{"status":"available","doknr":"OLD291444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.8A3607.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"8 A 3607/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 27. Juni 2002 für wirkungslos erklärt, soweit es den Klageantrag auf \nHerausgabe der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der vormaligen Firma \nH.u.G. H. Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, in Form der \nBürgschaftserklärung der Kreissparkasse L. vom \n30. Januar 1995 bei der Beklagten hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von \n202.180,- DM an die Klägerin sowie den Klageantrag auf Feststellung der \nordnungsgemäßen Rekultivierung des Abgrabungsgeländes durch die \nRechtsvorgängerin der Klägerin betrifft.\n\nIm übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2002 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte \nje zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma H. und G. H. Verkaufs- und\nVertriebsgesellschaft mbH & Co.KG. Diese betrieb auf den Grundstücken in der\nGemarkung N. bach -I. (alt), Flur 8, Flurstücke 3 und 4 auf einer Fläche von\nca. 60 950 qm eine Trockenabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies. Das\nGelände liegt im Außenbereich der Stadt N. bach und wurde früher\nlandwirtschaftlich genutzt.\n\n3\n\nDie Abgrabung, Wiederverfüllung und Herrichtung (Rekultivierung) der\nGrundstücke war der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid der\nBezirksregierung Düsseldorf vom 25. Februar 1988 genehmigt worden. Mit diesem\nBescheid wurde eine der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 15. September\n1982 erteilte Genehmigung zur Abgrabung und Herrichtung sowie zur\nWiederverfüllung der Grundstücke insgesamt neu gefasst. Gemäß der\nAbgrabungsgenehmigung vom 25. Februar 1988 darf für die Verfüllung\nausschließlich Abraum aus dem Abgrabungsbereich und reiner Bodenaushub, d.h.\nnicht nachteilig verändertes natürliches Locker- und Festgestein verwendet werden.\nEine Verfüllung mit Bauschutt o.ä. wird ausdrücklich nicht zugelassen. \n\n4\n\nDie Genehmigung wurde unter Befristungen (Nr. 1), Bedingungen (Nr. 2) und\nAuflagen (Nr. 3) erteilt. In Ziffer 2.01 der Bedingungen heißt es u.a.:\n\n5\n\n\"Die gemäß § 10 AbgrG zur Sicherung der\nHerrichtung (Rekultivierung) der zur Abgrabung\ngenehmigten Flurstücke zu leistende Sicherheit wird\nneu festgesetzt auf 327.000,--DM. ...\n\n6\n\nDie Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung\nrichtet sich nach § 10 Abgrabungsgesetz. Die\nSicherheit kann auch für die Beseitigung von\nSchäden in Anspruch genommen werden, die durch\nAbweichung von evtl. Herrichtungspflichten\nentstehen (§§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2 AbgrG). ...\n\n7\n\nDie Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen\nund die anschließende - ggf. teilweise - Freigabe der\nSicherheitsleistung sind von Ihnen nach Abschluss\nder Herrichtung des gesamten Grubengeländes beim\nOberstadtdirektor N. bach und mir zu\nbeantragen.\"\n\n8\n\nDie Auflagen enthalten u.a. folgenden Regelungen:\n\n9\n\n\"3.11\nDer Mutterboden ist in voller Mächtigkeit von 30 cm\nsorgfältig und getrennt von der ebenfalls vor der\nAbgrabung zu entfernenden Schicht aus 70 cm\nmächtigem lehmigem Schluff (insgesamt also ca.\n100 cm) auf der gesamten Abgrabungsfläche je nach\ndem Vorrücken des Baggerbetriebes abschnittsweise\nabzutragen, zur späteren Wiederverwendung\ngetrennt von anderem Abraum sachgemäß in Mieten\nzu lagern und mit geeigneten Mitteln lebend zu\nerhalten. Für diese Arbeiten gilt DIN 18915.