 2002 lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert, \nden Sachverhalt vorgetragen und ausgeführt, der Antragstellerin bei der \nAushändigung der Duldung die Gründe für \"eine Änderung einer Duldung\" mitgeteilt \nzu haben. Das reicht vorliegend schon deshalb nicht, weil eine Beschränkung der \nDuldung und deren Begründung der Schriftform bedürfen (§§ 66 Abs. 1 AuslG, 39 \nAbs. 1 VwVfG NRW). \n\n23\n\nVgl. Renner, a.a.O. § 66 AuslG Rn. 4.\n\n24\n\nDarüber hinaus ist es auch noch zweifelhaft, ob der Erlass der Auflage überhaupt \nmündlich begründet wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragsgegners\nist die Antragstellerin jedenfalls mit dem Hinweis entgegen getreten, die Gründe für \nden Erlass der Auflage nicht mitgeteilt bekommen zu haben. \nDa die Ermessenserwägungen insbesondere im Widerspruchsbescheid nachgeholt \nwerden können, hat die Beschwerde nur bis zu dessen Erlass Erfolg und ist für die \ndarüber hinaus gehende Zeit zurückzuweisen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz \n2 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fällen der \nvorliegenden Art. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-08/18-b-2511-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-08/18-b-2511-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291301","retrieved":"2026-07-09 03:11:20.208713+00:00"}}