{"status":"available","doknr":"OLD291445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.8A4676.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"8 A 4676/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 5, \nFlurstück 410/186 und Flurstück 421/195. Dabei handelt es sich um am C. weg \ngelegenes Weideland. Auf seiner Ostseite stößt das Gelände an den die Issel \nsäumenden - ca. 1,5 m hohen - Hochwasserdamm; die Grundstücksgrenze verläuft \njeweils mittig im Fluss. Im Bereich des Isseldammes, der sich im Laufe der Jahre \nnach Westen ausgedehnt hat, standen zwischen Deichkrone und landzugewandtem \nBöschungsfuß bis 1995 auf den genannten Grundstücken jeweils eine Reihe von 27 \nbzw. 19 - im Abstand von 3 - 4 m gepflanzten - Pappeln. \n\n3\n\nBei den Pappeln handelte es sich um schlagreife Bäume, deren insbesondere \nbei Windbruch abknickendes Geäst den geordneten Wasserfluss der Issel zu stören \npflegte und dadurch nicht unerheblichen Räumungsaufwand verursachte. Vom \nBeigeladenen war in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Kosten für \ndie Freihaltung des Gewässers zukünftig von den Eigentümern der \nAnliegergrundstücke zu tragen seien. \n\n4\n\nAm 27. September 1995 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die \nPappelreihen - unter Hinterlassung der Baumstümpfe samt Wurzeln im Dammkörper \n- durch einen Auftragsunternehmer hatte fällen lassen. \n\n5\n\nDie Grundstücke des Klägers lagen seinerzeit im räumlichen Geltungsbereich der \nordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von \nNaturschutzgebieten im Rahmen des Feuchtwiesenschutzes im Kreis X. vom \n28. November 1991. Diese ist inzwischen außer Kraft getreten. Stattdessen gilt die \n\"Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im \nRahmen des Feuchtwiesenschutzes im Kreis X. /8 Karten\" vom 23. November \n1995, die das hier maßgebliche Terrain als Naturschutzgebiet \"Isselbruch\" ausweist. \nBeide Verordnungen enthalten ein Verbot, Bäume zu fällen. \n\n6\n\nAuf den - nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gestellten - \nAntrag des Klägers, mit dem dieser auf seine Verkehrssicherungspflicht hinwies und \nsogleich seine Bereitschaft zu einer Ersatzpflanzung signalisierte, erteilte der \nBeklagte ihm mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 die nachträgliche Genehmigung \nnach § 6 Abs. 4 LG NRW zum Fällen der 46 Pappeln unter gleichzeitiger Befreiung \ngemäß § 69 LG NRW von dem Verbot, Bäume zu fällen. Der Bescheid enthielt u.a. \nfolgende - auf § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 1 LG NRW gestützte - Auflagen: \n\n7\n\n1. Auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur \n5, Flurstück 410/186 sind entlang des \nIsseldeiches 12 Kopfweiden und entlang der \nnördlichen Grundstücksgrenze 7 Roterlen und \nzwei Eichen zu pflanzen. \n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. Auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur \n5, Flurstück 421/195 sind entlang des \nIsseldeiches 8 Kopfweiden und entlang der \nsüdlichen Grundstücksgrenze 7 Roterlen und \nzwei Eichen zu pflanzen. \n\n10\n\n4.\n\n11\n\n5. Für die Anpflanzungen sind ausschließlich die \nin der beigefügten Pflanzliste angekreuzten \nGehölze zu verwenden.\n\n12\n\n6.\n\n13\n\n7. Die Anpflanzung ist spätestens bis zum \n31.12.1996 durchzuführen.\n\n14\n\n8.\n\n15\n\nDie Auflagen waren in einem Ortstermin mit dem Kläger abgestimmt worden. \n\n16\n\nMittels Widerspruchs machte der Kläger geltend, mit der Anordnung einer \nErsatzpflanzung zwar grundsätzlich einverstanden zu sein, eine solche müsse sich \naber auch auf einen Ersatz für die gefällten Bäume beschränken, d.h. der Umfang \nder Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahme nach dem des Eingriffs richten. Die gefällten \nBäume hätten ausschließlich entlang der Issel auf dem Damm gestanden. \nZusätzliche Pflanzungen auf den Grundstücksgrenzen zwischen Deich und C. weg \ngingen deshalb über das Erforderliche hinaus und hätten außerdem einen \nerheblichen Flächenverlust zur Folge. \n\n17\n\nNach erneuter Rücksprache mit dem Kläger half der Beklagte mit Bescheid vom \n2. Oktober 1996 dem Widerspruch unter Abänderung der Auflagen ab. Sie lauteten \nin dem streitigen Teil nunmehr: \n\n18\n\n1. Auf den Grundstücken Gemarkung I. , \nFlur 5, Flurstücke 410/186 und 421/195 sind entlang \ndes Isseldeiches insgesamt 23 großkronige \nLaubbäume zu pflanzen. Der Pflanzabstand muss \nmindestens 6 m betragen. \n\n19\n\n2. Für die Anpflanzung sind die in der \nbeigefügten Pflanzenliste angekreuzten Gehölze zu \nverwenden. \n\n20\n\nDer Kläger legte erneut Widerspruch ein, mit dem er sich maßgeblich gegen die Art \nder Anpflanzung wandte. Er argumentierte dabei im Wesentlichen mit dem \nWiderstand des Beigeladenen. Die für den Erwerb der genehmigten Baumarten \naufzuwendenden Kosten stünden zudem in keinem Verhältnis zu dem finanziellen \nErtrag, den das Holz der gefällten Pappeln erbracht habe. Die Neuanpflanzung am \nvorgesehenen Ort sei auch nur mit - ihm nicht zumutbaren - Aufwand möglich. \nErgänzend wies der Kläger auf die Möglichkeit hin, dass nach dem \nIsselauenprogramm der Isseldamm evtl. geschleift werden solle, was wiederum zur \nFolge habe, dass die neuangepflanzten Bäume sogleich wieder entfernt werden \nmüssten. \n\n21\n\nNachdem der Kläger anlässlich eines erneuten Ortstermins vorbehaltlich der \nZustimmung des Isselverbandes zunächst seine Bereitschaft zur Ersatzanpflanzung \nvon 23 Heistern laut Pflanzliste bzw. später von 20 Kopfweiden an der Stelle \nsignalisiert hatte, an der einstmals - vor dem Heranrücken des Dammkörpers - die \nPappeln gepflanzt worden seien, wurde im Widerspruchsverfahren ergänzend die \nStellungnahme des Beigeladenen eingeholt. Dieser teilte mit, dass aus rechtlichen \nwie hochwasserschutztechnischen Gründen einer Anpflanzung von Bäumen im \nBereich des Dammkörpers nicht zugestimmt werden könne; Anpflanzungen seien am \nlandseitigen Böschungsfuß durchzuführen. Einen Grundstücksstreifen entlang der \nIssel vom Kläger im Rahmen des Isselauenkonzeptes zu erwerben, stehe derzeit \nnicht zur Debatte; ein solcher könne auch nicht der Unterbringung der \nErsatzanpflanzung dienen. \n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 änderte die Widerspruchsbehörde \nden Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der Gestalt des \nAbhilfebescheides vom 2. Oktober 1996 unter Zurückweisung des Rechtsbehelfes im \nÜbrigen teilweise ab, indem sie als neuen Termin den 31.12.1999 setzte und den \nAuflagen hinzufügte: \n\n23\n\n\"An Stelle der in Nr. 1 und 2 genannten Bäume \nkönnen auch Heister oder Kopfweiden gepflanzt \nwerden; ...