{"status":"available","doknr":"OLD291383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.9A2958.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"9 A 2958/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n460,90 EUR (früher 901,44 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er erst nach Ablauf \nder Begründungsfrist begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gegeben sind.\n\n3\n\nDie Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist erst nach Ablauf der \nsich aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden 2-Monatsfrist bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangen. Das vollständig abgefasste und mit einer \nrechtsfehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem damaligen \nProzessbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß mit Empfangsbekenntnis am \n14. Mai 2003 zugestellt worden. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO \nsowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Zwei-Monatsfrist mit Ablauf des \n14. Juli 2003. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist aber erst \nam 15. Juli 2003, mithin verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.\n\n4\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.\n\n5\n\nDer Kläger, der sich im Zulassungsverfahren selbst als Rechtsanwalt vertritt, war \nnicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung \neinzuhalten (§ 60 VwGO). Denn nach seinen eigenen Angaben hat er selbst die \nBegründungsfrist fehlerhaft notiert. Eine weitere Fristenkontrolle hat er nicht \ndurchgeführt. Insoweit ist ihm vorzuhalten, dass die von ihm notierte Frist nicht ein \neinziges Mal, z.B. bei Fertigung des Antrags auf Zulassung der Berufung, auf ihre \nRichtigkeit überprüft wurde, obwohl dies zuzumuten gewesen wäre. Dies gilt um so \nmehr, als ihm bei sorgfältiger Vorgehensweise anlässlich der Fertigung der \nAntragsschrift der Fehler hätte „ins Auge springen\" müssen, da in dem Antrag das \nzutreffende Zustellungsdatum wiedergegeben ist. Gerade angesichts einer Vielzahl \nvon Verfahren mit unterschiedlichen Zustellungsdaten ist angesichts naheliegender \nFehlermöglichkeiten bei der Notierung die Sicherstellung einer Kontrolle nahezu \nunverzichtbar.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/9-a-2958-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/9-a-2958-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291383","retrieved":"2026-07-09 03:11:27.123491+00:00"}}