{"status":"available","doknr":"OLD291395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.6A1579.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"6 A 1579/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 24. Juli 19 geborene Klägerin steht als Polizeiobermeisterin im Dienste des \nbeklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst beim Landrat als Kreispolizeibehörde H. bach \n. Ihre Einstellung erfolgte zum 1. Oktober 19 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärterin unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Wirkung vom 1. April 19 wurde sie \nunter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Polizeimeisterin ernannt. \nDurch Urkunde vom 22. Januar 19 wurde sie am 27. Januar 19 zur Polizeiobermeisterin \nbefördert.\n\n3\n\nIm August 19 bewarb sich die Klägerin vergeblich um eine bei ihrer Dienstbehörde \nausgeschriebene Stelle beim Verkehrsdienst in der Verkehrssicherheitsberatung \n(Sachbearbeitung). Erneute Bewerbungen um eine derartige Stelle im Jahr 19 blieben \nebenfalls erfolglos.\n\n4\n\nAb Oktober 19 war die Klägerin in der Folgezeit bis einschließlich Januar 19 fast \ndurchgehend dienstunfähig erkrankt. Unter dem 19. Januar 19 bescheinigte ihr der \npolizeiärztliche Dienst, dass eine Tätigkeit in verwaltungsähnlichen Bereichen im Tagesdienst \nmedizinisch dringend notwendig sei. Daraufhin wurde die Klägerin innerhalb ihrer \nDienstbehörde im Februar 19 in die Führungsstelle der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung \numgesetzt. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten erstellte der polizeiärztliche Dienst des \nLandeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen unter dem 10. August 19 ein Gutachten zur \nPolizeidienstfähigkeit der Klägerin. Die begutachtende Polizeiärztin Dr. T. kam zu dem \nErgebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr im Wach- und Wechseldienst eingesetzt \nwerden könne und somit den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht \nmehr gerecht werde. Die migräneartigen Kopfschmerzattacken und die sonstigen vegetativen \nSymptome (Gewichtsabnahme, Zyklusstörungen, Schlafstörungen) seien weitgehend \nabgeklungen, seitdem die Klägerin nur noch Tagdienst verrichte. Es müsse aber damit \ngerechnet werden, dass das psychosomatische Krankheitsbild wieder auftrete, sobald sie über \neinen längeren Zeitraum Schichtdienst verrichten müsse. Auch Polizeieinsätze, die mit \nlängeren Zwangshaltungen bzw. Autofahrten verbunden seien, sollten aus medizinischer Sicht \nunterbleiben. Einschränkungen für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst sah die \nPolizeiärztin nicht.\n\n5\n\nDer Oberkreisdirektor (jetzt: Landrat) als Kreispolizeibehörde H. bach teilte der \nKlägerin daraufhin unter dem 11. September 19 mit, dass er von einer \nPolizeidienstunfähigkeit der Klägerin ausgehe. Er beabsichtige, sie für einen \nLaufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung vorzuschlagen. Unter dem 16. \nNovember 19 wurde die Klägerin sodann dem Ministerium für Inneres und Justiz für einen \nLaufbahnwechsel vorgeschlagen. \n\n6\n\nDaraufhin erhob die Klägerin unter dem 19. November 19 Widerspruch \"gegen die \nbisher ergangenen Maßnahmen\", insbesondere gegen die in dem Schreiben des \nDienstvorgesetzten vom 11. September 19 enthaltene Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 19 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch sei unzulässig. Bei der \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es \nfehle an einer Maßnahme mit entsprechendem Regelungscharakter, die den Status der \nBeamtin als Polizeivollzugsbeamtin berühre. Eine Rechtswirkung trete erst ein, wenn die \nKlägerin zum Laufbahnwechsel zugelassen werde. Bei der Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit und dem Vorschlag zum Laufbahnwechsel handele es sich lediglich \num eine vorbereitende Maßnahme für eine spätere beamtenrechtliche Entscheidung. Im \nÜbrigen sei der Widerspruch unbegründet. Auch die zum 1. März 19 geänderte Vorschrift \nüber die Polizeidienstunfähigkeit im Landesbeamtengesetz führe zu keiner anderen \nBewertung. Nach den Gesetzesmaterialien komme es für die Beurteilung der \nPolizeidienstfähigkeit darauf an, ob die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit \ndie besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeidienst stelle, auf Dauer nicht \nmehr uneingeschränkt erfordere. Die Änderung beruhe auf einer Änderung der \nrahmenrechtlichen Vorgaben. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Anzahl der \nPolizeivollzugsbeamten, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand \nversetzt würden, zu verringern. Aus dieser Intention des Gesetzgebers folge, dass nur \nlebensältere Polizeivollzugsbeamte, die ansonsten aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in \nden Ruhestand versetzt werden müssten, für Funktionen mit \"eingeschränkter \nDienstfähigkeit\" in Betracht kämen. Für die Klägerin sei eine geeignete Funktion im \nPolizeivollzugsdienst der Kreispolizeibehörde H. bach , die sie trotz bestehender \ngesundheitlicher Einschränkungen auf Dauer wahrnehmen könne, nicht vorhanden. \nUnabhängig davon sei es nicht möglich, einer 33-jährige Beamtin eine Funktion zuzuweisen, \ndie sie auf Dauer - d.h. bis zum Ruhestand - übernehme. Die im Gesetz enthaltene \nFormulierung in § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG) erfordere eine Zukunftsprognose, die in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht \nnäher bestimmt werden müsse. Eine Prognose, dass die auszuübende Funktion die besonderen \ngesundheitlichen Voraussetzungen des Polizeidienstes nicht mehr uneinge-schränkt erfordere, \nkönne nur bei Beamten angestellt werden, die in absehbarer Zeit aufgrund ihrer \nZurruhesetzung aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheiden würden. Ein anderes Verständnis \nder Vorschrift würde den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst überflüssig \nmachen. Schließlich seien die wenigen Stellen im polizeilichen Innendienst, die das \nErfordernis der vollen gesundheitlichen Eignung nicht mehr voraussetzten, Beamten \nvorbehalten, denen ein Laufbahnwechsel aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr zugemutet \nwerden könne.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 19. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: \nIhr Widerspruch sei zulässig. Die im Schreiben vom 11. September 19 enthaltene \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit besitze ihr gegenüber Regelungscharakter und stelle \ndamit einen Verwaltungsakt dar. Entgegen den angefochtenen Bescheiden sei sie nicht \npolizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs 1 LBG. Das polizeiärztliche Gutachten sei \nbereits nicht geeignet, die Polizeidienstunfähigkeit festzustellen. Die dort enthaltenen \nDiagnosen und Erkenntnisse seien ausschließlich Vermutungen der Polizeiärztin. Diese führe \naus, es müsse damit gerechnet werden, dass das psychosomatische Krankheitsbild auftrete, \nsobald über einen längeren Zeitraum Schichtdienst verrichtet werden würde. Schließlich \nergäbe sich auch unter Anwendung des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG, dass sie \npolizeidienstfähig sei. Die von ihr auszuübende Funktion erfordere die besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr \nuneingeschränkt. Bei der Kreispolizeibehörde H. bach seien hinreichend viele \nDienstposten vorhanden, auf denen sie trotz ihrer Erkrankung uneingeschränkt als \nPolizeivollzugsbeamtin eingesetzt werden könne. Der Gesetzgeber lege dem jeweiligen \nDienstherrn auf, gegebenenfalls eine solche Stelle besetzbar zu machen. Dafür, dass diese \nStellen nur für lebensältere Beamte bereitzustellen seien, gebe das Gesetz nichts her. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. bach vom 11. September 19 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 19 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und \nergänzend ausgeführt: Das Gutachten der Polizeiärztin sei geeignet, die \nPolizeidienstunfähigkeit der Klägerin festzustellen. Bei der ärztlichen Einschät-zung, wonach \ndas psychosomatische Krankheitsbild der Klägerin wieder auf-treten werde, sobald sie über \neinen längeren Zeitraum Schichtdienst verrichte, handele es sich um eine Diagnose. Diese sei \naufgrund der Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit zutreffend und gerechtfertigt. \nAuch unter Berücksichtigung des erweiterten Begriffs der Polizeidienstunfähigkeit könne die \nKlage keinen Erfolg haben. Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis, auf den § 194 Abs. \n1 Halbsatz 2 LBG Anwendung finde. Unter Berücksichtigung der bestehenden Altersgrenze \nmüsste sie noch ca. 27 Jahre im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden. Während dieses \nZeitraumes müsse sie wie alle anderen Beamtinnen und Beamten noch mehrere Funktionen \nwahrnehmen. Schon daran werde deutlich, dass Fälle wie der der Klägerin nicht von der \nMöglichkeit der Feststellung einer \"eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit\" erfasst seien. Der \nGesetzgeber habe lediglich ermöglichen wollen, lebensälteren Polizeivollzugs-beamten trotz \nim Grunde vorliegender Polizeidienstunfähigkeit den Verbleib im Polizeivollzugsdienst bis \nzum Eintritt in den Ruhestand zu eröffnen. Ziel der gesetzlichen Änderung sei es gewesen, \nvorzeitige Zurruhesetzungen wegen Polizeidienstunfähigkeit zu vermeiden, nicht aber einen \nLaufbahnwechsel überflüssig zu machen. Für einen Laufbahnwechsel in die allgemeins innere \nVerwaltung kämen in der Regel nur solche polizeidienstunfähigen Beamtinnen und Beamte in \nFrage, die ein bestimmtes Lebensalter nicht überschritten hätten. Dies habe aufgrund der alten \nGesetzeslage die nicht zu vermeidende Folge gehabt, dass Anträgen von \npolizeidienstunfähigen, jedoch allgemein dienstfähigen lebensälteren Beamten auf Versetzung \nin den Ruhestand habe stattgegeben werden müssen. Derartige Beamte seien aber unter \nUmständen durchaus noch in der Lage gewesen, einen Dienstposten in der Polizei \nauszufüllen. Solchen Beamten solle durch die neu geschaffene Vorschrift die Möglichkeit \neröffnet werden, einen Dienstposten wahrzunehmen, der auf Dauer die uneingeschränkte \nPolizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordere. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, \ndass die Klägerin den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr voll \ngerecht würde. Diese Bewertung werde durch das polizeiärztliche Gutachten gestützt. Damit \nsei die Klägerin allerdings nicht polizeidienstunfähig. Der zum 1. März 1998 eingefügte 2. \nHalbsatz des § 194 Abs. 1 LBG modifiziere den bis dahin geltenden Begriff der \nPolizeidienstunfähigkeit und finde in dieser modifizierten Form auch auf die Klägerin \nAnwendung. Die Vorschrift knüpfe an die Feststellung der Poli-zeidienstunfähigkeit eine \nweitere Bedingung. Polizeidienstunfähigkeit liege nur vor, wenn die dort umschriebene \ndauerhafte Verwendung des Beamten im Polizeivollzugsdienst des Dienstherrn nicht mehr in \nBetracht komme. Wortlaut des Gesetzes und Gesetzesbegründung ließen nicht erkennen, dass \nder modifizierte Begriff der Polizeidienstunfähigkeit nur für die Gruppe der älteren \nLebenszeitbeamten gelten solle. Nicht mehr uneingeschränkt einsetzbare \nPolizeivollzugsbeamte seien demnach nur dann in ein anderes Amt einer anderen Laufbahn \noder in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie auch nicht mehr in bestimmten Funktionen des \nPolizeivollzugsdienstes verwendet werden könnten, die nur geringere gesundheitliche \nAnforderungen stellten. Ob es derartige Funktionen im Polizeivollzugsdienst gebe, hänge von \nder Stellensituation im Lande Nordrhein-Westfalen ab. Es komme darauf an, ob die mit dem \nabstrakt-funktionellen Amt einer Polizeiobermeisterin verbundene Aufgabe trotz der \ngesundheitlichen Einschränkungen noch wahrgenommen werden könne. Maßstab für die \nPolizeidienstfähigkeit seien nämlich ebenso wie für die allgemeine Dienstfähigkeit die \nErfordernisse des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht etwa die des konkret-funktionellen \nAmtes (Dienstposten). Im Übrigen seien selbst bei der Dienstbehörde der Klägerin nach der \nBesol-dungsgruppe A 8 bewertete Dienstposten der Laufbahn des mittleren Polizei-dienstes \nvorhanden, die eine Wechseldiensttauglichkeit nicht erforderten. Im Einzelnen handele es sich \num Dienstposten, deren Stelleninhaber sich mit der Auswertung von Verkehrsunfällen, mit \nVerwaltungsaufgaben im Bereich der Polizeiinspektionen, mit vorbeugender \nVerbrechensbekämpfung, der Personal-werbung und den Aufgaben der \nGleichstellungsbeauftragten befassten.\n\n15\n\nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten durch Beschluss vom 13. Februar 2003 - dem \nBeklagten zugestellt am 18. Februar 2003 - die Berufung zugelassen.