{"status":"available","doknr":"OLD291322","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0807.6A1767.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"6 A 1767/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht \nzuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \ndargelegt sind.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf \nVerurteilung des Beklagten, die dienstliche Beurteilung vom 30. \nJuni 20.. aufzuheben, abgewiesen. Es hat die angegriffene \nBeurteilung für formell und materiell rechtmäßig erachtet. Der \nBeurteiler, der schulfachliche Dezernent H. , sei nicht \nbefangen gewesen. Der von dem Beurteiler unter dem 8. Mai \n20.. verfasste Aktenvermerk rechtfertige nicht die Annahme \neiner Befangenheit. Darin habe der Beurteiler lediglich zum \nAusdruck gebracht, dass er eine erneute Unterrichtsrevision \nbeim Kläger nicht für angebracht halte, weil kurz zuvor der \nSchulleiter C. eine solche Unterrichtsrevision durchgeführt \nhabe. Zudem habe er vermerkt, dass auf Grund der Beurteilung \ndes Schulleiters \"wohl\" nur eine Entlassung des Klägers in \nBetracht komme. Damit habe er sich nicht auf ein bestimmtes \nErgebnis für eine noch durchzuführende (erneute) \nUnterrichtsrevision festgelegt. Der Beurteiler habe seiner \nBeurteilung auch keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde \ngelegt. Dies gelte - unter Würdigung des Ergebnisses der in der \nmündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme - \ninsbesondere im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete \nLärmbelästigung während der ersten beobachteten \nUnterrichtsstunde. Auch der verspätete Beginn dieser \nUnterrichtsstunde sei vom Beurteiler in nicht zu beanstandender \nWeise berücksichtigt worden. \n\n5\n\nHiergegen wendet der Kläger ein: Es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der vom \nBeurteiler unter dem 8. Mai 20.. erstellte Vermerk belege dessen \nBefangenheit. Der Inhalt des Vermerks mache deutlich, dass \nsich der Beurteiler H. der negativen Beurteilung des zuvor \ntätig gewordenen Beurteilers C. uneingeschränkt anschließe. \nDies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Beurteiler H. \ndie Leistungen des Klägers noch nicht aus eigener Anschauung \nhabe beurteilen können. Er bringe damit in \"drastischer Form\" \nzum Ausdruck, dass er nicht mehr ergebnisoffen gewesen sei. \nEine Besorgnis der Befangenheit sei schon dann gerechtfertigt, \nwenn Tatsachen vorlägen, die deutlich machten, dass der Prüfer \nnicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität \naufbringen werde. Vorliegend sei der Beurteiler sogar noch \nweiter gegangen. Er habe sich festgelegt, dass nur eine \nEntlassung des Klägers in Betracht komme. Der Hinweis auf die \nvorzunehmende Entlassung sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft. \nDer Beurteiler könne, wenn das Beurteilungsverfahren \nvollständig durchgeführt sei, lediglich einen Vorschlag zur \nweiteren dienstlichen Verwendung unterbreiten. Dieser \nVorschlag könne zwar so aussehen, dass die Entlassung \nvorgeschlagen werde. Keinesfalls könne aber dieser Vorschlag \nzu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem überhaupt noch \nkein persönlicher Eindruck von den Leistungen des zu \nBeurteilenden zu gewinnen war. Ferner sei zu berücksichtigen, \ndass der Beurteiler \"gleichsam aus Gründen der Selbstachtung\" \ngehalten gewesen sei, dass zuvor formulierte Ergebnis später zu \nbestätigen. Ein Abweichen von dem zuvor formulierten \nVermerk in der Personalakte des Klägers sei dem Beurteiler \nerschwert, wenn nicht gar unmöglich gewesen. In einem \nvergleichbaren Fall sei der VGH Mannheim (Beschluss vom 19. \nJuni 2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235) von der Besorgnis \nder Befangenheit eines Prüfers ausgegangen.