{"status":"available","doknr":"OLD291327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0806.1A1086.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"1 A 1086/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei dem Beteiligten sind Frau V. C. (bis Dezember 2002: Vergütungsgruppe \nVI b - Fallgruppe 2 - BAT), Frau U. T. (Vergütungsgruppe III - Fallgruppe 1a - \nBAT) und Frau S. O. (Vergütungsgruppe VII - Fallgruppe 3 - BAT) im \nunbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Frau C. wurde im Sommer 1995, \nFrau O. im Sommer 1996 und Frau T. im Herbst 1996 - jeweils mit \nZustimmung des Antragstellers - \"vorübergehend\", und zwar vertretungsweise mit \nder Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben (Frau C. und Frau T. als \nRentenbearbeiterin, Frau O. als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes) unter \ngleichzeitiger Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 BAT beauftragt. \nZum Ablauf des 31. März 2000 widerrief der Beteiligte in allen drei Fällen den \nhöherwertigen Einsatz unter gleichzeitigem Entzug der persönlichen Zulagen und \nteilte den Betroffenen mit, dass sie künftig ab 1. April 2000 vorübergehend als \n\"Migrationskräfte\" in der Abteilung 3 eingesetzt würden. \n\n4\n\nBereits unter dem 2. Dezember 1999 hatte der Antragsteller beim Beteiligten \ninsoweit - ohne nähere schriftliche Begründung - die Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens gefordert. \n\n5\n\nUnter dem 4. April 2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass den \nAngestellten C. , T. und O. in Anpassung an ein vom \nLandesversorgungsamt NRW neu festgeschriebenes Stellensoll die vertretungsweise \nÜbertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Fachdienstes \njeweils zum 31. März 2000 entzogen werden solle. Die Angestellten C. und O. \nseien schon vorübergehend ab 3. April 2000 aus dem mittleren Fachdienst in die \n\"Migration\" umgesetzt worden. Die Umsetzung der Angestellten T. in die \n\"Migration\" sei ebenfalls beabsichtigt. Zu diesen Maßnahmen bitte er um \nZustimmung. \n\n6\n\nNach Erörterung am 12. April 2000 verweigerte der Antragsteller mit jeweiligen \nSchreiben vom 26. April 2000 in den vorgenannten Umsetzungsfällen endgültig die \nZustimmung zu der Maßnahme. Zur Begründung führte er jeweils aus: \n\n7\n\n \"Im Hinblick auf die gesamte Historie bei der Vergabe der Zulagen \nvertreten wir nach wie vor die Auffassung, dass bei der \nPersonalauswahl in Bezug auf den Entzug der Zulagen ein \nMitbestimmungsrecht besteht. \n\n8\n\n Als Konsequenz dieses Sachverhalts können wir der Umsetzung \nder Kollegin nicht zustimmen.\"\n\n9\n\nUnter dem 2. Mai 2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die \nVersagung der Zustimmungen als unbeachtlich einstufe. Der Widerruf der \nvertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stelle keine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme dar, weswegen eine Verknüpfung mit der \nUmsetzung der betreffenden Angestellten unzulässig sei. \n\n10\n\nAm 15. Juli 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. In dessen Rahmen hat er die Auffassung vertreten, die Umsetzung und \nder Widerruf der Zulage seien mitbestimmungspflichtig. Der Widerruf der Zulage \nstehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuweisung einer anderweitigen, \nniedriger bewerteten Tätigkeit. Beide Maßnahmen könnten nicht isoliert betrachtet \nwerden. Im Übrigen verkenne der Beteiligte, dass tatsächlich die in Rede stehende \nhöherwertige Tätigkeit von den Betroffenen nicht nur vorübergehend wahrgenommen \nworden sei. Es liege deshalb eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der \ntarifgerechten Eingruppierung vor. In einem solchen Falle seien die höherwertigen \nTätigkeiten als auf Dauer übertragen anzusehen und deren \"Widerruf\" \nmitbestimmungspflichtig, weil im Ergebnis eine Rück- bzw. Herabgruppierung durch \neinen Wechsel der Vergütungsgruppe vorliege. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Umsetzungen der \nAngestellten V. C. , U. T. und S. \nO. auf die Positionen von Migrationskräften in der \nAbteilung 3 sowie die damit verbundenen \nZuweisungen niedriger bewerteter Tätigkeiten das \nMitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 LPVG NRW verletzt \nhaben,\n\n13\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Mitbestimmungsrechte des \nAntragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW seien nicht verletzt. Der \ninsoweit allein in Betracht kommende Mitbestimmungstatbestand der \"Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten\" \n(§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alternative LPVG NRW) liege nicht vor. Der in Rede \nstehende Mitbestimmungstatbestand solle die betroffenen Beschäftigten allein vor \nder Übertragung solcher Aufgaben schützen, die gegenüber ihrer Vergütungsgruppe \nunterwertig seien. Die zugewiesenen angeblich \"niedrigeren\" Tätigkeiten seien \ndemgegenüber vorliegend durchweg solche, die der (damaligen) Eingruppierung der \nBeschäftigten entsprächen. Die Frage, ob die vorangehende \"vorübergehende\" \nÜbertragung höherwertiger Tätigkeiten an die in Rede stehenden Angestellten \nrechtsmissbräuchlich gewesen sei, sei im Rahmen der eingeleiteten \narbeitsgerichtlichen Eingruppierungsfeststellungsklagen zu klären. Bis dahin könne \neine die Parteien des Arbeitsvertrages bindende Entscheidung im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht getroffen werden. Der \nPersonalrat sei in diesem Zusammenhang auch nach dem Sinn und Zweck des \nMitbestimmungstatbestands nicht der Sachwalter der im arbeitsgerichtlichen \nVerfahren eine Höhergruppierung anstrebenden Beschäftigten. Es sei schließlich \nauch nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang Rechte der \nPersonalvertretung ausgehöhlt würden. Eine Mitbestimmung der Personalvertretung \nsei auch bei einer rein normvollziehenden Höhergruppierung - etwa im Anschluss an \ndie Klärung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - grundsätzlich möglich. \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nbetreffend die Umsetzung seien hier ebenfalls nicht verletzt, weil der Antragsteller die \nVerweigerung der Zustimmung nicht ausreichend begründet habe und der Beteiligte \ndeshalb zu Recht vom Eingreifen der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW ausgegangen sei.\n\n14\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. Februar \n2001 zugestellten Beschluss haben diese am 20. März 2001 Beschwerde eingelegt \nund diese am 20. April 2001 begründet. \n\n15\n\nZur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Die Prüfung der \nFrage, inwieweit der Entzug der Zulage mitbestimmungspflichtig sei, hätte hier \nzunächst nicht allein auf das Merkmal \"Übertragung einer niedriger zu bewertenden \nTätigkeit\" beschränkt werden dürfen, vielmehr hätte auch das Merkmal \"wesentliche \nÄnderungen des Arbeitsvertrages\" in die Betrachtung einbezogen werden müssen. \nDie einseitige Streichung der hier in Rede stehenden persönlichen Zulage hätte als \nwesentliche Änderung des Arbeitsvertrages der Mitbestimmungspflicht unterlegen. \nSolches habe das Oberverwaltungsgericht auch bereits für die Abbedingung einer \nFunktionszulage angenommen. Insbesondere könne sich das Merkmal der \nwesentlichen Änderung im vorliegenden Zusammenhang nicht auf eine \nHerabgruppierung in der Vergütungsgruppe beschränken, da ansonsten kein eigener \nSpielraum mehr gegenüber der Alternative 1 des Mitbestimmungstatbestandes, \nnämlich der dauerhaften Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, \nvorläge. Eine vorübergehende Übertragung habe im Übrigen hier nach einem \nZeitablauf von drei bis vier Jahren offensichtlich nicht mehr vorgelegen. Soweit sich \nder Beteiligte im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulage auf das neue \nDienstpostensoll berufen habe, liege kein konkreter sachlicher Grund vor, welcher \ndem einzelnen Dienstposten zuzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht hätte darüber \nhinaus hier in eigener Prüfungskompetenz entscheiden müssen, dass tatsächlich die \nhöherwertigen Tätigkeiten auf Dauer übertragen worden seien und durch die \nEntbindung von diesen Aufgaben eine unterwertige Beschäftigung zugewiesen \nworden sei. Schließlich liege die Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW hinsichtlich der Umsetzungsmaßnahme nicht vor. Grundsätzlich müsse \nder Personalrat eine konkrete, auf die beabsichtigte Maßnahme abgestellte \nBegründung der wesentlichen Bedenken vortragen. Es genüge allerdings unter \nUmständen die Bezugnahme auf eine bereits zuvor abgegebene, schriftliche \nBegründung oder auf einen vom Personalrat