\"\n\n24\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, es sei erforderlich, auf den Grundstücken das \nlinienhafte Element wieder herzustellen, das zuvor durch die Pappelreihen \nvorhanden gewesen sei. Welche Bäume angepflanzt würden, sei demgegenüber \nnicht bedeutsam. Die Anordnung, die Bäume entlang der Issel, also am landseitigen \nBöschungsfuß zu pflanzen, sei geeignet, die linearen Landschaftsstrukturen \nwiederherzustellen. \n\n25\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein - gegen die \nVerpflichtung zur Neuanpflanzung gerichtetes - Begehren weiterverfolgt und dazu \nu.a. vorgetragen, dass die strittige Maßnahme zwecks Ausgleichs einer \nunvermeidbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 4 Abs. 4 LG NRW zur \nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht \nerforderlich sei.\n\n26\n\nEine Ersatzanpflanzung auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche nach \nMaßgabe des vom Beigeladenen geforderten Schutzstreifens von 2 m könne ihm \nzudem nicht zugemutet werden. Da zum Schutz vor Verbiss in Abstand von ca. 1,5 m \nzu den Bäumen ein Zaun errichtet werden müsse, verliere er landwirtschaftliche \nNutzfläche in der Größe eines insgesamt 3,5 m breiten Streifens. Eine \nErsatzanpflanzung an der angeordneten Stelle verstoße insoweit gegen das \nLandwirtschaftsprivileg in § 4 Nr. 4 der ordnungsbehördlichen Verordnungen. Der \nLandwirtschaft sei zugesichert worden, dass bei der Umsetzung des - der \nGebietsausweisung zugrundeliegenden - Feuchtwiesenschutzprogramms des \nLandes Nordrhein-Westfalen der \"Status quo\" erhalten bleibe und eine \nordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt werde. \nWährend die gefällten Pappeln im Bereich des Dammkörpers gestanden hätten, \nbedeute der für die Ersatzpflanzungen vorgesehene Standort demgegenüber eine \nEinschränkung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Der Verbissschutz für das \nGehölz sei auch nur mit sehr aufwändigen Mitteln möglich, was die Unzumutbarkeit \nerhöhe.\n\n27\n\nEs fehle ferner überhaupt an einem Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes, \nweil die gefällten Pappeln nicht standorttypische Bäume des Niederrheins darstellten. \nNamentlich eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes komme schon deshalb nicht \nin Betracht, weil es sich bei den Baumreihen nicht um eine gewachsene \nNaturlandschaft, sondern um von Menschenhand erfolgte Anpflanzungen gehandelt \nhabe. Die Baumreihen verkörperten auch keine prägenden und gliedernden \nLandschaftsbestandteile. Sollte es sich - obwohl die ohnehin schlagreifen Bäume \nwegen des wiederholten Windbruchs ein Hindernis für die Issel dargestellt hätten - \nbei ihrer Beseitigung dennoch um einen Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes \ngehandelt haben, sei dieser aus Sicht der Gewässerunterhaltung jedenfalls \ngerechtfertigt und erforderlich gewesen, so dass eine Ausnahmegenehmigung hätte \nerteilt werden müssen. \n\n28\n\nUngeachtet dessen sei die ihm aufgegebene Ersatzpflanzung nicht geeignet, das \nLandschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen, weil aus der maßgeblichen \nSicht eines unbeteiligten Bürgers durch eine Anpflanzung vor dem Isseldamm auf \nebener Fläche nicht der Zustand einer Baumreihe oben auf dem Isseldamm als einer \nErhebung von ca. 2,50 - 3 m Höhe wiederhergestellt werde. \n\n29\n\nSchließlich sei nicht nachvollziehbar, dass gerade die angebotenen Baumarten \ndie zum Ausgleich geeigneten Pflanzen seien. \n\n30\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n31\n\ndie Auflagen Nummer 1 bis 4 des Bescheides \ndes Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der \nGestalt seines Bescheides vom 2. Oktober 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 3. Mai 1999 aufzuheben. \n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n34\n\nSie hat zur Begründung ihren Standpunkt betont, bei der Beseitigung der \nPappelreihen habe es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von \n§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW gehandelt, weil die Baumreihen in der freien Landschaft \ngliedernde Landschaftselemente darstellten und Lebens- und Rückzugsraum für \nVögel und Kleintiere geboten hätten. Der Gesetzgeber habe die Beseitigung von \nlandschaftsbildprägenden Baumreihen ausdrücklich in den Positivkatalog des § 4 \nAbs. 2 LG NRW aufgenommen, weil er davon ausgehe, dass es hierbei grundsätzlich \nzu einer nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigung von Landschaftsbild und \nNaturhaushalt komme. Das einstmals durch Pappeln im Dammkörper geprägte \nLandschaftsbild könne durch die Anpflanzung von Kopfbäumen vor dem Damm zwar \nnicht wiederhergestellt, jedoch in dem Sinne neu gestaltet werden, dass entlang der \nIssel wieder - auch aus der Entfernung optisch wahrnehmbare - lineare Strukturen \ngeschaffen würden, die das Landschaftsbild trotz geringerer Höhe gliederten. Der \nHöhenunterschied dadurch, dass die ersatzweise gepflanzten Bäume vor dem \nDamm stünden, mache sich angesichts der geringen Höhe des Isseldammes \nlangfristig nicht mehr bemerkbar, weil die Kopfbäume spätestens nach einer \nGeneration etwa 4 m über den Isseldamm hinaus ragten, dadurch als gliederndes \nLandschaftselement sichtbar in Erscheinung träten und damit den Eingriff vollständig \nkompensierten. \n\n35\n\nWenn nach der Stellungnahme des Beigeladenen als Standort der \nNeuanpflanzung der landseitige Böschungsfuß im Abstand von 2 m von der \nOberkante landseitige Dammkrone in Frage komme und durch einen Wild- und \nViehverbissschutz an den einzelnen Bäumen der Umfang des nicht zu nutzenden \nBereichs der Weideflächen minimiert werde, bedeute dies angesichts der örtlichen \nVerhältnisse, dass der Kläger bezüglich der Nutzung seiner Flächen nicht wirklich \nschlechter gestellt werde als vor der Fällung der Pappeln. \n\n36\n\nDa die Hybridpappeln nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation des \nNiederrheins gehörten, seien sie zwar an sich durch hochstämmige heimische \nLaubbäume zu ersetzen. Zugunsten des Klägers habe man jedoch im Verlaufe des \nVerfahrens auf die Nachpflanzung hochstämmiger Bäume verzichtet und ihm \nstattdessen zugestanden, Heister - d.h. großkronige Laubbäume, die nicht als \nHochstamm gezogen worden und daher preiswerter seien - oder Kopfweiden zu \npflanzen. \n\n37\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat lediglich erneut betont, einer \nAnpflanzung im Dammkörper nicht zustimmen zu können. Möglicher Standort für die \nmit ihm abzustimmende Ersatzmaßnahme sei jedoch der landseitige Böschungsfuß. \nDas Fällen der Pappeln sei aus Hochwasserschutzgründen und aus Sicht der \nGewässerunterhaltung erforderlich sowie gerechtfertigt gewesen.