{"status":"available","doknr":"OLD291336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0806.7A.D100.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"7a D 100/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windenergieanlagen - Teil 1 der \nGemeinde I. ist nichtig, soweit er eine \"gebündelte Bauweise\" und Flächen, die von \nBebauung freizuhalten sind, festsetzt. Im übrigen ist der Bebauungsplan unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für \nWindkraftanlagen - Teil 1 der Antragsgegnerin, der für eine der im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten Vorrangzonen für \nWindenergie Festsetzungen für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen \nenthält. Die Antragsteller bewohnen ein im Außenbereich der Ortschaft \nT. (Rheinland-Pfalz) in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze nach Nordrhein-\nWestfalen gelegenes Anwesen (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 52), auf dem sie \nauch zwei Ferienwohnungen bewirtschaften. Das Anwesen liegt etwa 365 m nördlich \nder Nordgrenze des Bebauungsplangebietes, die dort in etwa parallel zur \nLandesgrenze nach Rheinland-Pfalz verläuft. \n\n3\n\nMit der am 19. Dezember 1998 bekannt gemachten 20. Änderung des \nFlächennutzungsplans stellte die Antragsgegnerin mehrere Vorrangzonen für \nWindenergie in ihrem Gemeindegebiet dar. \n\n4\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für Windkraftanlagen - \nTeil 1 umfasst die südöstlich der Ortschaft M. unmittelbar an der belgischen \nGrenze gelegene Vorrangzone fast vollständig. Er erstreckt sich auf einer Länge von \nca. 2.100 m von Norden nach Süden und erfasst nur im bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich gelegene Flächen. Seine nördliche Grenze verläuft von Südwesten \nnach Nordosten in etwa 350 m Entfernung ungefähr parallel zu der das Grundstück \nder Antragsteller erschließenden Straße. Als Art der baulichen Nutzung ist ein \nSondergebiet mit der Zweckbestimmung \"Fläche für die Aufstellung von \nWindkraftanlagen\" festgesetzt. Durch Baugrenzen sind sechs Standorte als nahezu \nquadratische Baufenster mit Seitenlängen zwischen 50 m und 70 m festgesetzt. Die \nmaximale Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Fundamentfläche der \nWindkraftanlage, Trafo- und Übergabestation) ist je Windkraftanlagenstandort mit \n450 qm festgesetzt. Der dem Anwesen der Antragsteller am nächsten gelegene \nStandort 1 liegt in etwa 400 m Entfernung von deren Haus an der nördlichen Grenze \ndes Bebauungsplangebiets, Standort 2 ca. 500 m südwestlich hiervon. Die \nStandorte 3 bis 6 liegen im Südwesten des Plangebietes unmittelbar entlang eines \nWeges. Diese Baufenster haben einen Abstand von gut 50 m und mehr zur \nBundesstraße 265/266, die entlang der deutsch-belgischen Grenze verläuft und die \nsüdwestliche Grenze des Plangebiets bildet. Die Abstände zwischen diesen \nBaufenstern betragen zwischen 200 m und 250 m. Zur Andienung der geplanten \nWindenergieanlagen sind jeweils mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende \nFlächen zwischen den benachbarten Anlagen bzw. zu Wegen festgesetzt. Ferner \nsind entlang der im oder unmittelbar außerhalb des Plangebiets verlaufenden \nAbschnitte der Bundesstraßen B 265/266 und B 421 40 m breite und um die im \nPlangebiet vorhandenen Waldflächen herum 35 m breite von Bebauung \nfreizuhaltende Flächen festgesetzt. Neben den bereits genannten Bestimmungen zu \nArt und Maß der baulichen Nutzung (Nummern 1 und 2) enthalten die textlichen \nFestsetzungen Regelungen zur \"gebündelten Bauweise\" und zur überbaubaren \nGrundstücksfläche (Nummer 3), zu den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nbelastenden Flächen (Nummer 4) sowie zu den Flächen, die von Bebauung \nfreizuhalten sind (Nummer 5). \n\n5\n\nDie Erstellung des Bebauungsplans erfolgte federführend durch die Firma \nUmweltkontor. Diese erarbeitete den Bebauungsplan mit Begründung und begleitete \ndas Aufstellungsverfahren, indem sie die Sitzungsunterlagen für den zuständigen \nAusschuss und den Rat der Antragsgegnerin vorbereitete und Vorschläge zur \nBehandlung der Anregungen von Bürgern und der Stellungnahmen der Träger \nöffentlicher Belange machte. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurden \nim Januar 2000 eine Umweltverträglichkeitsstudie und ein Landschaftspflegerischer \nBegleitplan sowie ein Schallgutachten zur Abschätzung der nach Errichtung der \ngeplanten Windenergieanlagen insgesamt zu erwartenden Lärmimmissionen und ein \nGutachten zu dem zu erwartenden Schattenwurf durch die Anlagen erstellt.\n\n6\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Nachdem bereits am \n9. Dezember 1996 und am 19. Juni 1997 Aufstellungsbeschlüsse für \nBebauungspläne - für allerdings abweichende Teilbereiche - gefasst worden waren, \nfasste der Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 1998 erneut einen \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 51 mit den drei Teilbereichen L. , \nM. und P. Süd und Nord und beschloss zugleich die frühzeitige \nBürgerbeteiligung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte am 5. Januar 1999. Am 13. Januar 1999 fand \neine Bürgerversammlung statt, der Bebauungsplanentwurf lag vom 14. Januar bis \nzum 15. Februar 1999 aus. Eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \nerfolgte im Frühjahr 1999. Mit Schreiben vom 14. April 2000 wurden die Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die \nGrenzwerte für Lärm- und Schattenwurf zu beachten seien und ggf. Festsetzungen \nhierzu in den Bebauungsplan aufzunehmen seien. Die Verbandsgemeinde P. L. , \nin deren Gemeindegebiet das Anwesen der Antragsteller liegt, regte an, den Standort \n1 wegen der starken Beeinträchtigung der Siedlungsgehöfte in T. - zu denen auch \ndas Anwesen der Antragsteller gehört - entfallen zu lassen. \n\n7\n\nAm 31. August 2000 beschloss der Rat die Offenlegung des geänderten \nPlanentwurfs. Diese erfolgte nach Bekanntmachung vom 28. Oktober 2000 in der \nZeit vom 2. November bis 4. Dezember 2000. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 hiervon benachrichtigt.\n\n8\n\nDie Träger öffentlicher Belange äußerten sich im Wesentlichen zu \nimmissionsschutzrechtlichen Fragen. Zahlreiche Bürger wandten sich auf einer \nUnterschriftenliste unter Hinweis auf die durch die vorhandenen Windenergieanlagen \nbereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegen die Errichtung \nvon weiteren Windenergieanlagen in der Gegend. Sie verwiesen ferner auf den zu \nerwartenden Wertverlust ihrer Immobilien und die von den Anlagen ausgehenden \nImmissionen. \n\n9\n\nDie Antragsteller wandten sich im Verlauf des gesamten Aufstellungsverfahrens \nin zahlreichen Schreiben an die Antragsgegnerin und machten geltend, von den \ngeplanten Windenergieanlagen gingen erhebliche zusätzliche Immissionen auf ihr \nGrundstück aus. Sie seien bereits durch die Immissionen der insbesondere im Land \nRheinland-Pfalz vorhandenen Windenergieanlagen und eines Sägewerks erheblich \nbelastet. Das Prognosegutachten zu den Lärmimmissionen sei nicht zutreffend, denn \nes berücksichtige nicht die weiteren geplanten Windenergieanlagen und die \nImmissionen vom nahe gelegenen Sägewerk sowie vom Truppenübungsplatz \nF. . Bei einer unangemeldeten Lärmmessung sei an ihrem Haus ein Wert von \n50 dB(A) gemessen worden. Die geplanten Windenergieanlagen bildeten zusammen \nmit den bereits vorhandenen eine riesige industrielle Anlage. Sie - die Antragsteller - \nmüssten mit negativen Auswirkungen auf den Wert ihres Grundstücks und die \nVermarktung ihrer Ferienwohnungen rechnen, ihre Existenz würde vernichtet. Schon \njetzt hätten sie bei den Übernachtungen von Feriengästen, die 30% ihres \nLebensunterhalts ausmachten, einen Rückgang zu verzeichnen. Es hätten noch \nweitere Träger öffentlicher Belange beteiligt werden müssen. \n\n10\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Antragsteller trug darüber hinaus vor, die \nprognostizierte Einhaltung des Lärm-Immissionsgrenzwertes durch die geplanten \nWindenergieanlagen reiche wegen der besonderen Lästigkeit der von den Anlagen \nausgehenden Immissionen nicht aus. Im Bebauungsplan solle für die Bewohner des \nAnwesens der Antragsteller ein Lärmrichtwert von 35 dB(A) statt 45 dB(A) festgesetzt \nwerden. Ferner bestünden Gesundheitsgefahren durch die Infraschallimmissionen \nder Anlagen und Unfallgefahren durch Rotorblattbruch und Eisabwurf. Die Errichtung \nder Anlagen setze zudem die Aufhebung des bestehenden \nLandschaftsschutzgebietes voraus, in Schutzgebieten seien die Windenergieanlagen \naber grundsätzlich nicht privilegiert. Im Naturpark sei die Errichtung der Anlagen \nunzulässig. Schon die Anzahl der insgesamt geplanten Windenergieanlagen (bis zu \n80) sei für die Antragsteller unzumutbar und stelle eine extreme visuelle Belastung \ndar. Die touristischen Belange der Antragsteller, die in eine Existenzkrise geraten \nwürden, müssten berücksichtigt werden. Wegen der Schutzqualität des \nLandschaftsschutzgebietes Naturpark Nordeifel sei der belgische Staat in die \nPlanung einzubeziehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die hier durchgeführt \nwerden müsse, sei unterblieben. Die Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der \nFirma V. stelle eine unzulässige Verquickung öffentlicher und privater \nInteressen dar. Der Vogelzug sei völlig falsch eingeschätzt worden. \n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 5. April 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss über deren \nBehandlung. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. \n\n12\n\nDer Bebauungsplan wurde am 28. April 2001 bekannt gemacht.\n\n13\n\nAm 4. Oktober 2001 haben die Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem \nPlanaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor, die Vorbelastung des Gebietes \ndurch vorhandene Windenergieanlagen und ein Sägewerk sei so hoch, dass ein \nLärmminderungsplan nach § 47a BImSchG hätte aufgestellt werden müssen. Die \nwegen der Höhe der geplanten Anlagen erforderliche Tag- und Nachtkennzeichnung \nals Luftfahrthindernis verstärke die Belastung durch die Anlagen. Zudem tragen die \nAntragsteller zahlreiche Erwägungen zur Ermittlung der von Windenergieanlagen \nausgehenden Lärmimmissionen vor. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der \nVerwaltungskommission des Naturparks Hohes W. - F. vom 12. Juni 2002 an die \nFirma V. weisen sie darauf hin, der belgische Teil des Naturparks Hohes W. \nsei zu den EU-Vogelschutzgebieten zu zählen. Solche Gebiete kämen nach dem \nWindenergieerlass als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht, vielmehr \nmüsse zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und \nWindenergieanlagen ein Abstand von 200 m eingehalten werden, bei besonders \nbedrohten Vogelarten, wie sie in EU-Vogelschutzgebieten vorkämen, sogar von \n500 m. Die Angabe des Antragsgegners, seitens der Verwaltung des Naturparks \nseien keine Bedenken gegen die Planung geäußert worden seien, sei ausweislich \ndes genannten Schreibens vom 12. Juni 2000 nicht zutreffend. \n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen:\nden Bebauungsplan Nr. 51 - Flächen für \nWindkraftanlagen - Teil 1 der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären. \n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie führt aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die \nAntragsteller könnten nämlich ihre Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung des \nBebauungsplans nicht verbessern, weil in diesem Fall Windenergieanlagen \ngrundsätzlich überall in der Vorrangzone zulässig seien. Der Antrag sei auch \nunbegründet. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das \nAbwägungsgebot sei nicht verletzt. Der Bebauungsplan solle die Errichtung von \nWindenergieanlagen innerhalb der Vorrangzone steuern. Sie - die Antragsgegnerin - \nhabe alle maßgeblichen Gesichtpunkte angemessen berücksichtigt. Dabei sei zu \nberücksichtigen gewesen, dass mit der Festsetzung von Standorten für \nWindenergieanlagen deren planungsrechtliche Zulässigkeit nur grundsätzlich bejaht \nwerde. Ob und welche Immissionen von den Anlagen ausgingen, sei im \nBaugenehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen zu prüfen, in dem \ndaher jeweils ein Lärmgutachten zu erstellen sei. Das vorliegende Lärmgutachten \nhabe nur der Abschätzung gedient, ob die vorgesehenen Windenergieanlagen so \nbetrieben werden könnten, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden; das \nsei nach dem Gutachten der Fall. Der nach dem Schattenwurfgutachten an vier \nPunkten zu erwartenden Überschreitung der vom Landesumweltamt empfohlenen \nRichtwerte für Schattenwurf könne durch eine Abschaltautomatik begegnet werden; \nauch das sei im Baugenehmigungsverfahren konkret zu prüfen. Der Standort M. \nsei aufgrund einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets als besonders \ngeeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeschätzt worden. Neben der \nWindhöffigkeit habe dabei der Umstand eine Rolle gespielt, dass die Umgebung \ndurch vorhandene Windenergieanlagen bereits vorbelastet gewesen sei. Belange \ndes Landschaftsschutzes seien ausreichend berücksichtigt worden. Nach der \nStellungnahme der Bezirksregierung sei der vorgesehene Eingriff in die \nLandschaft hinnehmbar. Nur für die vorgesehenen Anlagenstandorte selbst sei eine \nBefreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung erforderlich, der \nLandschaftsschutz im Übrigen könne bestehen bleiben. Damit sei dem \nLandschaftsschutz ausreichend Rechnung getragen. Eine Verunstaltung des \nLandschaftsbildes erfordere entweder eine besonders schutzwürdige Umgebung \noder einen besonders groben Eingriff. Beides liege hier nicht vor. \n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen \nund Pläne ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n20\n\nDen Antrag, die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen, kann gemäß § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen. An die \nGeltendmachung einer derartigen Rechtsverletzung sind keine höheren \nAnforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \ngelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, \ndass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt \nwird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n22\n\nDie Antragsbefugnis kann auch darin begründet sein, dass der Antragsteller eine \nVerletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten drittschützenden Abwägungsgebotes \ngeltend macht. In diesem Fall muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt \nbenennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. \n\n24\n\nDas haben die Antragsteller hier getan, indem sie vortragen, die - insbesondere \noptischen und akustischen - Wirkungen, die von den durch den angefochtenen \nBebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen auf ihr Wohnhaus und die \nFerienwohnungen ausgingen, seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend \nberücksichtigt worden. \n\n25\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern auch nicht \ndas Rechtsschutzinteresse. Im Normenkontrollverfahren ist von einem weiten \nVerständnis des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Erfüllt ein \nNormenkontrollantrag die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VwGO, so ist \nregelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Ausnahmsweise, \nnämlich wenn auch eine erfolgreiche Normenkontrolle dem Antragsteller nichts \nnützen würde, kann die Zulässigkeit der Normenkontrolle auch allein am fehlenden \nRechtsschutzbedürfnis scheitern. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller \nunabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, \nsein eigentliches Ziel zu erreichen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 \n- 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126 = BauR 2002, 1524; \nBeschluss vom 25. März 2003 \n- 4 BN 11.03 -, n.v.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine solche Situation sei hier gegeben, weil \nim Falle des Erfolgs des Antrags die Windenergieanlagen, durch die sich die \nAntragsteller beeinträchtigt sehen, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB innerhalb der \nKonzentrationszone M. zulässig seien, mithin auch dann von den Antragstellern \nnicht grundsätzlich zu verhindern seien. \n\n28\n\nDiese Argumentation überspannt die Anforderungen an das Vorliegen des \nRechtsschutzbedürfnisses. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen \nRechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass \ndie Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den \nAntragsteller wertlos ist. Dementsprechend liegt das Rechtsschutzinteresse \nregelmäßig vor, wenn die Antragsbefugnis zu bejahen ist. Der Antragsteller muss \nalso nicht zusätzlich zur Antragsbefugnis das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses \ndarlegen; vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die \ngerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 \n- 4 CN 3.01 -, a.a.O.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier nicht zu verneinen. \nDenn ein Erfolg des Normenkontrollantrags wäre für die Antragsteller wenigstens \ninsoweit von Nutzen, als die konkreten Standortzuweisungen - insbesondere der dem \nAnwesen der Antragsteller am nächsten gelegene Standort 1 - entfallen würden. \nZwar wären dann - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - \nWindenergieanlagen in der Konzentrationszone nach wie vor privilegiert zulässig. Sie \nmüssten jedoch nicht an den festgesetzten Standorten, insbesondere nicht am \nStandort 1 errichtet werden. Mithin bestünde dann für die Antragsteller die Chance, \ndass im nördlichen, ihnen am nächsten gelegenen Bereich der Konzentrationszone \neine Windenergieanlage nicht am Standort 1, sondern in größerer Entfernung zu \nihrem Anwesen errichtet würde. Diese Chance reicht für das Rechtsschutzinteresse \naus. Zudem ist hier anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im Falle eines \nObsiegens der Antragsteller erneut einen Bebauungsplan aufstellen würde, unter \nBerücksichtigung der zur Unwirksamkeit des bisherigen Plans führenden Gründe. \nSollte sich die von den Antragsteller vorrangig gerügte Ausweisung des Standorts 1 \nals rechtsfehlerhaft erweisen, so ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin in dem \nspäteren Bebauungsplan für den Standort 1 eine andere - für die Antragsteller \ngünstigere - Lösung wählt.\n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- 7a D 23/98.NE -.\n\n32\n\nDie Argumentation der Antragsgegnerin berücksichtigt demgegenüber nicht, \ndass der Bebauungsplan mit seinen konkreten Standortzuweisungen Regelungen \nenthält, die für die Antragsteller insoweit nachteilig sind, als andere, die Antragsteller \nweniger belastende Standorte ausgeschlossen werden; durch den Wegfall dieser \nRegelungen würde die Rechtsstellung der Antragsteller verbessert. Konsequenz der \nAnsicht der Antragsgegnerin wäre im Übrigen, dass Normenkontrollanträge von \nNachbarn eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans für \neine Konzentrationszone für Windenergieanlagen regelmäßig am fehlenden \nRechtsschutzinteresse scheitern würden, weil die Errichtung von \nWindenergieanlagen in den im Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszonen stets grundsätzlich möglich bleibt. \n\n33\n\nDer zulässige Antrag ist teilweise begründet.\n\n34\n\nAllerdings leidet der Bebauungsplan nicht an formellen Mängeln, die zu seiner \nUnwirksamkeit führen. \n\n35\n\nOhne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht vor. \n\n36\n\nRügepflichtige Mängel sind jedenfalls nicht fristgerecht gerügt worden. \n\n37\n\nZu den rügepflichtigen Verfahrensmängeln gehört gemäß § 215 Abs.1 Nr. 1 i.V. \nmit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 4a \nBauGB hinsichtlich der grenzüberschreitenden Beteiligung von Gemeinden und \nTrägern öffentlicher Belange des Nachbarstaates. Solche Mängel rügen die \nAntragsteller der Sache nach, indem sie mit ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2002 auf \neine fehlende Beteiligung belgischer Stellen hinweisen. \n\n38\n\n§ 4a BauGB in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) - \nBauGB a.F. - verlangte bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf \nNachbarstaaten haben können, in der Tat die Unterrichtung der Gemeinden und der \nTräger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der \nGegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Antragsgegnerin hat ihre belgische \nNachbargemeinde Büllingen im Sinne dieser Vorschrift beteiligt; diese hat keine \nBedenken geäußert. Andere belgische Träger öffentlicher Belange wurden jedoch \nnicht beteiligt. \n\n39\n\nOb diese Verfahrensweise mit § 4a BauGB a.F. übereinstimmt, kann im Ergebnis \ndahinstehen, denn ein eventueller Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. ist jedenfalls \ninzwischen unbeachtlich. Zwar stellt ein Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. einen \nbeachtlichen Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar. Er wird jedoch nach \n§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit \nBekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht \nworden ist. Eine Rüge vor dem Satzungsbeschluss ist nicht fristwahrend.\n\n40\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März \n1998 - 1 K 2914/96 -, BRS 60 Nr. 15; ferner Lemmel, \nin: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage \n2002, Stand August 2002, § 215 Randnr. 23.\n\n41\n\nHier wurde der behauptete Verstoß gegen § 4a BauGB a.F. nach dem \nSatzungsbeschluss erstmals im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 an das Gericht \n(Eingang: 11. Juli 2002) geltend gemacht. Zwar genügt grundsätzlich die \nGeltendmachung gegenüber dem Gericht in einem Normenkontrollverfahren, an dem \ndie Gemeinde - wie hier - beteiligt ist und das die Wirksamkeit eben des \nBebauungsplans zum Gegenstand hat, dessen verfahrensfehlerhaftes \nZustandekommen gerügt wird,\n\n42\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 13. Februar \n1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; Urteil vom \n06. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N., \n\n43\n\njedoch erfolgte sie hier nicht fristgerecht. Der Bebauungsplans wurde am \n28. April 2001 bekannt gemacht, die Bekanntmachung enthielt einen \nordnungsgemäßen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für \ndie Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von \nMängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 1. Der Schriftsatz vom \n8. Juli 2002 konnte mithin die Jahresfrist nicht wahren. \n\n44\n\nDasselbe gilt, soweit die Antragsteller auch die Beteiligung weiterer deutscher \nStellen im Verlaufe des Aufstellungsverfahrens verlangt haben. Sofern diese hätten \nbeteiligt werden müssen, aber nicht wurden, ist dieses Versäumnis nach § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ohne weiteres unbeachtlich, weil lediglich einzelne Träger \nöffentlicher Belange nicht beteiligt wurden. \n\n45\n\nSoweit die Antragsteller eine Pflicht zur Beteiligung bestimmter Stellen \nunmittelbar aus den Regelungen des EU-Rechts herleiten, liegt - wie im \nNachfolgenden anzusprechen ist - unabhängig von der Frage, inwieweit diese \nRegelungen im vorliegenden Fall anzuwenden waren, jedenfalls kein Verstoß vor. \n\n46\n\nAuch die Mitwirkung der Firma V. oder anderer Privater bei der Aufstellung \ndes streitigen Bebauungsplans begründet keinen Mangel des \nAufstellungsverfahrens. \n\n47\n\nDie Antragsteller sind insoweit der Ansicht, die intensive Mitwirkung der Firma \nV. bei der Erarbeitung der Planunterlagen und der Vorbereitung der \nverschiedenen Verfahrensschritte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens \nentspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Unabhängigkeit \ndes Verfahrens, weil die Firma V. eigene wirtschaftliche Interessen im \nPlangebiet verfolgt habe.\n\n48\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Gemeinden können sich bei der Ausarbeitung der \nBauleitpläne der technischen Arbeitshilfe und sachverständigen Beratung privater \nPersonen und Stellen bedienen. Dabei können sie nach § 4b BauGB insbesondere \nzur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung \nvon bestimmten Verfahrensschritten einem Dritten übertragen. Diese Beauftragung \nDritter bedeutet lediglich die Inanspruchnahme technisch-fachlichen Wissens und \norganisatorischer Fähigkeiten des Beauftragten. Die planerischen Entscheidungen \nmüssen von der Gemeinde getroffen werden, die gebotene Abwägung muss von ihr \nvorgenommen und verantwortet werden. Auch das Bauleitplanverfahren muss in \nihrer Hand bleiben. Durch die Inanspruchnahme der Dienste Privater darf die \nGemeinde keine unzulässigen Vorwegbindungen eingehen. Sie muss die den Plan \ntragenden Vorstellungen und den Inhalt des Plans im Einzelnen kritisch abwägend \nnachvollziehen und ggf. bereit sein, das Projekt scheitern zu lassen oder den \nPlanentwurf des Privaten in einzelnen Punkten zu ändern. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 \n- 7a D 148/98.NE - zur Zulässigkeit dieser \nVerfahrensweise schon vor Einfügung des § 4b in \ndas BauGB; Gaentzsch, in: Schlichter/Stich (Hrsg.) \nBerliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, \n§ 2 Randnr. 7; bestätigend in der 3. Auflage 2002, \nStand August 2002, § 4b Randnr. 