{"status":"available","doknr":"OLD291374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0804.10B700.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"10 B 700/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Dezember \n2001 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller, deren Begründung den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg. \n\n3\n\nIhr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und \nbegründet. \n\n4\n\nBei der im Rahmen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, \nvon dem Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, \ndas Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung. Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht aus der Bewertung der \nErfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Diese lassen \nsich bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilen. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten \nder Hauptsache anzustellende Bewertung der gegenläufigen Interessen der \nAntragsteller einerseits und des Beigeladenen andererseits geht zu Gunsten der \nAntragsteller aus. \n\n5\n\nOb die hier streitige Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage \ninsbesondere hinsichtlich der mit ihrem Betrieb verbundenen \nLärmbeeinträchtigungen zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende \nGebot der Rücksichtnahme verstößt, kann im vorliegenden Verfahren nicht \nabschließend entschieden werden. Dies bleibt weiterer Aufklärung in einem \neventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angefochtene Baugenehmigung \nvom 17. Dezember 2001 enthält zwar - u.a. in den Nebenbestimmungen \"MA 8\" bis \n\"MA 10\" - mehrere Nebenbestimmungen zur Begrenzung der von der \nWindkraftanlage auf den Umgebungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen. Ob die \nNebenbestimmungen allerdings sicherstellen, dass der von der geplanten Anlage in \nden Nachtstunden verursachte Schalldruckpegel zusammen mit den durch zwei \nweitere, im hier interessierenden Bereich bereits errichteten und in Betrieb \ngenommenen Windkraftanlagen erzeugten Pegeln einen Nachtwert von 45 dB(A) am \nHaus der Antragsteller nicht übersteigt, ist zweifelhaft. Die vom Beigeladenen im \nBaugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallprognose der Herstellerfirma \nF. vom 30. November 2001 beruht auf erkennbar unsicherer Basis. Sie ist daher \nnicht geeignet, die auf das Haus der Antragsteller durch die streitige sowie die \nnordwestlich davon gelegenen zwei weiteren Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 80 \n- 2 MW einwirkenden Lärmimmissionen hinreichend sicher zu bestimmen. \n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des ebenfalls mit Bausachen befassten 7. Senats des \nerkennenden Gerichts muss die Baugenehmigung auf einer Prognose der \neinschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung beruhen, die \"auf der \nsicheren Seite\" liegt. Der Prognose ist der zumeist mit einem Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, \nder für die Nennleistung bei einer Referenzmessung des selben Anlagentyps \nermittelt worden ist und in dem die gegebenenfalls ermittelten Zuschläge für \nbesonders lästige Auffälligkeiten enthalten sind. Der Richtwirkung der \nSchallabstrahlung ist gegebenenfalls mit weiteren Zuschlägen Rechnung zu tragen. \nSchließlich ist in einer Ausbreitungsrechnung nach dem alternativen Verfahren \ngemäß DIN ISO 9613-2, Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten \nImmissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. Ergibt die Prognose, \ndass die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete \nBetriebsregelungen - z.B. durch Begrenzung der Immissionen der Anlage auf einen \nSchallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten \nSchallleistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle \nnicht überschritten wird. