{"status":"available","doknr":"OLD291397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.13A1499.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"13 A 1499/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1997 wird in seinen Nummern 3. und 4. aufgehoben.\n\nDie weitergehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNachdem die Klägerin und die Beigeladene sich bei den Verhandlungen über die \nZusammenschaltung ihrer Netze nicht über die Zusammenschaltungsentgelte \neinigen konnten, ordnete das von der Beigeladenen diesbezüglich angerufene \nfrühere Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) durch auf § 37 \nAbs. 1 TKG gestützten Bescheid vom 30. Oktober 1997 die \nZusammenschaltungsentgelte befristet bis Ende 1999 wie folgt an:\n1. Die Verbindungsentgelte für die Leistungen B. 1 und B. 2 (Telefonanrufe in das nationale Netz der Klägerin \nbzw. aus diesem) werden für die Zonen City, Regio 50, Regio 200 und Fern zu Peak- und Offpeak-Tarifen - wie \nim Einzelnen beziffert - festgelegt. \n2. ....\n3. Ein Anschlussdefizit wird im Rahmen der Zusammenschaltungsentgelte nicht berücksichtigt. \n4. Mindestverkehrsentgelte dürfen nicht erhoben werden. \nZur Begründung führte das BMPT an: Entgegen dem Wortlaut des § 39 TKG sei im Rahmen einer \nZusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG auch die Entgeltfestlegung zulässig; die \nZusammenschaltungsentgelte seien wegen unvollständiger Kostenunterlagen an Hand einer \nVergleichsmarktbetrachtung auf 79,12 % der von der Klägerin geforderten Tarife festgesetzt worden.\nDie weiteren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über die räumlichen, technischen, \nbetrieblichen und sonstigen Bedingungen führte zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 10. Dezember \n1997.\n\n4\n\nDem vorausgegangen war eine Zusammenschaltungsvereinbarung der Klägerin mit anderen \nVerbindungsnetzbetreibern nebst Entgeltvereinbarung, die die Klägerin bei der Beklagten zur Genehmigung \nstellte. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 12. September 1997 wegen Unvollständigkeit der \nKostennachweise ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 9222/97 VG - 13 A 2773/01 OVG. Weitere erfolglose \nZusammenschaltungsverhandlungen der Klägerin mit anderen Netzbetreibern führten zu \nZusammenschaltungsanordnungen im wesentlichen gleichen Inhalts wie im vorliegenden Verfahren, die \nGegenstand der Verfahren 1 K 11046/ 97 VG - 13 A 1617/01 OVG, 1 K 9221/97 VG - 13 A 1618/01 OVG und \n1 K 9803/97 VG - 13 A 1621/01 OVG sind. \n \nMit ihrer gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1997 erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin vorgetragen: \nDie Klage sei trotz abgelaufener Geltungsdauer der Zusammenschaltungsanordnung zulässig. Die angegriffenen \nRegelungen seien abschließend und stünden, solange sie nicht aufgehoben würden, der Geltendmachung \nweitergehender Entgeltvorstellungen entgegen. Eine Verpflichtungsklage komme nicht in Betracht. Ein \nBegehren auf Erhöhung der angefochtenen Entgelte für die angeordnete Zusammenschaltung scheitere an der \nUnzulässigkeit einer solchen Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung. Ein Begehren auf \nErteilung einer Genehmigung höherer Entgelte scheitere, solange die angefochtene Anordnung nicht aufgehoben \nsei. Die Begründetheit der Anfechtungsklage ergebe sich bereits daraus, dass eine Festsetzung von Entgelten in \neiner Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG außerhalb eines Entgeltregulierungsverfahrens unzulässig \nsei. \n\n5\n\nDie Klägerin hat nach Modifizierung und teilweiser Aufgabe früherer Anträge u.a. nach § 113 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO - zuletzt - beantragt,\n\n6\n\ndie Anordnung des BMPT vom 30. Oktober 1997 insoweit \naufzuheben, als damit\n\n7\n\n1. in Ziff. 1 Satz 1 als Verbindungsentgelt \na) für die City-Zone kein höherer Betrag als 1,97 Pf./Min. \n(Standardtarif) und 1,24 Pf./min. (Offpeak-Tarif)\nb) für die Zone Regio 50 kein höherer Betrag als 3,36 Pf./min. \n(Standardtarif) und 2,02 Pf./Min. (Offpeak-Tarif)\nc) für die Zone Regio 200 kein höherer Betrag als 3,36 Pf./Min. \n(Standardtarif) und 2,02 Pf./Min. (Offpeak-Tarif)\nd) für die Fern-Zone kein höherer Betrag als 5,14 Pf./Min. \n(Standardtarif) und 3,16 Pf./Min. (Offpeak-Tarif)\n festgelegt wurde,\n\n8\n\n2. in Ziff. 3 angeordnet wird, dass ein Anschlussdefizit der \nKlägerin im Rahmen der Zusammenschaltungsentgelte nicht \nberücksichtigt wird,\n\n9\n\n3. in Ziff. 4 angeordnet wird, dass Mindestverkehrsentgelte \nnicht erhoben werden dürfen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig. Nach Ablauf der Geltungsdauer der \nEntgelte mit dem 31. Dezember 1999 sei die Zusammenschaltungsanordnung erledigt. Zudem sei eine \nrückwirkende Genehmigung höherer Zusammenschaltungsentgelte rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich. \nSchließlich sei eine Teilanfechtung wegen fehlender Teilbarkeit der getroffenen Entgeltanordnung unzulässig. \nDie Klage sei überdies unbegründet. Der unzutreffenden Ansicht, Entgeltfestsetzungen im Rahmen einer \nZusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG seien unzulässig, stünden der Wortlaut des § 39 TKG und die \nEntstehungsgeschichte der §§ 37, 39 TKG entgegen. Auch Sinn und Zweck der Regelung über die \nZusammenschaltungsanordnung sprächen für eine Anordnung der Zusammenschaltung und der \nZusammenschaltungsentgelte in einer Maßnahme. Andernfalls würde sich eine zügige Zusammenschaltung \nverzögern und die Klägerin eine Entgeltfestsetzung nach Belieben zeitlich hinausziehen können, was für die \nWettbewerber Planungsunsicherheit brächte. \n\n13\n\nDie Beigeladene ist ohne Sachantrag der Beklagten beigetreten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Februar 2001, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen. Die hiergegen zugelassene Berufung hat die Klägerin rechtzeitig \nbegründet.\n\n15\n\nDie Klägerin trägt vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe für sie ein \nRechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtenen Regelungen sie belasteten. Die abschließende Begrenzung der \nEntgelte nach oben, die Nichtanerkennung eines Anschlussdefizits und das Verbot der Erhebung von \nMindestverkehrsentgelten stünden, wenn der angefochtene Bescheid bestandskräftig würde, kraft ihrer von der \nangezogenen Rechtsgrundlage des § 37 TKG unabhängigen Bindungswirkung einer Genehmigung höherer \nEntgelte auf Antrag oder Verpflichtungsklage sowie der Geltendmachung eines Anschlussdefizits oder von \nMindestverkehrsentgelten entgegen. Zudem habe die Beklagte den im Parallelverfahren erlassenen \ninhaltsgleichen Bescheid vom 12. September 1997 mit Verfügung 11/1998 zum Grundangebot erklärt und sie \nsehe sich ausweislich ihrer Bescheide vom 11. Mai 1999 - BK 4d-99-009/Z 01.03.99 - und vom 21. Juni 1999 \n- BK 4d-99-014/Z 12.04.99 - daran gebunden; ebenso werde sie sich auch bei künftigen \nEntgeltgenehmigungsanträgen verhalten. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nicht durch die \nGrundangebotserklärung, weil diese bei Erfolg der vorliegenden und der parallelen Verfahren, wie die Beklagte \nbestätigt habe, geändert oder zurückgezogen werde. Dasselbe gelte auch für die Ablehnung eines \nAnschlussdefizits und von Mindestverkehrsentgelten. Auch sei ihr Rechtsschutzbedürfnis für die \nAnfechtungsklage nicht etwa wegen Unmöglichkeit einer Nachberechnung bei später einmal auf einen Antrag \nnach § 39 TKG genehmigten höheren Entgelten entfallen. Denn eine Nachberechnung sei ihr später noch \nmöglich, weil die Zusammenschaltungsentgelte von den zu löschenden Verbindungsdaten unabhängig und die \nVerbindungsminuten bei ihr nach wie vor abrufbar seien.\nDer Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids stehe nicht entgegen, dass die \nAnordnung nur hinsichtlich eines das festgelegte Entgelt überschießenden Betrages angefochten werde. Ein \nVerwaltungsakt sei teilbar, wenn der fragliche Teil nicht mit dem übrigen Teil in untrennbaren Zusammenhang \nstehe und dieser übrige Teil auch selbstständig bestehen könne. Das sei hier bei dem einen pekuniären Betrag \nfestsetzenden Bescheid der Fall. Die teilweise Nichtgenehmigung eines weitergehenden Entgelts sei daher \n(teil-)anfechtbar und die Verpflichtung zur Entgeltgenehmigung in beantragter Höhe mit der \nVerpflichtungsklage zu verfolgen. Hier sei allerdings die Verpflichtungsklage nicht vorrangig, wohl aber \nzusätzlich zu erheben, und zwar auf Genehmigung der mit anderen Zusammenschaltungspartnern vereinbarten \nEntgelte, wie durch ihren erfolglosen, den Gegenstand des Rechtsstreits 13 A 2773/01 OVG bildenden Antrag \nvom 14. Juli 1997 geschehen. Für einen Erfolg einer solchen Verpflichtungsklage sei die Bindungswirkung einer \n- wenn auch verfahrensfehlerhaften, aber rechtswirksamen - Entgeltfestsetzung per \nZusammenschaltungsanordnung zu beseitigen.\nFestlegungen von Zusammenschaltungsentgelten im Verfahren nach § 37 TKG seien nach der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts nicht zulässig und rechtswidrig.\nRechtswidrig sei auch das Verbot, durch Anschlussentgelte (= Grundentgelte für den Teilnehmeranschluss) nicht \ngedeckte Kosten bei der Kostenkalkulation für die Entgelte von Verbindungsleistungen im Rahmen der \nZusammenschaltung zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne \ndes § 24 Abs. 1 TKG, § 3 Abs. 2 TEntgV, und zwar für das Vorhalten von auch für die Leistungen B.1 und B.2 \ngenutzten Teilnehmeranschlüssen, was die Beklagte selbst einräume, die im Rahmen des Entgelts für den \nTeilnehmeranschluss oder im Rahmen der Nutzungsentgelte (= Verbindungsentgelte für Endkunden oder \nZusammenschaltungspartner) angesetzt werden könnten. Als Vorhaltekosten für die Benutzung der \nvorgehaltenen Einrichtung müssten sie wie in der kommunalabgabenrechtlichen Rechtsprechung nicht durch \nGrundentgelte, sondern könnten auch durch verbrauchsabhängige Nutzungsentgelte gedeckt werden. Diese \nKosten seien nicht nur den Endkunden, sondern auch anteilig den Zusammenschaltungspartnern, aufzuerlegen, \nweil auch sie die technischen Komponenten der Teilnehmeranschlüsse mitbenutzten. Unzutreffend seien die \nKosten als nicht benötigte zusätzliche Kapazitäten angesehen worden; sie beträfen verbrauchsunabhängig nur die \nBereitstellung und das ständige Vorhalten der Einrichtungen. Art. 7 Abs. 2 Zusammenschaltungsrichtlinie \n97/33/EG und Anhang I der Empfehlung der Kommission 98/195/EG vom 8. Januar 1998 verböten die \nBerücksichtigung des Anschlussdefizits nicht. Soweit die Kommissionsempfehlung in Nr. 1 Abs. 2 nur \nzusätzliche Kosten bei den Zusammenschaltungsentgelten Berücksichtigung finden lasse, verfehle sie die \ngesetzlichen Maßstäbe. Denn ein Entgelt bemesse sich nach dem gesamten Aufwand und dessen Kosten, welche \ndie Leistung verursache. Die Berücksichtigung der - von der Beklagten auch bei \nZusammenschaltungsverbindungsleistungen mitbenutzten - Einrichtung des Teilnehmeranschlusses sei \nOrientierung an den Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung. Denn der Teilnehmeranschluss sei conditio \nsine qua non für Zusammenschaltungsverbindungsleistungen. Durch Öffnung ihres Netzes und \nZusammenschaltung der Telekommunikationsnetze habe der Teilnehmeranschluss eine andere, nämlich die \nFunktion erhalten, auch den Endkunden der Wettbewerber Telekommunikation zu ermöglichen. Ohne \nBeteiligung der Wettbewerber an den Kosten des Teilnehmeranschlusses müsse sie ihren Endkunden die \nVerbindungsentgelte oder die monatlichen Grundentgelte erhöhen und den Wettbewerbern bzw. deren \nEndkunden die Mitbenutzung des Teilnehmeranschlusses kostenlos ermöglichen, was keine Kostenorientierung \ndarstellte. Der Einwand, ihr würden die Anschlusskosten sowieso entstehen, übersehe, dass sie ohne \nNetzzusammenschaltung sämtliche Einnahmen aus Anrufen erhielte und aus ihnen ihre über das \nAnschlussentgelt nicht gedeckten Anschlusskosten ausgleichen könnte. Entgingen ihr durch die \nNetzzusammenschaltung Einnahmen, könnten ihr oder ihren Endkunden nicht alle Anschlusskosten angelastet \nwerden. Sie brauche an ihre Wettbewerber nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts keine kostenlosen \nLeistungen erbringen. In der hier von der Endgeltfestlegung betroffenen Zeit von Anfang 1998 bis Ende 1999 \nhätte ein Anschlussdefizit durch Rebalancing nicht soweit vermieden werden können, dass die \nZusammenschaltungspartner nicht mehr an den Anschlusskosten hätten beteiligt werden müssen. Der Ansatz der \nBeklagten auf Blatt 26 des angefochtenen Bescheids, dass kein anerkennungsfähiges Anschlussdefizit vorliege, \nwenn der Anbieter auf Grund eigener Entscheidung, ohne Zwang und regulatorische Beschränkung nicht \nkostendeckende Entgelte beibehalte, sei falsch. Zur Deckung eines Defizits sei ein Rebalancing, das lediglich \neine Kostenverlagerung darstelle, nicht möglich.