{"status":"available","doknr":"OLD291371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0804.7B1040.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"7 B 1040/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je \nzur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind \nnicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht \nzu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Juli 2002 \nangeordnet hat. \n\n4\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 Abs. 2 BauGB \nbauplanungsrechtlich unzulässig. \n\n5\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen steht \nnicht etwa aufgrund des der Beigeladenen erteilten, bestandskräftig gewordenen \nVorbescheids vom 9. Februar 2001 zwischen den Beteiligten fest. Da der \nVorbescheid bei Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung den Antragstellern \ngegenüber noch nicht bestandskräftig war, besteht ihnen gegenüber keine Bindung \nan den Inhalt des Vorbescheids.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1993 \n- 4 C 44.80 -, BRS 40 Nr. 176, Urteil vom 17. März \n1989 - 4 C 14.85 -, BRS 49 Nr. 168.\n\n7\n\nGemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn \ndie Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten \nBaugebiete entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der BauNVO in \ndem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Eigenart der näheren Umgebung \nentspricht hier einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 3 bzw. des § 4 \nder BauNVO. Eine genauere Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich, da das Vorhaben der \nBeigeladenen weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet \nallgemein oder ausnahmsweise zulässig ist.\n\n8\n\nBei der Bestimmung der \"näheren Umgebung\" im Sinne des § 34 BauGB ist \ndarauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann. \n\n9\n\nVgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom \n26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr.36. \n\n10\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1987 -\n 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 10. Juni \n1991 \n- 4 B 88.91 -, JURIS-Dokumentation; OVG NRW, \nUrteil vom 27. April 1998 - 7 A 3814/96 -.\n\n12\n\nDie Einheitlichkeit einer Bebauung kann bewirken, dass angrenzende, \nbeispielsweise durch einen Bahndamm oder eine Straße getrennte, andersartige \nBebauung nicht zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, \nBRS 59 Nr. 80.\n\n14\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die maßgebliche \nUmgebung, soweit sie vorliegend streitig ist, zutreffend bestimmt. Die nähere \nUmgebung beschränkt sich demnach auf das Gebiet nordöstlich der \nEisenbahntrasse Bonn-Koblenz. \n\n15\n\nDas ergibt sich eindeutig aus den zahlreichen Fotografien und Plänen in den \ndem Senat vorliegenden Akten. In diesem in sich homogenen Gebiet befindet sich \nnach den vorliegenden Fotografien und Plänen sowie nach den insoweit \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten fast ausschließlich Wohnbebauung, an \nder N. straße außerdem eine Schule mit Schulsportanlage und ein Spielplatz. \n\n16\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört das jenseits (südwestlich) \nder Bahntrasse gelegene Gebiet bis zur L. Straße (Bundesstraße 9) nicht mehr \nzur maßgebenden Umgebung. Insoweit wirkt die Bahntrasse als Zäsur. Dabei kann \ndahinstehen, ob die Bahntrasse - was die Beschwerdeführer bestreiten - bereits \nwegen ihrer Dimensionen und der Verkehrsfrequenz eine Unterbrechung des \nfortlaufenden Bebauungszusammenhangs darstellt, so dass das an sie \nanschließende Gebiet unabhängig von der Art seiner Bebauung nicht mehr zu dem \nhier maßgebenden Baugebiet gehört. Denn die trennende Wirkung der Bahntrasse \nergibt sich hier jedenfalls daraus, dass sie zwischen zwei Gebieten völlig \nunterschiedlichen Charakters verläuft. Während im Gebiet nordöstlich der \nBahntrasse fast ausschließlich Wohngebäude vorhanden sind, befinden sich in dem \nBereich zwischen der Bahntrasse und der L. Straße ausschließlich \nGewerbebetriebe, nämlich eine Tankstelle mit Autowaschanlage sowie \nAutovermietung, Kfz-Reparatur und -verkauf, ein Schnellrestaurant und ein großes \nMöbelhaus. Die Bahntrasse bildet eine klare Grenze zwischen diesen völlig \nunterschiedlichen Nutzungen, denn nordöstlich der Bahntrasse findet sich keinerlei \ngewerbliche Nutzung.