{"status":"available","doknr":"OLD291352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0805.22B1198.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"22 B 1198/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Den Antragstellern zu 2. bis 7. wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Umfang der \nBeschwerdestattgabe bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus E. beigeordnet. Im \nÜbrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.\n\n2. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. wird der angefochtene \nBeschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 7. für die Zeit vom 11. April 2003 \nbis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung jeweils Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe eines Sechstels von 50 % des Mehrbedarfszuschlages \nnach § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG abzüglich eines Betrags in Höhe von 20,50 Euro \nzu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. \n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Antragstellerin zu 1. trägt \n1/7 und die Antragsteller zu 2. bis 7. tragen jeweils 6/49 der außergerichtlichen \nKosten des Antragsgegners in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt in \nbeiden Rechtszügen 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. \nIm Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge \nselbst. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der \nRechtsanwältin Q. aus E. bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die \nBeschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. gegen die Versagung weiterer Sozialhilfe \naus den unter 2. dargestellte Gründen begründet ist. Mit den ergänzenden Angaben \nim Schreiben vom 24. Juli 2003 zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto, haben \ndie Antragsteller auch hinreichend dargelegt, dass sie auf Grund ihrer Mittellosigkeit \ndie Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - selbst aufbringen \nkönnen. \n\n3\n\n2. Der nach teilweiser Hauptsachenerledigung noch anhängige sinngemäße \nBeschwerdeantrag der Antragsteller,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die \nZeit vom 1. April 2003 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt in Form zusätzlicher \nRegelsatzleistungen, \nKrankenversicherungsbeiträgen und \nUnterkunftskosten zu gewähren,\n\n5\n\nhat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, wie die Abwendung wesentlicher Nachteile oder die Verhinderung \ndrohender Gewalt, (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft gemacht \nwerden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n7\n\nAn einem Anordnungsgrund fehlt es bereits insoweit, als mit dem Antrag Hilfe \nzum Lebensunterhalt auch für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum Tag der \nAntragstellung begehrt wird. Das Anordnungsverfahren dient nach seinem Sinn und \nZweck der Abwendung gegenwärtig drohender wesentlicher Nachteile und bietet \nRegelungsmöglichkeiten deshalb grundsätzlich nur für unaufschiebbare, nicht bereits \nin der Vergangenheit liegende Notlagen. Dementsprechend ist das Bestehen \nstreitiger Sozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor der Stellung des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen, vom Gericht regelmäßig \nerst in einem Klageverfahren zu überprüfen.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten begehren, fehlt es \ngleichfalls am Anordnungsgrund. Denn notwendig ist die Übernahme laufender und \nrückständiger Unterkunftskosten dann nicht mehr, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt \nder (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfe Suchenden \nbewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 \n- 16 B 1109/99 - und vom 20. März 2002 - 16 B \n20/02 -.