\nHilfsweise sei das Anschlussdefizit gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 TEntgV als für die effiziente \nLeistungsbereitstellung nicht notwendige oder neutrale Aufwendung, für die eine sachliche Rechtfertigung \nnachweisbar sei, bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen. Es sei zur Zeit ihrer Rechtsvorgängerin durch \nministeriell aus politischen Gründen nicht kostendeckend festgesetzte Teilnehmeranschlussgebühren entstanden, \ndie im Zuge der Tarifstrukturreform und wegen der Preisverhältnisse und ihrer Konkurrenzfähigkeit im \nvollständig liberalisierten Markt nicht zu Lasten ihrer Endkunden hätten erhöht werden können. Das angestrebte \nRebalancing könne entgegen der Beklagten nicht durch Preisnachlässe an anderer Stelle erreicht werden. Zudem \nsei es ihr, der anders als anderen europäischen ehemaligen Monopolunternehmen keine lange Übergangsfrist \neingeräumt worden sei, nicht möglich gewesen, ihr Kostenerfassungssystem sofort umzustellen und das \nAnschlussdefizit abzubauen. All dies stelle eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 \nTEntgV dar.\nEin Verbot von Mindestverkehrsentgelten sei rechtswidrig. Auf Grund der Zusammenschaltung sei sie zu \nErweiterungen ihrer Netzkapazität hinter den IC-Anschlüssen gezwungen gewesen. Die dadurch angefallenen \nKosten unterfielen § 3 Abs. 2 TEntgV. Bei Auslastung seien diese Kosten über die Verbindungsentgelte gedeckt, \nbei zu geringem Telefonverkehrsaufkommen - unter 180.000 Minuten - jedoch nicht. Die \nAblehnungsbegründung der Beklagten, es fehle an Nachweisen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 TEntgV und \nAnhaltspunkten für eine Erforderlichkeit des Kapazitätsausbaus im Einzelfall der Zusammenschaltung sei \nfehlerhaft. Auch wenn sie nach der Rechtsprechung nicht zum Ausbau verpflichtet sei, gehörten Kosten eines \nfreiwilligen Netzausbaus zu den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung. Die Beklagte \nhabe die Erforderlichkeit eines zusammenschaltungsbedingten Netzaufbaus selbst in ihrer späteren Entscheidung \nvom 11. Mai 1999 - BK 4 d-99-009/Z 01.0399 - bestätigt. Im Übrigen habe sie kein Verbot aussprechen dürfen, \nsondern wegen der von ihr grundsätzlich angenommenen Zulässigkeit von Mindestverkehrsentgelten diese im \nEinzelfall lediglich ablehnen dürfen. Im späteren Bescheid vom 11. Mai 1999 habe sie Mindestverkehrsentgelte \nwegen eines grundsätzlichen Verbots im angefochtenen Bescheid abgeleitet und ihr im Ergebnis erhöhte \nNachweisanforderungen für die Berücksichtigung von Mindestverkehrsentgelten im Einzelfall auferlegt und \ndamit eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen, wofür eine Ermächtigungsgrundlage fehle. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen,\n\n18\n\n2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben \nund das Verfahren an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor: Vor dem Hintergrund der von der Klägerin verfolgten höheren Entgelte sei die erhobene \nAnfechtungsklage unzulässig, weil nach der Rechtsprechung die Verpflichtungsklage die speziellere Klageart \nsei. Das Ziel der Klägerin, eine spätere Entgeltgenehmigung vorbereiten zu wollen, rechtfertige keine \nTeilanfechtung. Überdies sei die Entgeltfestsetzung nicht teilbar, weil sie ohne den angegriffenen Teil \nrechtmäßigerweise nicht bestehen könne. § 24 TKG sehe weder eine \"Mindestentgelthöhe\", die sich die Klägerin \nerhalten wolle, noch eine Entgeltobergrenze, die die Klägerin beseitigen wolle, vor, sondern nur ein einziges \nmaßstabsgerechtes Entgelt. Der Fortbestand eines \"Mindestentgelts\" mit nach oben offener Höhe sei mit § 24 \nTKG unvereinbar und mit einer solchen Rumpfentscheidung wäre die Regulierungsbehörde auch nicht \neinverstanden. Selbst bei einer Fehlerhaftigkeit der Entgeltfestsetzung könnte der Entgeltbetrag nicht in einen \nrechtmäßigen und einen rechtswidrigen aufgespalten, sondern die Entgeltfestsetzung nur insgesamt aufgehoben \nwerden und müsse eine komplette Neuberechnung und Neufestsetzung der Entgelte erfolgen. Die Klägerin dürfe \nnur genehmigte Entgelte verlangen. Eine \"Mindestentgelthöhe\" sei nicht genehmigt und dürfe nicht erhoben \nwerden. Hielte man die Anordnung von Entgelten im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung für \nunzulässig, wäre ein Teilanfechtung der Entgeltfestsetzung mit Fortbestand einer Mindestentgelthöhe auf eine \nvon § 37 TKG nicht vorgesehene Rechtsfolge gerichtet und ebenfalls rechtswidrig.\nDer Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, weil sie einen \nEntgeltgenehmigungsantrag für das konkrete Zusammenschaltungsverhältnis hätte stellen können, was der \neinfachere und direktere Weg zu höheren Entgelten gewesen wäre, bisher aber nicht geschehen sei. So habe sie \nbezüglich eines anderen Zusammenschaltungsverhältnisses einen Entgeltgenehmigungsantrag gestellt, den sie - \ndie Beklagte - jedoch mangels ausreichender Kostenunterlagen abgelehnt habe (dies ist Gegenstand des \nVerfahrens 13 A 2773/01). \nEine Bindungswirkung der angefochtenen Entgeltanordnung bestehe nicht. Sie sehe sich durch diese an einer \nEntscheidung über Entgeltgenehmigungsanträge der Klägerin und einer evtl. Korrektur einer einmal getroffenen \nEntgeltentscheidung nicht gehindert. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Nichtfestlegung \nhöherer Entgelte mit der Unzulässigkeit von Entgeltfestsetzungen nach § 37 TKG angreife, den genauso \nzustande gekommenen, nicht angefochtenen \"Sockelbetrag\" gleichwohl fortbestehen lassen wolle. Die \nAnfechtungsklage sei schließlich nutzlos, weil selbst bei einer späteren Entgeltgenehmigungsmöglichkeit eine \nNeuberechnung der zu entrichtenden Verbindungsleistungen wegen nicht mehr vorliegender Daten nicht mehr \nmöglich sei. \nDie Antragsbegehren zu 2. und 3. seien unzulässig, weil es infolge des erfolglosen Klagebegehrens zu 1. beim \nfestgesetzten Entgelt verbleibe und die Feststellungen betreffend Anschlussdefizit und Mindestverkehrsentgelt \nkeine belastende Wirkung für die Klägerin entfalteten, der somit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. \nDie Klage sei jedenfalls unbegründet. Im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 Abs. 1 TKG \nkönnten auch Entgelte und Bedingungen, zu denen die Zusammenschaltung nicht erfolgen dürfe, festgesetzt \nwerden. Die getroffenen negativen Feststellungen hätten den Anträgen der Beigeladenen entsprochen und seien \nzutreffend. Kosten eines Anschlussdefizits seien - wie die Notwendigkeit der Novellierung des § 43 Abs. 6 TKG \nvom 21. Oktober 2002 zeige - weder solche