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2 hat der Beklagte einen Berufungsantrag angekündigt \nund zur Begründung der Berufung auf die Begründung seines Zulassungsantrags im \nSchriftsatz vom 15. April 2 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2 hat er die Begründung \nergänzt. Er führt aus: Bei der Frage der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Sinne des \n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG komme es nicht darauf an, ob es im Polizeivollzugsdienst des \nLandes Stellen gebe, auf denen der gesundheitlich eingeschränkt Geeignete grundsätzlich \neingesetzt werden könne. Es lasse sich nahezu immer ein Dienstposten finden, für dessen \nAufgabenerledigung die konkrete Verwendungsbeeinträchtigung des Betroffenen gerade nicht \nschädlich sei. Könne ein Beamter aber fast immer grundsätzlich eingesetzt werden, so wäre er \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränkt polizeidienstfähig und Fälle der \nPolizeidienstunfähigkeit würde es damit in der Praxis so gut wie nicht mehr geben. Zudem sei \nFolgendes zu berücksichtigen: Oft fehlten den betroffenen Beamten die Fach-, Sozial-, \nMethoden- oder rethorischen Kompetenzen für die Funktion im Innendienst. Auch \nnotwendige Schlüsselqualifikationen seien dafür oft nicht vorhanden. Zudem handele es sich \nbei vielen der sogenannten \"Innendiensttätigkeiten\" um Arbeiten, die ein spezielles Wissen \nerforderten und daher oder aus sonstigen Gründen aufgrund des Interesses des Dienstherrn an \neiner kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung keinen Sachbearbeiterwechsel vertrügen. \nSchließlich sei zu beachten, dass einerseits die Anzahl der Innendienststellen gering sei und \nandererseits die Zahl derjenigen Beamten, die nicht voll verwendungsfähig seien, stetig \nsteige. Nach der Erlasslage seien die Innendienststellen vorwiegend mit Beamten zu besetzen, \ndie älter als 45 Jahre seien. Schon für diese Gruppe reiche die vorhandene Zahl solcher \nStellen kaum aus. Durch Erlass des Innenministeriums vom 16. Oktober 2001 seien die \nInnendienststellen, auf denen Polizeivollzugsbeamte verwendet werden könnten, verringert \nworden. Aufgaben, die früher regelmäßig durch Vollzugsbeamte erledigt worden seien, \nverrichteten jetzt Angestellte. Im Ergebnis führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts \ndazu, dass die Regelung des § 194 Abs. 3 LBG leer laufe. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie führt aus: Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an einer ordnungsgemäßen \nBerufungsbegründung. Die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene \nBezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrages genüge nicht den Erfordernissen \neiner ordnungsgmäßen Berufungsbegründung. Abgesehen davon sei die Berufung \nunbegründet. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren trägt die \nKlägerin dazu vor: Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 LBG zur Möglichkeit des \nLaufbahnwechsels in den allgemeinen Verwaltungsdienst laufe nicht leer. Es gebe Fälle, in \ndenen das Beschwerdebild des konkreten Beamten besonders vielschichtig sei, so dass eine \nPolizei-dienstunfähigkeit zu bejahen sei. Hinzu komme, dass die eingeschränkte \nPolizeidienstfähigkeit nur für Beamte auf Lebenszeit gelte. Für Beamte auf Probe bleibe es \nbei den bisherigen Regelungen über die Polizeidienstfähigkeit.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n25\n\n1. Sie ist zulässig. Die innerhalb der gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO geltenden \nMonatsfrist eingegangene Berufungsbegründung des Beklagten vom 21. Februar 2 genügt den \nin § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Anforderungen. \nDanach muss die Berufungsbegründung neben einem bestimmten Antrag die im Einzelnen \nanzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Erforderlich ist die Darlegung der \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründe, aus denen der Berufungsführer das angefochtene Urteil \nfür unrichtig und änderungsbedürftig hält. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und \nrechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit \nden Gründen des angefochtenen Urteils.\n\n26\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar Stand Januar 2003, Band \nIII, § 124 a Rdnr. 322 (m.w.N. aus der Rechtsprechung).\n\n27\n\nIm Einzelfall kann dazu eine Bezugnahme auf den Schriftsatz zur Begründung des \nZulassungsantrages ausreichen, wenn dieser den genannten Anforderungen genügt.