1. \n\n50\n\nZwar hat die Firma V. intensiv an der Planaufstellung mitgewirkt und die \nAntragsgegnerin eingehend beraten, beispielsweise durch Erarbeitung der \nBebauungsplanunterlagen und von Sitzungsvorlagen für die Gremien der \nAntragsgegnerin sowie von Vorschlägen für die Behandlung von Anregungen und \nStellungnahmen. Dies begründet jedoch keinen Mangel des Aufstellungsverfahrens. \nDie maßgeblichen Verfahrensschritte sind nämlich jeweils von der Antragsgegnerin \nselbst unternommen und verantwortet worden. Sämtliche Entscheidungen im Laufe \ndes Verfahrens bis hin zum Beschluss der Satzung sind von den zuständigen \nOrganen der Antragsgegnerin getroffen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die zuständigen Organe nicht selbst entscheiden wollten bzw. sich durch \ndie Vorschläge der Firma V. für gebunden hielten. Die Vor- und Zuarbeit \nselbst in dem hier gegebenen Umfang durch die Firma V. ist daher nicht zu \nbeanstanden. \n\n51\n\nAuch die Rüge der Antragsteller, es fehle an einer notwendigen \nUmweltverträglichkeitsprüfung, geht fehl. \n\n52\n\nIhre Ansicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei erforderlich gewesen, \nstützen sie auf einen \"Ministerialerlass vom 5. Oktober 1999\", die Regelungen des \n\"neuen Umweltverträglichkeitsgesetzes UVPG vom 3. August 2001\" und eine \nunmittelbare Anwendung der \"EU-UVP-Rili\". Keine dieser Grundlagen begründet \njedoch im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Durchführung einer UVP. \n\n53\n\nDass ein ministerieller Erlass \n\n54\n\n- die Antragsteller beziehen sich hier \noffensichtlich auf den Gemeinsamen Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, \nMittelstand, Technologie und Verkehr, des \nMinisteriums für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport und des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom 27. Juli \n1999 - Durchführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung - (MBl. NRW S. 1083, \ndas am 5. Oktober 1999 erschienen \nist) - \n\n55\n\nder Gemeinde keine über die bestehenden gesetzlichen Pflichten \nhinausgehenden Prüfungspflichten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen \nauferlegen kann, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner näheren \nErläuterung. \n\n56\n\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der seit dem \n3. August 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-\nÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum \nUmweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) - UVPG n.F. -, auf das die \nAntragsteller sich berufen, konnte hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil \nes bei Abschluss des Planaufstellungsverfahrens mit der Bekanntmachung vom \n28. April 2001 noch nicht in Kraft getreten war. Die Übergangsvorschrift des § 25 \nUVPG betrifft nur Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung noch anhängig \nwaren. \n\n57\n\nAus der auf das Planaufstellungsverfahren danach anwendbaren Fassung des \nUVPG (UVPG in der Fassung des Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom \n18. August 1997, BGBl. I S. 2081 - UVPG a.F. -) folgte keine Pflicht zur Durchführung \neiner UVP, weil nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F. einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nnur solche Bebauungspläne unterlagen, die die Zulässigkeit von Vorhaben nach der \nAnlage zu § 3 begründen sollten bzw. Planfeststellungsbeschlüsse für solche \nVorhaben ersetzten. Windenergieanlagen oder Windparks sind in der Anlage zu § 3 \nund im Anhang zu Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG a.F. aber nicht genannt. Mithin \nunterlagen sie nach dem UVPG a.F. nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. \n\n58\n\nAuch die Ansicht der Antragsteller, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung unmittelbar aus der EU-UVP-Richtlinie \n\n59\n\nRichtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni \n1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. \nNr. L 175 vom 5. Juli 1985 S. 40) - UVP-Richtlinie \na.F. - in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des \nRates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie \n85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(ABl. Nr. L 73 vom 14. März 1977 S. 5) - UVP-\nRichtlinie n.F. - \n\n60\n\nergeben habe, trifft nicht zu. \n\n61\n\nDie UVP-Richtlinie n.F. war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht \nin nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist hatte nach Art. 3 Abs. 1 der \nÄnderungsrichtlinie am 14. März 1999 geendet. \n\n62\n\nDamit dürfte die Änderungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls teilweise unmittelbar \nanwendbar gewesen sein. Unmittelbar anwendbar sind aber nur solche \nBestimmungen, die \"self executing\" sind, d.h. die inhaltlich als unbedingt und \nhinreichend genau erscheinen. Unbedingt ist eine Gemeinschaftsbestimmung, wenn \nsie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu \nihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der \nMitgliedstaaten bedarf. Hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen \nund vom Gericht angewandt zu werden, ist eine Bestimmung, wenn sie unzweideutig \neine Verpflichtung enthält.\n\n63\n\nVgl. EuGH Urteil vom 23. Februar 1994 \n-Rs C 236/92 - NVwZ 1994, 885. \n\n64\n\nDas ist jedenfalls für den Kern der UVP-Richtlinie a.F. der Fall,\n\n65\n\nvgl. ausführlich zur unmittelbaren Anwendbarkeit \nder Urfassung der UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil \nvom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7.\n\n66\n\nund dürfte auch im Wesentlichen für die Änderungsrichtlinie zutreffen,\n\n67\n\nvgl. Gaentzsch, Zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung von Bebauungsplänen \nund zu Fehlerfolgen insbesondere bei der \nunmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie, \nUPR 2001, 287 (290).\n\n68\n\nDer Frage, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Genehmigung für ein \nProjekt im Sinne der Definition in Art. 2 UVP-Richtlinie ist, \n\n69\n\nvgl. insoweit differenzierend Gaentzsch, a.a.O., \nS. 288 f.\n\n70\n\nbzw. ob der hier streitige Bebauungsplan überhaupt in den Anwendungsbereich \nder UVP-Richtlinie fällt, kann der Senat dahinstehen lassen und zugunsten der \nAntragsteller unterstellen. \n\n71\n\nEbenso kann dahinstehen, ob der hier streitige Bebauungsplan in den Zeitraum \nder unmittelbaren Wirkung der Änderungsrichtlinie fällt. Die unmittelbare Wirkung der \nUVP-Richtlinie n.F. war mit Ablauf der Umsetzungsfrist, also erst ab dem 14. März \n1999 zu beachten. Für Genehmigungsanträge hat der EuGH entschieden, dass für \ndie Frage, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig war, darauf abzustellen ist, ob der \nGenehmigungsantrag vor oder nach Ablauf der Umsetzungsfrist gestellt worden ist. \n\n72\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 \n- Rs C 431/92 -, DVBl. 1996, 424.\n\n73\n\nÜbertragen auf Bebauungspläne mag das bedeuten, dass maßgeblicher \nVerfahrensschritt, auf dessen Zeitpunkt für die Frage der unmittelbaren Wirkung der \nÄnderungsrichtlinie abzustellen ist, der Aufstellungsbeschluss oder die frühzeitige \nUnterrichtung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB ist. \n\n74\n\nVgl. Gaentzsch a.a.O., S. 290. \n\n75\n\nBeide fanden hier vor dem Eintritt der unmittelbaren Wirkung am 14. März 1999 \nstatt, nämlich am 17. Dezember 1998 bzw. am 13. Januar 1999. \n\n76\n\nAuf die angesprochenen Fragen kommt es jedoch deswegen nicht \nentscheidungserheblich an, weil der hier streitige Bebauungsplan jedenfalls kein \nProjekt i.S. des § 4 Abs. 1 i.V. mit Anhang I der UVP-Richtlinie n.F. darstellt, für das \ndiese Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorschreibt. Der \nBebauungsplan hat die Errichtung von Windenergieanlagen zum Gegenstand. Diese \nwerden aber in Anhang I der Richtlinie nicht genannt. \n\n77\n\nWindenergieanlagen in der Form von Windfarmen werden hingegen in Anhang II \nder UVP-Richtlinie n.F. genannt, der Projekte nach Art. 4 Abs. 2 aufzählt. Bei \nProjekten i.S. dieser Vorschrift ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend \nerforderlich, sondern nur, wenn sich die Notwendigkeit aufgrund einer \nEinzelfalluntersuchung (Buchstabe a) oder anhand der von den Mitgliedstaaten zu \nbestimmenden Schwellenwerte bzw. Kriterien (Buchstabe b) ergibt. Eine unmittelbare \nAnwendung des Art. 4 Abs. 2 kommt nur insoweit in Betracht, als sich die Pflicht, \neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen aus einer Einzelfalluntersuchung \nnach Buchstabe a) ergibt. Denn die Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Buchstabe b) hängt von einer konstitutiven \nEntscheidung der Mitgliedsstaaten ab, nämlich der Festlegung von Schwellenwerten \nbzw. Kriterien. Damit ist dieser Teil der Richtlinie nicht \"self executing\" und nicht \nunmittelbar anwendbar. Eine Einzelfalluntersuchung i.S. des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) \nUVP-Richtlinie n.F. ist hier aber erfolgt. Die verschiedenen im Rahmen der \nErarbeitung des Bebauungsplans erstellten Untersuchungen und Gutachten \n(Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan vom Januar \n2000, Schallgutachten und Schattenwurfanalyse vom 12. Januar 2000) erfüllen \nzusammen mit der Bebauungsplanbegründung die gemeinschaftsrechtlichen \nAnforderungen an eine solche Einzelfalluntersuchung nach Art. 4 Abs. 3 i.V. mit \nAnhang III UVP-Richtlinie n.F. Danach müssen bei einer Einzelfalluntersuchung die \nAuswahlkriterien des Anhangs III berücksichtigt werden. Das ist hier geschehen. Im \nRahmen der verschiedenen vorbereitenden Untersuchungen und Gutachten sind die \nProjektmerkmale hinsichtlich der in Anhang III Nr. 1 genannten Punkte und die \nökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch das Projekt \nmöglicherweise beeinträchtigt werden, nach den in Nr. 2 genannten Punkten beurteilt \nsowie die potentiell erheblichen Auswirkungen des Projekts anhand der in Nr. 3 \ngenannten Merkmale bewertet worden. \n\n78\n\nDas Ergebnis dieser Prüfung, dass weitere umweltbezogene Prüfungen nicht \nerforderlich seien, ist mit Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie n.F. zu vereinbaren und \ndaher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden.\n\n79\n\nSoweit die Antragsteller in der Antragsbegründung des Weiteren geltend \nmachen, \"schon wegen der Schutzgebietsqualität [sehe] das Gesetz (EU-RiLi UVP, \ndie damals direkt anzuwenden war) nicht nur grundsätzlich eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vor, sondern auch die Beteiligung des belgischen \nStaates wegen des gemeinsamen deutsch-belgischen Schutzgebietes\", liegt \ngleichfalls kein Mangel des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens vor. \n\n80\n\nNachdem hier eine gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende \nEinzelfalluntersuchung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie n.F. zu dem \nErgebnis geführt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 \nbis 10 der Richtlinie nicht durchzuführen ist, war eine förmliche Beteiligung des \nbelgischen Staates nach Art. 7 der UVP-Richtlinie n.F. nicht erforderlich, denn diese \nist nur im Rahmen einer UVP gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. \n\n81\n\nIn materieller Hinsicht leidet der streitige Bebauungsplan allerdings an verschiedenen \nMängeln.\n\n82\n\nDas gilt zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin eine \"gebündelte Bauweise\" \nund von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt hat. Diese Festsetzungen sind \nvon keiner Rechtsgrundlage gedeckt. \n\n83\n\nMit der Festsetzung einer \"gebündelten Bauweise\" in den zeichnerischen \nFestsetzung und der textlichen Festsetzung Nr. 3 Abs. 1 hat die Antragsgegnerin den \nvon ihr als betriebsbedingt notwendig angesehenen Abstand zwischen den \nWindkraftanlagen als einzuhaltende Bauweise festsetzen wollen. \n\n84\n\nNr. 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen lautet: \n\"Die Windkraftanlagestandorte sind durch die \nAusweisung von \"Sondergebieten für die Aufstellung \nvon Windkraftanlagen\" im Flächennutzungsplan der \nGemeinde I. auf bestimmte Bereiche im \nGemeindegebiet beschränkt. Innerhalb dieser \nBereiche müssen die Windkraftanlagen aus \nbetriebsbedingten Gründen ausreichende Abstände \nuntereinander einhalten. Diese Bauweise wird als \n\"gebündelte Bauweise\" bezeichnet.\"\n\n85\n\nFür eine derartige Festsetzung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Auf § 22 \nBauNVO, der die Zulässigkeit von Festsetzungen über die Bauweise näher regelt, \nkann diese Festsetzung schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Regelung der \nBauweise allein die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück im Verhältnis zu \nden Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen \nGrundstücksgrenzen betrifft. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1995 \n- 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.\n\n87\n\nEine solche Regelung hat die Antragsgegnerin unter Nr. 3 Abs. 1 der textlichen \nFestsetzungen nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Sie wollte nach dem \ninsoweit maßgeblichen eindeutigen Wortlaut der textlichen Festsetzung, der identisch \nist mit den Ausführungen in der Planbegründung, vielmehr mit der von ihr so \ngenannten \"gebündelten Bauweise\" eine Aussage zur Entfernung der \nWindkraftanlagen untereinander treffen. Für eine solche Regelungsmöglichkeit als \nBauweise gibt § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO nichts her. Auch eine \nandere Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer derartigen \"Bauweise\" ist nicht \nersichtlich. \n\n88\n\nZur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat allerdings darauf hin,. \ndass die Gemeinde durchaus befugt ist, die Entfernung der Windkraftanlagen \nuntereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von \nBaugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch \nwenn Windenergieanlagen keine Gebäude im Sinne des landesrechtlichen \nGebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 2 BauO NRW), ist die Steuerung der Standorte \nvon Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche \nFestsetzung von Baugrenzen - ggf. auch Baulinien - nach § 23 BauNVO möglich. \n\n89\n\nDie Festsetzungen über die \"von Bebauung frei zu haltenden Flächen\" \nermangeln gleichfalls einer Rechtsgrundlage.