\n\n38\n\nDer Beklagte hat den Isseldamm im Bereich der streitgegenständlichen \nGrundstücke zwischenzeitlich im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht \"ertüchtigt\", \nohne dass dies nach Auffassung der Beklagten Auswirkungen auf den vorgesehenen \nStandort der Ersatzpflanzung hat.\n\n39\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 10. August 2000 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben und die strittigen Auflagen aufgehoben. Zur Begründung hat \nes maßgeblich ausgeführt: Der Kläger als Verursacher eines unvermeidbaren \nEingriffs sei nicht ausgleichspflichtig, weil Ausgleichsmaßnahmen im Rechtssinne zur \nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht \nerforderlich seien. Das dem Begriff der Erforderlichkeit immanente Übermaßverbot \nverbiete es, dem Verursacher Lasten aufzuerlegen, die nicht in einem \nangemessenen Verhältnis zu Grund und Umfang des Eingriffs stünden. Die \nAnforderungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege seien untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der \nAllgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Ergebe sich hierbei ein \neindeutiger Vorrang anderweitiger Ansprüche an die Natur, die den Eingriff \nunausweichlich geboten erscheinen ließen, wie hier der Schutz und die Erhaltung \ndes Hochwasserdeiches zum Schutze bedeutender Güter sowie von Leib und Leben, \nsei ein Ausgleich nicht erforderlich. Denn in diesem Falle sei die unberührte Natur \nund Landschaft von vornherein mit dem vorrangigen Interesse belastet. Der Natur \nund Landschaft werde gleichsam kein Sonderopfer auferlegt. \n\n40\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n18. Oktober 2002 die Berufung zugelassen.\n\n41\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Es liege auf der Hand, \ndass die Beseitigung der Pappelreihen eine erhebliche und nachträgliche \nBeeinträchtigung des Naturhaushaltes darstelle sowie insbesondere auch \nAuswirkungen auf das Landschaftsbild besitze. Um die in der Schutzverordnung \nfestgelegten Ziele zu verwirklichen und eine gegliederte Auenlandschaft zu erhalten, \nsei eine Ersatzanpflanzung erforderlich. Durch die Anpflanzung neuer Baumreihen im \nWirkbereich der vom Kläger zu verantwortenden Maßnahme könnten die \nBeeinträchtigungen auch auf verhältnismäßige Weise ausgeglichen werden. \nInsbesondere werde der Kläger dadurch nicht über Gebühr belastet, denn er habe \ndie Pappelreihen in seinem eigenen Interesse und im Rahmen des ihm als \nEigentümer der Bäume obliegenden Pflichtenkreises und nicht aus dem vom \nVerwaltungsgericht fälschlicherweise angenommenen Interesse der Allgemeinheit an \nder Sicherheit des Isseldammes beseitigt. Vor dem Hintergrund, dass der \nBeigeladene - letztlich mit stillschweigendem Einverständnis des Klägers zu dessen \neigenen Gunsten - den Hochwasserschutz unter Inkaufnahme eines Hineinwachsens \ndes Deiches in die Baumreihen ohne absichernde Einplanung von Alternativen in \nForm von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen betrieben habe, erscheine es \ndurchaus nicht unzumutbar, vom Kläger für das Fällen der Pappeln nunmehr eine \nAusgleichsmaßnahme an anderer Stelle zu fordern. Das gelte erst recht, soweit zur \nKompensation kein \"Ausgleich 1:1\", sondern ein deutlich reduzierter Ausgleich unter \nBerücksichtigung des Bewirtschaftungsinteresses des Klägers an mit ihm \nabgestimmten Stellen gefordert werde.\n\n42\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Kläger dennoch nicht für ausgleichspflichtig \nhalte, weil Ausgleichsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW erforderlich \nseien, gehe es von einem unrichtigen Gesetzesverständnis und einem nicht \nzutreffenden Sachverhalt aus. Um den unbestimmten Rechtsbegriff der \nErforderlichkeit in § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW zu interpretieren, sei angesichts der \nSystematik des Gesetzes ein Rückgriff auf die Abwägungsregelung des § 1 Abs. 2 \nLG NRW weder notwendig noch gerechtfertigt. Ein beabsichtigter Eingriff in Natur \nund Landschaft sei soweit zulässig, als die Beeinträchtigungen für Natur und \nLandschaft zumindest kompensiert werden könnten. Nur dann, wenn eine solche \nKompensation nicht möglich sei, schlage der Vorrang von Natur und Landschaft \ndurch mit der Folge, dass andere Anforderungen zurückstehen müssten. Auch \nEingriffe im Interesse der Allgemeinheit führten zu der Pflicht, unvermeidbare \nBeeinträchtigungen auszugleichen. Eine Differenzierung nach den unterschiedlichen \nIntensitätsgraden des Vorrangs anderweitiger Ansprüche an Natur und Landschaft \nsei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Er knüpfe die Rechtsfolge der \nAusgleichspflicht vielmehr allein an die Auswirkungen des Eingriffs an. Weder nach \ndem Wortlaut des Gesetzes noch nach seiner Zielsetzung sei hierbei der Grund für \nden Eingriff oder seine Zuordnung in den Bereich privater bzw. öffentlicher \nInteressen von Bedeutung. Die Begriffe \"Sonderopfer\" und \"Situationsgebundenheit\", \nauf die das Verwaltungsgericht sinngemäß zurückgreife, stellten sich zur Verneinung \neiner Ausgleichspflicht als untauglich dar, weil sie jedem Eingriff in Natur und \nLandschaft i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW von vornherein immanent seien.\n\n43\n\nZu Unrecht sei das Verwaltungsgericht im Tatsächlichen davon ausgegangen, \neine zwingende Notwendigkeit, die Pappeln zu beseitigen, sei aus Gründen des \nHochwasserschutzes als eines absolut vorrangig zu bewertenden Interesses der \nAllgemeinheit gegeben gewesen. Weder objektiv noch aus seiner eigenen \nsubjektiven Sicht habe der Kläger lediglich das zum Hochwasserschutz \nUnverzichtbare getan. Dass die Standsicherheit des Dammes nicht akut gefährdet \ngewesen sei, ließe sich schon daraus schließen, dass der Beigeladene - seitdem der \nDamm immer mehr in die Baumreihen hineingewachsen sei - zu keiner Zeit die \nForderung nach ihrer Beseitigung aufgestellt habe. In vergleichbaren Fällen auf \nnahegelegenen Grundstücken habe der Beigeladene die Pappeln bis heute stehen \nlassen. Zudem sei hier bezeichnender Weise eine unvollständige und deshalb eher \nHochwassergefahr erhöhende Maßnahme durchgeführt worden, indem die \nWurzelballen der Pappeln mit den Baumstümpfen im Dammkörper verblieben