im Rahmen eines Initiativantrags \nerstellten Alternativvorschlag. Insoweit habe er, der Antragsteller, hier mit Schreiben \nvom 26. April 2000 auf die mehrfach geäußerte und dokumentierte Auffassung \nverwiesen, wonach seine Ansicht nach ein Mitbestimmungsrecht bei dem Entzug von \nZulagen bestehe. Aus dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage könne eine \nunzulässige Verknüpfung mit der Umsetzungsmaßnahme als solche nicht hergeleitet \nwerden. Auch in der Verbindung der Umsetzung mit den finanziellen Nachteilen der \nbetroffenen Arbeitnehmer liege weder eine unzulässige Verknüpfung noch eine \nunzureichende Begründung. Es gebe darüber hinaus weder einen begrenzten \nVersagungskatalog von (statthaften) Gründen, noch sei § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW vom Gesetzgeber als materielle Präklusionsnorm ausgestaltet worden. Nicht \ngewürdigt habe das Verwaltungsgericht schließlich, dass die hier vorliegende \nZustimmungsverweigerung im Kontext \"der gesamten Historie bei der Vergabe von \nZulagen\" erfolgt sei. Seien wie hier, die Gründe für die Versagung einer Zustimmung \n- nämlich die Missbilligung einer jahrelangen Verfahrenspraxis der dauerhaften, \njedoch als \"vorübergehend\" bezeichneten Übertragung höherwertiger Aufgaben - \nvollständig bekannt, dürften die Anforderungen an den Begründungszwang der \nAblehnungsentscheidung nicht überspannt werden. Die Forderung einer \nweitergehenden Begründung im konkreten Fall hätte deshalb eine bloße Förmelei \nbedeutet.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n17\n\n1. festzustellen, dass die Beendigung der \nvom Dienststellenleiter als \"vertretungsweise\" \neingestuften Übertragung von \nSachbearbeitertätigkeiten des mittleren \nFachdienstes auf die Angestellten V. C. , \nU. T. und S. O. und die jeweilige \nZuweisung einer Tätigkeit als \"Migrationskraft\" in \nder Abteilung 3 zum 1. April 2000 nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt \ngilt,\n\n18\n\n2. festzustellen, dass die in diesem \nZusammenhang betreffend die genannten \nBeschäftigten erfolgte Übertragung im Verhältnis \nzu ihrer langjährigen Vortätigkeit niedriger \nbewerteter Tätigkeiten mitsamt des (teilweisen) \nEntzuges vorher gezahlter persönlicher Zulagen \nnach § 24 BAT der Mitbestimmung nach § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 (4. und 6. Alternative) LPVG \nNRW unterliegt.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr trägt vor: Die Begründung zur Verweigerung der Zustimmung enthalte auch \nnicht im Ansatz einen sachlichen Gesichtspunkt im Hinblick auf die vorgesehenen \nUmsetzungen innerhalb der Dienststelle. Angesprochen werde allein ein nicht \nexistentes Mitbestimmungsrecht. Aus der in allen drei Fällen gleich lautenden \nBegründung könne im Übrigen nicht entnommen werden, worüber zwischen \nDienststelle und Personalrat in jedem der drei Einzelfälle konkret \nMeinungsverschiedenheiten bestünden. Der hier weiter in Rede stehende Widerruf \nder Beauftragung mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben sei keine \nMitbestimmungsangelegenheit gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Auch \ndas Tatbestandsmerkmal \"wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages\" sei in diesem \nZusammenhang nicht betroffen. Es sei zwischen dem Inhalt des Arbeitsvertrages \nselbst und dessen konkreter Ausführung zu unterscheiden. Da eine endgültige \nBetrauung mit höherwertigen Aufgaben keinesfalls Inhalt der betreffenden \nArbeitsverträge gewesen sei, sei auch in dem Widerruf der Wahrnehmung der \nhöherwertigen Aufgaben keine Änderung der Arbeitsverträge zu sehen. Die \nÄnderung sei vielmehr auf der Grundlage des jeweiligen arbeitsvertraglichen Inhalts \nerfolgt. Die Frage eines etwaigen Anspruchs der Betroffenen auf \nHöhereingruppierung sei vor den Arbeitsgerichten auszutragen; für ein \nMitbestimmungsrecht des Personalrats ergebe sich daraus nichts. \n\n24\n\nDie Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht sind in allen drei \nstreitgegenständlichen Fällen noch nicht abgeschlossen. Unabhängig davon wurde \nFrau C. die höherwertige Tätigkeit ab Dezember 2002 inzwischen auf Dauer \nübertragen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n28\n\nDer Antrag zu 1. ist - als konkreter Antrag - zulässig, soweit er sich auf die \nAngestellten T. und