{"status":"available","doknr":"OLD291315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0807.9A4829.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"9 A 4829/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich der Kläger mit ihr gegen die \nHeranziehung zu Entwässerungsgebühren richtet.\n\nDer Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung \nerster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.541,41 EUR (= früher 3.014,73 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke C. 19, I. Straße 501 und \nC. straße 86 in F. ; sämtliche Grundstücke sind an die städtische Entwässerung \nangeschlossen. \n\n4\n\nMit Heranziehungsbescheiden vom 10. Januar 1997 zog der Beklagte den Kläger \nfür die genannten Grundstücke und das Jahr 1997 neben anderen Abgaben zu \nSchmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt (715,56 DM + 205,02 DM + \n753,75 DM =) 1.674,33 DM und zu Niederschlagswassergebühren von ( 444,00 DM \n+ 759,60 DM + 136,80 DM =) 1.340,40 DM heran. Wegen der Berechnung der \nGebühren im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Grundbesitzabgabenbescheide vom \n10. Januar 1997 hinsichtlich der festgesetzten \nSchmutzwassergebühren, der \nNiederschlagswassergebühren, der \nAbfallbeseitigungsgebühren und der \nStraßenreinigungsgebühren sowie die \nWiderspruchsbescheide vom 18. und 20. (richtig: \n21.) März 1997 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Gebührensätze seien gemäß den insoweit \ngeltenden rechtlichen Anforderungen kalkuliert worden und die auf dieser Grundlage \nerlassenen Heranziehungsbescheide daher rechtmäßig.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie \ndie Schmutz- und Niederschlagswassergebühren betrifft, wegen Unwirksamkeit der \nder Heranziehung zugrunde liegenden Entwässerungsabgabensatzung infolge eines \nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot stattgegeben. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Anwendung gelangte \nKalkulationsmethode der Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer kalkulatorischen Verzinsung \nmit einem Nominalzinssatz von 8 % nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nunzulässig sei und - methodisch bedingt - zu einem doppelten Ansatz der \nallgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer Überdeckung führe. Diese sei \nauch erheblich, denn sie belaufe sich vorliegend auf 18,57 % der \nberücksichtigungsfähigen Kosten. Die Möglichkeit eines Ausgleichs der Überdeckung \ndurch zu geringe Kostenansätze bei anderen Kostenarten sei nicht ersichtlich. Die \nüberhöhten Gebührensätze hätten sich auch nachträglich nicht als gerechtfertigt \nerwiesen. Die zwischenzeitlich vorgelegte Betriebsabrechnung weise zwar eine \nUnterdeckung aus. Das gehe aber allein darauf zurück, dass die Abrechnung den \ngleichen methodischen Fehler enthalte wie die Kalkulation; bei richtigem Ansatz der \nAbschreibungen hätte das Betriebsergebnis ebenfalls eine Überdeckung \nausgewiesen. Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren hat das \nVerwaltungsgericht der Klage ebenfalls stattgegeben, im Übrigen die Klage \nabgewiesen. \n\n11\n\nDer Senat hat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der \nKlage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Zur Begründung \nder Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die angewandte \nKalkulationsmethode entspreche den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes \nund der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt - sinngemäß -,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage auch insoweit abzuweisen, als sich der \nKläger mit ihr gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren richtet.\n\n14\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n18\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich der angegriffenen Entwässerungsgebühren für das \nJahr 1997 als unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen \nGrundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 10. Januar 1997 in der Gestalt \nder jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. bzw. 21. März 1997 sind auch \ninsoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1 - 6 und 11 \nder Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben - Entwässerungs-\nabgabensatzung - der Stadt F. vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Stadt F. \n(ABl. F. ), S. 463 ff., in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 1996 \n(EAS), ABl. F. , S. 319.\n\n20\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind, \nsoweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nDies gilt zunächst für den Gebührenmaßstab in § 4 EAS zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühren (Frischwassermaßstab) und den in § 5 EAS geregelten Maßstab der \nbebauten/überbauten oder sonstwie befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche für die zu \nbemessenden Niederschlagswassergebühren. Beide Maßstäbe genügen den nach § 6 Abs. 3 \nSatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1969, GV. NRW. S. 712, in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1996, GV. NRW. S. 586, (KAG) an einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen. \n\n22\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 \n- 9 A 7237/95 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks, zur EAS in \nder Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober \n1995, ABl. F. , S. 323, (jeweils mit Nachweisen aus \nder Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts).\n\n23\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze von 2,01 DM/cbm für die Bemessung der \nSchmutzwassergebühr und 1,20 DM/qm für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr \nbegegnen keinen Bedenken.