seien, \nobwohl diese toten - inzwischen weitgehend morschen - Baumreste den Deichkörper \nschwächten und nicht mehr in der Lage seien, das Erdreich zu binden. Mit dem \nAbsterben des Wurzelwerkes entstünden gefährliche Hohlräume, die bei \nHochwasser regelrecht durchspült würden. Der tatsächliche - vom \nVerwaltungsgericht nicht gesehene - Grund für das Fällen der Pappeln seien \nausweislich der Einlassung des Klägers die Kosten für die Freihaltung des \nGewässers von herabfallenden Baumteilen gewesen. Der Kläger räume auch selbst \nein, die Pappeln vorsorglich aus eigenem Entschluss als Maßnahme zur Freihaltung \nder Issel gefällt zu haben. Das finanzielle Interesse, Kosten für die Beseitigung von \nSchwemmholz oder für vorsorgliche Baumpflegemaßnahmen zu vermeiden, sei aber \nnicht als vorrangig zu bewerten. Während sich andere Bäume nach wie vor im \nDammkörper befänden, seien zudem ausschließlich gezielt hiebreife Pappeln gefällt \nworden, was sich nicht ohne weiteres mit der Annahme einer für den \nHochwasserschutz unverzichtbaren Maßnahme vereinbaren lasse. \n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n46\n\nDer Kläger beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\nBezüglich der mangelnden Erforderlichkeit eines Ausgleichs für den erfolgten Eingriff \nverteidigt er das angefochtene Urteil, vertritt aber abweichend die Auffassung, er - \nder Kläger - sei schon nicht als Störer bzw. Verursacher des Eingriffs im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 LG NRW anzusehen. Der Beigeladene habe ihn nämlich aufgefordert, die \nnotwendigen Mittel zur Freihaltung der Issel zu ergreifen, und er habe deshalb \nordnungsrechtliche Maßnahmen befürchten müssen, denen er lediglich präventiv \nvorgegriffen habe. Die Gefahr für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Deiches \nsei aber nicht von ihm zu verantworten gewesen, sondern habe natürliche Ursachen \ngehabt.\n\n49\n\nEntscheidend sei zudem allein, dass die gefällten Pappeln durch ihren Standort \nim Deichkörper faktisch dessen Festigkeit nachhaltig gefährdet hätten und die von \nihm ergriffene Maßnahme deshalb objektiv - in Folge der auch vom Beigeladenen \neingeräumten Beseitigung eines Gefahrenpotenzials - zumindest auch dem \nHochwasserschutz gedient habe. Selbst wenn es sich nicht um eine zwingend \nerforderliche Maßnahme gehandelt haben sollte, sei jedenfalls von einer für die \nDeichsicherheit vorteilhaften Maßnahme auszugehen. Diene der Hochwasserschutz \nselbst u. a. auch dem Erhalt von Natur und Landschaft, könne dies im Rahmen der \nErforderlichkeit der ihm auferlegten Ausgleichsmaßnahme nicht unberücksichtigt \nbleiben.\n\n50\n\nDie Eingriffsregelung sei im Lichte des Art. 14 GG verfassungsrechtlich so \nauszulegen, dass von einem Eingriff nur dann ausgegangen werden könne, wenn \ndas Eingriffsobjekt noch Wohlfahrtswirkungen entfalte. Davon könne aber angesichts \ndes Gefährdungspotenzials der Pappeln für den Bestand des Isseldeichs kaum \nausgegangen werden. Sei die Beseitigung der Baumreihen zur Aufrechterhaltung \nund Sicherheit des Isseldammes früher oder später notwendig gewesen, liege \njedenfalls kein erheblicher Eingriff vor, weil wegen des Vorbelastungspotenzials \ndurch sein Vorgehen lediglich ein \"Ohnehinschaden\" verursacht worden sei. Die \nVermutung der Beklagten, nicht der Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes, \nsondern sein Kosteninteresse sei Grund für die Beseitigung der Pappeln gewesen, \ngehe fehl, weil er nach § 96 LWG NRW ordnungsrechtlich als Störer zur Beseitigung \nder Hindernisse für den Wasserablauf hätte herangezogen werden können und nicht \nnur Ersatzforderungen des Beigeladenen zu befürchten gehabt habe. \n\n51\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten gebe es auf der Dammkrone in seinem \nGrundstücksbereich außer drei - schon vor Fällen der Pappeln angepflanzter - \nKopfweiden keine weiteren Bäume oder gar Neuanpflanzungen. Weder er noch der \nBeigeladene hätten beim Einsetzen der Pappeln die spätere Gefährdung des \nDammkörpers und damit die eventuelle Notwendigkeit von Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen für ihre Beseitigung voraussehen können.\n\n52\n\nEine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Eingriff im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 LG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW liege nicht vor. Allein die \nFestsetzung eines Naturschutzgebietes führe nicht dazu, dass dort befindliche \nBaumreihen zu prägenden Landschaftselementen würden. Erforderlich sei vielmehr \ndie Erstellung eines individuellen Schutzwürdigkeitsprofils, das insbesondere eine \nErmittlung der Wirkzonen des vom möglichen Eingriff betroffenen \nLandschaftsbestandteiles einschließe. Solche Überlegungen seien hier jedoch nicht \nangestellt worden. \n\n53\n\nEs fehle aber nicht nur an einer Ermittlung der mit dem Eingriff verbundenen \nFolgen, sondern auch der Auswirkungen der ihm auferlegten Kompensation für Natur \nund Landschaft. Ein Ausgleich setze zwingend eine Bilanzierung dessen voraus, was \nvor dem Eingriff vorhanden war und nach Vornahme der Ausgleichsmaßnahme \nvorhanden sein werde. Ein solcher Vergleich sei von der Beklagten nicht \nvorgenommen worden. \n\n54\n\nDa es hier nicht im Sinne von § 4 Abs. 5 LG NRW um die Zulässigkeit des \nEingriffs, sondern die dem Kläger auferlegten Ausgleichs- und \nKompensationsmaßnahmen gehe, nehme der Beklagte letztendlich auch fälschlich \nan, zur Bestimmung der Erforderlichkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz LG \nNRW sei ein Rückgriff auf die Abwägung in § 1 Abs. 2 LG NRW verschlossen. \n\n55\n\nIm Übrigen seien bei der Anwendung der Regelungen über die \nAusgleichsmaßnahmen die betroffenen Eigentümerinteressen jedenfalls im Rahmen \nder verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Zumutbarkeit und \nVerhältnismäßigkeit des abverlangten Ausgleichs hinreichend zu berücksichtigen. \nDie Ausgleichsmaßnahme stünde aber außer Verhältnis zu dem Schutzzweck, dem \ndie Bäume gedient hätten, wenn ihre Entfernung aus überwiegenden Belangen des \nGemeinwohls ohnehin erforderlich gewesen sei. \n\n56\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er bekräftigt unter Hinweis auf ein \ntechnisches Merkblatt für den Hochwasserschutz und unter Vorlage von Bildmaterial \nzu durch Bäume im Dammbereich verursachte Deichschäden, dass eine zwingende \nNotwendigkeit zur Fällung der Pappeln aus Gründen des Hochwasserschutzes \ngegeben gewesen sei. Die Wurzelstöcke hätten im Dammkörper verbleiben können, \nda die wirtschaftlichen