\n\n17\n\nDie maßgebliche Umgebung - auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt - entspricht entweder einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder \neinem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. In ihr befinden sich neben \nWohngebäuden nur eine Schule mit Schulsportanlage und ein Spielplatz. \nKinderspielplätze sind als dem Gebiet dienende Nebenanlagen gleichermaßen im \nallgemeinen wie im reinen Wohngebiet zulässig. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 \n- 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.\n\n19\n\nSchulen sind als Anlagen für kulturelle Zwecke \n\n20\n\n- vgl. zu dieser Einordnung Fickert/Fieseler, \nBauNVO, 10. Auflage 2002, Vorbem. §§ 2-9, 12-14, \nRandnr. 13 -\n\n21\n\nsowohl in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) \n\n22\n\n- vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Juni 1983 \n- 1 BA 60/82 -, BRS 40 Nr. 43 -\n\n23\n\nals auch - ausnahmsweise - in einem reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO) zulässig. \n\n24\n\nDas streitbefangene Grundstück selbst übt keine prägende Wirkung aus. Zwar ist \ndie auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung grundsätzlich zu berücksichtigen, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 \n- IV C 109.65 -, BRS 18 Nr. 24.\n\n26\n\nIst aber die ehemals vorhandene Bebauung beseitigt worden oder wird die \nvorhandene Bebauung nicht mehr genutzt, so kommt es darauf an, ob mit einer \nWiederbebauung oder Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Welche \nzeitlichen Grenzen hierfür zu beachten sind, richtet sich nach der \nVerkehrsauffassung. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 -\n 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67\n\n28\n\nDanach war hier seit dem 3. Januar 2001 nicht mehr mit der Wiederaufnahme \nder seit 1996 aufgegebenen, dem Bebauungsplan 8216-84 entsprechenden Nutzung \ndes Grundstücks als Tennis- und Squash-Anlage zu rechnen. An diesem Tag wurde \nder Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan bekannt gemacht. Der \nBebauungsplan wurde aufgehoben, weil - wie sich aus der Begründung für die \nAufhebungssatzung ergibt - schon seit längerem kein Bedarf mehr für die Tennis- \n(und Squash-)anlage bestand und ins Auge gefasste alternative Nutzungen des \nGeländes an den Festsetzungen des Bebauungsplan gescheitert waren. Durch die \nAufhebung des insoweit als überholt angesehenen Bebauungsplans sollte die \nMöglichkeit eröffnet werden, anderweitige Nutzungsabsichten am Maßstab des § 34 \nBauGB zu messen. Unter diesen Umständen hatte die aufgegebene Nutzung auf \ndem streitbefangenen Grundstück zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids (am \n9. Februar 2001) wie auch der angefochtenen Baugenehmigung (am 15. Juli 2002) \nan die Beigeladene keine prägende Wirkung mehr.\n\n29\n\nEntspricht die maßgebliche Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet, so \nbeurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein oder jedenfalls \nausnahmsweise zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. In einem allgemeinen \nWohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO u.a. die der Versorgung des Gebiets \ndienenden Läden zulässig. Das Vorhaben der Beigeladenen stellt aber keinen \nsolchen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden dar. \n\n30\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - \n4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56,\n\n32\n\nliegt die Verkaufsflächenobergrenze für Einzelhandelsbetriebe der \nwohnungsnahen Versorgung nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht \nwesentlich darüber. Mit einer - sich aus den Bauantragsunterlagen ergebenden - \nGröße des Verkaufsraums von netto 700 qm liegt das Vorhaben der Beigeladenen \nnoch im Grenzbereich für einen Einzelhandelsbetrieb der wohnungsnahen \nVersorgung. Daher bedarf es keiner Ausführungen zu der unter Bezugnahme \ninsbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz \n\n33\n\n- vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 \n- 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75 -\n\n34\n\nvon der Beigeladenen vertretenen Ansicht, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu den \nVerkaufsflächengrenzen sei überholt. \n\n35\n\nJedoch ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht schon wegen Einhaltung der \ngenannten Verkaufsflächengrenzen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Seine Zulässigkeit hängt auch \ndavon ab, ob es die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt. \nDazu gehört auch, dass es tatsächlich der Versorgung des Gebiets dienen \nmuss.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November \n2000 - 10 B 1428/00 -.