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 -, BauR 2003, S. 517 = NVwZ 2003, S. \n756. \n\n8\n\nEs ist zweifelhaft, ob die Schallprognose der Firma F. vom 30. November 2001 \ndiesen Anforderungen gerecht wird. \n\n9\n\nSo ist nicht erkennbar, ob der in der Schallprognose vom 30. November 2001 für \ndie beiden Anlagen vom Typ Vestas V 80 - 2 MW jeweils eingestellte maximale \nSchallleistungspegel von 102,5 dB(A) im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf der \n\"sicheren Seite\" liegt. Die Antragsteller haben im Berufungsverfahren Auszüge aus \nzwei Prüfberichten der Firma X. vom 17. September 2001 bzw. \n10. September 2002 jeweils betreffend eine Windkraftanlage vom Typ Vestas V 80 - \n2 MW vorgelegt. In den Prüfberichten wird der Schallleistungspegel (in 10 m Höhe \nbei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s) mit 105,3 dB(A) bzw. 102,7 dB(A) \nangegeben. Weiterhin ist im genannten Prüfbericht vom 17. September 2001 ein \nTonhaltigkeitszuschlag (von 2 dB(A)) aufgelistet, während die Schallprognose vom \n30. November 2001 einen derartigen Zuschlag für die Anlagen vom Typ Vestas nicht \nenthält. Ob ein maximaler Schallleistungspegel für die beiden Anlagen vom Typ \nVestas von 102,5 dB(A) in der für diese jeweils geltende Baugenehmigung \nfestgeschrieben und in einer den beschriebenen Maßgaben entsprechenden \nPrognose abgeklärt worden ist, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht. Der Antragsgegner ist den im \nBeschwerdeverfahren von den Antragstellern dargelegten Zweifeln an der Richtigkeit \ndieses in die Schallprognose vom 30. November 2001 eingestellten Wertes von \njeweils 102,5 dB(A) nicht entgegengetreten. \n\n10\n\nHinsichtlich der mit der streitigen Baugenehmigung zugelassenen Anlage vom \nTyp F. E 66-18.70 basiert die Schallprognose vom 30. November 2001 auf \nfalscher Tatsachengrundlage. Während diese von einem von der geplanten Anlage \ndes Beigeladenen ausgehenden maximalen Schallleistungspegel von 102,3 dB(A) \nausgeht, enthält die angefochtene Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 neben \nder in der Nebenbestimmung \"MA 8\" enthaltenen Begrenzung des maximalen \nSchallleistungspegels auf 102,3 dB(A) in der Nebenbestimmung \"MA 9\" die \nRegelung, dass \"die Anlagengeräusche (...) in allen regulären Betriebszuständen nur \neine Tonhaltigkeit von max. 2 dB(A) beinhalten\" dürfen. Diese Regelung ist nicht \netwa dahingehend zu verstehen, dass der bestimmte maximale Schallleistungspegel \nvon 102,3 dB(A) den Tonhaltigkeitszuschlag von 2 dB(A) bereits enthält. Das folgt \nallein schon aus der Erkenntnis, dass es sich bei diesem um einen Zuschlag auf den \nImmissionswert handelt, während jener den Emissionspegel bestimmt. Lässt die \nBaugenehmigung vom 17. Dezember 2001 damit eine Tonhaltigkeit der streitigen \nAnlage zu, hätte die Schallprognose vom 30. November 2001 dies in die Berechnung \neinstellen müssen. Darüber hinaus lässt die Nebenbestimmung \"MA 9\" der \nangefochtenen Baugenehmigung außer Betracht, dass die für die Beurteilung von \nLärmimmissionen, die von Windkraftanlagen ausgehen, einschlägige TA Lärm vom \n26. August 1998 (GMBl. S. 503) \n\n11\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 -, a.a.O. - \n\n12\n\nfür zuschlagpflichtige Geräuschkomponenten in den Abschnitten A.2.5.2 und \nA.2.5.3 des Anhangs einen Zuschlag von 3 oder 6 dB vorsieht. Liegt der \nBaugenehmigung damit ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die streitige Anlage \nzuschlagpflichtige Tonhaltigkeit besitzt, stellt sich damit die Frage, ob der dafür bei \nder Prognose in Rechnung zu stellende Wert entsprechend der TA Lärm \nrichtigerweise mit einem Wert von 3 dB(A) oder gar 6 dB(A) in Ansatz zu bringen \nwar. Soweit das Verwaltungsgericht im gegebenen Prüfungszusammenhang unter \nBerufung auf den Beschluss des OVG NRW vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 - \nausführt, Zuschläge von Ton-, Informations- und Impulshaftigkeit sowie für \nPrognoseunsicherheiten und Serienstreuung kämen nicht in Betracht, weil die \nBaugenehmigung den