und technischen Aufwendungen zu ihrer Beseitigung \nunverhältnismäßig hoch gewesen wären und das Gefahrenpotenzial bereits durch \ndas Fällen der Pappeln größtenteils beseitigt worden sei. Die Bereiche mit den \nverbliebenen Wurzelstöcken würden im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden \nUnterhaltungsarbeiten verstärkt auf Absackungen kontrolliert und erforderlichenfalls \naufgefüllt bzw. nachverdichtet. \n\n57\n\nDem Vorhalt, nicht schon früher eine Beseitigung der Pappeln gefordert zu \nhaben, begegnet der Beigeladene mit dem Hinweis darauf, dass der Isselverband in \nseiner jetzigen Form erst vor ca. 30 Jahren - also etwa zum Zeitpunkt der Pflanzung \nder Pappeln - gegründet und lediglich ehrenamtlich betreut worden sei, dass das \nspätere Entstehen einer Gefahrensituation nicht absehbar gewesen sei, dass bei \neiner Forderung nach der Beseitigung von Pappelreihen und Baumanpflanzungen im \nBereich von Hochwasserschutzdämmen mit aufwändigen rechtlichen Verfahren \ngerechnet werden müsse und dass letztendlich die Eigentümer von Gewässer- und \nAnliegergrundstücken selbst für die Beseitigung von gefahrauslösenden \nBaumanpflanzungen verantwortlich seien.\n\n58\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten und der \nBezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n59\n\nEntscheidungsgründe:\n\n60\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n61\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die strittige Anordnung von \nAusgleichsmaßnahmen im Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der \nGestalt des Bescheides vom 2. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 3. Mai 1991 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n62\n\nIm Rahmen der Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs i.S.v. § 4 \nAbs. 1 LG NRW, wie sie hier von der Beklagten nachträglich mit Bescheid vom \n22. Dezember 1995 getroffen worden ist, ist die Untere Landschaftsbehörde nach § 6 \nAbs. 4 LG NRW auch berufen, die nach § 4 Abs. 4 LG NRW notwendigen \nEntscheidungen zu treffen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW ist der Verursacher \neines Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer \nvon der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur \nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich \nist. Die angegriffenen Auflagen werden von dieser Ermächtigungsgrundlage \ngedeckt.\n\n63\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fällen der \nPappeln einen Eingriff i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW bedeutet hat. Nach der mit § 8 \nAbs. 1 BNatSchG a.F. - als grundlegender Begriffsbestimmung mit abschließendem \nCharakter -\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2000 \n- 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2000, \n560\n\n65\n\nübereinstimmenden Legaldefinition des Eingriffs in § 4 Abs. 1 LG NRW liegt ein \nsolcher nur bei solchen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen \nvor, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.\n\n66\n\na) Der erstgenannte Schutzzweck des § 4 Abs. 1 LG NRW (Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushalts) zielt darauf, das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes \nmit seinen natürlichen Faktoren - Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt \n- vor nachteiligen Veränderungen durch beeinträchtigende Handlungen zu \nschützen.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 \n- 7 A 3684/92 -, m.w.N.\n\n68\n\nEine fortdauernde Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt hier auf der Hand, weil \nmit der Beseitigung der Pappelreihen ein Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und \nKleintiere vernichtet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den \nBaumreihen um vom Menschen geschaffene Elemente einer Kulturlandschaft \ngehandelt hat. Übernehmen solche Pflanzungen Lebensraumfunktionen, unterliegen \nauch sie der Eingriffsregelung.\n\n69\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308 \n(309), m.w.N.\n\n70\n\nb) Das Landschaftsbild als weiteres Schutzgut des nordrhein-westfälischen \nLandschaftsrechts wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für den Be-\ntrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen \nLandschaftselementen und landschaftsprägenden Geländeverhältnissen \nbestimmt.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990\n- 4 C 44.87 -, BRS 50, Nr. 222 = NVwZ 1991, 364; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 \n- 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173 = NWVBl. 2000, \n129; Urteil vom 2. Oktober 1997\n- 11 A 4210/94 -, NuR 1998, 329 = BRS 59, Nr. 247 \njeweils m.w.N.\n\n72\n\nDabei ist dem menschlichen Blickfeld entsprechend eine Betrachtungsweise von \ngewisser Großräumigkeit zugrunde zu legen.\n\n73\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1997\n- 11 A 4310/94 -, a.a.O., m.w.N.\n\n74\n\nVon Bedeutung ist die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Elemente des \nLandschaftsbildes, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder \nSchönheit mitprägen.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999\n- 7a D 144/97.NE -, a.a.O.; Urteil vom 16. Januar \n1997, - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 = AgrarR 1997, \n298 jeweils m.w.N.\n\n76\n\nDie Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie im \nLandschaftsschutzrecht zum Ausdruck kommen, gehen von einer durch den \nMenschen weitgehend überformten Kulturlandschaft aus, in der neben \nRestbeständen ursprünglicher Biotope entwickelte natürliche oder naturnahe \nLandschaften vorhanden sind.\n\n77\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001\n- 8 A 1850/99 -.\n\n78\n\nOb das optische Erscheinungsbild der gegebenen Landschaft beeinträchtigt wird, \nbeurteilt sich danach, ob die Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich \ngewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig \nempfunden wird.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990\n- 4 C 44.87 -, a.a.O.\n\n80\n\nDabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob die tatsächlich vorhandenen \nLandschaftselemente mehr oder weniger solche einer vom Menschen geschaffenen \noder in ihrem konkreten Bestand durch menschliche Einflüsse bestimmten \nKulturlandschaft sind.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996\n- 7 A 3684/92 -; Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A \n3157/91 -, OVGE 43, 128.