O. bezieht. Da der Angestellten C. erneut - nunmehr \nauf Dauer - die vom Streit erfasste höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, ist \ninsoweit das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschlussverfahrens \nentfallen. Unabhängig davon, dass insoweit individualarbeitsrechtlich für einen \nZwischenzeitraum noch Streit um die Vergütung bestehen sollte, ist nämlich für eine \nNachholung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens \nbetreffend den damaligen Entzug der Tätigkeit im Rahmen einer - nunmehr \n\"überholten\" - Umsetzung kein Raum mehr, nachdem die höher bewertete Tätigkeit \nendgültig übertragen wurde. \n\n29\n\nSoweit der Antrag zu 1. zulässig ist, ist er aber unbegründet. \n\n30\n\nDie Beendigung der vertretungsweisen Übertragung von \nSachbearbeitertätigkeiten des mittleren Fachdienstes auf die Angestellten T. \nund O. und die jeweilige Zuweisung einer Tätigkeit als \"Migrationskraft\" in der \nAbteilung 3 zum 1. April 2000 gilt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. \nDie in diesen Fällen erfolgte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist nicht \nbeachtlich. \n\n31\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Maßnahme zuzustimmen ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei \nden zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche im \nSinne von § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn die Beachtlichkeit der für \ndie Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung hängt nicht allein von ihrer \nfristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen \nMaßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September \n1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz \n251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 \n= Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl \n1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = \nPersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, \n44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE \n99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = \nNVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = \nPersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, \nund vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = \nPersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 \n= PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 128,\n\n33\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n34\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar \n1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR \n1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 \n= RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 \nNr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n35\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der \ndafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung \nangegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten \nMitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen \nBegründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene \nBegründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme \nberührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem \nsolchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr \nzuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so \nlässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage \neines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom \nGesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht \nnicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der \nDienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 \nA 3150/93.PVL -, a.a.O.\n\n37\n\nDas Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger \nformgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 \n- 6 P 9.00 -, a.a.O.\n\n39\n\nDarüber hinaus ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:\n\n40\n\nFür die Beachtlichkeit der Gründe für eine Zustimmungsverweigerung reicht es \nnicht aus, wenn der Personalrat sich allein auf das Vorliegen eines (von ihm für \neinschlägig erachteten) Mitbestimmungsrechts beruft. Vielmehr ist es zur \nVermeidung des Eintritts der Zustimmungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nferner erforderlich, dass über die Reklamation eines Mitbestimmungsrechts hinaus \nauch bereits konkrete sachliche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung \ngeltend gemacht werden, wobei diese Gründe den oben näher erläuterten \nhinreichenden inhaltlichen Bezug zu dem - einschlägigen - gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand haben müssen. \n\n41\n\nVgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 28. \nFebruar 2001 - 1 A 2155/99.PVL -.