der effizienten Bereitstellung der Zusammenschaltungsleistung (§ 24 \nAbs. 1 TKG, § 3 Abs. 2 TEntgV) noch neutrale Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV. Beide \nVorschriften gingen von \"langfristigen zusätzlichen Kosten\" für die Bereitstellung der einzelnen Leistung, also \nvon unmittelbar mit der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang stehenden Kosten aus. Eine direkte \nKausalität zwischen den verbrauchsunabhängigen Kosten des Teilnehmeranschlusses und den \naufkommensabhängigen Verbindungsleistungen der Zusammenschaltung bestehe nicht. Das werde durch die \nKommissionsempfehlung 98/195/EG belegt. Kosten des Anschlussdefizits seien auch keine Vorhaltekosten, d.h. \nvorzuhaltende Kapazitäten für besondere Fälle, sondern Kosten des von der Klägerin bereitzustellenden \nTeilnehmeranschlusses, die allein durch das Teilnehmeranschlussentgelt finanziert würden. Die von der Klägerin \ngezogenen Parallelen zum kommunalen Abgabenrecht griffen nicht durch, weil das Telekommunikationsrecht \neigene, andersartige Kostenmaßstäbe aufweise. Anschlussdefizitskosten seien auch keine neutralen \nAufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV, da sie nicht \"neutral\" seien, d.h. keine für die effiziente \nLeistungsbereitstellung nicht notwendigen Kosten seien. Sie seien notwendig für eine effiziente Bereitstellung \ndes Teilnehmeranschlusses. Die Klägerin versuche lediglich einen Teil dieser - an sich von den \nTeilnehmeranschlussnehmern zu tragenden - Kosten den Zusammenschaltungspartnern aus Gründen der \nQuersubventionierung anzulasten. Die in der Vergangenheit getroffene geschäftspolitische Entscheidung, nicht \nden vollen Teil der Anschlusskosten in das Anschlussentgelt einfließen zu lassen und von einem Rebalancing, zu \ndem bis zur Öffnung des Marktes Gelegenheit bestanden habe, abzusehen, habe die Klägerin selbst zu vertreten.\nDie Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen und nicht durch Kostennachweise belegt, welche zusätzlichen \nKosten durch Kapazitätsausbau entstanden und dass diese nicht von den Zusammenschaltungsentgelten und \nICA-Entgelten gedeckt seien. Obwohl durch Regulierungsentscheidung vom 30. Dezember 1998 \n- BK 4 c-99-051/Z 22.10.99 - die grundsätzliche Zulässiggkeit von Mindestverkehrsentgelten anerkannt sei, habe \ndie Klägerin deren Notwendigkeit nie - auch nicht im Verfahren BK 4 d-99-009/Z01.03.99 - nachgewiesen.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und hat keine Stellung genommen.\n\n23\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für \nteilweise begründet und teilweise unbegründet sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dass die Beklagte eine mündliche Verhandlung für \nerforderlich hält, weil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, das \nAnschlussdefizit eine gewichtige Rolle in der öffentlichen Diskussion spielt und von ihr neuerdings auf anderer \nRechtsgrundlage genehmigt worden ist, bindet den Senat nicht. Die seinerzeitige Einschätzung der Bedeutung \nder Rechtssache schließt, wenn sie - wie hier - ausgeschrieben ist, eine Entscheidung im Beschlusswege nicht \naus und die neuere Entscheidungspraxis der Beklagten ist nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht die Anfechtungsklage mit dem Klageantrag zu 1. als unzulässig abgewiesen. Bezüglich der \nKlageanträge zu 2. und 3. war der Klage jedoch stattzugeben. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Urteil zu \nändern. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache - soweit ihre Berufung \nerfolglos ist - ist schon deshalb nicht auszusprechen, weil bereits die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen und im Übrigen vorliegend dem Grundsatz der Sachentscheidung durch das Berufungsgericht (§ \n130 Abs. 1 VwGO) Vorrang zukommt. \n\n27\n\n1. Die Anfechtungsklage mit dem Antrag zu 1. ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits \nunzulässig.\n\n28\n\na) Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Entgeltentscheidung, soweit diese keine höheren als die \nfestgelegten Entgelte festsetzt. Sie ficht also einen aus ihrer Sicht versagten, den festgesetzten Preis \nüberschießenden Betrag unbekannter Höhe an. Eine Entscheidung der Beklagten über einen solchen \nüberschießenden Betrag ist jedoch nicht ergangen. Der angefochtene Bescheid enthält weder in Tenor-Nr. 1 noch \nin den Gründen - auch nicht konkludent - die Aussage, dass über die festgesetzten Beträge hinausgehende \nEntgelte unbegründet seien und versagt würden oder ein Genehmigungsantrag auf höhere Entgelte abgelehnt \nwürde. Die Klägerin hatte nach eigener Darstellung einen Antrag auf Genehmigung bestimmter höherer Entgelte \nfür das Zusammenschaltungsverhältnis zur Beigeladenen nicht gestellt - eine Entgeltvereinbarung war nicht \nzustande gekommen - und die Beigeladene hat die Ermittlung der jeweiligen Entgelthöhe der Beklagten \nüberlassen. Dementsprechend sind die von der Beklagten festgelegten Entgelte lediglich das Ergebnis ihrer \nEntgeltberechnung und wollte die Beklagte mit diesem Berechnungsergebnis dem Entgeltfestsetzungsantrag der \nBeigeladenen entsprechen. Es bestand daher für sie kein Anlass, einen darüber hinaus gehenden Entgeltbetrag in \nBetracht zu ziehen. Eine weitergehende für die Zusammenschaltungsparteien positive oder negative \nPreisentscheidung mit Bindungswirkung wollte sie deshalb nicht treffen und hat sie nicht getroffen. Der \nBescheid beinhaltet auch kein Verbot der Anwendung abweichender Preise. Ein solches Verbot folgt vielmehr \naus dem Gesetz (§ 29 Abs. 1 TKG). Damit ist dieses Anfechtungsbegehren der Klägerin gegenstandslos und geht \nins Leere. \n\n29\n\nb) Der Klägerin fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Teilanfechtung sie ihrem wahren Ziel, \nhöhere als die festgelegten Entgelte zu erlangen, nicht näher bringt. Mit der Aufhebung eines unbeschiedenen, \ndas festgelegte Entgelt überschießenden, unbestimmten Betrages verfügte sie nicht über ein \"genehmigtes\" \nEntgelt, was im Geschäftsverkehr unter Beachtung des § 29 Abs. 1 TKG zur Anwendung kommen könnte. Denn \nmit der Aufhebung des unbeschiedenen, unbestimmten, überschießenden Betrages stünde fest, dass das \nzuerkannte Entgelt zu niedrig bemessen und damit nicht maßstabsgerecht wäre sowie die gesetzlich geforderte \nGenehmigung - nicht Teilgenehmigung - noch ausstünde, so dass nicht einmal der zuerkannte bloße \nEntgeltsockel verlangt werden dürfte.