\n\n9\n\nSo verhält es sich hier. Die Voraussetzungen dafür, dass die Kündigung der \nWohnung von Seiten der E. Wohnungsgesellschaft mbH gemäß § 569 Abs. 3 Nr. \n2 BGB von Gesetzes wegen unwirksam werden könnte, liegen nicht mehr vor. Denn \ndie Vorschrift setzt voraus, dass der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei \nMonaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird \noder sich eine öffentliche Seite zur Befriedigung verpflichtet. Die Räumungsklage \nwurde mit ihrer Zustellung im Mai 2003 rechtshängig. In den beiden darauffolgenden \nMonaten wurde die Vermieterin weder befriedigt, noch gab eine öffentliche Stelle \neine Verpflichtung zur Befriedigung der Mietrückstände ab. \n\n10\n\nAngesichts dessen könnte die bisherige Unterkunft der Antragsteller durch einen \nstattgebenden Beschluss im vorliegenden Verfahren nur dann gesichert werden, \nwenn die Vermieterin trotz der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Falle der \nBegleichung der Mietschulden auch heute noch zu einer Fortsetzung des \nMietverhältnisses bereit wäre. Das ist indes nach ihrem ausdrücklichen Bekunden \nnicht der Fall, weil sich die Mietstreitigkeiten mit den Antragstellern nicht auf einen \nZahlungsverzug beschränkt haben, vielmehr die Räumungsklage nunmehr auch auf \nanderes vertragswidriges Verhalten gestützt wird. Dies soll nach Angaben der \nVermieterin darin bestehen, dass Kinder der Antragstellerin zu 1. die Umgebung in \nAngst und Schrecken versetzen und im Haus Vandalismus betreiben. Der Verlust der \nWohnung kann daher sozialhilferechtlich auf Grund der hier fehlenden \nMitwirkungsbereitschaft der Vermieterin nicht mehr abgewendet werden.\n\n11\n\nFür die Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages, die die Antragsteller \nerstmals mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich erwähnen, fehlt es ebenfalls \nan einem Anordnungsgrund. Mangels Bestehens eines \nKrankenversicherungsschutzes ist die Übernahme der \nKrankenversicherungsbeiträge für den Antragszeitraum nicht notwendig. Die in § 13 \nBSHG geregelte Übernahme von Krankenversicherungsleistungen zählt begrifflich \nzur Hilfe zum Lebensunterhalt und wird daher dem Wortlaut nach auch vom \nerstinstanzlichen Verfahrensantrag \"laufende Sozialhilfe weiter zu gewähren\" \numfasst. Allerdings endete die Mitgliedschaft bzw. die Familienmitversicherung der \nAntragsteller bei der AOK bereits am 14. Februar 2003. Von der Möglichkeit, sich \ninnerhalb von drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft freiwillig zu versichern, hat \ndie Antragstellerin zu 1. keinen Gebrauch gemacht. Sie hat erst mehr als einen \nMonat nach Ablauf der Dreimonatsfrist, nämlich am 17. Juni 2003 den \nentsprechenden Antrag gestellt, woraufhin die AOK Westfalen-Lippe mit Schreiben \nvom 18. Juni 2003 eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die freiwillige \nKrankenversicherung und damit eine Mitversicherung der Antragsteller zu 2. bis 7. \nwegen Fristversäumung abgelehnt hat. Im Übrigen haben die Antragsteller auch \nkeinen Anordnungsanspruch, gerichtet auf Übernahme der \nKrankenversicherungsbeiträge, glaubhaft gemacht. Nach der allein in Betracht zu \nziehenden Anspruchsgrundlage - § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BSHG - steht es \ngrundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er Beiträge zu einer freiwilligen \nKrankenversicherung übernehmen oder im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 \nBSHG leisten will.\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 - \n12 B 763/03 - m.w.N.\n\n12\n\nWeder legt die Beschwerde substantiiert dar noch ist sonst ersichtlich, dass das \nErmessen des Antragsgegners hier nur durch Übernahme der Beiträge rechtmäßig \nausgeübt werden könnte.\n\n13\n\nDem Begehren der Antragstellerin zu 1. auf Regelsatzleistungen fehlt es an \neinem Anordnungsgrund. Sie kann nur eigene und nicht auch Ansprüche ihrer Kinder \nauf (weitere) Regelsatzleistungen im eigenen Namen geltend machen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1, 2.