\n\n90\n\nDer Bebauungsplan setzt entlang der im Plangebiet verlaufenden Bundesstraßen \nund entlang der im Plangebiet liegenden Waldflächen Flächen fest, die von \nBebauung freizuhalten sind. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 5 mit der \nÜberschrift \"Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 \nBauGB)\" lautet: \n\"In Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, \ndürfen keine Windkraftanlagenflügel hineinragen. Zu \ndiesen Flächen zählen: \n- ein Streifen mit einer Breite von 40 m entlang der \nBundesstraße, gemessen vom äußersten Rand der \nfür den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn \nund \n- ein Streifen mit einer Breite von 35 m um \nWaldgebiete herum.\"\n\n91\n\nAuch diese Festsetzung ist von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Entgegen dem \nHinweis auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB in der Überschrift der \ntextlichen Festsetzung hat die Antragsgegnerin keine von dieser Norm getragene \nFestsetzung getroffen.\n\n92\n\n§ 9 BauGB nennt in Abs. 1 und Abs. 2 die Festsetzungen, die in einem \nBebauungsplan getroffen werden können. Dazu gehören nach Abs. 1 Nr. 10 auch \n\"die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung\". Gemeint \nsind damit Flächen innerhalb des Plangebietes, die von jeglicher Bebauung \nfreizuhalten sind. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 \n- 4 BN 14.03 -, JURIS-Dokumentation; Beschluss \nvom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. \n\n94\n\nEine solche Regelung hat die Antragsgegnerin aber nicht getroffen und wollte sie \nauch nicht treffen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit Hilfe dieser \nFestsetzungen lediglich sicher stellen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen \nnicht in die festgesetzten \"Schutzstreifen\" hineinragen. Das ergibt sich aus dem \nGesamtzusammenhang der Bebauungsplanfestsetzungen: \n\n95\n\nAuszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan kein qualifizierter \nBebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB ist, denn er enthält jedenfalls keine \nFestsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen. Die vorhandenen Verkehrsflächen \nsind als vorhandener Bestand nicht Gegenstand von Festsetzungen; die Festsetzung \nvon mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen macht diese nicht \nzu Verkehrsflächen. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im Sinne \ndes § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben, soweit sie nicht \nden im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen \"widersprechen\", im übrigen nach \n§ 34 oder § 35 BauGB, hier also nach § 35 BauGB. \n\n96\n\nDer vorliegende Bebauungsplan beschränkt sich nach der Plankonzeption der \nAntragsgegnerin, die ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in \nseinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen darauf, die für die Errichtung \nvon Windenergieanlagen erforderlichen Regelungen zu treffen, um die Belange von \nMensch und Natur umfassend zu berücksichtigen und gleichzeitig das vorhandene \nWindpotential optimal auszunutzen (vgl. Nr. 1 der Begründung des \nBebauungsplans). Nutzungen, die diese Ziele unberührt lassen, sollen ersichtlich \nvom Bebauungsplan nicht erfasst werden. So setzt der Bebauungsplan lediglich die \nStandorte für die vorgesehenen sechs Windenergieanlagen mit einer maximalen \nGröße der Grundfläche (Fundamentfläche der Windkraftanlage, Trafo- und \nÜbergabestation), die zum Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie die hier zu betrachtenden \nSchutzstreifen entlang der Bundesstraßen und Waldränder fest. Auch die textlichen \nFestsetzungen einschließlich der Festsetzung über die von Bebauung \nfreizuhaltenden Flächen betreffen nur die Errichtung von Windenergieanlagen. In der \nBegründung zum Bebauungsplan ist dementsprechend unter Nr. 2.1. zur Art der \nbaulichen Nutzung ausgeführt, dass in dem festgesetzten Sondergebiet \"Flächen für \nWindkraftanlagen\" neben der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen und \nzugehörigen Nebenanlagen auch die landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche \nNutzung zulässig sein soll. Zudem ist angesichts des Verhältnisses der für die \nErrichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen zu den insgesamt vom \nBebauungsplan erfassten Flächen nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im \ngesamten Plangebiet andere - nach § 35 BauGB an sich zulässige - Nutzungen \nausschließen wollte.\n\n97\n\nZu der Möglichkeit, nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 \nBauGB auch bauliche Anlagen auszuschließen, die \ni.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dienen, vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, \nBRS 60 Nr. 20.\n\n98\n\nZu diesen nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässigen Nutzungen gehören \nneben Land- und Forstwirtschaft auch andere privilegierte Vorhaben, die auch \nbauliche Anlagen einschließen können. \n\n99\n\nDerartige Nutzungen wollte die Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht für die als \nvon Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzten Schutzstreifen ausschließen. \nDas ergibt sich zum Einen aus dem dargelegten, auf Regelungen für \nWindenergieanlagen beschränkten Inhalt des Bebauungsplans. Zum Anderen ist in \nder Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 2.6 ausgeführt, dass in diesen \nSchutzstreifen \"Nebenanlagen wie z.B. Übergabestationen und Trafostationen\" \nzulässig sein sollen. Dass diese Nebenanlagen nur dann zulässig sein sollen, wenn \nsie keine bauliche Anlagen darstellen, ist der Regelung nicht zu entnehmen.\n\n100\n\nMit der Festsetzung der Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB verfolgte die \nAntragsgegnerin ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 5 ausschließlich das Ziel \nzu verhindern, dass die Rotorblätter der Windkraftanlagen in diese Flächen \nhineinragen. Diese Regelung war aus Sicht der Antragsgegnerin deshalb sinnvoll, \nweil sie mit der Textfestsetzung Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 auf der Grundlage des § 23 \nAbs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt \nhatte, im Einzelfall ein Herausragen der Rotorblätter der Windkraftanlage über die \nfestgesetzten Baugrenzen zuzulassen. Das Ziel, ein Hineinragen der Rotorblätter in \ndie \"von Bebauung freizuhaltenden Flächen\" auszuschließen, das etwa mit einer \nentsprechenden Anordnung der Baufenster und/oder einer räumlichen Begrenzung \nder Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hätte erreicht werden \nkönnen, kann aber mit der hier gewählten Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 \nBauGB nicht verfolgt werden. Die Vorschrift gibt keine Möglichkeit, nur eine einzige \nNutzung - hier für Windenergieanlagen und dabei sogar nur für Teile von ihnen - \nauszuschließen, sondern ermöglicht es lediglich, eine Fläche gänzlich von Bebauung \nfreizuhalten. \n\n101\n\nDa die Festsetzungen zur Bauweise und zu den von Bebauung freizuhaltenden \nFlächen auf keine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden können, sind diese \nMängel nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar. Die \nFestsetzungen sind mithin nicht nur unwirksam, sondern nichtig. \n\n102\n\nDie Nichtigkeit dieser Festsetzungen führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des \nBebauungsplans, sondern nur zur Nichtigkeit der betreffenden Festsetzungen. \n\n103\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die \nUngültigkeit von Teilen eines Bebauungsplans dann nicht zu dessen \nGesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil \nnoch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken \nkönnen und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch \neinen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n104\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. April \n2003 - 4 B 23.03 -, JURIS-Dokumentation.\n\n105\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n106\n\nDie restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bewirken für sich genommen \nnoch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. \n\n107\n\nWas die Festsetzungen einer \"gebündelten\" Bauweise angeht, so ergibt sich das \nschon daraus, dass die Festsetzung keine praktische Bedeutung hat. Denn nach der \ntextlichen Festsetzung zur Bauweise in Nr. 3 Abs. 1 kommt als Inhalt der \nFestsetzung lediglich die Bestimmung eines bestimmten Abstandes der \nWindenergieanlagen untereinander in Betracht. Dafür bedarf es aber der \nFestsetzung einer \"gebündelten\" Bauweise nicht, weil ausreichende Abstände bereits \ndurch die Anordnung der - wie sich aus ihrer Größe ergibt - jeweils für nur eine \nWindenergieanlage vorgesehenen durch Baugrenzen festgelegten Baufenster \ngewährleistet sind. \n\n108\n\nAuch die Nichtigkeit der Festsetzung über die von Bebauung freizuhaltenden \nFlächen steht einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung durch den Restplan nicht \nentgegen. Der Schutzzweck der Streifen kommt ohnehin nur dort zum Tragen, wo ein \nStandort für eine Windenergieanlage in der Nähe einer Bundesstraße oder eines \nWaldes festgesetzt ist. Das ist allein bei den Standorten 3 bis 5 (B 265) und 6 \n(Waldrand) der Fall. \n\n109\n\nZum Anderen wird für die Standorte 3 bis 5 der mit der Festsetzung der \nSchutzstreifen verfolgte Zweck durch die gesetzlichen Regelungen des § 9 Abs. 1 \nund 2 FStrG gewährleistet. Die Festsetzung der 40 m breiten Schutzstreifen entlang \nder Bundesstraße geht auf eine Forderung des Rheinischen Straßenbauamtes im \nSchreiben vom 26. Oktober 1998 im Rahmen des Flächennutzungsplan-\nÄnderungsverfahrens zurück. Die Forderung nach den \"Schutzstreifen\" diente \nersichtlich allein dem Ziel, dem Träger der Straßenbaulast eventuell im Rahmen der \nBaugenehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergienanlagen erforderliche \nEntscheidungen nach § 9 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 FStrG insoweit zu erleichtern, als \ndieser durch die Festsetzung im Bebauungsplan der Notwendigkeit enthoben wäre \nzu begründen, dass zum Einen auch das zeitweilige Überstreichen des 40 m-\nAbstandes von der Straße durch die Rotorblätter die Zustimmungsbedürftigkeit nach \n§ 9 Abs. 2 FStrG auslöst, auch wenn die Anlage selbst (Mast und Fundamente) \neinen Abstand von mehr als 40 m wahrt, und dass zum Anderen im konkreten Fall \ndieses Überstreichen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. \nDass der Bebauungsplan auch bei Nichtigkeit des 40 m-Schutzstreifens entlang der \nBundesstraßen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, indem der \nTräger der Straßenbaulast darauf verwiesen wird, die gesetzlichen Regelungen des \n§ 9 Abs. 2 und 3 FStrG anzuwenden, liegt auf der Hand.\n\n110\n\nFür den Standort 6 am Waldrand geht die Festsetzung des Schutzstreifens auf \nden Windenergieerlass 1998 \n\n111\n\n- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für \nBauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, \nSoziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, \nMittelstand, Technologie und Verkehr vom \n28. September 1998, MBl. NRW. 1998, S. 1110 -\n\n112\n\nzurück, der unter Nr. 2.4.4 diesen Abstand zwischen der nächstgelegenen \nRotorblattspitze und dem Wald vorsah. Dieser Erlass ersetzt aber keine bindende \nnormative Regelung. Sollte der Schutz des Waldes einen bestimmten Abstand der \nRotorblätter zum Wald gebieten, so berührt die Nichtigkeit dieser Festsetzung nicht \ndie durch den Bebauungsplan bezweckte sinnvolle städtebauliche Ordnung. Denn \nder notwendige Schutz des Waldes kann dann dadurch gewährleistet werden, dass \ndie Genehmigungsbehörden auf die Anwendung des geltenden Rechts verwiesen \nwerden. \n\n113\n\nEs ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den \nBebauungsplan auch ohne die nichtigen Festsetzungen beschlossen hätte. Ihr kam \nes nämlich entscheidend darauf an, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im \nHinblick auf deren Standorte zu regeln. Das wird auch durch die restlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans gewährleistet. Wenn der Versuch, eine über die \nsonst geltenden gesetzlichen Maßgaben hinausgehende Steuerung der Errichtung \nvon Windenergieanlagen vorzunehmen, fehlgeschlagen ist, so ist hier davon \nauszugehen, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der Untauglichkeit dieser, ihr \nPlanungskonzept nicht wesentlich berührenden Steuerungsmittel von deren \nAufnahme in den Bebauungsplan abgesehen und diesen ohne die betreffenden \nFestsetzungen beschlossen hätte.