\n\n42\n\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Personalrat auf ein \nMitbestimmungsrecht beruft, welches der Dienststellenleiter seinerseits in dem \nAntrag auf Zustimmung nicht benannt hat oder welches er offen in Abrede stellt. \n\n43\n\nZwar steht der Beachtlichkeit der Gründe für eine Zustimmungsverweigerung \nnicht schon als solches entgegen, dass der Dienststellenleiter in seinem \nZustimmungsantrag ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht nicht angesprochen hat. \nGrundsätzlich ist es dem Personalrat nämlich möglich, seine \nZustimmungsverweigerung auch auf Gründe zu stützen, die ein - tatsächlich \nbestehendes - Mitbestimmungsrecht betreffen, das im Zustimmungsantrag des \nDienststellenleiters keine Erwähnung gefunden hat. Der Personalrat ist nicht darauf \nbeschränkt, seine Begründung für die Ablehnung einer Maßnahme allein auf einen \nvom Dienststellenleiter in seinem Zustimmungsantrag angeführten \nMitbestimmungstatbestand - wie hier (sinngemäß) denjenigen des § 72 Abs. 1 Nr. 5 \nLPVG NRW - abzustellen. Gegenstand eines Zustimmungsantrags ist nämlich die \nvom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf alle in Betracht \nkommenden Mitbestimmungstatbestände, denn die Mitbestimmungsbefugnis der \nPersonalvertretung ist ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit \nanzusehen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - \n6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § \n79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW \n1986, 1360 = PersV 1987, 247. \n\n45\n\nAufgrund dessen kann der Dienststellenleiter seine Vorlage an den Personalrat \nnicht wirksam darauf beschränken, einer Maßnahme nur im Hinblick auf ein \nbestimmtes, von ihm für einschlägig erachtetes Mitbestimmungsrecht zuzustimmen. \nVielmehr umfasst der Zustimmungsantrag sämtliche einschlägigen \nMitbestimmungsrechte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im \nZustimmungsantrag überhaupt keine oder keine weiteren \nMitbestimmungstatbestände benannt sind. \n\n46\n\nDem entsprechend ist aber auch der Personalrat nicht an einen im \nZustimmungsantrag benannten Mitbestimmungstatbestand gebunden. Er hat die \nMaßnahme vielmehr unter allen ihm zustehenden Mitbestimmungsrechten zu \nbeurteilen und auch seine Zustimmungsentscheidung an sämtlichen einschlägigen \nMitbestimmungstatbeständen auszurichten. Infolge dessen kann er seine \nZustimmungsverweigerung nicht nur auf Gründe stützen, die ein vom \nDienststellenleiter benanntes Mitbestimmungsrecht betreffen. Vielmehr kann (und \nggf. muss) er auch Gründe geltend machen, die andere einschlägige bzw. von ihm \nfür einschlägig befundene Mitbestimmungsrechte betreffen. Unterbleibt dies und \nbeschränkt sich der Personalrat etwa darauf, ein weiteres Mitbestimmungsrecht \nlediglich für sich zu reklamieren, so kann dies den Eintritt der Zustimmungsfiktion des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zur Folge haben.\n\n47\n\nVgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 28. \nFebruar 2001 - 1 A 2155/99.PVL -.\n\n48\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze enthalten die wort- und inhaltsgleichen \nAblehnungsschreiben des Antragstellers vom 26. April 2000 keine beachtlichen \nGründe für die erfolgte endgültige Ablehnung der Maßnahme. \n\n49\n\nUnter Mitberücksichtigung dessen, dass der Beteiligte in seinem Schreiben vom \n4. April 2000 nähere Ausführungen sowohl zu den die Maßnahmen auslösenden \nUmständen - Änderung des Dienstpostensolls - als auch zu Auswahlerwägungen - \nu. a. Dauer der Vertretungstätigkeit und Wegfall von Befristungsgründen - gemacht \nhat, sind die Zustimmungsverweigerungsschreiben des Antragstellers vom 4. April \n2000 zu floskelhaft und pauschal abgefasst, um irgendwelche - seien es \ngruppenspezifische oder bestimmte Einzelfälle betroffener Beschäftigter betreffende - \nkonkrete Ablehnungsgründe hervortreten zu lassen; auch Alternativvorschläge \nwerden nicht unterbreitet. Im Text der Schreiben heißt es zur Begründung