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 2003 - 2 B 32/02 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. \nOktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208, 209; Seibert, a.a.O., § 124 a Rdnr. 332 \n(m.w.N. aus der Rechtsprechung).\n\n29\n\nGemessen daran sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung \nerfüllt: Im genannten Schriftsatz vom 21. Februar 2 hat der Beklagte einen Berufungsantrag \nformuliert und sich zur Berufungsbegründung auf die Begründung seines Zulassungsantrages \nim Schriftsatz vom 15. April 2 bezogen. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, \ndass, in welchem Umfang und weshalb der Beklagte an der Durchführung des zugelassenen \nBerufungsverfahrens festhalten will. Er begehrt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen, weil das Urteil nach seiner Rechtsauffassung auf einer unzutreffenden \nAuslegung des § 194 Abs. 1 LBG beruht. Der zur Begründung des Zulassungsantrages \nvorgelegte Schriftsatz vom 15. April 2 setzt sich eingehend mit der vom Verwaltungsgericht \nentscheidungstragend zu Grunde gelegten Auslegung des § 194 Abs. 1 LBG auseinander. In \ndem Schriftsatz erläutert und begründet der Beklagte seine hierzu vertretene abweichende \nAuslegung, nach der er die vom Verwaltungericht aufgehobenen Bescheide für rechtmäßig \nhält. \n\n30\n\n2. Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Oberkreisdirektors (jetzt: Landrat) \nals Kreispolizeibehörde H. bach vom 11. September 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Februar 19 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte \nhat in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin \n\"polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG\" ist; damit zugleich hat er die nicht zu \nbeanstandende Entscheidung getroffen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 194 \nAbs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht erfüllt sind. \n\n31\n\na) Die Klägerin ist polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG. \nDiese Bewertung ist aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 10. August 1998 \ngerechtfertigt. Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit \nerhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit \ndes Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden \nStellung voraus. Das schließt die gesundheitliche Eignung für die Ableistung von \nWechselschichtdienst ein. Diese Anforderungen gelten für alle Polizeivollzugs-beamten \ngrundsätzlich gleichmäßig.\n\n32\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattkommentar Stand Juni 2003, Band 2, § 194 Rdnrn. 18, 19 m.w.N. aus der \nRechtsprechung.\n\n33\n\nDie beschriebenen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Im \npolizeiärztlichen Gutachten vom 10. August 19 werden bezüglich der Klägerin folgende \nDiagnosen aufgestellt: \n\n34\n\n\" - Ausgeprägte psychovegetative Beschwerdesymptomatik in Zusammenhang mit \nWechseldiensttätigkeit (chronischer Migräne-/Spannungs-kopfschmerz, erhebliche \nSchlafstörungen, Zyk-lusstörungen, Gewichtsabnahme)\n\n35\n\n - rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und \nBeinverkürzung li.\"\n\n36\n\nDie Polizeiärztin kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht \nmehr im Wach- und Wechseldienst eingesetzt werden könne. Es müsse damit gerechnet \nwerden, dass das psychosomatische Krankheitsbild wieder auftrete, sobald über einen \nlängeren Zeitraum Schichtdienst zu verrichten sei. Auch Polizeieinsätze bzw. Autofahrten, die \nmit längeren Zwangshaltungen verbunden seien, sollten unterbleiben. Plausibel und \nnachvollziehbar gelangt das polizeiärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin \nwegen der gestellten Diagnosen dauerhaft den besonderen Anforderungen des \nPolizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht wird. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren \ngeäußerte gegenteilige Selbsteinschätzung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr \naufgegriffen.