\n\n114\n\nIm übrigen weist der Bebauungsplan keine Mängel auf, die nicht im ergänzenden \nVerfahren behebbar sind und deshalb nicht zu seiner Gesamtnichtigkeit führen. \n\n115\n\nDer Bebauungsplan ist erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB. \n\n116\n\nNach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur \nGebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Pläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt \nsind. \n\n117\n\nDerartiges liegt hier offenkundig nicht vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 51 \nTeil 1 soll die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan \nin bestimmten Bereichen des Gemeindegebiets ermöglichte Errichtung von \nWindenergieanlagen \"feingesteuert\" werden, um - wie in der Begründung zum \nBebauungsplan ausgeführt ist - die Belange von Mensch und Natur umfassend zu \nberücksichtigen und gleichzeitig das vorhandene Windpotential optimal auszunutzen. \n\n118\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus \ntatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der \nVollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu \nerfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung \nverstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-\nTretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist \ndanach nichtig. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine \nVerwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern \nwürde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren \nHindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser Auslegung setzt § 1 \nAbs. 3 BauGB der Bauleitplanung dem Grunde nach, d.h. in grundsätzlicher Hinsicht, \neine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der \nPlanung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür \nist das Abwägungsgebot maßgeblich. \n\n119\n\nVgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom \n21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, NVwZ 2002, \n1509.\n\n120\n\nDer Umsetzung des Bebauungsplans stehen jedoch keine unüberwindlichen \nVollzugshindernisse entgegen. \n\n121\n\nMit ihrem pauschalen Vortrag, Windenergieanlagen seien in \"Schutzgebieten\" \nnicht \"privilegiert\", verkennen die Antragsteller bereits die unterschiedlichen \nVoraussetzungen und rechtlichen Folgewirkungen der hier allenfalls in Betracht \nkommenden verschiedenen Schutzgebietskategorien, nämlich die einer \nLandschaftsschutzverordnung nach nationalem Recht und die eines faktischen \nVogelschutzgebietes nach der EU-Vogelschutzrichtlinie,\n\n122\n\nRichtlinie 79/409/EWG des Rates über die \nErhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. EG \nNr. L 103, S. 1, in der Fassung der Richtlinie \n97/49/EG der Kommission vom 29. Juni 1997, \nABl. EG Nr. L 223 S. 9, \n\n123\n\nderen Vorliegen von ihnen schlicht behauptet wird. Eine nähere Betrachtung der \nim Folgenden jeweils gesondert zu würdigenden Schutzgebietskategorien lässt keine \nAnhaltspunkte dafür erkennen, dass die Umsetzung des Bebauungsplans \nzwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. \n\n124\n\nAllerdings liegt das Plangebiet im Geltungsbereich einer \nLandschaftsschutzverordnung \n- Ordnungsbehördlichen Verordnung über die \nLandschaftsschutzgebiete im Kreis F. vom \n12. Dezember 1984, Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk L. 1991, S. 50 (im folgenden: \nLandschaftsschutzverordnung) -.\n\n125\n\nDeren § 3 Abs. 2 Buchst. a) verbietet (insbesondere) u.a. die Errichtung baulicher \nAnlagen. Dieses Hindernis ist aber nicht unüberwindlich, denn dieses Verbot hat \nkeine absolute Geltung. Schafft nämlich der Gesetzgeber einen Verbotstatbestand, \neröffnet aber zugleich eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die \nVerbotswirkungen insoweit selbst von vorne herein ein. Wenn die Voraussetzungen \nfür eine solche Abweichung objektiv vorliegen, ist das rechtliche Hindernis nicht \nunüberwindlich. Zeichnet sich eine Erteilung der Befreiung für die Zukunft ab, weil \neine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der \nVerbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im \nRahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen \nErforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die \nStellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz. \n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 \n= NVwZ 2003, 733 speziell zu \nWindenergieanlagen.\n\n127\n\nVon den Verbotsvorschriften der hier einschlägigen \nLandschaftsschutzverordnung können auf Antrag Ausnahmen für bestimmte \nBauvorhaben erteilt werden (§ 5 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung). Ferner kann \ndie Untere Landschaftsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen nach § 69 des \nnordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (LG) Befreiung von den Verboten des \n§ 3 der Landschaftsschutzverordnung erteilen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Hier ist \nvon der Höheren Landschaftsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur \nErteilung von Befreiungen für die sechs zu errichtenden Windenergieanlagen bejaht \nworden. Die Bezirksregierung L. hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni \n1999, die sie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegeben \nhat, mitgeteilt, dass lediglich für die geplanten Anlagenstandorte eine Befreiung nach \n§ 69 LG erforderlich sei; da die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans der \nLandschaftsschutzverordnung nicht widersprächen, erübrige sich eine Aufhebung \ndes Landschaftsschutzes für den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans. \nDiese Stellungnahme kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, \ndass sie nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage gibt, sondern zugleich die \nMöglichkeit der Erteilung der Befreiungen bejaht. Wenn die Bezirksregierung L. \nBedenken bezüglich der Befreiungen gehabt hätte, wäre eine entsprechender \nHinweis in der Stellungnahmen zu erwarten gewesen. Zudem wären dann auch die \nnachfolgenden Ausführungen dazu, dass der Betreiber nach dem Ende der Nutzung \nder Anlage zu deren Rückbau zu verpflichten sei, überflüssig gewesen. Hiermit \nübereinstimmend hat der Kreis F. , der als Untere Landschaftsbehörde für die \nErteilung von Befreiungen zuständig ist (§ 69 Abs. 1 LG), in seiner Stellungnahme \nvom 25. Mai 2000 keine Bedenken geäußert. Die Antragsgegnerin konnte hiernach \nvom Vorliegen der Voraussetzungen für die erforderlichen Befreiungen und deren \nErteilung ausgehen. \n\n128\n\nDie Antragsteller sind ferner der Ansicht, die festgesetzten Standorte für \nWindenergieanlagen hielten nicht die erforderlichen Abstände zu einem \nVogelschutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie ein. Diese Richtlinie kann in der \nTat ein rechtliches Hindernis für die Planverwirklichung darstellen. Das Schutzregime \ndes Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst erhebliche Auswirkungen \n(Beeinträchtigungen). Das gilt auch für Störungen, die Ursachen außerhalb des \nGebietes haben und sich auf das Gebiet auswirken. \n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, \nNVwZ 1998, 961, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528.\n\n130\n\nDas Vorbringen der Antragsteller vermag aber die Vollzugsunfähigkeit des \nBebauungsplans nicht zu begründen. Weder der landschaftspflegerische Begleitplan \nnoch die Umweltverträglichkeitsstudie enthalten Anhaltspunkte dafür, dass sich \nderartige Gebiete innerhalb der von den Antragstellern genannten Entfernungen \nbefinden. Auch die Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen des \nAufstellungsverfahrens auf solche Gebiete nicht hingewiesen. Vor diesem \nHintergrund ist das Vorbringen der Antragsteller zu unsubstantiiert um anzunehmen, \ndass sich überhaupt ein förmlich ausgewiesenes EU-Vogelschutzgebiet oder ein \nfaktisches EU-Vogelschutzgebiet im Umfeld des Plangebiets befindet. Erst Recht \nliegt kein Anhalt dafür vor, dass sich ein derartiges Gebiet in einer solchen Nähe zum \nPlangebiet befindet, dass von der Verwirklichung des Bebauungsplans mittelbar \nerhebliche Beeinträchtigungen i.S. von Art. 4 Abs. 4 der EU-Vogelschutz-Richtlinie \nauf das (faktische) Vogelschutzgebiet ausgehen. \n\n131\n\nVgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom \n19. Mai 1997 - 4 A 9.97, NVwZ 1998, 961; Urteil vom \n19. Mai 1997 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528.\n\n132\n\nFaktisch vollzugsunfähig ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil die \nUmsetzung der Planung daran scheitern müsste, dass die für die Verwirklichung \nerforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen \nNichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Lärm- \nbzw. Licht- oder Schattenimmissionen, nicht erteilt werden dürften. Insoweit kann von \neiner Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn \ndessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. \nDas ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder \ndurch angemessene Beschränkungen des Betriebs Hindernisse überwindbar \nsind.\n\n133\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 \n- 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1\n\n134\n\nFür ein zwangsläufiges Scheitern der Umsetzung des Bebauungsplans an \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernissen gibt der umfangreiche Vortrag der \nAntragsteller nichts her.\n\n135\n\nOb Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG darstellen, beurteilt sich nach der \nSechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz \n(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in der Fassung vom \n26. August 1998. Als Bewohner des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs haben \ndie Antragsteller und auch die weiteren Bewohner von Wohngebäuden im Umfeld \ndes Plangebiets einen Lärmpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) \nhinzunehmen. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen richtet sich im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich, der grundsätzlich gerade nicht dem Wohnen \ndient, generell nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet.\n\n136\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, \n756; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April \n2002 - 10 B 43/02 -.\n\n137\n\nDer von den Antragstellern unter Hinweis auf die Lage in einem Schutzgebiet, in \ndem \"üblicherweise besondere Stille gesetzlich vorgesehen sei\", für zutreffend \ngehaltene Nachtwert von 35 dB(A) ist nicht anzuwenden. Die Lage einer \nAußenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der \nLandschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet hat nicht zur Folge, dass die \nWohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre. In \neinem Landschaftsschutzgebiet, in dem bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht \ngewohnt werden soll, ist nämlich nicht etwa das Wohnen und damit auch die \nWohnruhe, sondern die Landschaft nach dem Maßstab des § 21 LG besonders \ngeschützt. \n\n138\n\nDie genannten maßgeblichen Werte können nach dem im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholten, auf den Vorgaben der TA Lärm 1998 \nbasierenden Prognosegutachten vom 12. Januar 2000 eingehalten werden. Diesem \nliegt neben einer Betrachtung vorhandener bzw. im Bau befindlicher \nWindenergieanlagen sowie einem - bezüglich der Lärmbetroffenen ersichtlich auf der \n\"sicheren Seite\" liegenden - Schallleistungspegel des Gewerbegebiets M. von 50 \ndB(A) nachts für die hier in Rede stehenden Standorte die Errichtung neuer \nzusätzlicher Windenergieanlagen mit durchaus realistischen Schallleistungspegeln \nvon 102,5 bzw. 102 dB(A) zu Grunde. Letztere bewirken an den maßgeblichen \nImmissionspunkten in der lautesten Nachtstunde Beurteilungspegel von 29,5 bis 41,0 \ndB(A) und führen in der Gesamtbetrachtung selbst an den kritischen Punkten nicht \nzu Gesamtbelastungen von mehr als 45 dB(A) nachts. \n\n139\n\nDer diesbezügliche unübersichtliche, in vielen Details ersichtlich nicht auf den \nvorliegenden Fall bezogene und nicht nachvollziehbare gegenteilige Vortrag der \nAntragsteller verhält sich im Wesentlichen nur zu konkreten Aussagen über \nbestimmte einzelne Windenergieanlagen. Das gilt namentlich auch für die von den \nAntragstellern vorgelegte Studie der Rijksuniversiteit Groningen,\n\n140\n\nRijksuniversiteit Groningen, Große Mühlen \nfangen viel Wind II - Schallbelastung durch \nWindturbinen in der Nacht, Mai 2003,\n\n141\n\ndie sich über das Emissionsverhalten eines konkreten Anlagentyps verhält und \nauf die sich die Antragsteller auf Seiten 11/12 ihres Schriftsatzes vom 24. Juli 2003 \nbeziehen. Um die Zulassung konkreter Anlagen mit einem bestimmten \nEmissionsverhalten geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch schon deshalb \nnicht, weil der strittige Bebauungsplan lediglich die Standorte einzelner Anlagen \nvorgibt, sich aber jeglicher Festlegung enthält, um welche Anlagentypen mit welchen \nkonkreten Betriebsmodalitäten es sich dabei handeln soll. Die im Ergebnis eine \nRealisierbarkeit des neuen Windparks unter Lärmgesichtspunkten bejahende \nAussage des Gutachtens wird daher durch die von den Antragstellern vorgebrachten \numfangreichen Einwände nicht erschüttert. Aus ihnen ergeben sich keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass ein gesetzeskonformer Betrieb von Windenergieanlagen \nan den festgesetzten Standorten grundsätzlich nicht möglich wäre. Dass - wie die \nAntragsteller vortragen - auf ihrem Grundstück bereits einmal ein Wert von etwa \n50 dB(A) ermittelt wurde, vermag die Aussage des Gutachtens nicht zu erschüttern, \ndenn bei dieser Messung wurden nach Angaben der Struktur- und \nGenehmigungsdirektion Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht des Landes \nRheinland-Pfalz in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2001 an die Antragsgegnerin \noffensichtlich hauptsächlich Fremdgeräusche wie Blätterrauschen gemessen. \n\n142\n\nDer Einwand der Antragsteller gegen das Schattenwurfgutachten, dass eine \nzeichnerische Darstellung der Schattenwurflinie unverzichtbar sei, ist auch nicht \nansatzweise geeignet, das Ergebnis dieses Gutachtens in Frage zu stellen, wonach \ndurch eine entsprechende Anlagensteuerung die Einhaltung der einschlägigen \nRichtwerte im Einzelfall gewährleistet werden kann. \n\n143\n\nDer nach alledem städtebaulich hinreichend gerechtfertigte Bebauungsplan leidet \naber an Abwägungsfehlern. \n\n144\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nAbwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges \nentscheidet.