\n\n6\n\nDes Weiteren sei die Beurteilung verfahrensfehlerhaft \nzustande gekommen, weil der Beurteiler sich geweigert habe, \nein vom Kläger mit ihm angestrebtes Gespräch zu vereinbaren. \nDies widerspreche den Beurteilungsrichtlinien. Hinsichtlich der \nvom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme sei \nauffällig, dass die Aussagen des als Zeugen gehörten Beurteilers \nH. erheblich anders bewertet worden seien als die Aussagen \nder ebenfalls als Zeugin gehörten Vertrauenslehrerin N. , \nwelche bei der Unterrichtsbeobachtung anwesend gewesen sei. \nSchließlich sei die Handhabung des Beurteilungsermessens \ndurch den Beurteiler zweifelhaft. Er habe zum Ausdruck \ngebracht, dass er trotz der für den Kläger bestehenden \nErschwernis auf Grund des verspäteten Beginns der ersten \nUnterrichtsstunde diesen Gesichtspunkt nicht in die Bewertung \nhabe einfließen lassen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen des \nKlägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils.\n\n9\n\nDie Darlegungen des Klägers belegen keine tatsächliche \nBefangenheit des Beurteilers H. . Eine dienstliche Beurteilung \nist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn hinsichtlich des \nBeurteilers die Besorgnis der Befangenheit besteht; vielmehr \nmuss der Beurteiler tatsächlich befangen gewesen sein. \nTatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der \nBeurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten \nsachlich und gerecht zu beurteilen. Das Tatsachengericht hat bei \nder Prüfung, ob eine Befangenheit gegeben ist, die von ihm \ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang \nunter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher \nBeurteilungen zu würdigen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - \n2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318-323.\n\n11\n\nGemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommen, dass der vom Beurteiler H. unter dem 8. Mai \n20.. verfasste und zur Personalakte genommene Vermerk keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für dessen tatsächliche \nVoreingenommenheit bietet. Der Vermerk lautet: \n\n12\n\n\"Herr C. ,\n\n13\n\nin der Anforderung der DB für Herrn V. wurde nicht \ndarauf hingewiesen, dass die Revision unter Beteiligung des \nschulfachlichen Dezernenten erfolgen soll, wie seinerzeit in der \nErörterung dem BPR zugesagt. Daher erfolgte die Beurteilung \nohne meine Beteiligung. Nachdem ein Ergebnis jetzt vorliegt, \nhalte ich es nicht für angebracht, kurz darauf eine erneute \nRevision durchzuführen. Die Aussagen des Beurteilenden sind \neindeutig. Es kommt wohl nur die Entlassung in Frage. \n\n14\n\nM. E. müßte der BPR entsprechend informiert werden.\"\n\n15\n\nDer Inhalt dieses Vermerks wird verständlich vor dem \nHintergrund der besonderen Umstände der vom Kläger bis dahin \nabgeleisteten Probezeit: Bereits unter dem 8. Oktober 19.. war \nder Kläger nach über einem Jahr Probezeit durch den Schulrat \nX. dienstlich beurteilt worden. Das Gesamturteil lautete, der \nKläger habe sich während der Probezeit nicht bewährt. \nDaraufhin wurde von einer Verkürzung der Probezeit \nabgesehen. Unter dem 19. Februar 19.. wurde der Kläger von \nseiner damaligen Schulleiterin C. dienstlich beurteilt. Auch \ndiese Beurteilung endete mit dem Gesamtergebnis, der Kläger \nhabe sich während der Probezeit nicht bewährt. Im Juni 19.. \nwurde die Probezeit des Klägers verlängert; er wurde zugleich \nab dem 1. August 19.. an eine andere Schule versetzt. In einem \ninternen Schreiben der Bezirksregierung L. an das Schulamt \nfür die Stadt L. wird dazu ausgeführt: Der am Verfahren \nbeteiligte Bezirkspersonalrat habe der Verlängerung der \nProbezeit unter der Maßgabe zugestimmt, dass die \nUnterrichtsrevision an der neuen Beschäftigungsschule