\n\n37\n\nb) § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG stellt die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch \nden Beklagten nicht in Frage. Seine Weigerung, die Vorschrift zu Gunsten der Klägerin \nanzuwenden, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 194 \nAbs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 \nHalbsatz 2 LBG für eine Weiterverwendung im Polizeidienst vorliegen, \n\n38\n\n- zu der diesbezüglichen Rechtsfolge vgl. Brockhaus, a.a.O., § 194 Rdnr. 18 - \n\n39\n\nerfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in \nden Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion \ndessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr \ndarf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen \neinstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu \nerfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten \ndienstliche Gegebenheiten und Erfordernissen der jeweiligen Dienstbehörde, die \neinzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen \nInnendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten \nPolizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines \nOrganisationsermessens setzen kann. Dieses Rechtsverständnis ergibt sich aus Wortlaut (aa) \nund Entstehungsgeschichte (bb) der Vorschrift und fügt sich rechtssystematisch in die \nBesonderheiten des Polizeibeamtenrechts nahtlos ein (cc). Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n40\n\naa) § 194 Abs. 1 LBG enthält seinem Wortlaut nach eine Legaldefinition der \nPolizeidienstunfähigkeit: \"Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt \nund nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei \nJahren wiedererlangt\". Der anschließende Klammerzusatz \"(Polizeidienstunfähigkeit)\" steht \nauch nach der 19 erfolgten Ergänzung der Vorschrift am Ende dieser Aussage des unverändert \ngebliebenen ersten Halbsatzes und nicht am Ende des um den zweiten Halbsatz ergänzten \nGesamtsatzes. In diesem zweiten Halbsatz wird darauf abgehoben, ob \"die auszuübende \nFunktion\" die im ersten Halbsatz genannten besonderen gesundheitlichen Anforderungen an \neinen Polizeivollzugsbeamten \"auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt\" erfordert. Der Begriff \n\"auszuübende Funktion\" zeigt, dass es auf die künftige, konkrete Verwendung des Beamten \nankommen soll, über die allein der Dienstherr befinden kann. Ihm soll also ein Einsatz des \nBeamten ermöglicht werden, der diesen trotz Polizeidienstunfähigkeit ausnahmsweise im \nPolizeidienst belässt; in Betracht kommt dafür in aller Regel allein der polizeiliche \nInnendienst vor allem in der Verwaltung. Damit unvereinbar ist die Annahme, der zweite \nHalbsatz ziele auf eine Einschränkung der mit dem ersten Halbsatz festgelegten Definition der \nPolizeidienstunfähigkeit. Die einleitende Wendung \"es sei denn\" in § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 \nLBG ist insofern allerdings missverständlich. Nichts anderes gilt für die hieran anknüpfende, \nnicht selten anzutreffende Unterscheidung zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter \nPolizeidienstfähigkeit.\n\n41\n\nbb) Der durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV NW 1998, S. 134) dem \n§ 194 Abs. 1 LBG hinzugefügte Halbsatz 2 beruht auf einer zuvor erfolgten wortgleichen \nÄnderung des § 101 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). In der Begründung zur \nÄnderung des § 101 Abs. 1 BRRG heißt es unter anderem (vgl. BT-Drs. 13/5057, S. 64):\n\n42\n\n\"Die vorgesehene Ergänzung belässt den Ländern die Möglichkeit, Einzelheiten \nentsprechend den besonderen organisatorischen, stellenplanabhängigen und einsatzmäßigen \nGegebenheiten der einzelnen Polizeibereiche zu regeln.\"\n\n43\n\nDiese Erwägungen des Bundesgesetzgebers zeigen, dass er den Ländern als Dienstherren \neinen organisatorischen Spielraum bei der Entscheidung im Einzelfall über die \nWeiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten belassen wollte. Der Dienstherr \nsollte stellenplanmäßige und einsatzmäßige Belange bei der Prognose darüber, wo bzw. in \nwelcher Funktion er einen polizeidienstunfähigen Beamten auf Dauer noch im \nPolizeivollzugsdienst einsetzen kann, mitberücksichtigen dürfen. Auch der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber ging von der Einräumung eines derartigen Organisationsermessens \naus. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften) der Landesregierung vom 18. Juni 1997 heißt es (LT-Drs. 12/2124, S. 49):\n\n44\n\n\"Die Änderung berücksichtigt die gewandelten Aufgaben des Polizeidienstes, die nicht \nmehr jeder Zeit und in allen Bereichen eine besondere Gesundheit verlangen. Sie ermöglicht \nes, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu betrauen, in denen die \nallgemeine Dienstfähigkeit ausreicht. Vorzeitige Zurruhesetzungen wegen \nPolizeidienstunfähigkeit sollen vermindert werden.