immissionsrelevanten Schallleistungspegel festsetze, gehen \ndiese Erwägungen fehl. Der zitierte Beschluss verhält sich allein zur Unbeachtlichkeit \nvon Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung bei einer in der Baugenehmigung \ngeregelten Begrenzung des maximalen Schallleistungspegels als Emissionswert \neiner Windkraftanlage. Zuschläge auf den Immissionswert aufgrund besonderer \nGeräuschkomponenten sind selbstverständlich auch bei Begrenzung des maximalen \nSchallleistungspegels einer Windkraftanlage zu prüfen. \n\n13\n\nNach alledem ist bei derzeitiger Erkenntnislage eine Aussage über die \nEinhaltung des maßgeblichen am Hause der Antragsteller nachts einzuhaltenden \nLärmrichtwertes von 45 dB(A) nicht mit der erforderlichen Gewissheit möglich. Ist \ndanach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, geht die im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens unabhängig von den Erfolgsaussichten des von den \nAntragstellern eingelegten Widerspruchs vorzunehmende Interessenabwägung \nzugunsten der Antragsteller und zu Lasten des Beigeladenen aus. Dabei greifen \nletztlich auch hier die dargestellten Unsicherheiten bezüglich der Bewertung der \nLärmauswirkungen der fraglichen Windkraftanlage auf das Haus der Antragsteller \ndurch. Die genannte Schallprognose vom 30. November 2001 erfasst das Haus der \nAntragsteller als maßgeblichen Immissionspunkt nicht; mit welchen \nImmissionswerten dort zu rechnen ist, ist selbst im Hinblick auf die in die Berechnung \nvom 30. November 2001 eingestellten (unzureichenden) Werte ungeklärt. Hinzu \nkommt, dass das Haus der Antragsteller - einschließlich der streitigen Anlage - den \nLärmimmissionen von insgesamt 3 Windkraftanlagen ausgesetzt ist. Deshalb ist eine \nBewertung dahingehend, dass auch bei höheren Pegelwerten, als sie der Prognose \nvom 30. November 2001 zugrunde liegen, der nächtliche Schalldruckpegel von 45 \ndB(A) am ca. 550 m von der streitigen Anlage entfernt liegenden Haus der \nAntragsteller auf jeden Fall eingehalten wird, nicht mit der gebotenen Sicherheit \nmöglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf \nEinhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte bereits ab Inbetriebnahme der in Rede \nstehenden Anlage haben. Dies sicherzustellen ist Sache des beigeladenen \nBauherrn. Seine Aufgabe ist es, den Nachweis darüber durch Vorlage eines den \ndargestellten Maßgaben entsprechenden Lärmgutachtens im \nBaugenehmigungsverfahren beizubringen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 \n- 7 A 410/01 -, BauR 2001, S. 1038. \n\n15\n\nLiegen - wie hier - Mängel im Gutachten vor, fällt dies in den \nVerantwortungsbereich des Bauherrn. Das rechtfertigt eine zu Lasten des \nBeigeladenen gehende Interessenbewertung. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert bei einer Nachbarklage \ngegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem \nRahmen von 10.000 bis 15.000,-- EUR zu entnehmen, sofern der Abstand zwischen \nder Windenergieanlage und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch \ndie Windenergieanlage geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Bei einem \ngrößeren Abstand ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren ist der für das Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert \nwegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu \nreduzieren. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 \n- 10 E 1018/02 - m.w.N.\n\n19\n\nBei dem hier gegebenen Abstand von etwa 550 m hält der Senat einen Streitwert \nim Hauptsacheverfahren von 7.000,-- EUR für angemessen. Dieser Wert ist im \nvorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren. Die Streitwertfestsetzung der \nersten Instanz war entsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/10-b-700-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-04/10-b-700-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291374","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.341235+00:00"}}