\n\n14\n\nIhre Ansprüche, die im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur auf \ndie Vermeidung wesentlicher Nachteile gerichtet sein können, sind durch ihr \nzufließende Einnahmen gedeckt. \n\n15\n\nNach der ständigen Rechtssprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten \nbefassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nerleidet ein Erwachsener keine wesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO, wenn er einstweilen seinen regelsatzbemessenen Bedarf lediglich in \nHöhe des unabweisbar Notwendigen, d.h. in Höhe von 80 % des für ihn geltenden \nBetrages, decken kann. Als Haushaltsvorstand stehen der Antragstellerin zu 1. für \ndie Monate April bis Juni 2003 mithin 234,40 Euro (= 80 % von 293,00 Euro) und in \nden Monaten Juli und August 236,80 Euro (= 80 % von 296,00 Euro) zu. \n\n16\n\nFerner hat die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung \neines Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG. Allerdings ist in der \nRechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt, ob bzw. in welchem Umfang \nein Anordnungsgrund i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Bewilligung eines \nMehrbedarfszuschlages gemäß § 23 Abs. 2 BSHG gegeben sein kann. \n\n17\n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers\n- vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates zum \nVierten Gesetz zur Änderung des \nBundessozialhilfegesetzes (BT-Drucks. 10/3079, \nunter 2.1.4, S. 5) - \n\n18\n\nrechtfertigt sich der Mehrbedarfszuschlag vor allem dadurch, dass \nAlleinerziehende wegen der Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewusst \neinzukaufen, und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur \nUnterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Darüber hinaus ist auch an die \nKosten für Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen Dritter zu denken.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A \n6169/96 -.\n\n19\n\nFür die Berücksichtigung eines Mehrbedarfsbetrages auch im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren spricht jedenfalls, dass sich die Mehrausgaben, zu deren \nBefriedigung er gewährt wird, sich nicht allesamt beliebig verschieben lassen. So \nentstehen die Kosten für teurere Einkäufe, für die Beaufsichtigung der Kinder bei \nunaufschiebbarer Abwesenheit des/der Alleinerziehenden und für die Unterrichtung \nin Erziehungsfragen regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf selbst zu \nbefriedigen ist. \n\n20\n\nEiner grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall \njedoch nicht. Der Senat hält es nämlich bereits auf Grund der gegebenen Umstände \ndes Einzelfalls einerseits für nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin zu 1. den vollen - \nsich auf 60 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand belaufenden - \nMehrbedarf zuzusprechen. Andererseits sieht er hinreichende Gründe, wegen derer \ndie Antragstellerin zu 1. jedenfalls die Hälfte des Mehrbedarfszuschlags benötigen \ndürfte.\n\n21\n\nNeben der Antragstellerin zu 1. und den Antragstellern zu 3. bis 7. lebt in der \nHaushaltsgemeinschaft noch die bereits 17-jährige Antragstellerin zu 2. Von ihr kann \n- entsprechend der Dienstleistungspflicht von dem elterlichen Hausstand \nangehörenden und von den Eltern erzogenen oder unterhaltenen Kindern gemäß § \n1619 BGB - eine nicht ganz unerhebliche Entlastung der Antragstellerin zu 1. sowohl \nim Hinblick auf die Kinderbetreuung (Beaufsichtigung der Geschwister) als auch auf \ndie Versorgung der Familie (preisgünstiges Einkaufen) erwartet werden, so dass die \nvom Gesetzgeber angenommenen finanziellen Folgen der alleinigen \nKindererziehung die Antragstellerin zu 1. nicht in vollem Umfang treffen.