{"status":"available","doknr":"OLD291408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0731.9A2954.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"9 A 2954/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 156,33 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn er legt die allein behauptete grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3\n\nDie von den Klägern innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret einzig \naufgeworfene Rechtsfrage, \n\n4\n\ninwieweit Gebührenkalkulationen, bei denen \nBestechungsgelder eingeflossen sind, eine \nrechtmäßige Kalkulation als Grundlage für eine \nGebührensatzung darstellen können oder nicht, \n\n5\n\nvermittelt dem vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung. Die \nFrage stellt sich in der formulierten, ganz allgemein gehaltenen Form hier nicht \nentscheidungserheblich. Die Kläger machen geltend, an den früheren \nGeschäftsführer der S. -T. -Abfallgesellschaft (RSAG) seien für Auftragsvergaben \nBestechungsgelder in Höhe von mindestens 4 Mio. DM durch den Unternehmer \nU. gezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der RSAG mit \ndem Unternehmer U. abgeschlossenen Entsorgungsverträge überhöhte Kosten \nin Höhe von mindestens dem Zehnfachen der Bestechungssumme zum Gegenstand \ngehabt hätten. Diese überhöhten Kosten seien in die Entgeltforderung der RSAG \ngegenüber dem Beklagten, der sie mit der Müllentsorgung beauftragt habe, \neingeflossen und somit auch Bestandteil der Gebührenkalkulation des Beklagten \ngeworden. Bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vortrags kommt es mit Blick auf \ndie Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abfallgebühren für das Jahr 2000 \nentscheidungserheblich allein darauf an, ob der Beklagte bei Aufstellung seiner \nGebührenkalkulation für das erwähnte Jahr das von der RSAG verlangte \nFremdleistungsentgelt nicht vollständig, sondern nur um die behauptete Überhöhung \ngekürzt in seine Gebührenbedarfsberechnung einstellen durfte.\n\n6\n\nIm Hinblick auf die damit relevante Ansatzfähigkeit von Entgelten für \nFremdleistungen sind jedoch die Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den \njeweiligen Einzelfall hinausgehender Bedeutung in der Rechtsprechung des Senats \ngeklärt. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass sich insofern anlässlich des \nvorliegenden Falles unter dem Gesichtspunkt eventueller Bestechungsgelder neue, \nbislang ungeklärte Rechtsfragen stellen könnten, die zu ihrer verbindlichen \nBeantwortung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften. \n\n7\n\nNach der gefestigten, vom Verwaltungsgericht auch angewandten \nRechtsprechung des Senats ist bei Aufstellung der Gebührenkalkulation, sofern die \nin der Einrichtung \"Abfallentsorgung\" in dem jeweiligen Erhebungszeitraum \nanfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, eine Prognoseentscheidung zu \ntreffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle unterliegt.\n\n8\n\nVgl. dazu zusammenfassend: OVG NRW, \nBeschluss vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - \nm.w.N.\n\n9\n\nGegenstand dieser Prognoseentscheidung sind für den Fall der Beauftragung \nDritter notwendiger Weise auch die von ihnen für den jeweiligen Erhebungszeitraum \nverlangten Entgelte. Dabei gilt allerdings, dass die Körperschaft das in Rechnung \ngestellte bzw. angekündigte Entgelt nicht unbesehen übernehmen darf. Bei dem \nFremdentgelt muss es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten \nhandeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen hat. Insoweit \nbesteht eine entsprechende Prüfungspflicht der Körperschaft bzw. hat sie bei \nVorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über die für das kommende Jahr zu \nerwartenden Entgelte bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation auch \neine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Entgelte den besagten \nAnforderungen genügen.\n\n10\n\nVg. etwa OVG NRW, Urteile vom 24. \nNovember 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, \n373, vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. \n2002, 37 und vom 4. August 2001 - 9 A 2737/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 684.\n\n11\n\nSofern es sich bei den von Dritten erbrachten Leistungen - wie hier nach den \nnicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Leistungen der \nRSAG - um solche handelt, auf die die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von \nSelbstkosten anzuwenden sind, erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung zudem \nauf die Einhaltung der darin getroffenen Bestimmungen. \n\n12\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Urteile vom 5. \nApril 2001 und vom 4. Oktober 2001, jeweils \na.a.O.\n\n13\n\nDer der Körperschaft eröffnete Prognosespielraum wird (erst) dann überschritten \nund lässt die Kalkulation fehlerhaft werden, wenn bei der nach den vorstehenden \nKriterien durchzuführenden Prüfung aufgrund des Kenntnisstandes im \nPrognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist \nund selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger \nUnwägbarkeiten jeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz \nunvertretbar, mithin also ermessensfehlerhaft gewesen wäre.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. \nSeptember 2001 - 9 A 4092/00 - und vom 23. \nOktober 2002 - 9 A 3839/02 -.\n\n15\n\nDiese vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze gelten auch für \ndurch etwaige Bestechungsvorgänge bewirkte Überhöhungen in der \nEntgeltforderung des Fremdleisters. Dass bezogen auf derartige Überhöhungen \nsolche relevanten Unterschiede bestünden, die eine Anwendbarkeit der dargelegten \nGrundsätze hindern und insofern eine - in einem Berufungsverfahren \nvorzunehmende - Neubewertung gebieten könnten, lässt sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen. Im Rahmen des der jeweiligen Körperschaft \neröffneten, wegen der Einschätzung einer erst künftigen Entwicklung erforderlichen \nPrognosespielraums kann es unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten allein darauf \nankommen, ob die Prognose in sachgerechter Weise erfolgt ist. Von daher geht der \nvom Zulassungsvorbringen verfolgte Ansatz, durch Bestechungsvorgänge bewirkte \nÜberhöhungen in der Kalkulationen müssten zwingend zur Nichtigkeit der \nGebührensatzung führen, fehl. Für die maßgebliche Sachgerechtigkeit der von der \njeweiligen Körperschaft getroffenen Prognoseentscheidung ist es letztlich ohne \nBelang, auf welchen Ursachen unzulässige Überhöhungen des Fremdentgelts \nberuhen. Entscheidend ist insofern unabhängig von der Art der Überhöhung \nvielmehr, ob die Körperschaft im Rahmen der ihr obliegenden, oben ausgeführten \nPrüfungspflichten eventuelle unzulässige Überhöhungen des Fremdleistungsentgelts \nhätte erkennen müssen und sie deshalb das Entgelt nur in reduzierter Form in die \nKalkulation einstellen durfte. \n\n16\n\nOb der Beklagte nach diesen Maßstäben nicht die volle Entgeltforderung des \nRSAG für das Jahr 2000 in die Gebührenkalkulation einstellen durfte - wofür \nallerdings auf der Grundlage der plausiblen Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nnichts spricht -, ist eine Frage des hier betroffenen Einzelfalles ohne darüber hinaus \ngehende grundsätzliche Bedeutung.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-31/9-a-2954-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-31/9-a-2954-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291408","retrieved":"2026-07-09 03:11:29.675203+00:00"}}