\n\n30\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht vor dem Hintergrund der Vorbereitung einer - noch zu \nbeantragenden - Genehmigung höherer Entgelte, denen die angefochtene Entgeltanordnung entgegenstehen \nkönnte, zu bejahen. Abgesehen davon, dass die Klägerin bisher keinen Entgeltgenehmigungs- oder \nEntgeltfestsetzungsantrag gestellt hat, würde die angefochtene Entscheidung auch keine Bindungswirkung \nentfalten, die einer materiell-rechtlichen Entscheidung über ein zur Genehmigung gestelltes Entgelt \nentgegenstünde. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird maßgeblich mitbestimmt von dem geregelten \nSachverhalt. Die auf Antrag des eine Zusammenschaltung anstrebenden Unternehmens erfolgte Anordnung eines \nZusammenschaltungsentgelts auf der Grundlage des § 37 TKG - deren grundsätzliche Zulässigkeit hier offen \nbleiben kann - ist rechtlich etwas anderes als die Genehmigung eines vom Zusammenschaltungspflichtigen \nbeantragten Entgelts auf der Grundlage nachgewiesener Kosten. Sowohl die unmittelbaren \nEntscheidungsadressaten als auch die Rechtsgrundlagen und der Charakter der jeweiligen Entscheidung sowie \nderen Erkenntnisgrundlagen sind in beiden Fällen unterschiedlich. Wohl bindet das Gesetz die \nZusammenschaltungspartner im Falle der Entgeltanordnung wie im Falle der Entgeltgenehmigung an den \njeweiligen Preis; eine Bindung der Behörde an eine einmal erfolgte Regelung ein und desselben Sachverhalts \ntritt damit jedoch noch nicht ein. Dass eine Entgeltanordnung auf der Grundlage des § 37 TKG der Zuerkennung \nhöherer Entgelte auf den Genehmigungsantrag des Zusammenschaltungspflichtigen hin nicht entgegensteht - in \ndiese Richtung dürften auch die eigenen Ausführungen der Klägerin in ihrer Erwiderung vom 30. April 2003 \ntendieren -, wird erhellt durch Folgendes. Einigen sich die Zusammenschaltungspartner über die Entgelte und \nwird deren Maßstabsgerechtigkeit vom Zusammenschaltungspflichtigen den Anforderungen der \nTelekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung genügend nachgewiesen, ist die frühere Entgeltanordnung \nnach § 37 TKG wirkungslos und stehen die Ziele des Telekommunikationsgesetzes einer Genehmigung höherer \nZusammenschaltungsentgelte nicht entgegen. Dasselbe muss gelten für den Fall einer nicht zustande \ngekommenen Entgeltvereinbarung, wenn der Zusammenschaltungspflichtige die Festsetzung der von ihm \nverlangten Entgelte beantragt und deren Vereinbarkeit - umgekehrt auch die Unvereinbarkeit der früheren \nEntgeltanordnung - mit dem Maßstab des § 24 TKG der Verordnung entsprechend nachweist.\n\n31\n\nDas gilt selbst bei Veröffentlichung der auf der Grundlage des § 37 TKG \nfestgelegten Entgelte nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 NZV, die keinen Verwaltungsakt \ndarstellt und schon deshalb keine Bestandskraft sowie davon ausgehende \nBindungswirkung entfaltet. Die Veröffentlichung als solche enthält keine Regelung, \ninsbesondre spricht sie keine den zusammenschaltungspflichtigen Unternehmer \nbindende Verpflichtung zu Zusammenschaltungsvereinbarungen bestimmten Inhalts \naus. Vielmehr folgt seine Bindung an die veröffentlichte Vereinbarung aus \ntelekommunikations- und zivilrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen in \nVerbindung mit tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich aus der gem. § 6 Abs. 5 Satz \n2 NZV geforderten Aufnahme der Vereinbarung bzw. Anordnung in die Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen und dem Verlangen des anderen Netzbetreibers nach einer \nZusammenschaltungsvereinbarung gleichen Inhalts, dem der \nZusammenschaltungspflichtige schon aus Gleichheitsgründen zu entsprechen hat. \nAuch scheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Beklagte bei gleichen \nGegebenheiten eines Zusammenschaltungsverhältnisses aus Gleichheitsgründen an \ndie Entgeltentscheidung des Grundangebots intern gebunden sieht. Die Beklagte hat \nallerdings eingeräumt, das Grundangebot bei von der Festsetzung abweichenden \ngerichtlich zuerkannten Entgelten entsprechend zu ändern. \n\n32\n\nc) Die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage folgt schließlich auch \ndaraus, dass die Klägerin keine ihrem wahren Klageziel nach höheren Entgelten \nunmittelbar dienliche Verpflichtungsklage, diese ggf. kombiniert mit einer \ndeklaratorischen Anfechtung der festgesetzten Entgelte, erhoben hat. Diese Klagart \nbietet sich auch im vorliegenden Fall an, in welchem sie selbst keinen Antrag auf \nGenehmigung vereinbarter bzw. Festsetzung verlangter \nZusammenschaltungsentgelte für den jeweiligen Zusammenschaltungsfall bei der \nBeklagten gestellt hat. Nach § 39 TKG ist auf die Zusammenschaltungsentgelte u.a. \n§ 28 TKG entsprechend anwendbar. Der Senat hat bereits entschieden, dass die \nFormulierung des § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG für die Entgeltgenehmigung nicht \nzwingend einen Antrag des entgeltregulierten Unternehmens voraussetzt; zwar \nspricht Abs. 2 Satz 1 des § 28 TKG von Entgeltanträgen; der diesbezügliche \nAntragsteller bleibt jedoch offen, so dass als solcher selbst der entgeltpflichtige \nWettbewerber denkbar ist. \n \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 13 A 5146/00 -.\n\n33\n\nIn einem so eingeleiteten Entgeltverfahren, in dem das - beteiligte - regulierte Unternehmen durch \nentsprechende Kostenvorstellungen und -nachweise auf ein höheres Entgelt hinwirken kann, muss das regulierte \nUnternehmen sich so behandeln lassen, als hätte es selbst die Entgeltfestsetzung beantragt. Prozessual befindet \nsich das höhere Entgelte erstrebende regulierte Unternehmen hinsichtlich der Entgeltentscheidung auf Antrag \ndes Wettbewerbers in der gleichen Situation wie bei einem eigenen Entgeltfestsetzungsantrag und kann deshalb \nunmittelbar die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Zuerkennung bestimmter höherer Entgelte \nkombiniert mit der - deklaratorischen - Aufhebung der entgegenstehenden Entgeltentscheidung verfolgen.\n\n34\n\nd) Wollte man jedoch entgegen den obigen Ausführungen zu 1.a) mit der Klägerin davon ausgehen, dass die \nFestlegung der Entgelte in Tenor-Nr. 1 des Bescheids vom 30. Oktober 1997 zugleich eine regelnde Ablehnung \neines überschießenden Entgeltbetrages beinhaltete, könnte der Klageantrag zu 1. auch dann keinen Erfolg haben.