mit \nBeteiligung des zuständigen schulfachlichen Dezernenten \nstattfinde. \n\n16\n\nDieses mit dem Bezirkspersonalrat abgesprochene Vorgehen \nging über die für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen \nund Lehrern (RdErl. d. Kultuministeriums vom 25. Mai 1992, \nGABl. NW. S. 118 - Beurteilungsrichtlinien -) hinaus. \nBeurteilungen während der Probezeit hat gemäß Nr. 2.7 i.V.m. \n3.1.1 der Beurteilungsrichtlinien der Schulleiter der \nStammschule abzugeben. Die von der Bezirksregierung mit dem \nBezirkspersonalrat abgesprochene Vorgehensweise erweiterte \ndiese Vorgabe allein dahin, dass bei der durchzuführenden \nUnterrichtsrevision der schulfachliche Dezernent beteiligt \nwerden sollte. Das bedeutete nicht, dass dieser selbst die \ndienstliche Beurteilung erstellen sollte. Letzteres wäre im \nÜbrigen unzweckmäßig, weil in der dienstlichen Beurteilung \nLeistung, Eignung und Befähigung nicht punktuell, sondern im \n(gesamten) Beurteilungszeitraum zu beurteilen sind; zudem \nkann das notwendigerweise zu beurteilende dienstliche \nVerhalten (siehe II. 3. der Beurteilung) aufgrund einer \nUnterrichtsrevision nicht bewertet werden. Dass der Dezernent \nH. somit als unzuständiger Beurteiler eine Beurteilung erstellt \nhat, ist vom Kläger nicht gerügt worden und stellt deshalb das \nangefochtene Urteil nicht in Frage. \n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist der Vermerk des \nschulfachlichen Dezernenten H. vom 8. Mai 20.. wie folgt zu \nwürdigen: Der Dezernent bringt zunächst zum Ausdruck, dass \ndas mit dem Bezirkspersonalrat vereinbarte - über die \nBeurteilungsrichtlinien hinausgehende - Verfahren nicht \neingehalten worden ist, weil seine Beteiligung an der \nUnterrichtsrevision unterblieben ist. Auch unter \nBerücksichtigung des weiteren Inhalt des Vermerks lässt sich \ndaraus nicht schließen, er habe den Inhalt der vorangegangenen \nBeurteilung als \"eigene Beurteilung\" übernommen; vielmehr \nkommt nur zum Ausdruck, dass er die fehlende eigene \nBeteiligung an der Unterrichtsrevision als unschädlich \nangesehen hat. Diese Ansicht hat er offensichtlich nach \nRücksprache innerhalb der Bezirksregierung L. geändert und \neine Unterrichtsrevision in Aussicht genommen. Hierfür spricht \nauch das Schreiben der Bezirksregierung L. vom 16. Mai 20.. \nan den Kläger, wonach die zu wiederholende \nUnterrichtsrevision wegen des vorangegangenen \nVerfahrensfehlers erfolge. Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nDezernent H. auf Grund der Kenntnis des Ergebnisses der \nBeurteilung durch den Schulleiter C. vom 12. April 20.. nicht \nmehr unvoreingenommen an der folgenden Unterrichtsrevision \nhabe beteiligen können, liegen nicht vor. Hält ein \"Beurteiler\" \neine ihm vorliegende dienstliche Beurteilung zutreffend, obwohl \neine vorher abgesprochene eigene Beteiligung an dieser \nBeurteilung unterblieben ist, bedeutet das nicht, dass er eine \nfolgende - nunmehr unter seiner Beteiligung stattfindende - \nUnterrichtsrevision nicht mehr unvoreingenommen würdigen \nkann. \n\n18\n\nAuch der Umstand, das der Dezernent H. die Bewertung \ndes Schulleiters C. als \"eindeutig\" bezeichnet hat, belegt \nnicht, dass er diese Beurteilung als eigene \"Beurteilung\" - für \ndie er nicht zuständig war - übernommen hat und damit als \nbefangen angesehen werden musste. Bei dieser Bezeichnung \nhandelt es sich um eine (zutreffende) objektive Beschreibung \ndes Beurteilungsinhalts. Die Beurteilungsaussagen in der \nBeurteilung des Schulleiters C. - insbesondere das \nGesamturteil - sind in der Tat eindeutig, das gilt insbesondere \nfür das Gesamturteil; danach hat sich der Kläger in der Probezeit \nnicht bewährt. Des Weiteren führt die Aussage des Dezernenten, \nes komme \"wohl\" nur eine Entlassung des Klägers in Betracht, \nzu keiner