\n\n145\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. \n\n146\n\nAbwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan allerdings nicht wegen seiner \nwirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller. Diese machen geltend, der Plan habe \neine Existenzbedrohung für ihren Betrieb zur Folge, ihr Anwesen würde \nunverkäuflich. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen in der Abwägung \nberücksichtigt, nachdem es von den Antragstellern bereits im Rahmen der \nÖffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht worden war. Sie hat sich mit diesem \nVorbringen auseinandergesetzt, indem sie darauf Bezug genommen hat, dass die \nUmgebung um das im Land Rheinland-Pfalz gelegene Anwesen der Antragsteller im \nentsprechenden Regionalen Raumordnungsplan großräumig als \n\"Entwicklungsbereich für die Windkraft\" ausgewiesen ist. Das Anwesen der \nAntragsteller sei - anders als einige Ortslagen - nicht als Ausschlussbereich \ngekennzeichnet. Auch in der Stellungnahme der Verbandsgemeinde P. L. im \nRahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien die Häuser nördlich \ndes Standortes 1 als Siedlungsgehöfte bezeichnet worden, ohne dass Bedenken \nhinsichtlich der touristischen Nutzung geäußert worden seien. Touristische Belange \nim Bereich der Antragsgegnerin seien bereits im Rahmen der 20. Änderung des \nFlächennutzungsplan betrachtet worden. Der Bereich M. weise in dieser Hinsicht \nkeine nennenswerte Empfindlichkeit auf. Im übrigen habe eine Studie in Schleswig-\nHolstein ergeben, dass die Aufstellung von Windenergieanlagen nicht zu einer \nVeränderung der touristischen Angebots- oder Gästestruktur geführt habe. Der \nVerkehrsverein \"Oberes L. \" habe die vorhandenen Windenergieanlagen sogar in \nsein Tourismus-Konzept eingebunden. \n\n147\n\nDass diesen berücksichtigten Aspekten eine fehlerhafte Einschätzung oder Gewichtung \nzugrunde liegt, ist nicht erkennbar. Sie liegt insbesondere auch nicht darin, dass die im Land \nRheinland-Pfalz getroffene regionalplanerische Ausweisung der Umgebung um das Anwesen \nder Antragsteller als Entwicklungsbereich für die Windkraft vom Bundesverwaltungsgericht \nAnfang 2003 für nichtig erklärt worden sein soll, wie der Prozessbevollmächtigte der \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung vor den Senat behauptet hat. Eine solche \nAussage lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n148\n\n- Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - ZfBR 2003, \n469 -\n\n149\n\nnicht entnehmen. Zwar befasst sich das Gericht in dem genannten Urteil mit dem von der \nAntragsgegnerin abwägend berücksichtigten Regionalen Raumordnungsplan der Region \nU. für den Teilbereich Windkraft aus dem Jahr 1997. Es stellt in seinen \nEntscheidungsgründen jedoch nicht fest, dass dieser Plan insgesamt oder jedenfalls für den \nhier betroffenen Bereich unwirksam oder nichtig wäre. Die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts verhalten sich vielmehr lediglich zu der Frage, ob dem genannten \nRaumordnungsplan eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die \nBereiche sog. \"weißer Flächen\" zukommt, die in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des \nRaumordnungsplans weder als Entwicklungsbereiche für die Windkraft noch als \nAusschlussbereiche für Windkraftanlagen ausgewiesen waren. Wenn das \nBundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Ausschlusswirkung für solche \"weißen \nFlächen\" verneint hat, kann daraus kein Rückschluss auf eine Unwirksamkeit der \nausgewiesenen Entwicklungsbereiche gezogen werden. Die Antragsgegnerin konnte daher - \nungeachtet der Frage, ob eine spätere Nichtigerklärung des Raumordnungsplans in dem für \ndie Beurteilung der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB) überhaupt beachtlich gewesen wäre - bei ihrer planerischen Abwägung \nvon der Wirksamkeit des ausgewiesenen Entwicklungsbereichs für die Windkraft in dem an \ndas Plangebiet angrenzenden Gelände in Rheinland-Pfalz ausgehen, die im übrigen durch die \nErrichtung einer Vielzahl von Windenergieanlagen auch schon tatsächlich umgesetzt \nwar.\n\n150\n\nDie Abwägung bezüglich der betroffenen wirtschaftlichen Belange ist auch im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Das Hinzutreten von sechs weiteren \nWindenergieanlagen in einer Entfernung zwischen 400 m und ca. 2.200 m zu den \nbereits vorhandenen Anlagen lässt es angesichts der auch von den Antragstellern \nangesprochenen Vorbelastung der Umgebung mit einer Vielzahl von \nWindenergieanlagen nicht als unvertretbar erscheinen, wenn die Antragsgegnerin \ngerade diese Vorbelastung zum Anlass nimmt, Planungen für Windenergieanlagen in \ndiesem Bereich vorzunehmen, um andere unbelastete Bereiche ihres \nGemeindegebiets zu schonen. \n\n151\n\nAbwägungsfehler ergeben sich auch nicht aus der Behandlung der \nimmissionsschutzrechtlichen Belange, die durch die Planung berührt werden. \n\n152\n\nZu den von den geplanten Windenergieanlagen zu erwartenden \nLärmimmissionen hat die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Prognosegutachten \ndes Büros Uppenkamp vom 12. Januar 2000 eingeholt. Die in diesem Gutachten \nangestellten Ermittlungen erfüllen die Anforderungen an eine sachgerechte \nPrognose. \n\n153\n\nBei Entscheidungen, die - wie alle planerischen Entscheidungen - auf einer \nprognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen \nwerden müssen, ist hinsichtlich ihrer Prognose vorauszusetzen, aber auch \nausreichend, dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch \neinwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung \nist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose \nden an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch \ndie spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt \nist.\n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 -, DVBl. 1978, 845 (848).\n\n155\n\nNach diesen Maßstäben ist die in dem Gutachten enthaltene Prognose nicht zu \nbeanstanden. \n\n156\n\nDie Ermittlung der Vorbelastung durch vorhandene Immissionsquellen entspricht \nden fachlichen Anforderungen der im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 1 \nAbs. 3 BauGB bereits angesprochenen TA Lärm. Für die geplanten \nWindenergieanlagen sind bei der Berechnung realistische Schallleistungspegel \nangesetzt worden. Die Antragsteller haben auch keine hinreichenden konkret auf den \nvorliegenden Fall bezogenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die dem \nGutachten zugrunde liegenden Annahmen oder das (Rechen-)Verfahren, mit dem \ndie Prognose erstellt wurde, fehlerhaft wären. Derartige Anhaltspunkte sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Darlegungen zur grundsätzlichen \nRealisierbarkeit der Planung Bezug genommen. \n\n157\n\nDadurch, dass sich die Antragsgegnerin für einen bei der gegebenen \nAußenbereichslage der betroffenen Wohnbebauung ausreichenden Richtwert von 45 \ndB(A) als Schutzmaßstab für die von den zu erwartenden Lärmimmissionen \nbetroffenen Anwesen entschieden und von der Sicherstellung eines höheren \nSchutzmaßstabes abgesehen hat, überschreitet sie nicht den ihr zustehenden \nAbwägungsspielraum. Bei ihrer Abwägung durfte sie die oben angesprochene \nVorbelastung auch durch gleichartige Anlagen und die regionalplanerischen \nVorgaben für diese Gegend sowie das Interesse an einer möglichst intensiven \nNutzung der ausgewiesenen Vorrangzonen berücksichtigen und demgegenüber das \nInteresse der betroffenen Bewohner an einer von Lärmimmissionen möglichst \nunbelasteten, d.h. möglichst leisen Umgebung zurückstellen. \n\n158\n\nAuch die Behandlung der von den Antragstellern weiter geltend gemachten \nnegativen Einwirkungen auf Ihr Grundstück durch Infraschall ist nicht zu \nbeanstanden. Angesichts dessen, dass die Antragsteller auf eine Untersuchung \nverwiesen haben, ohne näher zu substantiieren, welche konkreten Folgen danach für \nsie zu erwarten seien, genügte die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf zwei \nUntersuchungen aus dem Jahre 1982 und 1995, die keinen Hinweis auf etwaige von \nInfraschall - auch dem von Windenergieanlagen verursachten - ausgehende \nGefahren gefunden haben. \n\n159\n\nDie von der Antragsgegnerin angenommene Unbedenklichkeit der \nWindenergieanlagen im Hinblick auf Immissionen im Infraschallbereich erscheint \nauch nicht offensichtlich fehlsam. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, \ndass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel \nliegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen; \nwissenschaftlichen Ansprüchen genügende Hinweise auf eine beeinträchtigende \nWirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf \nden Menschen wurden bislang nicht gefunden, \n\n160\n\nvgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, \nhrsgg. vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, 2002, S. 19 - derzeit nur im \nInternet verfügbar (unter http:// \nwww.lua.nrw.de/veroeffentlichungen/materialien/ \nmat63/mat63neu.pdf) m.w.N.; vgl. auch Urteil des \nSenats vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \nNVwZ 2003, 756.\n\n161\n\nWas die zu erwartenden Immissionen durch Schattenwurf angeht, so hat die \nSchattenwurf-Prognose vom 12. Januar 2000 ergeben, dass die derzeit anerkannten \nMaßstäbe für zumutbare Beeinträchtigungen durch den von Windenergieanlagen \nausgehenden Schattenwurf \n\n162\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November \n2002 - 7 A 2140/00 -\n\n163\n\nmittels einer entsprechenden Anlagensteuerung eingehalten werden können. \nDanach durfte die Antragsgegnerin von zumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen \nund sich in der Abwägung für eine Bevorzugung der Nutzung der Windenergie an \nden festgesetzten Standorten entscheiden.\n\n164\n\nAuch gegenüber der von den Antragstellern geltend gemachten Massierung der \nAnlagen, deren optische Lästigkeit durch eine mögliche Tag- und \nNachtkennzeichnung noch erhöht werden könnte, hat die Antragsgegnerin \nabwägungsfehlerfrei ihrer Planung den Vorzug gegeben. Sie hat insoweit zutreffend \ndarauf verwiesen, dass Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich \nprivilegiert seien und eine dort in der Regel zulässige Nutzung darstellten. Sie gälten \ndamit nicht als gebietsfremd, so dass ggf. auch mit einer optisch bedrängenden \nWirkung gerechnet werden müsse. Wie oben ausgeführt durfte sie dabei auch von \neiner wirksamen regionalplanerischen Ausweisung des angrenzenden rheinland-\npfälzischen Gebiets als \"Entwicklungsbereich für die Windkraft\" ausgehen. \n\n165\n\nAllerdings kann im Einzelfall die optisch bedrängende Wirkung, die von einer \nWindenergieanlage im Nahbereich von Wohnbebauung insbesondere wegen der \nDrehbewegung des Rotors als solcher ausgeht, vergleichbar sein der erdrückenden \nWirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare \nUmgebung ausgeübt werden kann.\n\n166\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756; Beschluss vom \n3. September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, \n1360.