\nDenn der - insoweit unterstellte - versagte, das angeordnete Entgelt unbeziffert \nüberschießende Teilbetrag ist nicht isoliert anfechtbar. Eine inhaltliche Teilaufhebung \neines Verwaltungsakts ist nach gefestigter Rechtsprechung \n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November \n2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 m.w.N., \nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdn. 6, \n\n36\n\nnur möglich, wenn 1.) der abtrennbar selbstständige Teil des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, 2.) der \nVerwaltungsakt bei Aufhebung des rechtswidrigen Teils in seinem restlichen Teil als selbstständiger \nVerwaltungsakts bestehen bleiben kann und 3.) die Erlassbehörde erkennbar den Verwaltungsakt auch mit dem \nunangegriffenen Teil erlassen hätte. \n\n37\n\nDie Versagung eines überschießenden Entgeltbetrags ist aber bereits kein abtrennbar selbstständiger Teil \neiner anderweitigen Entgeltentscheidung, ebenso wie der unangefochtene festgesetzte Betrag - Entgeltsockel - \nkeinen selbstständigen Rest-Verwaltungsakt darstellt. Das ergibt sich aus dem Charakter dieser \nEntgeltentscheidung. Die Entgeltfestsetzung tritt im Falle einer gescheiterten Vereinbarung von \nZusammenschaltungsentgelten an die Stelle der - beantragten - Genehmigung vereinbarter Entgelte. Die \nGenehmigung bzw. Festsetzung eines Entgelts gewährt keine Geldleistung, sondern begründet die Legitimation \nzu einem bestimmten Verhalten, nämlich zur Erhebung des Entgelts im Geschäftsverkehr. Eine solche \nLegitimation ist in Teilen nicht denkbar. \nGenehmigt oder festgesetzt werden können nach §§ 24, 27, 39 TKG nur \nmaßstabsgerechte Entgelte. Maßstabsgerechtes Entgelt im Sinne des \nTelekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung ist jedoch nur der als Ergebnis der gesetzes- und \nverordnungskonformen Entgeltberechnung sich ergebende bestimmte Betrag, nicht \naber ein Bruchteil dessen. So gesehen kann ein von der Behörde zu niedrig \nermittelter Entgeltbetrag begrifflich nicht als Teil oder Sockel des maßstabsgerechten \nhöheren Entgeltbetrags seinerseits ein maßstabsgerechtes Entgelt sein; dasselbe gilt \nfür einen versagten überschießenden Teilbetrag und erst recht für einen solchen der \nHöhe nach unbestimmten Betrag. Ist der unangefochtene von der Behörde \nzuerkannte Betrag als Teil oder Sockel des unbekannten maßstabsgerechten \nzutreffenden Entgeltbetrags nicht selbst maßstabsgerecht und daher nicht \ngenehmigungs- oder festsetzungsfähig, kann er isoliert nicht die Rechtsfolge aus \n§ 29 TKG auslösen und kommt ihm rechtliche Bedeutung nicht zu, d.h. ist er als \nregulatorische Behördenmaßnahme isoliert nicht existenzfähig. Vor diesem \nHintergrund hätte die Beklagte auch keine Entgeltentscheidung in Form einer \nGenehmigung oder Festsetzung als Teilentscheidung über ein der Höhe nach \n\"sicheres\" Entgelt getroffen. Ein sicheres \"Mindestentgelt\" kennt das \nTelekommunikationsrecht nicht und lässt es auch nicht zu.\n\n38\n\nVgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss \nvom 8. Mai 2002 - 13 B 1636/01 -, zur Anfechtung \nvon Teilen der neuen EBC-Entgeltstruktur.\n\n39\n\ne) Die Anfechtungsklage ist auch nicht mit Blick auf § 113 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 VwGO zulässig. Die Vorschrift \nist vorliegend nicht einschlägig. Die angefochtene Entscheidung, eine Entgeltfestsetzung, ist kein einen \nGeldbetrag festsetzender und kein darauf bezogener Verwaltungsakt. Ebenso wie die Genehmigung beinhaltet \ndie sie ersetzende Festsetzung eine Berechtigung für die Erhebung eines bestimmten Preises im \nGeschäftsverkehr. Der Verwaltungsakt begründet selbst keinen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag oder \neine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages - beides folgt aus dem jeweiligen Liefervertrag -, \nbetrifft daher keine zu erbringende oder zu erlangende Leistung in Geld oder eine darauf bezogene \nFeststellung.\n\n40\n\nVgl. hierzu Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 113 \nRdn. 8.\n\n41\n\nDie Klägerin begehrt auch nicht die Änderung eines Verwaltungsakts im Sinne \ndes § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aus ihrer Sicht soll die Entgeltfestlegung so wie \nausgesprochen als Sockel bestehen bleiben und die aus ihrer Sicht ergangene \nVersagung eines unbestimmten, überschießenden Teils aufgehoben werden. Es soll \nalso nicht das Gericht einen Betrag in anderer Höhe oder die zu ermittelnde \nBetragshöhe durch Angabe von tatsächlichen und rechtlichen Umständen \nbestimmen.\n\n42\n\n2. Die Anfechtungsklage mit dem Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet.\n\n43\n\na) Tenor-Nr. 3. des Bescheids vom 30. Oktober 1997 erklärt ein Anschlussdefizit im Rahmen von \nZusammenschaltungsentgelten für nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich um einen mit der \nAnfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. Die Beklagte hat den vorliegenden Rechtsstreit zum Anlass \ngenommen, die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Anschlussdefizits in Zusammenschaltungsentgelten \nerneut für die Fälle einer vereinbarten oder angeordneten Zusammenschaltung grundsätzlich zu beantworten. \nDazu hat sie sich nicht darauf beschränkt, in den Gründen des Bescheids (Blatt 16 f) darzulegen, aus welchen \nGründen ein von der Klägerin geltend gemachter Ausgleichsbetrag für ungedeckte Anschlusskosten in die \nkonkrete Berechnung der im Tenor - Nr. 1 ausgewiesenen Entgelte nicht eingestellt worden ist bzw. nicht \neingerechnet werden kann, sondern das Ergebnis ihrer Rechtsprüfung quasi vor die \"Klammer\" der \nEntscheidungsgründe gestellt und ihm schon seiner äußeren Gestaltung und Formulierung nach regelnde \nWirkung beigegeben. Erkennbare Absicht dessen war es, der Klägerin für die vorliegend streitgegenständlichen \nund alle künftig beantragten Zusammenschaltungsentgelte mit - die Bestandskraft des Bescheids vorausgesetzt - \nbindender Wirkung den Ansatz eines Anschlussdefizits aus der Hand zu schlagen. Hierin liegt eine Gestaltung \nder Rechte der Klägerin für den vorliegenden Einzelfall und alle künftigen gleichartigen \nZusammenschaltungsfälle, somit eine Regelung. Die Argumentation der Beklagten ist nicht konsequent, wenn \nsie einerseits meint - auch - negative Bedingungen des Zusammenschaltungsverhältnisses auf der Grundlage des \n§ 37 Abs. 1 TKG treffen zu können, denen ebenso wie positiven Bedingungen durch ihre \nprivatrechtsgestaltende Wirkung Regelungscharakter zukommen, andererseits aber eine rechtliche Belastung der \nKlägerin durch die Entscheidungen zum Anschlussdefizit und Mindestverkehrsentgelt verneint. Die von der \nBeklagten verneinte Bindungswirkung der Entgeltfestsetzung bei einem Antrag der Klägerin auf Genehmigung \neines höheren Entgelts schließt eine Bindungswirkung einer unanfechtbaren Entscheidung zur grundsätzlichen \nNichtberücksichtigung des Anschlussdefizits und zur Nichtgewährung eines Mindestverkehrsentgelts und deren \nGeltendmachung bei künftigen Entgeltgenehmigungsanträgen der Klägerin nicht aus.