anderen Bewertung. Sie bedeutet allein, dass er \naufgrund der Beurteilung des Schulleiters C. vom 12. April \n20.. eine solche Entlassung für naheliegend erachtete, nicht aber \nein eigenes Werturteil über Leistungen des Klägers. \n\n19\n\nDer Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Urteil des \nVGH Mannheim vom 19. Juni 2001 - 9 S 1164/01 - (NVwZ \n2002, 235) führt nicht weiter. Dem dortigen Verfahren lag ein \nprüfungsrechtlich zu beurteilender Sachverhalt zugrunde, in dem \ndie Besorgnis der Befangenheit eines Prüfungsvorsitzenden \nangenommen wurde. Eine dienstliche Beurteilung hingegen ist - \nwie oben ausgeführt - nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn der \nBeurteiler tatsächlich befangen war, eine Besorgnis der \nBefangenheit reicht nicht aus.\n\n20\n\nDie Darlegungen des Klägers belegen nicht, dass das \nVerwaltungsgericht eine Fehlbewertung des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme vorgenommen hat. Der Kläger beanstandet \nallein, das Verwaltungsgericht habe die beiden Aussagen des \nZeugen H. und der Zeugin N. unterschiedlich bewertet. \nSeine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen H. , \nder angegeben hatte, es habe keine beeinträchtigende bzw. \nerhebliche Lärmbelästigung während des Unterrichts gegeben, \nbesteht aus einer Vermutung; er meint, die Erinnerung des \nZeugen \"dürfte\" weniger verlässlich sein, weil dieser eine \nVielzahl von Unterrichtsstunden zu besuchen habe. Insgesamt \nreichen diese Darlegungen nicht, um anzunehmen, das \nVerwaltungsgericht habe die erhobenen Beweise nicht \nzutreffend gewürdigt. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin \nN. ausgesagt hat, sie habe zwar Kinder draußen spielen \nhören, dies aber nicht besonders laut.\n\n21\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dezernent H. \nhabe mit seiner Einschätzung zur Bedeutung des verspäteten \nUnterrichtsbeginns sein Beurteilungsermessen nicht \nüberschritten, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht \nernstlich in Frage gestellt. Er nimmt hierzu eigene Bewertungen \nvor, auf die es jedoch nicht ankommt. Maßgeblich hat das \nVerwaltungsgericht auf die Aussage des Dezernenten abgestellt, \nder einen Einfluss des verspäteten Unterrichtsbeginns auf das \nLernverhalten nicht hat wahrnehmen können. Den Ansatz des \nVerwaltungsgerichts, die Würdigung von Unregelmäßigkeiten \nim Ablauf der Hospitationsstunde stehe im \nBeurteilungsermessen des Beurteilers, hat der Kläger im \nZulassungsverfahren nicht angegriffen. Deshalb kann offen \nbleiben, ob solche Unregelmäßigkeiten nicht vielmehr nach \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten sind und \ngegebenenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der \nHospitationsstunde gerechtfertigt hätten.\n\n22\n\nSchließlich greift der Einwand des Klägers zum fehlenden \nGespräch mit dem Beurteiler nicht durch. Er verkennt, dass sich \ndas Verwaltungsgericht in seinem Urteil (dort Seite 9 erster \nAbsatz) mit dem vom Kläger vor der Beurteilung gewünschten \nGespräch mit dem Beurteiler befasst hat. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein derartiges \nGespräch vom Beurteiler nicht habe geführt werden müssen. \nNach der Unterrichtsrevision und vor Abfassung der Beurteilung \nhingegen hat der Kläger ein Gespräch mit dem Dezernenten \ngeführt. Dass dieses Gespräch nicht den Anforderungen nach \nNr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien entsprochen hätte, hat der \nKläger nicht dargelegt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 \nGKG.\n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/6-a-1767-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/6-a-1767-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291322","retrieved":"2026-07-09 03:11:21.861640+00:00"}}