\" (Hervorhebungen durch den Senat)\n\n45\n\nDer Landesgesetzgeber sah den Sinn der Vorschrift in erster Linie also darin, dem \nDienstherrn eine zusätzliche Möglichkeit für die weitere Verwendung bzw. den weiteren \nEinsatz von polizeidienstunfähigen Beamten zu schaffen. Dass dem Dienstherrn bei der \nEntscheidung über die konkrete Wahrnehmung dieser Möglichkeit im Einzelfall \nOrganisationsermessen eröffnet sein sollte, zeigt sich an der Verwendung des Begriffes \n\"betrauen\". Sie verdeutlicht, dass der Dienstherr bei seiner Verwendungsprognose einen \ndauerhaften Einsatz des (konkreten) Beamten in nur einem kleinen Ausschnitt \nvollzugspolizeilicher Tätigkeit für gerechtfertigt halten muss. Insgesamt zeigen die Motive \ndes Gesetzgebers, dass mit der Änderung des § 194 Abs. 1 LBG lediglich eine - in das \nweitgefasste Ermessen des Dienstherrn gestellte - Möglichkeit geschaffen werden sollte, \npolizeidienstunfähige Beamte auf Lebenszeit in bestimmten Funktionen des \nPolizeivollzugsdienstes weiter zu beschäftigen.\n\n46\n\ncc) Das zuvor beschriebene Verständnis des § 194 Abs. 1 LBG fügt sich bei \nrechtssytematischer Betrachtung in die besondere normative Ausgestaltung des \nPolizeibeamtenverhältnisses nahtlos ein:\n\n47\n\nDie Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist als Einheitslaufbahn konzipiert, die aus drei \nuntereinander offenen Abschnitten besteht (vgl. § 187 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 2 Abs. 1 der \nVerordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - \nLVOPol -). Darin unterscheidet sie sich von anderen Verwaltungszweigen, in denen eine \nVielzahl von Laufbahnen, gegliedert in nur ausnahmsweise offene Laufbahngruppen, \nvorgesehen sind. Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes hingegen ist auf einen \neinheitlichen Werdegang ausgerichtet, in dem die polizeiliche Einsatztätigkeit einen \ngewichtigen Schwerpunkt bildet. Einsatzlehre und Kriminalistik sind beispielsweise bei der \nII. Fachprüfung die zuerst genannten Pflichtfächer (vgl. Anlage 5 zu den §§ 14, 23 Abs. 1, 26 \nAbs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den \nLaufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes \nNordrhein-Westfalen). Vor diesem Hintergrund muss der Dienstherr anlässlich der \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit bei einer Verwendungsprognose die etwaige weitere \nlaufbahnrechtliche Entwicklung insbesondere eines jüngeren Polizeivollzugs-beamten im I. \nLaufbahnabschnitt sorgfältig in den Blick nehmen. Denn die Entwicklung eines solchen \nBeamten würde regelmäßig auf ein \"Aufsteigen\" in den II. Laufbahnabschnitt ausgerichtet \nsein. \n\n48\n\nVgl. zum fortbestehenden Anspruch eines polizeidienstunfähigen Beamten auf \nBerücksichtigung bei der Beförderungsauswahl: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai \n2002 - 2 A 11657/01 -, NVwZ-RR 2003, 134, 135; zu der anderslautenden Rechtslage nach § \n42 Abs. 3 Satz 1 BBG in Bezug auf einen dienstunfähigen Postbeamten vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Juli 2003 -1 B 413/02 -.\n\n49\n\nDem Dienstherrn muss angesichts dessen eine weitgehend freie Entscheidung darüber \nerlaubt sein, ob er die Ausbildung und Förderung eines jüngeren Beamten in der \nEinheitslaufbahn mit der Ausrichtung auf vollzugspolizeiliche Zwecke für gerechtfertigt hält, \nobwohl dieser dauerhaft die damit regelmäßig verbundenen Funktionen nicht wird \nwahrnehmen können. \n\n50\n\nVergleichbare Schlüsse lassen sich in Bezug auf die für den Polizeivollzugsdienst gemäß \n§ 192 Satz 1 LBG geltende besondere Altersgrenze ziehen. Danach treten \nPolizeivollzugsbeamte mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, \nin den Ruhestand. Die im Vergleich zu den übrigen Beamten vorgezogene Altersgrenze \nberuht auf den besonderen Belastungen, die der Polizeivollzugsdienst insbesondere auch \ndurch die Einsatztätigkeit im Schichtdienst mit sich bringt. Mit Blick darauf muss der \nDienstherr organisatorische Belange mit berücksichtigen dürfen, wenn es darum geht, einen \njüngeren Beamten nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft im Tagdienst, \nohne vollzugspolizeiliche Einsatztätigkeit zu beschäftigen, obwohl dieser mit 60 Jahren in den \nRuhestand gehen kann.