\n\n22\n\nDiese Entlastung der Antragstellerin zu 1. geht allerdings auch nicht soweit, dass \nein Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung eines Mehrbedarfsbetrages für \nKinderbetreuung und -erziehung entfiele oder dass gar die Annahme gerechtfertigt \nwäre, die Antragstellerin zu 1. müsse bezüglich der Antragsteller zu 3. bis 7.nicht \nmehr \"allein für deren Pflege und Erziehung\" im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Halbs. \nBSHG sorgen. Denn die Anwesenheit eines (weiteren) Kindes, dass je nach \nFamilienkonstellation bis zum 16. Geburtstag auf Grund der gesetzlichen Wertung \ndie Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlages mit gerechtfertigt hat, steht als \nsolche der Weiterzahlung des Mehrbedarfszuschlages in Ansehung weiterer Kinder \nunter 16. Jahren nicht entgegen. Die Entwicklung von Jugendlichen erfolgt nicht in \nder Weise sprunghaft, dass ein Kind, das eben noch selbst in erhöhtem Maße als \nbetreuungsbedürftig anzusehen gewesen ist, mit Erreichen des 17. Lebensjahres \nplötzlich zu einer so großen Hilfe für den Erziehenden werden, dass auch ein \nMehrbedarfszuschlag für die Geschwisterkinder nicht mehr gerechtfertigt erscheint. \nDies gilt auch in Anbetracht der regelmäßig bei Jugendlichen dieses Alters zu \nbeobachtenden Tendenzen, sich neue Freiräume - losgelöst von der Familie - zu \nverschaffen und Selbstständigkeit zu erlangen, sowie der sich einstellenden \nVeränderungen bezüglich Schule, Studium oder Berufsausbildung.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A \n6169/96 -. \n\n23\n\nNeben diesen allgemeinen Erwägungen kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu \n2. auf Grund einer Nebentätigkeit (Zeitungen austragen) teilweise selbst für ihren \nUnterhalt sorgt und in den auf diese Arbeit entfallenden Zeiten der Antragstellerin zu \n1. nicht zu Hilfe sein kann.\n\n24\n\nDem danach der Antragstellerin zu 1. zustehenden Bedarf in Höhe von 322,30 \nEuro (= 80 % + ½ x 60 % von 293,00 Euro) für die Monate April bis Juni 2003 und \nvon 325,60 Euro (= 80 % + ½ x 60 % von 296,00 Euro) für die Monate Juli und \nAugust 2003 stehen ihr anzurechnende monatliche Einnahmen in Höhe von 1.033,38 \nEuro gegenüber.\n\n25\n\nDie Antragstellerin zu 1 erhält monatliches Kindergeld in Höhe von 1.187,38 \nEuro. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld Einkommen des \nKindergeldberechtigten im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ist und dem selben Zweck \nwie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG) dient. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, \nFEVS 53, 113; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 -\n 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 jeweils m.w.N.; \nOVG NRW, Urteil vom 26. September 2002 \n- 16 A 4104/00 -.\n\n26\n\nVom vorgenannten Betrag sind Unterhaltszahlungen in Höhe von 154,00 Euro \nmonatlich an ein nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebendes Kind der \nAntragstellerin zu 1. abzuziehen, da dieser Betrag der Antragstellerin nicht zur \nVerfügung steht. Anders verhält es sich hingegen mit dem seitens des \nAntragsgegners vorgenommenen Abzug des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 \nBSHG in Höhe von 20,50 Euro monatlich. Diesbezüglich ist der Senat der \nAuffassung, dass der Antragstellerin zu 1. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO auch der vorläufige Einsatz dieses Freibetrages zumutbar ist, \n \nso auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Jun i 2001 - \n16 B 476/01 -, 24. April 2002 - 16 B 531/02 - und 30. \nApril 2002 - 16 B 530/02 -.\n\n27\n\nDas hier zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerin zu 1. übersteigt \nmithin ihren hier zu berücksichtigenden Bedarf für die Monate April bis Juni 2003 nur \num 711,08 Euro bzw. für die Monate Juli und August um nur 707,78 Euro. \nAus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass den Antragstellern zu 2. bis 7. ein \nAnordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine vorläufige \nBewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 11. April 2003 \nbis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung insoweit zur Seite stehen, \nals der Antragsgegner das den Bedarf der Antragstellerin zu 1. übersteigende, \nverteilungsfähige Einkommen zu Lasten der Antragsteller zu 2. bis 7. unzutreffend \nberechnet hat.