\n\n82\n\nHiervon ausgehend liegt eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes vor. Wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und \nden in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, hat der Kläger durch das Fällen der \nPappeln eine die Kulturlandschaft nachhaltig prägende Baumreihe entfernt. Durch \ndas Abholzen der Bäume ist auf einer langen Strecke entlang der Issel eine kahle \nDeichkrone entstanden, die sich deutlich vom Aussehen derjenigen Bereiche \nunterscheidet, an denen entlang der Issel noch Bäume stehen. Während die \nvorhandenen Bäume den Blick zugleich abriegeln und den landschaftlichen Raum \ngliedern, wirken die abgeholzten Flächen optisch weiter, jedoch leer. Die jeweiligen \nLandschaftseindrücke mit und ohne Baumreihen unterscheiden sich grundlegend. \nDass die Beseitigung von Baumreihen, die in dieser Weise prägende Bestandteile \nder Landschaft sind, einen Eingriff i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW darstellt, ergibt sich \nauch aus der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW. \n\n83\n\nDer Erstellung eines weitergehenden Schutzwürdigkeitsprofils \n\n84\n\n- vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-\nKahlo/Schmidt-Räntsch, BNatschG, 2. Aufl. 2003, \n§ 18 Rdn. 10b -\n\n85\n\nbedarf es hier angesichts des begrenzten Umfangs des Eingriffs und seiner \nAuswirkungen nicht.\n\n86\n\n2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger auch als Verursacher des \nEingriffs angesehen. \n\n87\n\n- Vgl. zum Grundsatz der Verursacherhaftung \netwa: Kuschnerus, Die naturschutzrechtliche \nEingriffsregelung, NVwZ 1996, 235 (238), \nGellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBd. IV, Stand: 1. Januar 2003, § 18 BNatSchG, Rdn. \n17, jeweils m.w.N.\n\n88\n\nEr hat die Pappeln durch einen Unternehmer fällen lassen und damit die unmittelbare \nUrsache für den Landschaftseingriff gesetzt. Auf ein Verschulden kommt es insoweit \nnicht an. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung eine Mitverursachung des \nEingriffs durch einen Dritten hätte, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht \nentnehmen, dass sich auch der Beigeladene die Beseitigung der Pappelreihen \nzurechnen lassen muss. Der Kläger ist weder durch ordnungsrechtliche Verfügung \nnach § 96 LWG NRW noch sonstwie seitens des Beigeladenen zum Fällen der \nPappeln angehalten worden. Die vom Kläger behauptete Aufforderung, die \nnotwendigen Mittel zur Freihaltung der Issel zu ergreifen, ist dem nicht \ngleichbedeutend. Damit zielte der Beigeladene allenfalls auf vorsorgliche \nBaumpflegemaßnahmen, denn zwischen ihm und dem Kläger waren seinerzeit allein \ndie Störungen im Wasserabfluss durch herabfallende Baumteile und die dadurch \nverursachten Kosten im Gespräch, nicht aber eine Gefährdung der Standsicherheit \ndes Hochwasserdammes durch den Baumbestand. Auch von der Beseitigung \nanderen - im Deichkörper befindlichen - Baumbestandes ist im Zuständigkeitsbereich \ndes Beigeladenen nichts bekannt geworden. Er hat selbst eingeräumt, gegen \nAnpflanzungen im Deichkörper in der Vergangenheit nicht vorgegangen zu sein, u.a. \nweil bei der Forderung nach der Beseitigung solcher Baumanpflanzungen mit \naufwändigen rechtlichen Verfahren habe gerechnet werden müssen und letztendlich \ndie Eigentümer von Gewässer- und Anliegergrundstücken selbst für die Beseitigung \nvon gefahrauslösenden Baumanpflanzungen verantwortlich seien.\n\n89\n\n3. Ob die vom Kläger verursachten Beeinträchtigungen unvermeidbar waren, \nbraucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein Eingriff mit \nvermeidbaren Beeinträchtigungen, die nicht wenigstens ausgeglichen werden \nkönnen, kann zwar ggf. nach § 4 Abs. 5 LG NRW, der insoweit der \nRahmenvorschrift des § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. entspricht, untersagt werden. Die \nZulässigkeit des vorliegenden Eingriffs steht nach der unanfechtbaren Befreiung \nnach § 69 LG NRW und der gleichzeitigen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NRW \njedoch nicht mehr zur Diskussion. \n\n90\n\n4. Der geforderte Ausgleich ist \"zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege erforderlich\" im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW. \nDer Senat vermag der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit \nnicht zu folgen.\n\n91\n\nDie Erforderlichkeitsklausel verweist auf das verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsprinzip.\n\n92\n\n- Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., \n§ 19 BNatSchG, Rdnr. 15 m.w.N.; Schink, DVBl \n1992, 1390, 1399 m.w.N.\n\n93\n\nAusgleichsmaßnahmen können daher nur angeordnet werden, wenn sie \ngeeignet, notwendig (erforderlich) und angemessen sind. \n\n94\n\na) Die geforderte Maßnahme ist zum Ausgleich des Eingriffs geeignet. \nAusgeglichen ist ein Eingriff nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LG NRW dann, wenn nach seiner \nBeendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts \nzurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder \nneugestaltet ist. Das Ausgleichsgebot verpflichtet nicht zu einer Naturalrestitution. \nDiese ließe sich - namentlich bei Eingriffen, die - wie hier - auf Dauer angelegt sind - \nohnehin nicht erreichen. Andererseits geht es bei dem Ausgleich auch nicht um \nbloßen Wertersatz in dem Sinne, dass negative Auswirkungen eines Vorhabens \ndurch irgendwelche für den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild positive \nMaßnahmen kompensiert werden. Andernfalls wäre die Grenze zu den \nErsatzmaßnahmen, die nach § 5 LG NRW angeordnet werden können, von \nvornherein aufgehoben. Die Eingriffsregelung ist insoweit vielmehr auf das Ziel \ngerichtet, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des \nLandschaftsbilds wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen demnach so \nbeschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbei \ngeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen \nWirkung fortführt. Geboten ist also eine funktionale Betrachtung. Dies erfordert nicht, \ndass die Ausgleichsmaßnahme - wie der Kläger meint - am Ort des Eingriffs \nausgeführt wird, schränkt den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kommt, \naber insofern ein, als vorausgesetzt wird, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit \ndem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Diesem \nErfordernis ist genügt, wenn zwischen den Örtlichkeiten ein funktionaler \nZusammenhang besteht.