\n\n51\n\nSchließlich sprechen für das dargelegte Verständnis des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG \nfiskalische Gründe. Nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) erhalten Polizeivollzugsbeamte eine \nPolizeivollzugszulage. Sie beträgt nach zwei Dienstjahren derzeit 127,38 EUR monatlich (vgl. \nAnlage IX zum Bundes-besoldungsgesetz). Die Zulage rechtfertigt sich aus den besonderen \nBelastungen, die der Polizeivollzugsdienst - insbesondere der Streifen- und Nachtdienst - mit \nsich bringt (vgl. Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen). Auch diesen Gesichtspunkt muss der \nDienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens mit in seine Entscheidung einfließen \nlassen dürfen. Er muss es im Einzelfall für geboten halten, einen Beamten dauerhaft \nzulagenberechtigt im Polizeivollzugs-dienst zu beschäftigen, obwohl keine besonderen \nBelastungen vorliegen, etwa weil der Beamte nur Tag- bzw. Innendienst versehen wird. \n\n52\n\nDie vorstehenden Erwägungen bedeuten allerdings nicht, dass § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 \nLBG zwingend nur auf Polizeivollzugsbeamte ab einem bestimmten Alter Anwendung findet. \nFaktisch mag das Organisationsermessen vor dem dargestellten Regelungshintergrund \nregelmäßig zwar dahin gehen, nur lebens-ältere Beamte dauerhaft für eine Funktion in Sinne \nder Vorschrift vorzusehen. Im Einzelfall kann es der Dienstherr aber für sachgerecht erachten, \nauch einen lebensjüngeren Beamten trotz Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft in einer ihm \nzuträglichen Funktion des Polizeidienstes zu verwenden. Dies kann etwa dann der Fall sein, \nwenn sich der Beamte durch spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen für eine \nbestimmte Stelle besonders qualifiziert.\n\n53\n\nc) Der Beklagte hat sich unter Ausübung des ihm eingeräumten Organi-sationsermessens \nrechtsfehlerfrei dagegen entschieden, die Klägerin auf Dauer in einer Funktion zu verwenden, \ndie eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht \nerfordert. Er hat überdies im gerichtlichen Verfahren seine Erwägungen zulässigerweise \nergänzt und erläutert (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Dabei hat er - ebenso wie schon im Wider-\nspruchsbescheid - auch auf den konkreten Einzelfall der Klägerin abgehoben und dargelegt, \ndass die zum Zeitpunkt der Verwendungsprognose 33 Jahre alte Klägerin noch 27 Jahre im \nPolizeidienst zu verbringen habe. Angesichts dieses Zeitraumes lasse sich bei ihr nicht die \nPrognose rechtfertigen, sie werde auf Dauer eine Funktion im Innendienst ausüben können. \nVielmehr würde sie wie nahezu alle vergleichbaren Beamten noch mehrere Funktionen \nwahrzunehmen haben. \n\n54\n\nAuch sonst lässt die Entscheidung des Beklagten keinen Rechtsfehler erkennen. \nInsbesondere hat die Klägerin keine besonderen fachlichen Qualifikationen oder persönlichen \nBelange aufgezeigt, die der Beklagte in seine Überlegungen hätte einstellen müssen. Er \nkonnte deshalb seine Entscheidung vor allem auf generalisierende Erwägungen stützen. So \nhat er angegeben, bei der Verwendungsprognose habe er den vom Gesetz eröffneten \n\"Spielraum\" genutzt und den dienstlichen Interessen ordnungsgemäßer polizeilicher \nAufgaben-erfüllung gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin den Vorrang einge-\nräumt. Zudem müsse entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts berück-sichtigt werden, \ndass die Innendienststellen knapp bemessen seien und regel-mäßig lebensälteren Beamten, die \nfür einen Laufbahnwechsel nicht in Betracht kämen, vorbehalten bleiben müssten. Schließlich \nsprächen oft auch die Gesichtspunkte der Aufgabenwahrnehmungskontinuität und der \nFachkompetenz gegen einen Sachbearbeiterwechsel auf Innendienststellen. All das ist nach \ndem oben Gesagten rechtlich bedenkenfrei und nicht zu beanstanden. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n56\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO noch die des § 127 BRRG gegeben sind.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/6-a-1579-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/6-a-1579-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291395","retrieved":"2026-07-09 03:11:28.504445+00:00"}}