\n\n28\n\nBei der Verteilung des den Bedarf übersteigenden Einkommens der \nAntragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner die Verteilung nach Kopfteilen, begrenzt \ndurch die Höhe des individuellen Bedarfs eines Kindes vorgenommen. Hiergegen \nhaben die Antragsteller zu 2. bis 7. keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher \nkeine Veranlassung in dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren der Frage \nnachzugehen, wie die Verteilung des Einkommensüberschusses eines Mitgliedes der \nBedarfsgemeinschaft auf die übrigen in unterschiedlicher Höhe bedürftigen Mitglieder \nder Gemeinschaft zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend nicht um \nden im Rahmen eines Anordnungsanspruchs nachzugehenden sozialhilferechtlichen \nindividuellen Bedarf geht, sondern um die Sicherstellung des bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache Unerlässlichen, die sowohl durch bereite Mittel des Einzelnen als \nauch der Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, \n188 Satz 2 VwGO. Angesichts des uneingeschränkten Hauptantrages entfallen auf \njedes streitige Rechtsverhältnis des Antragsgegners mit dem jeweiligen Antragsteller \nein Siebtel der gesamten außergerichtlichen Kosten. Im Rechtsverhältnis des \nAntragsgegners zur Antragstellerin zu 1. trägt diese das Siebtel insgesamt, da sie mit \nihrem Begehren ungeachtet der übereinstimmenden (teilweisen) \nHauptsachenerledigungserklärungen insgesamt erfolglos geblieben wäre. Denn sie \nkonnte zu jeder Zeit ihren Bedarf durch ihr Einkommen decken. Soweit die \nübereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen die Antragsteller zu 2. bis 7 \nbetreffen, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem \nentspricht es, die Kosten dieses Teils des Verfahrens dem Antragsgegner \naufzuerlegen, soweit er für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum 31. August 2003 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt - in Höhe von 1.972,05 Euro - (nach-)bewilligt \nund damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Ferner trägt der \nAntragsgegner die Kosten des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens, soweit er \nunterlegen ist. Für die Monate April bis Juni 2003 ist dies in Höhe von je 67,40 Euro \nund für die Monate Juli und August 2003 in Höhe von je 68,30 Euro der Fall. \nInsgesamt sind dies 338,80 Euro. In Höhe der von den Antragstellern im Hauptantrag \nunbeschränkt geforderten und damit mit dem Jahresbetrag anzusetzenden \nKrankenversicherungsbeiträge (112,72 Euro x 12 = 1.352,64 Euro) und \nUnterkunftskosten (490,34 Euro x 12 = 5.884,08 Euro) sowie den \nRegelsatzleistungen und dem Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. April 2003 bis \n31.März 2004 abzüglich der für die Zeit vom 11. April bis 31. August 2003 bewilligten \noder in diesem Beschluss zugesprochenen Beträge (Regelsatz für die Zeit vom 1. \nSeptember 2003 bis 31. März 2004: 7 x 516,28 Euro = 3.585,96 Euro; \nMehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2003: 3 x 293 Euro x 60 % \n= 527,40 Euro; Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2003: \n9 x 296 Euro x 60 % = 1.598,40 Euro; Regelsatzleistung für die Zeit vom 1. bis 10. \nApril 2003: 116,31 Euro) sind die Antragsteller zu 2. bis 7. unterlegen. Vom \nGesamtbetrag der geforderten Leistungen in Höhe von 15.375,64 Euro (= 2.310,85 \nEuro + 13.064,79 Euro) sind die Antragsteller zu 2. bis 7. mithin zu 6/7 und der \nAntragsgegner zu 1/7 unterlegen. Da auf jedes streitige Rechtsverhältnis des \nAntragsgegners mit dem jeweiligen Antragsteller nur ein Siebtel der gesamten \naußergerichtlichen Kosten entfallen, tragen die Antragsteller zu 2. bis 7. jeweils 6/49 \nder außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (= 6/7 von 1/7) und der \nAntragsgegner 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. (= \n1/7 von 1/7 x 6 Antragsteller). \n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-05/22-b-1198-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1619","ref_norm":"1619","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-05/22-b-1198-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291352","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.505829+00:00"}}