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A \n18.99 -, DVBl. 2001, 386 (392); Urteil vom \n23. August 1996 - 4 A 29/95 -, NVwZ 1997, 486; \nUrteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, \nBVerwGE 85, 348 = NVwZ 1991, 364; OVG NRW, \nUrteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -; \nHalama, Fachrechtliche Zulässigkeit und \nnaturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NuR 1998, \n633 (636), m.w.N.\n\n96\n\nDiesen Anforderungen genügt die angeordnete Ersatzmaßnahme. Der - in der \nBeseitigung der Pappeln als Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und Kleintiere \nliegenden - Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird mittels \nder neuen Baumreihe im allernächsten Umfeld des Eingriffs auf eine weitgehend \ngleichartige Weise begegnet. Zwar kann das frühere Funktionsgefüge nur \nannäherungsweise erreicht werden. Angesichts der Dynamik des Naturhaushaltes \nmit seinem Wirkungsgefüge reicht es aber aus, wenn die Ausgleichsmaßnahme hier \nRahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der als \nEingriff zu wertenden Veränderung schafft.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1993 \n- 23 D 52/92.AK - NVwZ-RR 1995, 10 (13).\n\n98\n\nEntscheidend ist, dass die Ausgleichsmaßnahme die beeinträchtigte ökologische \nFunktion als solche - nicht deren aktuellen Wirkungsgrad - annäherungsweise \ngleichartig wiederherstellen kann.\n\n99\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., S. 239 f.\n\n100\n\nDie aufgegebene Maßnahme ist auch zum Ausgleich des gestärkten \nLandschaftsbildes geeignet. In bezug auf ein durch einen Eingriff gestörtes \nLandschaftsbild stellen Maßnahmen einen Ausgleich im Rechtssinne immer dann \ndar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen \nwird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher \nFaktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen \nZustand in weitest möglicher Annäherung fortführt.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990\n- 4 C 44.87 -, a.a.O., S. 360; OVG NRW, Urteil vom \n21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, UA S. 26; \nGellermann, a.a.O., § 19 BNatSchG, Rdnr. 14 \nm.w.N.\n\n102\n\nDies vermag die angeordnete Ersatzmaßnahme zu leisten, weil anstelle der \nPappelreihen Reihen anderer Laubbäume mit deutlicher Kronenausbildung treten, \nvon diesen neuen Baumreihen in gleicher Weise eine optische Gliederung der \nLandschaft in Nord-Süd-Richtung längs der Issel bewirkt wird sowie die \nVerschiebung des Standorts um nur wenige Meter vom Deichkörper an den Fuß des \nHochwasserdammes die Wahrnehmung des landschaftsgliedernden Elementes als \nAbgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Fläche einerseits und Flusslauf \nandererseits nicht aufhebt. Es entspricht dabei dem Erfordernis der \nlandschaftsgerechten Neugestaltung, anstelle der nicht zur potenziellen Vegetation \ndes Niederrheins zählenden Pappeln andere - standortgerechte - Laubbäume \nanzuordnen. Keinen Bedenken unterliegt es auch, wenn eine weitgehende \nKompensation der von den Pappelreihen ausgehenden Gliederungsfunktion wegen \ndes nicht \n\nmehr erhöht im Deich befindlichen Standortes der Neuanpflanzungen und wegen der \ngeringeren Stammhöhe bzw. kleineren Krone der zur Auswahl gestellten Gehölze \nerst mit einer zeitlichen Verzögerung, nämlich mit dem Heranwachsen der neuen \nBäume erreicht werden kann. \n\n103\n\nVgl. auch Durner, Kompensation für Eingriffe in \nNatur und Landschaft nach deutschem und \neuropäischem Recht, NuR 2001, 601 (604).\n\n104\n\nEin derartiger Zeitverlust ist dem natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausgleich \nimmanent und kann allenfalls dann, wenn das Ausgleichsziel erst nach einer \nbesonders hohen Zeitdauer erreicht wird, die Eignung als Mittel des Ausgleichs \n(anstelle des bloßen Ersatzes) aufheben.\n\n105\n\nVgl. zum Zeitfaktor auch: Gassner, in: Gassner/ \nBendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 19 Rdnr. \n28 und 29 m.w.N.; Eissing/ Louis, Anforderungen an \ndie Bewertung von Eingriffen, NuR 1996, 485 \n(490 f.).\n\n106\n\nEiner über die vorstehenden Überlegungen hinausgehenden Bilanzierung \nanhand eines Wertvergleichs zwischen Eingriffsschäden und Ausgleichsfolgen \n\n107\n\n- vgl. dazu Gassner, a.a.O., § 19 Rdnr. 23,\n\n108\n\nbedarf es angesichts der überschaubaren und eindeutigen Sachlage nicht.\n\n109\n\nb) Die angeordnete Ausgleichsmaßnahme ist auch notwendig (erforderlich), weil \nkeine den Kläger weniger belastende Maßnahme ersichtlich ist, die gleich wirksam \nden angestrebten Zweck erreichen könnte.\n\n110\n\nc) Die dem Kläger auferlegte Ausgleichsmaßnahme ist auch nicht \nunangemessen. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an \neiner Kompensation der mit dem Fällen der Pappelreihen verbundenen \nEingriffsfolgen das private Interesse des Klägers, von einem Ausgleich verschont zu \nbleiben.\n\n111\n\n- Vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom \n23. August 1996 - 4 A 29.95 -, a.a.O., S. 488 -.\n\n112\n\nDies gilt auch für den Fall, dass wenn das Fällen der Pappeln objektiv erforderlich \ngewesen sein sollte, um die Standfestigkeit des Deiches und damit den \nHochwasserschutz zu gewährleisten. Eine von den Pappeln ausgehende Gefahr \nhebt die Funktion der Bäume als Rückzugsraum für Vögel und Kleintiere und als \nlandschaftsgliederndes Moment nicht auf; die Pappelreihen haben trotz ihres \nmöglichen Gefährdungspotenzials ihre \"Wohlfahrtswirkung\" zugunsten von \nNaturhaushalt und Landschaftsbild behalten. Die Kompensation dieser \nbeeinträchtigten Funktion rechtfertigt die Belastung des Klägers mit der \nAusgleichsmaßnahme.\n\n113\n\nEbenso wenig greift die aufgegebene Ausgleichsmaßnahme - auch unter \nBerücksichtigung der Landwirtschaftsklausel des § 1 Abs. 3 LG NRW - \nunverhältnismäßig in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Klägers ein. Nach \n§ 4 Abs. 4 Satz 4 LG NRW sind Ausgleichsmaßnahmen, soweit dies zumutbar ist, \nauf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Für eine Unzumutbarkeit \ndes Rückgriffs auf die eigenen Flächen des Klägers als des Verursachers des \nEingriffs gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Der Senat schätzt den durch die \nAusgleichsanpflanzung drohenden Verlust an Weidefläche in Übereinstimmung mit \nder Beklagten als relativ gering ein, weil - ausweislich auch des in den Gerichtsakten \nvorhandenen Bildmaterials - nur ein schmaler Randstreifen betroffen wird, der wegen \nder Gefahr von Trittschäden am Fuß des Deiches ohnehin nur einer beschränkten \nNutzbarkeit durch das Vieh zugänglich ist. Der Kläger hat auch nicht darlegen \nkönnen, auf die Nutzung gerade des Randstreifens angewiesen zu sein. Dass im \nZusammenhang mit dem Feuchtwiesenschutzprogramm des Landes \nVertrauensgesichtspunkte geschaffen worden sind, die dem Ausgleich eines Eingriffs \nin Natur und Landschaft entgegenstehen könnten, ist gleichfalls nicht ersichtlich.