der \nZustimmungsversagung schlicht: \"Als Konsequenz dieses Sachverhaltes können wir \nder Umsetzung der Kollegin nicht zustimmen\". Was mit \"Sachverhalt\" gemeint sein \nsoll, wird dabei nicht näher erläutert. Bezieht man diese Wendung auf den \nvorangehenden Text, so ging es dort (allein) um das vom Antragsteller reklamierte \n\"Mitbestimmungsrecht .... bei der Personalauswahl in Bezug auf den Entzug der \nZulagen\". Ein sachlicher Ablehnungsgrund ist dem aus sich heraus nicht zu \nentnehmen. In dem Schreiben vom 2. Dezember 1999, mit welchen die Einleitung \nvon Mitbestimmungsverfahren gefordert worden war, war dieses Verlangen übrigens \ngar nicht (schriftlich) begründet worden. \n\n50\n\nDer Antragsteller hat sich somit bei der Verweigerung seiner Zustimmung \njedenfalls im Kern maßgeblich (nur) auf den formalen Aspekt des Bestehens eines - \nweiteren - Mitbestimmungsrechts berufen, und zwar eines solchen \"in Bezug auf den \nEntzug der Zulagen\". Wie später im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren verdeutlicht wurde, war und ist damit ein Mitbestimmungsrecht \naus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 4. und 6. Alternative - LPVG NRW - gemeint \n(Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als \ndrei Monaten, wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages). Ob diese \nMitbestimmungstatbestände oder zumindest einer von ihnen in der Sache vorliegen, \nkann hier dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Benennung \nder sachlichen Umstände, aus denen heraus die Zustimmung - unterstellt die \nreklamierten Mitbestimmungstatbestände wären gegeben - aus der Sicht des \nPersonalrats verweigert werden sollte, und damit an einer ausreichenden \nBegründung der Zustimmungsverweigerung selbst. Dabei ist schon fraglich, ob in \nden Ablehnungsschreiben die oben genannten weiteren \nMitbestimmungstatbestände, auf welche sich der Antragsteller nunmehr im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beruft, (sinngemäß) hinreichend \nbezeichnet worden sind. Jedenfalls hat sich der Antragsteller aber - wie schon \ndargelegt - im Kern allein auf das bloße Vorliegen von Mitbestimmungstatbeständen \nberufen, nicht hingegen - wie geboten - auch diesen Mitbestimmungstatbeständen \nzuzuordnende sachliche Ablehnungsgründe vorgetragen, die in den konkreten Fällen \nfür die Verweigerung der Zustimmung maßgeblich sein sollten. Letzteres war nach \nden vorstehenden allgemeinen Grundsätzen auch dann erforderlich, wenn sich der \nAntragsteller - wie hier - auf das Vorliegen weiterer Mitbestimmungstatbestände \nberuft, welche der Dienststellenleiter nicht für einschlägig hielt. \n\n51\n\nHinweise darauf, aus welchen sachlichen Gründen der Antragsteller seine \nZustimmung mit Blick auf die von ihm - zusätzlich zur Nr. 5 - für einschlägig \nerachteten Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 4. und 6. Alt. LPVG NRW \nendgültig verweigert hat, finden sich in den Schreiben vom 26. April 2000 auch im \nÜbrigen nicht. Der Aussagegehalt der Zustimmungsversagungsschreiben beschränkt \nsich im Wesentlichen darauf zu betonen, dass betreffend die sachlich mit der \nWendung \"Entzug der Zulagen\" umschriebenen Maßnahmen nach Auffassung des \nAntragstellers - so wörtlich - \"ein Mitbestimmungsrecht besteht\". Die Bezugnahme \nauf den \"Entzug der Zulagen\" sowie (im Ausgangspunkt) \"die gesamte Historie bei \nder Vergabe der Zulagen\" ist in diesem Zusammenhang allenfalls geeignet, mit Blick \nauf einen etwaigen zuvor praktizierten funktionswidrigen Missbrauch einer nur \nvorübergehenden bzw. vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die \nVoraussetzungen für die geltend gemachte (weitere) Mitbestimmungsbedürftigkeit \nüberhaupt erst zu begründen. Dazu, wie hier der haushaltsrechtlich vorgegebene \nPersonalabbau nach Auffassung des Personalrats bewerkstelligt werden sollte, findet \nsich hingegen nichts. Der Begriff der \"Auswahlentscheidung\" wird lediglich pauschal \nthematisiert, aber nicht mit Inhalt gefüllt. So finden sich etwa keine Angaben dazu, ob \nes überhaupt Alternativen in dem Sinne gegeben hat, Beschäftigte ohne eine Zulage \nnach § 24 BAT \"auszuwählen\" und wer aus der Sicht des Antragstellers ggf. an Stelle \nder hier in Rede stehenden Beschäftigten hätte \"ausgewählt\" werden sollen, um das \nDienstpostensoll zu erreichen. Die Wendung \"im Hinblick auf die gesamte Historie\" \nist zudem eher eine Floskel, welche nach dem Empfängerhorizont auch im Kontext \nnicht ohne Weiteres transparent werden lässt, was sich dahinter verbirgt. \nBezeichnend ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass bei allen \nbetroffenen Beschäftigten für die Zustimmungsverweigerung der gleiche \nAblehnungstext verwendet wurde, eine einzelfallbezogene Betrachtung etwa unter \nAuswahlgesichtspunkten mithin anscheinend gar nicht stattgefunden hat.