\n\n37\n\nOb es als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist ausgehend vom \nBetriebskonzept des Betreibers vorwiegend anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. \nZu diesen Kriterien gehört neben der Größe und der sonstigen Beschaffenheit der \nAnlage auch der Zuschnitt der Anlage, die daraus sich ergebenden Erfordernisse \neiner wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten und die \ntypischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, ob der \nB. -Markt voraussichtlich nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang von den \nBewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber \nhinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezuges \nführt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zu demselben Begriff im \nZusammenhang mit Schank- und \nSpeisewirtschaften.\n\n39\n\nWie weit die Grenze des Gebiets zu ziehen ist, dessen Versorgung der geplante \nB. -Markt dienen soll, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bestimmt sich \nnach den jeweiligen städtebaulichen Verhältnissen. Bildet das Wohngebiet mit \nangrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu \nqualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so \nkann dies ein Grund dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. \n2 Nr. 2 BauNVO gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Außer Betracht zu \nbleiben haben unabhängig von den Grenzen des Baugebiets außer Gebieten, die \ndurch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die von dem \nEinzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber \nvorausgesetzte Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden \nkann. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 \n- 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67 für Schank- und \nSpeisewirtschaften.\n\n41\n\nNach diesen Grundsätzen gehört nur der Bereich östlich und nordöstlich der \nEisenbahntrasse zu dem i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu versorgenden \nWohngebiet gehören. Wie weit sich dieser Bereich nach Norden erstreckt, kann \nvorliegend dahinstehen. \n\n42\n\nNicht zu dem \"Gebiet\" i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gehört nach den vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben das Wohngebiet, das sich \njenseits der Bahntrasse südwestlich der L. Straße erstreckt. Denn es bildet mit \ndem hier maßgeblichen Gebiet östlich und nordöstlich der Bahntrasse keinen \neinheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, weil sich zwischen beiden \nGebieten die Bahntrasse und ein Gewerbegebiet (zwischen Bahntrasse und L. \nStraße) befinden. \n\n43\n\nDie Lage des geplanten B. -Markts spricht aber dafür, dass dieser zu einem \nnicht unerheblichen Teil auch Kunden aus dem Gewerbegebiet und dem genannten \nWohngebiet südwestlich der L. Straße anziehen wird und mithin nicht nur der \nGebietsversorgung i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Er liegt verkehrsgünstig \nin der Nähe der B. -N. -Straße, die die genannten weitläufigen, bis nach \nN. reichenden Wohngebiete erschließt. Für diese Wohngebiete gibt es nach \ndem von der Beigeladenen vorgelegten Plan lediglich einen Supermarkt (L. in der \nN. -Q. -Straße), der zudem vom Sortiment und Preisniveau her nicht direkt mit \neinem B. -Markt konkurriert. Die südlich in der E. straße und nördlich in der \nBad H. Altstadt gelegenen Supermärkte sind von diesen Wohngebieten weiter \nentfernt als der geplante B. -Markt. Dass die Kunden aus diesem Gebiet, um zum \ngeplanten B. -Markt zu gelangen, den häufig geschlossenen Bahnübergang am \nL. weg werden überqueren müssen, wird der Attraktivität des Marktes angesichts \nfehlender Alternativen keinen Abbruch tun. Zudem ist die Ersetzung des \nBahnübergangs durch eine Unterführung geplant. \n\n44\n\nDie Beigeladene selbst geht im Rahmen der von ihr vorgenommenen \nTragfähigkeitsberechnung von einem Einzugsbereich mit einem Radius von 700 m \naus, der zu etwa 3/7 in dem genannten Bereich südwestlich der Bahntrasse liegt. \n\n45\n\nEntgegen der Ansicht der Beigeladenen ist an den dargestellten Kriterien für die \nAbgrenzung des Versorgungsbereichs festzuhalten. Die demgegenüber von der \nBeigeladenen vorgetragene \"dynamische Interpretation\" des \"Gebiets\" im Sinne des \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, wonach gestiegene Konsumansprüche und ein \ngeändertes Einkaufsverhalten größere Verkaufsflächen und eine größere \nStellplatzzahl erforderlich machten, weil aus ökonomischen Gründen ein größerer \nEinzugsbereich versorgt werden müsse, lässt