\n\n114\n\nAuch im Übrigen steht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der durch die \nAusgleichsmaßnahme verursachte Einsatz von Grund und Boden sowie von \nzusätzlichen finanziellen Mitteln für den Erwerb der Gehölze nicht außer Verhältnis \nzu dem mit der Ausgleichspflanzung angestrebten Kompensationserfolg. Der Kläger \nhat bei seiner Antragstellung ungefragt selbst angeboten, eine Ersatzpflanzung \nvorzunehmen. Eine Überforderung hat er seinerzeit nicht geltend gemacht. Ein \nVerbissschutz für die Jungbäume gehört zu den üblichen Schutzmaßnahmen. Nicht \nmaßgeblich ist, inwieweit der Erlös aus dem Verkauf des Pappelholzes zur \nFinanzierung der Ausgleichsmaßnahme ausreicht. \n\n115\n\nd) Ohne Bedeutung für die Erforderlichkeit i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1, letzter \nHalbsatz LG NRW ist nach der Systematik des Gesetzes hingegen, inwieweit nach \nMaßgabe einer Abwägung gemäß § 1 Abs. 2 LG NRW \"sonstige Anforderungen der \nAllgemeinheit an Natur und Landschaft\" den Eingriff rechtfertigen. Die Frage nach \nder Rangfolge der Belange stellt sich vielmehr erst auf der Ebene des § 4 Abs. 5 LG \nNRW, der § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. nachgebildet ist. Die Abwägungsentscheidung \nnach § 4 Abs. 5 LG NRW bildet den Schlusspunkt der bundesrechtlichen \nvorgeformten Eingriffsregelung, die auf einer Stufenfolge aufbaut, bei der die \nTatbestandsmerkmale für jede Phase abschließend umschrieben sind. Für sie ist \nnach der gesetzlichen Systematik von zentraler Bedeutung, mit welchem Ergebnis \ndie Kompensationsproblematik auf der ihr vorgelagerten Stufe abgearbeitet worden \nist. Denn für eine Abwägung auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 LG NRW ist kein \nRaum, wenn i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW ein Ausgleich gewährleistet ist.\n\n116\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 18.99 -, a.a.O. (zum inhaltsgleichen\nBayNatSchG).\n\n117\n\nDass auch die durch einen vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen \ngenerell - soweit möglich - auszugleichen sind, ergibt sich ferner aus § 5 Abs. 1 Satz \n1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 LG NRW, die Ersatzmaßnahmen und Ersatzgelder für den \nFall vorsehen, dass ein ausgleichspflichtiger vorrangiger Eingriff aus tatsächlichen \nGründen nicht ausgeglichen werden kann.\n\n118\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Erforderlichkeit im \nSinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz LG NRW auch nicht eine Abwägung \nnach § 1 Abs. 2 LG NRW zwischen der Bedeutung der mit dem Eingriff verfolgten \nZiele und dem Gewicht der beeinträchtigten Schutzgüter voraus. Zwar verweist § 4 \nAbs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz LG NRW auf die Ziele des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, nimmt aber nicht § 1 Abs. 2 LG NRW in Bezug. Es kommt daher \nnicht darauf an, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, im Rahmen der Abwägung \nvorrangige anderweitige Ansprüche an die Natur den Eingriff unausweichlich geboten \nerscheinen lassen. Dementsprechend ist es systemfremd, wenn das \nVerwaltungsgericht die Erforderlichkeit eines Ausgleichs zur Verwirklichung der Ziele \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegend damit verneint, dass die \nNatur und Landschaft von vornherein mit vorrangigen Interessen - nämlich denen \ndes Hochwasserschutzes - belastet gewesen sei und der Eingriff der Verwirklichung \neben dieser gewichtigen Belange gedient habe, so dass der Natur hier kein \nSonderopfer auferlegt worden sei. Eine Ausgleichsverpflichtung trifft gerade auch die \nTräger von Anlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liegt,\n\n119\n\nvgl. zu § 8 BNatSchG a.F. etwa: BVerwG, \nBeschluss vom April 2002 - 4 B 15/02 -, BauR 2002, \n1835,\n\n120\n\ndie also andere Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft \nstellen als die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Auf die von den \nBeteiligten aufgeworfene Frage, inwieweit das Fällen der Pappelreihen aus der \nsubjektiven Sicht des Klägers oder jedenfalls rein objektiv der Standfestigkeit des \nDammes und damit dem Hochwasserschutz gedient hat, kommt es demnach auch \nim Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit nicht an. \n\n121\n\nOb die Erforderlichkeit eines Ausgleichs anders zu beurteilen ist, wenn die \nGefahren, denen durch die Beseitigung von Bäumen Rechnung getragen wird, von \nihrem Erhaltungszustand ausgehen,\n\n122\n\n- zum Baumschutz insoweit: OVG NRW, Urteil \nvom 15. Juni 1998 - 7 A 756/96 -\n\n123\n\nkann vorliegend dahinstehen. Die von den Pappelreihen nach Ansicht des \nKlägers und des Beigeladenen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des \nIsselsdammes und damit für den Hochwasserschutz gründeten nicht im biologischen \nVerfall der Bäume.\n\n124\n\n5. Schließlich hat die Beklagte auch dem Erfordernis der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBNatSchG a.F. vorgegebenen Fristbestimmung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW \nhinreichend Rechnung getragen. Der Ausgleich soll zeitnah zum Eingriff \nvorgenommen werden,\n\n125\n\nvgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., \nRdnr. 12,\n\n126\n\nweil eine Kompensation der Eingriffsfolgen in einem überschaubaren Zeitraum \nerstrebt wird, in der Regel innerhalb weniger Jahre.\n\n127\n\n- Vgl. auch Durner, a.a.O., S. 604 m.w.N.\n\n128\n\nAndererseits waren die tatsächlichen Schwierigkeiten und Gegebenheiten bei der \nDurchführung der Ausgleichsmaßnahmen - hier die Pflanzperioden - zu \nbeachten.\n\n129\n\n- Vgl. Schink, a.a.O., S. 1399.\n\n130\n\nWegen des Zeitablaufs hat sich die konkrete Frist allerdings inzwischen erledigt und \ndie Beklagte muss zur Durchsetzung ihrer Verfügung eine neue Frist setzen.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine \nErstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in \nBetracht, weil er sich mangels Antragsstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt \nhat.\n\n132\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n133\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/8-a-4676-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/8-a-4676-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291445","retrieved":"2026-07-09 03:11:32.908217+00:00"}}