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt \nnicht vor. Insbesondere ist die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und \nZinsen) nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ansatz kalkulatorischer Zinsen \nauf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in Verbindung mit einem Nominalzins auch \nin der Kombination mit kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten - wie hier teilweise - zulässig. Dies entspricht nach wie vor \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz KAG. \n\n26\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats seit dem Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., \nzuletzt bestätigt durch Urteil vom 1. September \n1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135, unter \nBezugnahme auf das in der seinerzeit aktuellen \n19. Auflage erschienene betriebswirtschaftliche \nStandardwerk des anerkannten \nBetriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wöhe, \n\"Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", S. 1263, 1266.\n\n27\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, \ndass im Veranlagungszeitraum (1997) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben \n\n28\n\n- allein hierauf und nicht auf solche der \nöffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O. - \n\n29\n\nbei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet \nwerden dürften, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. \n\n30\n\nVgl. Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer \nKostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ \n1999, 61 (94 f.).\n\n31\n\nDies kann der Senat aufgrund seiner durch die ständige Befassung mit der Materie \nvorhandenen (und durch betriebswirtschaftliche Werke zusätzlich vermittelten) Sachkunde \nohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen. \n\n32\n\nDie Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit \neinem Nominalzins führt weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 430,\n\n34\n\nnoch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, a.a.O.\n\n36\n\nAuch die kalkulatorischen Kostenansätze im Einzelnen ergeben, soweit der \nvorliegende Fall Anlass zur Überprüfung gebietet, keinen Grund zu durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Sie haben auf der Grundlage der \nGebührenbedarfsberechnung 1997 Bestand.\n\n37\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung mit 31.867.196,00 DM ausgewiesenen \nkalkulatorischen Abschreibungen im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen sind in \nmethodisch zulässiger Weise - wie oben dargelegt - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nberechnet worden. Die zur Anwendung gelangten Abschreibungssätze sind ebenso zulässig \nwie die Einbeziehung von anlagebezogenen Ingenieureigenleistungen in die Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes. Auch ansonsten sind keine Fehler der Ermittlung dieses \nWertes ersichtlich.\n\n38\n\nDie Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungs(rest)wertes \nim Hinblick auf das unbewegliche Vermögen in der Gebührenbedarfsberechnung \n(21.812.332,00 DM) ist ebenfalls fehlerfrei. \n\n39\n\nDer in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats können für die Bestimmung des \nZinssatzes, weil es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den \ngesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, \nnicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden \nVerhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend \nsein.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 434.\n\n41\n\nInsoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung, zuletzt für das \nVeranlagungsjahr 1996, als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % gebilligt.\nVgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994, \na.a.O., S. 434, und 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -. \n\n42\n\nEine Verpflichtung, diesen zum Zweck der Gewährleistung einer \"angemessenen \nVerzinsung\" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz im \nRahmen der Kostenprognose für 1997 zu reduzieren, bestand nicht. Der Ansatz von \n8 % bewegt sich noch innerhalb des eröffneten Prognose- und \nErmessensspielraums; insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Angesichts \nder im Verfahren 9 A 1248/92 erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage \ndes langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte davon \nausgegangen werden, dass die weitere Zinsentwicklung in den wenigen Jahren bis \n1997 bei langfristiger Betrachtungsweise noch keinen niedrigeren \nDurchschnittszinssatz zur Folge hatte.\n\n43\n\nDie Ermittlung des der Verzinsung zugrunde liegenden Anschaffungs(rest)wertes ist \nebenfalls fehlerfrei erfolgt. \n\n44\n\nVgl. zur Methodik: OVG NRW, Urteil vom \n4. November 1996, a.a.O., S. 14 ff. des \nUrteilsabdrucks. \n\n45\n\nDer angewandte Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf die Sparten \nSchmutzwasser (65 %) und Niederschlagswasser (35 %) entsprechend der \njeweiligen Kostenverursachung begegnet nach Aktenlage keinen Bedenken; auch \nder Kläger selbst hat keine entsprechenden Anhaltspunkte benannt. \n\n46\n\nAbschließend ist zu bemerken, dass die Betriebsabrechnung 1997 im hier \ninteressierenden Bereich Unterdeckungen von 5.727.428,97 DM \n(Schmutzwasserbeseitigung) bzw. 1.943.219,15 DM \n(Niederschlagswasserbeseitigung) ausweist. Von einer Kostenüberschreitung im \nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG kann mithin keine Rede sein. \n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der danach wirksamen \nSatzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung des Klägers der Höhe nach Fehler \naufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Sätze 1 \nund 3 VwGO. Da das Unterliegen des Beklagten im Hinblick auf die erhobenen \nStraßenreinigungsgebühren von 227,00 DM (= 116,06 EUR) nur einen geringen Teil \nder insgesamt streitigen Forderungen ausmacht, ist es gerechtfertigt, dem Kläger \nauch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/9-a-4829-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/9-a-4829-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291315","retrieved":"2026-07-09 03:11:21.303267+00:00"}}