\n\n167\n\nDie nächstgelegene und mit etwa 120 m Gesamthöhe vorgesehene \nWindenergieanlage ist vom Anwesen der Antragsteller ca. 400 m entfernt. Das \nAnwesen der Antragsteller liegt auf etwa 560 m über NN, der vorgesehene \nStandort 1 in etwa derselben Höhenlage. Angesichts der Entfernung, die gut der \ndreifachen Höhe der geplanten Windenergieanlagen entspricht, ist nicht ersichtlich, \ndass von dieser Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende (erdrückende) \nWirkung auf das Anwesen der Antragsteller ausginge. Dass die Antragsgegnerin im \nErgebnis die optische Beeinträchtigung, die von den Windenergieanlagen zweifellos \nausgeht, als hinnehmbar eingeschätzt und einer möglichst effizienten \nWindkraftnutzung den Vorzug vor dem Schutz gegenüber solchen optischen \nBeeinträchtigungen gegeben hat, ist unter dem Blickwinkel der Abwägungsgebots \nnicht zu beanstanden. \n\n168\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht der Antragsteller - \nauch alternative Konfigurationen erwogen. Das ergibt sich schon daraus, dass sich \ndie Zahl der vorgesehenen Anlagen im Laufe des Planverfahrens von sieben auf \nneun erhöht und sodann auf sechs verringert hat. \n\n169\n\nDie von den Antragstellern angesprochene Gefahr durch Rotorblattabwurf, \n\"durchgehende\" Anlagen und Eisabwurf hat die Antragsgegnerin gleichfalls \nzutreffend abgewogen. Ihre Bewertung, dass das grundsätzlich bestehende Risiko \nbeim Betrieb technischer Anlagen hier durch entsprechende technische Prüfungen \nim Rahmen der Baugenehmigung und Überwachungen sowie regelmäßige Wartung \nund Instandhaltung minimiert (und damit hinnehmbar) sei, lässt eine Fehlgewichtung \nnicht erkennen. Die Antragsteller haben zwar eine Zusammenstellung von \ntechnischen Defekten und Unfällen mit Windenergieanlagen, die sich zu \nverschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten ereignet haben, vorgelegt. Aus \ndieser Zusammenstellung von Einzelfällen ergibt sich aber nicht, dass das \nGrundstück der Antragsteller trotz der Entfernung von etwa 400 m zur \nnächstgelegenen Windenergieanlage einem Risiko ausgesetzt wäre, das über das \nallgemeine, mit jeder Form der Nutzung von Technik verbundene und daher als \nsozialadäquat von jedermann hinzunehmende Risiko hinausgeht. \n\n170\n\nDie von den Antragstellern bereits im Aufstellungsverfahren erhobene Rüge, die \nAntragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, einen Lärmminderungsplan aufzustellen, \ngeht fehl. Unabhängig davon, ob die unterlassene Aufstellung eines \nLärmminderungsplans überhaupt einen Fehler des Bebauungsplans darstellen kann, \nlagen jedenfalls die Voraussetzungen des § 47a Abs. 2 BImSchG nicht vor. Nach \ndieser Vorschrift hat die Gemeinde oder sonst zuständige Behörde für die \nWohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne \naufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind \nund die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein \nabgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Zur \nKonkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen können die in \nRechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannten Immissionswerte und \nImmissionsrichtwerte herangezogen werden. \n\n171\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht Band I - Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Loseblatt-Ausgabe \nStand Mai 2003, § 47a Randnr. 7 unter Hinweis auf \ndie amtliche Begründung.\n\n172\n\nWie oben dargelegt sind hier Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) einschlägig. \nDiese können nach der Lärmprognose vom 12. Januar 2000 eingehalten werden, so \ndass \"schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche\" nicht zu erwarten sind. \n\n173\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die \nAntragsgegnerin hingegen nicht fehlerfrei abgewogen. \n\n174\n\nDiese Belange (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) waren hier im Rahmen der durch \n§ 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der \nsich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. \nDie Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und \nüber ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es \nder Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von \nder Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange \nzu optimieren sind.\n\n175\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\n176\n\nVgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -.\n\n177\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung \nnicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n178\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft \nhinreichend berücksichtigt. Insoweit erfordert das Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft eine abwägende Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer \nEingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt.\n\n179\n\nZur Berücksichtigung des Integritätsinteresses \nvon Natur und Landschaft in der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8\n\n180\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Errichtung von sechs \nWindenergieanlagen zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt. Hiervon ausgehend hat er \nsich die notwendigen Informationen über Art und Intensität der eingriffsbedingten \nBeeinträchtigungen verschafft. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurden zwei \nStudien erstellt, die sich mit den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft \nbefassen. Die Umweltverträglichkeitsstudie der Büros Q. S. bach und T. von Januar \n2000 enthält eine allgemeine Darstellung der Planung mit Beschreibung der \nAnlagenkonzeption (im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen) und der \nStandortsituation. Daraus werden die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und \nMaßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung oder zum Ausgleich von \nUmweltauswirkungen dargestellt und eine Gesamteinschätzung der Umweltauswirkungen \nabgegeben. Der von der V. Ingenieurgesellschaft mbH erstellte \nLandschaftspflegerische Begleitplan vom Januar 2000 bewertet den Eingriff durch den \ngeplanten Windpark speziell aus der Sicht von Natur und Landschaft und leitet daraus \nVorschläge zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs bzw. - falls nötig - \nfür Ersatzmaßnahmen ab. Beide Studien kommen nach einer umfangreichen \nBestandsaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Standorte der geplanten Windenergieanlagen \nBachläufe mit ihren zu entwickelnden Uferstreifen nicht unmittelbar beeinträchtigten. \n\n181\n\nNach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan lägen die Fundamente der geplanten \nAnlagen, die Kranstellflächen und die Zuwegungen überwiegend in intensiv genutzten \nFettweiden, die eher als geringwertig einzustufen seien, so dass insoweit kein besonderes \nKonfliktpotential bestehe. Bei der Planung sei berücksichtigt worden, dass die Zuwegungen \nmöglichst so gelegt würden, dass das Anschneiden einer Böschung oder die Beseitigung von \nSträuchern und Gehölzen vermieden werde. Erforderliche Kabeltrassen würden in der Regel \nin Acker- oder Weideflächen bzw. in den auszubauenden Wegen verlegt, so dass es hier zu \nkeiner wesentlichen Beeinträchtigung kommen werde. Im Gebiet der Antragsgegnerin gebe es \nkeine EU-Vogelschutzgebiete, es seien auch keine Gebiete mit störungsempfindlichen \nVogelarten erfasst. \n\n182\n\nDemgegenüber kommt die Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass in \nAbhängigkeit vom Vogelbestand prinzipiell durchaus erhebliche Beeinträchtigungen der \nVogelwelt zu erwarten seien durch Vogelschlag, Verlust an Rast- und Nahrungsflächen sowie \nBarriereeffekte während des Vogelzuges; insgesamt könne das Gebiet aber auch unter dem \nGesichtspunkt der Auswirkungen auf die Vogelwelt als für Windkraftanlagen geeignet \nangesehen werden. Der Verlust an Oberboden (insbesondere durch die Errichtung der \nFundamente der Windenergieanlagen) sei als minimaler Eingriff anzusehen, ebenso der \nEingriff in die intensiv genutzten Grünlandflächen, die allerdings als ökologisch geringwertig \nangesehen werden müssten. Am stärksten werde von dem geplanten Windpark das \nLandschaftsbild betroffen, das nachhaltig verändert werde. \n\n183\n\nBeide Studien halten die Planung im Ergebnis für verträglich mit den Zielen der \nUmweltvorsorge bzw. für aus ökologischer Sicht vertretbar und ausgleichbar.\n\n184\n\nDie insoweit maßgeblichen Erkenntnisse und Erwägungen hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin nach der Planbegründung unter Heranziehung der vom Rat dort ausdrücklich \nangesprochenen Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan der Sache nach zu \neigen gemacht. Insbesondere hat sich der Rat von der Überlegung leiten lassen, dass das \nBebauungsplangebiet im Flächennutzungsplan als Vorrangzone für Windenergieanlagen \ndargestellt und das Landschaftsbild durch die in der Umgebung bereits vorhandenen \nWindenergieanlagen vorbelastet ist, so dass durch die Planung an dieser Stelle andere, nicht \nvorbelastete Landschaftsbereiche geschont werden. Damit ist auf das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft hinreichend Rücksicht genommen worden.\n\n185\n\nEin beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen \nder Antragsteller, dass der Bebauungsplan nicht den nötigen Abstand zu einem in \nBelgien gelegenen EU-Vogelschutzgebiet wahre. Es fehlen nämlich - wie oben \ndargelegt - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag überhaupt zutrifft. \nErgänzend ist anzumerken: Selbst wenn die Antragsgegner bei ihrer Abwägung ein \nfaktisches EU-Vogelschutzgebiet nicht berücksichtigt haben sollte, läge ein \nAbwägungsmangel nur dann vor, wenn die Existenz des Vogelschutzgebietes einen \nabwägungserheblichen Belang darstellte und die Antragsgegnerin ihn kannte bzw. er \nsich ihr aufdrängen musste. Dagegen sprechen schon die Ausführungen zu der im \nWirkungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Vogelwelt in dem \nLandespflegerischen Begleitplan und in der Umweltverträglichkeitsstudie, in denen \nvon solch einem Schutzgebiet keine Rede ist. \n\n186\n\nEin Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der \nAntragsteller, die Vogelzugrouten seien völlig falsch eingeschätzt worden. Dafür, \ndass die angegriffene Planung bzw. ihre Umsetzung den Vogelzug tatsächlich \nrelevant beeinträchtigen würde, fehlt jeglicher Anhalt. Im Rahmen der Behandlung \nder Anregungen der Bürger hat die Antragsgegnerin zu diesem Vorbringen auf die \nStellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange verwiesen, die den Standort \n- in Kenntnis des Umstandes, dass sich im Umfeld des Plangebiets großräumig ein \nVogelzuggebiet befindet - als geeignet bezeichnet hätten. Zudem hat die \nAntragsgegnerin - wie in der von den Antragstellern selbst angeführten Studie der \nGNOR empfohlen - das Plangebiet räumlich an das bestehende Windvorranggebiet \nauf rheinland-pfälzischer Seite angeschlossen, um dadurch andere Gebiete von \nWindenergienutzung freizuhalten und so einen Korridor für die Zugvögel zu schaffen. \nDiese Erwägungen sind sachgerecht und lassen Abwägungsfehler nicht \nerkennen.\n\n187\n\nIm Ergebnis ist insbesondere auch angesichts der Anbindung des betroffenen \nBereichs an die bestehenden Windenergieanlagenbereiche und angesichts der \nregionalplanerischen Vorgaben die Zurücksetzung des Integritätsinteresses von \nNatur und Landschaft unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n188\n\nAbwägungsfehlerhaft ist hingegen die fehlende Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft, die nicht den gesetzlichen Vorgaben \nentspricht.\n\n189\n\nGemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB \nauch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und \nLandschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu \nberücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan von Januar 2000, der \nGrundlage der Satzungsentscheidung des Rates war, ist ein näher quantifizierter \nAusgleichsbedarf für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch Bodenversiegelung \nund Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt worden; dieser Bedarf wird mit \n5,16 ha beziffert. \n\n190\n\nDas hier zur Bedarfsermittlung verwendete Bewertungsverfahren ist \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. So ist es der Antragsgegnerin unbenommen, \nhinsichtlich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ein Bewertungsverfahren \nanzuwenden, das zu einem relativ hohen Kompensationsbedarf führt. Denn der \nGemeinde ist bei der Bewertung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs kein \nbestimmtes Bewertungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Ebenso fehlt es an \nallgemein anerkannten einheitlichen Bewertungskriterien. Es ist daher Aufgabe der \nGemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen \nabwägend zu entscheiden.\n\n191\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 unter Bezugnahme auf \nOVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - \n7a D 23/95.NE -, BRS 58 Nr. 11.\n\n192\n\nSie muss dann allerdings in der Abwägung auch den so ermittelten (hohen) \nKompensationsbedarf berücksichtigen und spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB \nentsprechende Deckung des ermittelten Bedarfs sicherstellen. \n\n193\n\nJedenfalls daran fehlt es hier jedoch. \n\n194\n\nBereits die Ermittlung des konkreten Kompensationsbedarfs ist unzulänglich. \nDieser liegt nämlich eine schon vom Ansatz her verfehlte allein flächenorientierte \nBetrachtungsweise zu Grunde. Insoweit erscheint bereits bedenklich, dass die \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbildes überhaupt einer mathematisierten \nBewertung zur Ermittlung eines bestimmten Kompensationsbedarfs unterzogen \nwerden können. Das Schutzgut \"Landschaftsbild\" ist kein - objektiv messbarer - Wert \nan sich, sondern wird in seiner Wertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung \ndurch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt. Maßgeblich sind \ndabei in erster Linie die Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 \nBNatSchG). Zusätzlich kann auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 11 und 12 \nBNatSchG a.F. (BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September \n1998 - BGBl. I S. 2994) bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nrn. 11 und 13 BNatSchG \nn.F. (BNatSchG in der seit dem 4. April 2002 geltenden Fassung des Art. 1 des \nGesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur \nAnpassung anderer Rechtsvorschriften - BNatSchGNeuRegG- vom 25. März 2002 - \nBGBl. I S. 1193 -) ausdrücklich angesprochene Bedeutung der jeweils betroffenen \nLandschaft für die Erholung des Menschen relevant sein. Ob diese Kriterien \nüberhaupt mit objektivierbaren Bewertungszahlen erfasst werden können, erscheint \nbereits zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls der Bedarf für \neinen sachgerechten Ausgleich der - optischen - Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbilds sich nicht in einer bloßen Flächenangabe für eine - in ihrem \noptischen Erscheinungsbild nicht umschriebene - Ausgleichsfläche erschöpfen kann, \nwie im Landschaftspflegerischen Begleitplan geschehen.