\"\n\n10\n\n\"3.4.2\nZur Rekultivierung, d.h. zur Wiederverfüllung auf das\nUrsprungsniveau, darf in das Grubengelände - wie\neinleitend bereits beschrieben - nur reiner, neutraler\nBodenaushub verwendet werden. Bodenaushub\numfasst natürlich gewachsene, nicht kontaminierte\nBoden- und Felsarten, die beim Tief- und Erdbau\nausgehoben oder abgetragen werden und die keine\nwasserverunreinigenden Stoffe (z.B. Öle, Teere,\nchemische Rückstände und Abfälle aus Gewerbe-\nund Industriebetrieben, keine organischen Abfälle\nwie z.B. Papier, Hausmüll, Baustellenabfälle und\nGrünabfälle) enthalten. Bevor Bodenaushub zur\nVerfüllung gelangt, ist dessen Qualität, wie\nnachstehend unter Ziffer 3.43 bis 3.45 festgelegt,\nnachzuweisen.\"\n\n11\n\n\"3.5.3\nDie in Anspruch genommenen Flächen sind nach\nFortschreiten der Verfüllung mit dem gelagerten\nMutterboden in mindestens 30 cm Stärke\nabzudecken.\"\n\n12\n\n\"3.5.4\nVor Aufbringen des Mutterbodens ist zunächst eine\n70 cm starke Deckschicht aus bindigem Material\naufzutragen.\"\n\n13\n\nDie Abgrabungsgenehmigung wurde auf die Widersprüche der Rechtsvorgängerin\nder Klägerin mit Abhilfebescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom\n10. August 1989 hinsichtlich der Nebenbestimmungen in Nr. 3.25, 3.32, 3.43, 3.44\nund 3.45 teilweise geändert und die Sicherheitsleistung auf 257.000,--DM\nfestgesetzt. \n\n14\n\nNach Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen für Teilflächen des\nAbgrabungsgeländes und teilweiser Freigabe der Sicherheitsleistung hielt die\nBeklagte als nach Änderung des Abgrabungsgesetzes zum 20. Juli 1994 nunmehr\nzuständige Behörde noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 202.180,--DM (=\n103.373,--Euro) in Form einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft\nder Kreissparkasse L. zurück.\n\n15\n\nUnter dem 4. März 1996 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die\nDurchführung eines Schlussabnahmetermins. Beim Ortstermin am 30. April 1996\nstellte die Beklagte Mängel des Oberbodens fest; insbesondere waren zahlreiche\nGesteinsbrocken in der obersten Erdschicht vorgefunden worden. In der Folgezeit\nnahm die Rechtsvorgängerin der Klägerin Nachbesserungen vor, indem erneut\nMutterboden aufgetragen sowie Lockerungsmaßnahmen zur Aufbrechung der\nBodenverdichtungen durchgeführt wurden.\n\nUnter dem 10. Juli 1997 bat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte um\nAbnahme der Restflächen. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 1997 wies sie\nunter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen des\nDiplomagraringenieurs X. vom 10. Juni 1996, 28. August 1996 und 20. Juni 1997\ndarauf hin, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Rekultivierung nunmehr erfolgt\nsei und beantragte einen Abnahmetermin innerhalb der nächsten 14 Tage.\n\n16\n\nDie Beklagte holte nach Durchführung einer weiteren Ortsbesichtigung eine\nschriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. C. von der Landwirtschaftskammer\nRheinland vom 1. Dezember 1997 ein, in der festgestellt wird, dass durch die\nnesterweise Vernässung der Böden die horizontale wie vertikale Homogenität des\nGefüges nachhaltig gestört und eine gezielte, den Zielvorstellungen des integrierten\nPflanzenbaues angemessene Bewirtschaftung erheblich erschwert sei.\n\n17\n\nBereits zuvor hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 17. Oktober 1997 Klage\nerhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Zurückbehaltung der\nSicherheitsleistung durch die Beklagte könne nicht auf § 10 AbgrG gestützt werden.