\n\n52\n\nSoweit es um den - unstreitig vorliegenden - Mitbestimmungstatbestand nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW - Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine \nDauer von mehr als drei Monaten - geht, ist auch diesbezüglich eine sachliche \nBegründung der Zustimmungsverweigerung nicht erfolgt. Der vom Antragsteller in \nden Ablehnungsschreiben angesprochene \"Entzug der Zulagen\" wurde nicht \nerkennbar in einen Begründungszusammenhang zu der Umsetzung und ihre Folgen \ngestellt, sondern diente - wie bereits ausgeführt - allein der formalen \nGeltendmachung der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme unter einem \nweiteren, zu der Umsetzung hinzutretenden Gesichtspunkt. \n\n53\n\nDer Antrag zu 2. ist unzulässig. Durch den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § \n66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW hat das eingeleitete personalvertretungsrechtliche \nMitbestimmungsverfahren seinen Abschluss gefunden. In diesem Verfahren, an \nwelches der Antrag zu 2. (konkret) anknüpft, ist für die Feststellung weiterer \nMitbestimmungsrechte, welche - wie hier - untrennbar dieselben Maßnahmen \nbetreffen, kein Raum. \n\n54\n\nAuf eine Umstellung in einen abstrakten Antrag hinzuwirken, bestand hier \nebenfalls keine Veranlassung. Denn es fehlt insoweit an einer \nverallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage, welche zur Entscheidung des Fachsenats \ngestellt werden könnte. Eine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 - 4. \nund/oder 6. Alt. - LPVG NRW käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn der \nWiderruf einer vorherigen vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung \neiner höher zu bewertenden Tätigkeit gewissermaßen ins Leere ginge, weil infolge \nrechtsmissbräuchlicher Verwendung des Instrumentariums des § 24 BAT die \nÜbertragung der höherwertigen Tätigkeit individualrechtlich als solche auf Dauer gilt. \nNur in einem solchen Fall könnte die spätere Wiederzuweisung der früheren, also der \n(damaligen) Eingruppierung entsprechenden Tätigkeit überhaupt eine Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit, ggf. auch eine Rückgruppierung oder eine \nwesentliche Änderung des Arbeitsvertrages sein. Anknüpfungspunkt der in diesem \nZusammenhang in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände ist nämlich die \nvorherige Eingruppierung und nicht die Wertigkeit der zuletzt tatsächlich ausgeübten \nTätigkeit \n\n55\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 \n- 6 P 9.00 -, PersR 2001, 382 = PersV 2001, 411 = \nZfPR 2001, 261\n\n56\n\nbzw. der Arbeitsvertrag und nicht das Arbeitsverhältnis, soweit es dem \nDirektionsrecht des Arbeitgebers (ohne erforderliche vertragliche Änderung) \nunterliegt. \n\n57\n\nDie somit nötige Prüfung der rechtsmissbräuchlichen Überschreitung des \nDirektionsrechts des Arbeitgebers im Zusammenhang mit §§ 24 BAT, 315 BGB \n\n58\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteile vom \n17. April 2002 - 4 AZR 174/01 -, PersR 2003, 43, und \nvom 26. März 1997 - 4 AZR 604/95 -, ZTR 1997, \n413, jeweils m.w.N.\n\n59\n\nwürde ihrerseits die Würdigung einer regelmäßig auf den Einzelfall bezogenen \numfassenden Interessenabwägung voraussetzen und erscheint schon vor diesem \nHintergrund schwerlich zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage geeignet. Hinzu \nkäme außerdem noch, dass die Frage im Schwerpunkt keinen eigenständig \npersonalvertretungsrechtlichen Einschlag hätte. \n\n60\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n61\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-06/1-a-1086-01-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-06/1-a-1086-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291327","retrieved":"2026-07-09 03:11:22.286402+00:00"}}