\n\n44\n\nDas Telekommunikationsrecht bietet der Beklagten für einen solchen belastenden, im Ergebnis \nfeststellenden Verwaltungsakt keine Ermächtigungsgrundlage.\n\n45\n\nZwar hat der Senat entschieden, dass die Regulierungsbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt des \nInhalts erlassen darf, dass eine bestimmte Leistung der Klägerin der Vorab-Entgeltregulierung unterliegt, und \nsich eine Ermächtigung der Regulierungsbehörde hierzu aus dem Telekommunikationsgesetz erschließt.\n\n46\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n24. August 2000 - 13 B 112/00 -, NVwZ 2001, \n696.\n\n47\n\nIhre innere Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung darin, dass die regelnde Feststellung das Bestehen \noder Nichtbestehen von Rechtsbeziehungen, wie im seinerzeit entschiedenen Falle der notwendigen ex ante-\nRegulierung der Entgelte für eine bestimmte Leistung als Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit, der \nRechtsklarheit und der Vorabstreitschlichtung dienlich ist. Eine solche Rechtfertigung liegt aber dann nicht mehr \nvor, wenn der Streit um das Vorliegen einzelner Umstände oder Tatsachen oder um die Subsumtion einzelner \nGegebenheiten unter anspruchsbegründende normative Voraussetzungen geht, die ihrerseits noch keine \nRechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten darstellen \noder begründen. Die Beantwortung von allenfalls als Elemente eines künftigen Rechtsverhältnisses zu \ncharakterisierenden Fragen durch feststellenden Verwaltungsakt provozierte hingegen eine Vielzahl von \nEinzelstreitigkeiten und bewirkte damit keine Vorabstreitschlichtung, sondern brächte im Gegenteil für Behörde \nund Gericht eine weitere Belastung und Verzögerung der Endentscheidung. Eine dahingehende Ermächtigung \ndes Gesetzgebers ist dem Telekommunikationsgesetz nicht zu entnehmen.\n\n48\n\nSelbst wenn man eine Befugnis der Beklagten bejahte, im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung \n- ggf. Teilanordnung - nach § 37 TKG die in der Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV vorgesehenen \nVereinbarungsgegenstände, von denen hier nur die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte in Betracht \nkommt, für den Fall einer nicht zustande gekommenen Vereinbarung zu ersetzen, böte diese Rechtsgrundlage \nkeine Ermächtigung für ein Verbot der Berücksichtigung eines Anschlussdefizits im Rahmen der \nZusammenschaltungsentgelte für Verbindungsleistungen. Denn einen solchen Vereinbarungsgegenstand sieht \nauch die Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV nicht vor. \nZwar führt Buchst. j) der Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV als Vereinbarungsgegenstand die Festlegung der Entgelte \nan, doch ist das angeordnete Verbot keine Entgeltfestlegung. Schon die von der Beklagten beanspruchte \n\"Ersetzung\" nicht zustande gekommener Zusammenschaltungsentgelte gemäß § 37 Abs. 1 TKG i.V.m. \nBuchst. j) der Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV wie auch die \"Genehmigung bzw. Festsetzung\" beantragter Entgelte \ngemäß § 39 TKG i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 u. 2 TKG gehen begriffsinhaltlich von bezifferten \nEntgelten aus, die im Rechtsverkehr Anwendung finden sollen. Das Gesetz verpflichtet in § 29 Abs. 1 das \nentgeltregulierte Unternehmen, nur genehmigte bzw. - entsprechend angewandt - festgesetzte Entgelte, d.h. \nbestimmte bezifferte Entgelte, zu verlangen. Anders ausgedrückt, gibt damit das Gesetz vor, dass nicht \ngenehmigte bzw. nicht festgesetzte Entgelte und damit auch vom Zusammenschaltungspflichtigen angestrebte, \naber nicht genehmigte bzw. festgesetzte höhere Entgelte im Geschäftsverkehr nicht angewendet werden dürfen, \nalso verboten sind. Dieses im Gesetz enthaltene Verbot schließt ein regelndes Verbot der Geltendmachung \nbestimmter Kosten in Entgelten und damit eine Entscheidung über ein Erhebendürfen oder Nichterhebendürfen \nbestimmter Entgelte durch die Regulierungsbehörde aus. Nach der Systematik des Gesetzes genehmigt sie \nbeantragte bezifferte Entgelte bzw. setzt sie fest in der von ihr ermittelten maßstabsgerechten Höhe oder lehnt \nden Antrag auf Genehmigung oder Festsetzung eines bestimmten Entgelts wegen fehlender Kostennachweise \nnach Ausübung ihres Ermessens komplett ab. Überdies handelt es sich beim Anschlussdefizit nicht um ein \ngenehmigungsfähiges oder festsetzungsfähiges Entgelt, sondern um eine aus Sicht der Klägerin entgeltrelevante \nKostenposition, die in die konkrete Entgeltberechnung eingestellt werden kann oder nicht. Ob die tenormäßige \nEntscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit des Anschlussdefizits im Sinne des einen \nZusammenschaltungspartners liegt, ist unerheblich; seinem Interesse ist genügt durch das Nichteinstellen dieser \nKostenposition in die Entgeltermittlung. Im Bescheid des BMPT vom 12. September 1997 - 223a -, der \nGegenstand des Verfahrens 13 A 2373/01 ist, hat denn auch die Beklagte die Ablehnung der Berücksichtigung \neines Anschlussdefizits in den Verbindungsentgelten DTAG-B.1 und -B.2 lediglich in den Gründen abgehandelt \nund nicht zum Gegenstand der Entscheidungsformel gemacht.\n\n49\n\nDie generelle Feststellung der Nichtberücksichtigungsfähigkeit eines \nAnschlussdefizits verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte räumt selbst \nein, dass ein Anschlussdefizit in bestimmten, hier jedoch verneinten Fällen bei der \nEntgeltermittlung für Verbindungsleistungen berücksichtigungsfähig ist. Durch die \ngrundsätzlich formulierte Verneinung einer Berücksichtigungsfähigkeit eines \nAnschlussdefizits im Entscheidungssatz Nr. 3. wird der Klägerin im Falle der \nBestandskraft des angefochtenen Bescheids auch jene Möglichkeit \nabgeschnitten.