{"status":"available","doknr":"OLD291313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0807.18B1446.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"18 B 1446/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags der Antragsteller auf Gewährung von Abschiebungsschutz für ihren Vater im \nWege der Feststellung der Nichtdurchführbarkeit seiner Abschiebung durch das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. \n\n3\n\nSoweit die Antragsteller die Befangenheit des Einzelrichters rügen, der in erster \nInstanz über ihren Antrag entschieden hat, weil dieser bereits als Einzelrichter über \ndie Klage des Vaters gegen seine Ausweisung und damit über denselben \nSachverhalt entschieden habe, führt dies nicht zu einer Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nDabei kann es offen bleiben, ob weiterhin der bisherigen nahezu einhelligen \nRechtsprechung zu folgen ist, dass nach Beendigung einer Instanz - wie hier - ein \nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann, \nsofern - wie hier - nicht mehr nachträglich über besondere Anträge zu entscheiden \nist,\n\n5\n\nso BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - VIII \nCB 129 und 130/67 -, MDR 1970, 442 = Buchholz \n310 § 54 VwGO Nr. 5 und vom 31. Juli 1984 - 9 C \n46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 sowie \nBeschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23/89 -, \nNVwZ 1990, 460,\n\n6\n\noder ob diese Rechtsprechung nach dem - zu einem Sonderfall der Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs wegen Nichtbekanntgabe der Selbstablehnung eines \nRichters ergangenen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni \n1993\n\n7\n\n- 1 BvR 878/90 -, BVerfGE 89, 28 ff -\n\n8\n\ngenerell zu überdenken ist.\n\n9\n\nDies offenlassend und zum Meinungsstand: \nBVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. \n1997, 1235.\n\n10\n\nDer Entscheidung des erstinstanzlichen Einzelrichters über die Klage des Vaters \nder Antragsteller gegen seine Ausweisung ist eine Besorgnis der Befangenheit \njedenfalls nicht zu entnehmen. Das deutsche Verfahrensrecht wird nämlich von der \nAuffassung getragen, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die \nBeurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben \nSachverhalt ein Urteil gebildet hat. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen \n\"Vorbefassung\" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des \nRichters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände \nder Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung \ndes Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt.\n\n11\n\nBVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B \n30.97 -, Buchholz 303 § 42 Nr. 2.\n\n12\n\nDafür ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen. \n\n13\n\nSoweit mit der Beschwerdebegründung der verwaltungsgerichtliche Beschluss \nselbst angegriffen wird, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen \nAuseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der - von \nder die Antragsteller vertretenden Rechtsanwältin formulierte - Antrag auf \nFeststellung der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung des Vaters wegen der mit \neiner solchen Feststellung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig \nsei.\n\n14\n\nDie Beschwerdebegründung richtet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung \ndes - vom Verwaltungsgericht so verstandenen - Abschiebungsschutzantrages im \nWege der Verweisung auf das im Klageverfahren des Vaters der Antragsteller gegen \nseine Ausweisung (24 K 4125/01) ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n22. August 2002, soweit darin etwaige Hindernisse für eine Abschiebung des Vaters \nim Hinblick auf seine Ehefrau und die Antragsteller aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK \ngeprüft und verneint worden sind. Diese Verweisung ist nicht zu beanstanden. \nEntgegen der Ansicht der Antragsteller musste das Verwaltungsgericht sich mit der \n\"weiteren rechtlichen Position der Kinder\" nicht in besonderer Weise \nauseinandersetzen. Zwar können diese durch die Ausweisung ihres Vaters in ihren \nRechten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt sein. \n\n15\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 -\n 1 C 8.94-, InfAuslR 1997, 16.\n\n16\n\nDies führt aber nicht dazu, dass die Ausweisungsverfügung aus der Sicht der \nKinder als Antragsteller eine andere rechtliche Bewertung erfahren kann. Wenn sich \ndie nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Ausweisung eines \nAusländers als rechtmäßig erweist, dann ist es bereits vom Ansatz her \nausgeschlossen, dass aus der Sicht eines seiner Familienangehörigen eine andere \nBeurteilung möglich ist.\n\n17\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 - 18 B \n2336/02 -.\n\n18\n\nZur Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Vaters der \nAntragsteller hat der erkennende Senat in seinem den Antrag des Vaters auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August \n2002 ablehnenden unanfechtbaren Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 - \nbereits ausgeführt, dass der Fall des Vaters der Antragsteller auch mit Blick auf seine \nBeziehungen zu ihnen als seinen Kindern bei der gebotenen Gesamtschau keine \nBesonderheiten aufweist, die ein Absehen vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen \nRechtsprechung, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit, die hier gegeben ist, der \nSchutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung \ngrundsätzlich nicht entgegen steht, hat der Senat unter eingehender Würdigung der \nbesonderen Umstände des Falles entschieden, dass es den Familienangehörigen \nzuzumuten ist, entweder eine Trennung hinzunehmen oder dem ausgewiesenen \nAusländer in die Türkei zu folgen und das Familienleben dort fortzusetzen. \n\n19\n\nDas nicht von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, sondern von deren \nVater verfasste und zudem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim \nGericht eingegangene Schreiben kann für die Entscheidung über die Beschwerde \nkeine Berücksichtigung finden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG und berücksichtigt \nden Umstand, dass Schutz vor Abschiebung nur für eine Person - den Vater der \nAntragsteller - begehrt wird und wegen der wirtschaftlichen Identität des \nStreitgegenstandes nicht auf die Anzahl der Antragsteller abzustellen ist.\n\n21\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 - 18 E \n791/03 - m.w.N.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291313","retrieved":"2026-07-09 03:11:21.137787+00:00"}}