außer Acht, dass zwar die \nverbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung einen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 \nBauNVO bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang darstellt, dass aber \ndie mit einem Laden verbundenen Belästigungen der Umgebung dem jeweiligen \nGebietscharakter entsprechend möglichst gering gehalten werden sollen. In einem \nallgemeinen Wohngebiet sollen die Bewohner nicht weitergehenden Belästigungen \ndadurch ausgesetzt sein, dass durch An- und Abfahrtverkehr zusätzliche Unruhe \nerzeugt wird, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll. Personen, die \nnach realistischer Betrachtungsweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs \nangewiesen sind, wenn sie den Laden aufsuchen wollen, gehören nicht zu der \nZielgruppe, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich ermöglichen \nwill.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 \n- 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67 für Schank- und \nSpeisewirtschaften. \n\n47\n\nDie Ansicht der Beigeladenen würde letztlich dazu führen, dass der zunehmende \nKonzentrationsprozess insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel immer größere \nEinzelhandelsbetriebe mit einem immer größeren Einzugsgebiet und entsprechend \nhohem Kraftfahrzeugverkehrsaufkommen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in \nWohngebieten zulässig werden ließe. Zudem könnte - wie der vorliegenden Fall \nillustriert - die von der Beigeladenen vorgeschlagene \"dynamische Interpretation\" des \n\"Gebiets\" i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dazu führen, dass entgegen den \ngesetzlichen Anforderungen Gebiete unterschiedlichen Charakters - wie \nbeispielsweise hier Wohn- und Gewerbegebiete - zu einem einheitlichen \nVersorgungsgebiet eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Ladens \nverklammert werden. Eine solche Entwicklung würde aber mit dem vom Normgeber \nder BauNVO festgelegten Charakter eines allgemeinen Wohngebiets kollidieren. \n\n48\n\nDas Vorhaben dürfte auch nicht nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB i.V. mit § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise \nzulässig sein. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn sie \nden Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit \ngebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den \nGebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen \nNutzungsweise störend wirkt. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt \nnicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber \nvorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen \nZweckbestimmung des Baugebiets und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog \nbesteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Daher ist die normierte \nallgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der \ntatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Die Gebietsunverträglichkeit \nbeurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der \ngebietsunüblichen Störung. Der \"störende\" Gewerbebetrieb erzeugt eine \nGebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung wäre im Rahmen einer \ngebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen. Für die \nFrage der Störung kommt es dabei nicht darauf an, ob die mit der Nutzung \nverbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. \nEntscheidendes Kriterium ist, ob die durch das Vorhaben in das Wohngebiet \ngetragene Unruhe und deren Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet \nerstrebte gebietsbezogene Wohnruhe die allgemeine Zweckbestimmung des \nGebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährden. Dieses dem \nWohngebiet immanente \"Ruhebedürfnis\" ist nicht gleichbedeutend mit einer \nimmissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die \nVermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer \nkollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. \n\n49\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. März \n2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, \n1118\n\n50\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen dürfte wegen des von ihm ausgelösten, nicht \nnur auf das Wohngebiet bezogenen Ziel- und Quellverkehrs in dem dargestellten \nSinn gebietsunverträglich und deshalb nicht als ausnahmsweise zulässiger nicht \nstörender Gewerbebetrieb zu werten sein. Wie oben ausgeführt, wird es \nvoraussichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil Kunden aus den westlich und \nsüdwestlich der Bahnlinie gelegenen Wohngebieten anziehen. Aller Erfahrung nach \nwird ein beträchtlicher Anteil dieser Kunden mit dem Kraftfahrzeug kommen. Die \nBeigeladene selbst rechnet mit einem täglichen Aufkommen von bis zu 835 \nKraftfahrzeugen. Dem Senat ist allerdings aus einem anderen Verfahren bekannt, \ndass an zwei B. -Märkten in M. Anfang 2002 eine tägliche Frequenz von \njeweils über 1.300 PKW ermittelt wurde.