\n\n195\n\nVgl. zum Ganzen OVG NW, Urteil vom 30. Juni \n1999 - 7a D 144/97.NE -, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 7 A 310/95 -, AgrarR 1997, 298 sowie Urteil vom \n12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 -, NuR 1999, \n409.\n\n196\n\nAnders als beim Ausgleich der funktionalen Störungen im Wirkungsgefüge des \nNaturhaushalts, der nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des hier anwendbaren BNatSchG a.F. \ndann vorlag, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige \nBeeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt, fordert der Gesetzgeber beim \nAusgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht die - nur selten \nmögliche - vollständige Behebung der optischen Störungen im Landschaftsbild. Nach \nder genannten Vorschrift - ebenso wie nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 BNatSchG n.F. \n- ist der Ausgleich dadurch zu erbringen, dass das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wiederhergestellt oder jedenfalls landschaftsgerecht neu gestaltet \nwird. Dabei ist ein Ausgleich durch Neugestaltung des Landschaftsbildes - auch \nwenn sie landschaftsgerecht erfolgt - nicht denkbar, ohne dass die Neugestaltung \nund damit zugleich aber auch eine Veränderung und die Tatsache des Eingriffs \nsichtbar bleibt. \n\n197\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 \n- 4 C 44.87 -, BRS 50 Nr. 222; Urteil vom \n18. Dezember 1996 - 11 A 4.96 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n198\n\nEin Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild liegt demgemäß bereits dann \nvor, wenn durch die Ausgleichsmaßnahmen in dem betroffenen Landschaftsraum ein \nZustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne \nPreisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem \nEingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt. \n\n199\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 \n- 4 C 44.87 -, BRS 50 Nr. 222.\n\n200\n\nGleiches gilt für Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der \nLandesnaturschutzgesetze (hier § 5 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n21. Juli 2000, GV NRW S. 568), die gemäß § 200a BauGB für die Bauleitplanung \nden Ausgleichsmaßnahmen gleichgestellt sind. \n\n201\n\nOb ein Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen ist, ergibt sich nicht \nandeutungsweise daraus, wie groß die Fläche ist, die für den Ausgleich in den Blick \ngenommen wird, sondern richtet sich allein nach den qualitativen Eigenschaften der \nzum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen. Dementsprechend kann der Bedarf für \neinen Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht in einer \nbloßen Flächenermittlung quantifiziert, sondern letztlich nur in Form der Benennung \nvon konkreten optisch wirksamen Maßnahmen qualitativ umschrieben werden. \n\n202\n\nVgl. dazu grundlegend OVG NRW, Urteil vom \n30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, BRS 62 \nNr. 225.\n\n203\n\nDaran fehlt es hier vollständig. Die \"Beschreibung der \nKompensationsmaßnahmen\" im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschränkt \nsich auf die Empfehlung, die Kompensationsmaßnahmen im Einwirkungsbereich der \nAnlagen durchzuführen. Bei allen Maßnahmen solle der potentiell natürlichen \nVegetation Rechnung getragen werden. Hier biete sich die Anlage von \nGehölzstrukturen, das Extensivieren von intensiv genutzten Weideflächen sowie das \nVerknüpfen vorhandener Biotope an. Die konkreten Maßnahmen müssten in \nAbsprache mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt werden. Ferner werden \neinige Hinweise zur unterschiedlichen Wirkung verschiedener \nAusgleichsmaßnahmen erteilt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt aber \nausdrücklich fest, dass \"die genaue Lage der Grundstücke und der \ndurchzuführenden Maßnahmen\" bei seiner Fertigstellung noch nicht festgestanden \nhätten. Auch im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens bis zum \nSatzungsbeschluss ist eine Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgt. \nSchon dies macht die Abwägung der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses fehlerhaft. \n\n204\n\nDer Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma \nWindpark M. Nr. 30 GmbH & Co. KG als Vorhabenträgerin vom 16. Oktober 2001 \nvermag - auch wenn er in § 8 \"zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, die im \nBebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde I. - Flächen für Windkraftanlagen Teil 1 - \nM. mit dem der Begründung beigefügten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nbilanziert bzw. festgesetzt werden, ein Ersatzgeld von 172.000,00 DM\" festlegt, das \nvom Vorhabenträger zu zahlen ist - den Mangel einer Konkretisierung der \nAusgleichsmaßnahmen nicht zu beheben. Zwar kann Ausgleich und Ersatz für \nEingriffe in Natur und Landschaft statt durch Festsetzungen im Bebauungsplan \ngrundsätzlich auch durch einen städtebaulichen Vertrag gewährleistet werden. \n\n205\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 \n- 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11.\n\n206\n\nDer Durchführungsvertrag kann diese Funktion hier aber schon deswegen nicht \nerfüllen, weil er erst ein halbes Jahr nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen \nwurde und mithin nicht Gegenstand der Abwägung sein konnte. \n\n207\n\nÜberdies leidet der Durchführungsvertrag an verschiedenen Mängeln, die seine \nTauglichkeit als Instrument zur Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen \nfür die Eingriffe in Natur und Landschaft ausschließen. \n\n208\n\nEr ist zur Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet, \nweil die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur die beiden Vertragsparteien \ntreffen, während die Bebauungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bebauungsplan \nergeben - hier die Möglichkeit, Windenergieanlagen zu errichten -, jedem Bauwilligen \noffen stehen, auch wenn er nicht Vertragspartei des Durchführungsvertrags ist. \nSeiner rechtlichen Grundkonstruktion nach ist der \"Durchführungsvertrag\" nämlich \nauf ergänzende Regelungen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S. des \n§ 12 BauGB zugeschnitten, wie er ursprünglich im Planaufstellungsverfahren \nvorgesehen war. Von dem Erlass eines solchen vorhabenbezogenen \nBebauungsplans, für den insbesondere die Regelungen unter §§ 4, 6, 8, 9, 10 des \nDurchführungsvertrages einschlägig waren, hat die Antragsgegnerin jedoch bewusst \nabgesehen und sich dazu entschlossen, einen \"normalen\" Bebauungsplan - im Sinne \neiner von jedermann realisierbaren Angebotsplanung - als Satzung zu beschließen. \n\n209\n\nZweifelhaft ist auch, ob das im Vertrag bestimmte Ersatzgeld den gesetzlichen \nAnforderung entspricht. Das Ersatzgeld ist zwar grundsätzlich eine bundesrechtlich \ndurch § 200a Abs. 1 Satz 1 BauGB zugelassene Kompensationsmöglichkeit. \n\n210\n\nZur Zulässigkeit des Ersatzgeldes nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. \ngrundlegend OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 \n- 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 225.\n\n211\n\nEs ist gegenüber den Ersatzmaßnahmen i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 LG, die im \nBereich der Bauleitplanung auch einen Ausgleich i.S. von § 1a Abs. 3 BauGB sichern \nkönnen, jedoch insoweit nachrangig, als seine Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 \nLG voraussetzt, dass die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem \nZweck entsprechend durchgeführt werden können. Welche Ersatzmaßnahmen hier \nin Betracht gekommen wären und dass bzw. inwieweit sie nicht oder nicht \nzweckentsprechend durchgeführt werden könnten, ist aber von der Antragsgegnerin \nim maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht dargetan worden noch \nsonst ersichtlich gewesen.\n\n212\n\nZudem erscheint auch die Bemessung des Ersatzgeldes zweifelhaft. Denn seine \nHöhe ist nach den Kosten zu bemessen, die der Verursacher für die \nErsatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen hätte aufwenden \nmüssen, § 5 Abs. 3 Satz 2 LG. \n\n213\n\nZur Koppelung des Ersatzgelds an konkrete \nErsatzmaßnahmen nach der hier maßgeblichen \nRegelung des § 5 Abs. 3 LG NW vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 - \nNVwZ-RR 1996, 648.\n\n214\n\nDass das hier im Durchführungsvertrag vereinbarte Ersatzgeld nach diesem \nMaßstab bemessen wurde, folgt weder aus dem Landschaftspflegerischen \nBegleitplan noch aus den übrigen dem Senat vorliegenden für die rechtliche \nBeurteilung der Abwägung maßgeblichen Aufstellungsvorgängen. Da auch die an \nsich erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht konkretisiert wurden, lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Bemessung des Ersatzgeldes im Durchführungsvertrag nach \ndem gesetzlich vorgegeben Maßstab erfolgt ist. \n\n215\n\nDer nach alledem gegebene Abwägungsmangel einer fehlerhaften \nBerücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft ist i.S. \nvon § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das Fehlen jeglicher Erwägungen zur \nDeckung des Kompensationsbedarfs war offensichtlich. Es erscheint auch konkret \nmöglich, dass die Antragsgegnerin, wenn sie den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB \nzur Sicherung des Ausgleichsbedarfs hinreichend gefolgt wäre, der Deckung dieses \nBedarfs - zumindest teilweise - durch konkrete Planfestsetzungen Rechnung \ngetragen hätte. \n\n216\n\nDieser Mangel führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des streitigen Bebauungsplan, \nsondern gemäß § 215a Abs. 1 BauGB nur zu dessen Unwirksamkeit. \n\n217\n\nFür die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, dass die \nkonkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. \nDas setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere \nist, dass er die Planung als Ganzes von vorne herein in Frage stellt oder die \nGrundzüge der Planung berührt. Mit dieser Einschränkung sind auch \nAbwägungsfehler von der Regelung des § 215a BauGB erfasst. \n\n218\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52.\n\n219\n\nAllerdings darf der festgestellte Fehler nicht den Kern der \nAbwägungsentscheidung betreffen.\n\n220\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n\n221\n\nEin ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB kann auch in Betracht \nkommen, um einen wegen Verstoßes gegen § 8a BNatSchG a.F. mangelhaften \nBebauungsplan, ergänzt um die erforderlichen Festsetzungen oder sonst in einer mit \n§ 1a Abs. 3 BauGB zu vereinbarenden Weise getroffenen Regelungen zum \nAusgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, erneut zu beschließen. \n\n222\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2000 \n- 4 BN 17.00 -, BRS 63 Nr. 225.\n\n223\n\nSolch ein Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und \nLandschaft erkannt und im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedenfalls das \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend beachtet. Die Festsetzung \noder sonst verbindliche Regelung von Ausgleichsmaßnahmen ist offensichtlich nur \ndeshalb unterblieben, weil die Antragsgegnerin - unzutreffenderweise - davon \nausging, dass solche Regelungen im Hinblick auf das mit einem Vorhabenträger \nvertraglich zu vereinbarende Ersatzgeld unterbleiben könnten. Der Mangel betrifft \nnicht den Kern der Abwägungsentscheidung, die hier vornehmlich darin besteht, die - \nauch mit den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich als vereinbar \nangesehenen - Standorte einzelner Windenergieanlagen im Plangebiet festzulegen. \n\n224\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n225\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 -, ZfBR 2002, 492.\n\n226\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V. mit § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.\n\n227\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n228","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-06/7a-d-100-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200a","ref_norm":"200a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-06/7a-d-100-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291336","retrieved":"2026-07-09 03:11:23.089077+00:00"}}