{"status":"available","doknr":"OLD291407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0731.17B1295.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"17 B 1295/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2003 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung \nder widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach \ngegenwärtiger Erkenntnislage ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen \nRepublik Kongo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des \nVerhungerns und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. \nDieses ließe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht unberührt, wenn es \n\"zwingenden\" Charakter hätte,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 \nC 6.95 -, InfAuslR 1997, 193.\n\n5\n\nBis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. \n\n6\n\nDer Senat hat in seinem, ebenfalls die Androhung einer Abschiebung in die \nDemokratische Republik Kongo betreffenden,\n\n7\n\nBeschluss vom 15. November 2002 - 17 B \n993/02 -\n\n8\n\ndargelegt, dass die seinerzeit verfügbaren Erkenntnisse, insbesondere der Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 2. August 2002, nicht geeignet seien, die Gefahr einer \nnahrungsmäßigen Unterversorgung bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in \nRede stehenden Rechtsgüter Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen. Insbesondere lasse die in dem Lagebericht enthaltene Feststellung, für die \nBevölkerung in der Hauptstadt Kinshasa bestehe trotz schwieriger Versorgungslage \"dank \nverschiedener Überlebensstrategien\" keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den \nOstprovinzen des Landes, offen, welchen Inhalt diese \"Überlebensstrategien\" haben. Auch \nbedürfe der Klärung, ob der dortige Antragsteller eine realistische Chance habe, derartige \n\"Überlebensstrategien\" zu entfalten. \n\n9\n\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch in Anbetracht der Rechtsprechung des für \nAsylrechtsstreitigkeiten betreffend die Demokratische Republik Kongo zuständigen Senats \ndes beschließenden Gerichts,\n\n10\n\nvgl. Beschlüsse vom 2. Juni 2003 - 4 A 924/02.A \n-, 24. Juni 2003 - 4 A 1295/03.A -, 2. Juli 2003 - 4 A \n494/03.A -, 2. Juli 2003 - 4 A 2420/03.A - und 7. Juli \n2003 - 4 A 475/03.A -,\n\n11\n\nfest. Unter welchen Voraussetzungen ein Überleben im Kongo im Einzelfall gesichert \nwerden kann, erscheint auch danach nicht hinreichend geklärt. Dasselbe gilt für die Frage, ob \nein 16-jähriger Rückkehrer aus Deutschland die Möglichkeit hätte, der einheimischen \nBevölkerung etwa zur Verfügung stehende \"Überlebensstrategien\" für sich nutzbar zu \nmachen.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Versorgungslage in der Demokratischen Republik \nKongo zwischenzeitlich in relevanter Weise verbessert hätte, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. In dem angefochtenen Beschluss wird zu Recht davon ausgegangen, dass sich die \nschlechte Versorgungslage auf den Antragsteller lebensbedrohlich auswirken kann. Der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass dies nur bis zur Vollendung des \n16. Lebensjahrs gelte, vermag der Senat nicht beizupflichten. Vielmehr bedarf es näherer \nAufklärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen hinreichend gewährleistet \nist, dass der Antragsteller sich trotz der überaus schwierigen Lebensbedingungen im \nHeimatland durchsetzen und sein Überleben sichern kann. \n\n13\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob eine extreme Gefahrenlage für den \nAntragsteller auch deshalb besteht, weil ausweislich der in das vorliegende Verfahren \neingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Antragsgegnerin vom 23. April 2003 \nnach wie vor diverse Rebellengruppen Minderjährige für Kriegsdienste rekrutieren. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bewertet einen auf Aussetzung der \nAbschiebungsandrohung gerichteten Rechtsschutzantrag regelmäßig mit einem Viertel des \nAuffangstreitwertes. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-31/17-b-1295-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-31/17-b-1295-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291407","retrieved":"2026-07-09 03:11:29.595947+00:00"}}