\n\n50\n\nb) Vor dem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Abschlussdefizit bei \nAnwendung der im maßgeblichen Prüfungszeitpunkt insoweit allein in Betracht kommenden Regelungen der \nTelekommunikations-Entgeltregulierungs-verordnung außer in den von der Beklagten eingeräumten Fällen bei \nder Ermittlung der Entgelte für Verbindungsleistungen im Rahmen des vorliegenden \nZusammenschaltungsverhältnisses berücksichtigungsfähig ist. Allerdings neigt der Senat dazu, dass eigentliche \nAnschlusskosten - soweit nicht regulatorisch bedingt - keine Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im \nSinne des § 3 Abs. 2 TEntGV sind. Kosten der Leistungsbereitstellung können nur solche sein, die mit der \nbereitgestellten Leistung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Die Klägerin stellt den angeschlossenen \nNetzbetreibern u.a. unstreitig als Leistung die Mitbenutzung - auch - des Teilnehmeranschlusses bereit, ohne die \nVerbindungsleistungen im Rahmen der Zusammenschaltung nicht erfolgen könnten. Danach stehen nur die \nKosten der \"Mitbenutzung\" des Teilnehmeranschlusses und nicht die Kosten des - als Leistung für den \nEndkunden der Klägerin erbrachten - Teilnehmeranschlusses im ursächlichen Zusammenhang mit der \nZusammenschaltung und den Verbindungsleistungen. Zudem dürfte es sich beim Anschlussdefizit auch nicht um \n\"zusätzliche\" Kosten handeln, d.h. um Kosten, die ohne Erbringung des zu bepreisenden Dienstes entfallen \nwürden. Denn auch ohne die Zusammenschaltung und die Verbindungsleistungen fielen die Anschlusskosten bei \nder Klägerin voll an. Ob und in welchem Umfang die Kosten der \"Mitbenutzung\" des Teilnehmeranschlusses in \ndie Verbindungsentgelte eingehen können und in denjenigen der Tenor- Nr. 1. des angefochtenen Beschlusses \neingegangen sind, steht hier nicht in Frage.\n\n51\n\nDas Anschlussdefizit dürfte nicht unter die nicht notwendigen Aufwendungen fallen. Denn die Defizite sind \nnicht Kosten der bereitgestellten Mitbenutzung des Teilnehmeranschlusses, damit nicht nach § 2 Satz 2 TEntGV \nnachzuweisende Kosten und können nicht zu einem Übersteigen dieser Kosten über die Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2 TEntGV) führen, so dass es auf eine sachliche Rechtfertigung nicht mehr \nankommt. Einen berücksichtigungsfähigen neutralen Aufwand im Sinne des § 3 Abs. 4 TEntGV dürfte das \nAnschlussdefizit ebenfalls nicht darstellen. Unter diesem Begriff versteht der Senat einen Aufwand, der keinem \nKosten verursachenden Leistungsprozess zugeordnet werden kann und ansonsten als Verlust hinzunehmen wäre. \nAnschlusskosten und Defizite hieraus sind aber grundsätzlich dem Anschlussnehmer - Endkunden - zuzuordnen \nund grundsätzlich nicht als Verlust hinzunehmen.\n\n52\n\n3. Die Anfechtungsklage mit dem Klageantrag zu 3. ist zulässig und begründet.\n\n53\n\nDie Beklagte hat mit Tenor-Nr. 4. aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers erkennbar eine regelnde \nEntscheidung treffen wollen und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Nach der Formulierung des \nEntscheidungssatzes dürfen Mindestverkehrsentgelte, d.h. jegliche Mindestverkehrsentgelte, im Verhältnis \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen als Zusammenschaltungspartner nicht erhoben werden. Hierin liegt \nein regelndes Verbot.\n\n54\n\nFür ein derartiges Verbot bietet das Telekommunikationsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage. \n\n55\n\nBeim Mindestverkehrsentgelt handelt es sich um einen auf eine bestimmte Kostenposition der Klägerin \ngestützten Teilbetrag eines Zusammenschaltungsentgelts nach §§ 39, 25 Abs. 1, 27 TKG, der zu einer erst bei \nNichterreichen eines bestimmten Mindestleistungsaufkommens einsetzenden Erhöhung des regulären Entgelts \nfür Verbindungsleistungen DTAG-B.1 und -B.\" führt. Auch hier kann die Frage offen bleiben, ob der vom \nBMPT herangezogene § 37 TKG Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von \nZusammenschaltungsentgelten sein kann. Selbst wenn das der Fall wäre, erlaubte diese Vorschrift nach den \nobigen Darlegungen zu 2.a) kein Verbot der Erhebung von Entgelten. \nZudem war vorliegend eine Genehmigung bzw. Festsetzung eines Mindestverkehrsentgelts nicht beantragt; \nvielmehr hat die Beigeladene lediglich begehrt, der Klägerin die Erhebung eines derartigen Entgelts nicht zu \nermöglichen.\nDer regelnden Feststellung der Nichtberücksichtigungsfähigkeit von Mindestverkehrsentgelten bedurfte es \nzudem nicht. Ob die in einem solchen Entgelt zu sehende Preiserhöhung dem Maßstab des § 24 TKG entspricht, \ninsbesondere die von der Summe der Erhöhungsbeträge abzudeckenden Kosten der Klägerin für Netzausbauten \nin ursächlichem Zusammenhang mit der zu bepreisenden Leistung stehen und Effizienzgesichtspunkten \nentsprechen, ist eine Frage der Begründetheit der im Einzelfall geltend gemachten Kostenposition. Auch ein \nMindestverkehrsentgelt darf vom regulierten Unternehmen nur dann erhoben werden, wenn es von der \nRegulierungsbehörde genehmigt oder festgesetzt ist. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zu 2.a) \nentsprechend. \n\n56\n\nDie Regelung in Tenor Nr. 4 verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte geht selbst davon aus, das \nMindestverkehrsentgelte als Ausgleich für zusammenschaltungsbedingte Netzausbaukosten grundsätzlich \nzulässig sind. Mit der kategorischen Feststellung, dass Mindestverkehrsentgelte nicht erhoben werden dürfen, \nschließt die Beklagte solche Entgelte von vornherein aus, d.h. auch in einer Höhe, die angemessen wäre für eine \nMitverursachung einer durch die Gesamtheit aller angeordneten Zusammenschaltungen möglicherweise \nnotwendig gewordenen Netzkapazitätserweiterung hinter dem Anschluss. Ein solches angemessenes Entgelt für \nden Fall eines nicht erreichten Mindestverkehrs zu Lasten der Beigeladenen erscheint auch für den \nGeltungszeitraum der angegriffenen Entgeltanordnung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es bleibt der Klägerin \nüberlassen, mit einem eigenständigen Antrag auf Entgeltgenehmigung die Notwendigkeit einer eventuellen \nNetzkapazitätserweiterung und deren Kosten nachzuweisen und sowie die Umlegung auf die Beigeladene \ndarzulegen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und \nentspricht dem Gewicht der einzelnen Streitgegenstände und ihrem Verhältnis \nzueinander. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit der isolierten \nAnfechtbarkeit nicht zuerkannter, höherer Entgeltbeträge und der Ermächtigung der Regulierungsbehörde zu \nregelnder Feststellung entgeltregulierungsrechtlicher Fragen zuzulassen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/13-a-1499-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":18},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-01/13-a-1499-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291397","retrieved":"2026-07-09 03:11:28.705936+00:00"}}