{"status":"available","doknr":"OLD291372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0804.8A2621.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"8 A 2621/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Mai 2003 \nwird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \nfür die Entscheidung des Streitfalles im Rechtsmittelverfahren \nerhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nallgemeiner Bedeutung aufwirft.\n\n4\n\nDie in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,\n\n5\n\n\"ob eine \nAbschiebungsandrohung, die \ndurch die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung \ngegenstandslos geworden ist, \naufgehoben werden muss, weil sie \neinen negativen - den \nAsylsuchenden belastenden - \nRechtsschein entfaltet, an dessen \nAufhebung er ein rechtliches \nInteresse hat,\"\n\n6\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie \nohne weiteres verneint werden kann. Da der Vollzug der vom \nBundesamt gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG verfügten \nAbschiebungsandrohung nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 AsylVfG, \n§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 AuslG durch die Ausländerbehörde \nerfolgt, also die Behörde, die auch für die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis zuständig war, liegt auf der Hand, dass durch \ndie Abschiebungsandrohung nicht der (unzutreffende) Anschein \neiner vollziehbaren Ausreisepflicht erzeugt wird. Soweit andere \nStellen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen \n- etwa eine Grenzbehörde, die über Erlass und Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung in Kenntnis gesetzt worden ist -, lässt \nsich ein eventueller Rechtsschein in der Regel jedenfalls mittels \ndes Passes, in dem die später erteilte Aufenthaltserlaubnis \neingetragen ist, widerlegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu \ndiesem Zweck überdies einer gerichtlichen \nGestaltungsentscheidung bedarf.\n\n7\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil \nvom 25. Februar 1999 \n- 8 A 1166/98.A -.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen Abweichung des \nangegriffenen Urteils vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nNRW vom 14. August 2001 - 6 A 2392/01.A - zuzulassen. Der \nzitierte Beschluss ist keine divergenzfähige \"Entscheidung\" im \nSinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Er berücksichtigt lediglich im \nRahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO \nsummarisch den bisherigen Sach- und Streitstand, ohne die \nzugrundeliegenden Rechtsfragen zu \"entscheiden\".\n\n9\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 \nRdnr. 213\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/8-a-2621-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/8-a-2621-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291372","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.167149+00:00"}}