{"status":"available","doknr":"OLD291373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0804.8A2698.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"8 A 2698/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2002 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v.\n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfenen\nFragen,\n\n4\n\n1.\n\n5\n\n\"ob eine mittellose Person türkischer\nStaatsangehörigkeit und kurdischer\nVolkszugehörigkeit, die wegen verschiedener\nErkrankungen ständiger medikamentöser\nBehandlung bedarf, diese in zumutbarer Weise\ndurch Inanspruchnahme von Leistungen der sog.\n\"yesil-kart\" erhalten kann,\" bzw.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3.\n\n8\n\n\"ob eine an der politischen Haltung dieser\nPerson bzw. ihrer Angehörigen ausgerichtete\nEntscheidungspraxis der türkischen Behörden\nüber die Vergabe der \"yesil-kart\" besteht\",\n\n9\n\n4.\n\n10\n\nsind, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, nicht\nklärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in der Türkei\ndie medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche\nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater\nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich\nsicher gestellt ist. Macht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei\neiner Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf\nunzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist\neine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich.\nEine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein\ndeshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen\nBehandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die\nMöglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \"Grüne Karte\" (yesil kart)\nausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im\nstaatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur\nAusstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern\nkann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen\nGesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" kann zudem eintreten,\nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht\ngedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert\nvorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche\nBehandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt\nwerden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch\nFamilie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein\nwird.\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 109 ff.\n\n12\n\nÜber das Vorstehende hinausgehende Feststellungen - namentlich zu den von der\nKlägerin hier aufgeworfenen Fragen - betreffen die einer allgemeinen Klärung nicht\nmehr zugänglichen Umstände des Einzelfalles. Im Übrigen hat die Klägerin auch\nnicht hinreichend dargetan, dass sich die von ihr aufgeworfenen Fragen überhaupt in\neinem Berufungsverfahren stellen würden. Dazu bestand jedoch Anlass. Nach\neigenen Angaben hat die Klägerin bis zum Jahre 2000 in der Türkei Medikamente\nund ärztliche Behandlung erhalten, ohne dass sie dafür eine yesil kart benötigt haben\nwill. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine Gefahr einer nicht\nausreichenden Existenzsicherung bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei, weil\nihr die Ausreise jeglicher Bezugspersonen - namentlich ihrer drei Töchter - nicht\nabzunehmen sei, tritt die Zulassungsschrift ebenfalls nicht entgegen. Es ist unklar, ob\nnicht zumindest der Enkel, der für die Klägerin auch die Schlepperorganisation\nbezahlt hat, nach wie vor in der Türkei lebt. Selbst wenn ihre unterhaltsverpflichteten\nVerwandten inzwischen alle die Türkei verlassen haben sollten, ist nichts dafür\nvorgetragen, dass ihre im Ausland lebenden Kinder und Enkelkinder nicht gleichwohl\nvom Ausland aus in der Lage wären, ihre Gesundheitsversorgung in der Türkei\nvollständig oder zumindest für eine Übergangszeit bis zur Erteilung der yesil kart zu\nfinanzieren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. März 2001 hat die Klägerin\nvortragen lassen, dass ihre Söhne I. B. und I. B. sowie fünf Enkel als\nAsylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland leben. Eine Tochter soll sich in\nder Schweiz aufhalten.\n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG\nabgesehen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/8-a-2698-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/8-a-2698-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291373","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.257662+00:00"}}