\n\n51\n\nVgl. Beschluss vom 15. April 2002 - 7 B 182/02 -. \n\n52\n\nDer 10. Senat des erkennenden Gerichts verweist in einem Beschluss \n\n53\n\n- Beschluss vom 28. November 2000 \n- 10 B 1428/00 -\n\n54\n\nauf ein Schreiben der Firma B. vom 19. Mai 2000, wonach deren Märkte \nerfahrungsgemäß an den verkaufsstärksten Tagen ca. 2.000 PKW-Kunden hätten. \nAngesichts dieser Erfahrungswerte erscheinen die von der Beigeladenen \nangenommenen Zahlen auch unter Berücksichtigung einer gewissen Bandbreite der \nKfz-Frequenzen bei B. -Märkten eher niedrig. Realistischerweise ist mit einer \ntäglichen Frequenz von jedenfalls gut über 1.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Die \nvon diesem - zu einem erheblichen Teil von außerhalb des Wohngebiets \nstammenden - Verkehr ausgelösten Störungen der Wohnruhe dürften dazu führen, \ndass das Vorhaben der Beigeladenen als gebietsunverträglich anzusehen ist.\n\n55\n\nDie Zweifel an der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der \nBeigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet gelten erst Recht für den Fall, dass \nsein Standort einem reinen Wohngebiet zuzuordnen ist. \n\n56\n\nIst das Vorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich unzulässig, haben die \nAntragsteller einen entsprechenden Abwehranspruch gegenüber dem Vorhaben. \nEbenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermitteln \ndie Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO dem Nachbarn Schutz \ndagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung von \nVorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind. Die \nNachbarn haben in diesem Sinn einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. \nDieser Anspruch besteht auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im \njeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits \ndurch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens \nausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine \nVerfremdung des Gebiets eingeleitet wird. \n\n57\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110.\n\n58\n\nUnabhängig davon, dass das Vorhaben der Beigeladenen schon wegen seines \nWiderspruchs zum Gebietscharakter unzulässig sein dürfte, begegnet es im Hinblick \nauf die von ihm ausgehenden Lärmemissionen auch unter dem Gesichtspunkt des \nRücksichtnahmegebots Bedenken. \n\n59\n\nNach dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Lärmgutachten der \nL. Schalltechnik GmbH vom 12. April 2001 liegen die von dem Vorhaben \nverursachten Beurteilungspegel zwischen 49 dB(A) (am Haus der Antragsteller) und \n55 dB(A) (am nördlichen Mehrfamilienhaus der auf dem Nachbargrundstück \ngeplanten Bebauung). Als Immissionsrichtwert ist jeweils der Tagesrichtwert nach \nder TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) angesetzt, der nach dem \nGutachten allenfalls knapp eingehalten wird. Der Untersuchung liegt - ausgehend \nvon einem fünffachen täglichen Wechsel je Stellplatz - nur die oben genannte \ntägliche Frequenz von 835 Kraftfahrzeugen zu Grunde. Wie dargelegt, erscheint \ndiese Fahrzeugfrequenz auch unter Berücksichtigung einer gewissen Bandbreite der \nKraftfahrzeugfrequenzen bei B. -Märkten jedoch eher niedrig. Sollte bei realistischer \nBetrachtung eine höhere Kraftfahrzeugfrequenz am Vorhaben der Beigeladenen zu \nerwarten sein, so dürfte die Einhaltung der Immissionsrichtwerte insbesondere am \nImmissionsort 4, für den das Gutachten einen Beurteilungspegel gerade noch in \nHöhe des Richtwertes ermittelt hat, fraglich sein. \n\n60\n\nDen aufgeführten Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen \nwird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen sein. Für das vorliegende \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schlagen sie sich in der Abwägung zu \nGunsten der Antragsteller nieder, so dass deren Aussetzungsinteresse gegenüber \ndem Vollzugsinteresse überwiegt. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/7-b-1040-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/7-b-1040-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291371","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.068508+00:00"}}