\nZweck der Sicherheitsleistung sei die Sicherung einer angemessenen Herrichtung\ndes Abgrabungsgeländes. Die Sicherheitsleistung diene ferner der Erfüllung der\nNebenbestimmungen. Die Herrichtung sei den Stellungnahmen des Gutachters X.\nzufolge vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen. Damit sei die erforderliche\nRechtsgrundlage für die Erbringung einer Sicherheitsleistung entfallen und die\nSicherheit herauszugeben. Die Behauptungen von Prof. C. seien nicht belegt und\nwürden bestritten. Im übrigen sei die Stellungnahme nicht geeignet, die vom\nGutachter X. getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Dass die ursprünglich\nvom Eigentümer praktizierte Fruchtfolge (Zuckerrüben/Kartoffeln/Getreide) derzeit\nunmöglich sei, beruhe darauf, dass der natürliche Aufbau der Böden mit den\nunterliegenden Kies- und Sandschichten, die zur Ableitung des Wassers beigetragen\nhaben, vollkommen verändert sei. Es sei ein Zeitraum von zehn Jahren erforderlich,\num die ursprüngliche Ertragsfähigkeit des Bodens wiederherzustellen. Hierzu bedürfe\nes einer angepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Klägerin schulde\nnach der Abgrabungsgenehmigung lediglich die Herrichtung zur Nutzbarkeit als\nlandwirtschaftliche Fläche. Nr. 3.42 der Nebenbestimmungen des\nGenehmigungsbescheides sehe nicht vor, dass der Bodenaushub frei von jeglichen\nFremdbestandteilen sein müsse und kein sauberer Bauschutt unterhalb der seit jeher\nanerkannten Toleranzschwelle beigefügt sein dürfe. Angesichts der durchgeführten\nTiefenlockerung sei es durchaus möglich, dass sich der humose Oberboden mit dem\nverfüllten Bodenaushub mit geringen Anhaftungen von Bauschutt vermischt habe.\nDas Auftauchen geringer Bauschuttmengen könne einen für den Einbehalt der\nSicherheitsleistung relevanten Verstoß gegen die Auflagen zur Herrichtung nicht\nbelegen. Die Behörde sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dazu verpflichtet,\nalsbald nach Kenntnis von Verstößen gegen Nebenbestimmungen eine\nEntscheidung darüber herbeizuführen, ob und in welcher Form Maßnahmen vom\nAbgrabungsunternehmer verlangt werden. Die Freigabe der Sicherheitsleistung sei\nschon wegen der verstrichenen Zeit seit der Abnahme durch die Beklagte, ohne dass\neine Ordnungsmaßnahme ergriffen worden sei, zwingend. Der Feststellung eines der\nKlägerin zurechenbaren Schadens bedürfe es daher nicht. Aus den Nrn. 3.42 und\n4.43 sowie 3.53 bis 3.59 lasse sich eine unzureichende Rekultivierung nicht\nherleiten. Das verfüllte Gelände stelle keine Gefahr für die in § 3 Abs. 3 AbgrG\ngenannten Schutzgüter dar. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers scheide\ngemäß den Prüfberichten des Ingenieurbüros Dr. K. & Partner vom\n26. Juni 2000 und 4. Februar 2002 aus. Diese enthielten auch die Feststellung, dass\nAnhaltspunkte, die auf Schadstoffe im Verfüllmaterial schließen ließen, nicht\nersichtlich seien. Im Hinblick auf Schaden und verletzte Rechtsgüter trage die\nBeklagte die Substantiierungs- und Beweislast. \n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, die von der\nRechtsvorgängerin der Klägerin, der\nvormaligen Firma H.u.G. H. Verkaufs- und\nVertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, in Form\nder Bürgschaftserklärung der Kreissparkasse\nL. vom 30. Januar 1995 (Aktenzeichen\n521/1 su-jg 8312 810003) bei der Beklagten\nhinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von\nDM 202.180,- DM an die Klägerin\nherauszugeben;\n\n20\n\n2.\n\n21\n\n3. festzustellen, dass die Rechtsvorgängerin\nder Klägerin das Abgrabungsgelände\nordnungsgemäß rekultiviert hat;\n\n22\n\n4.\n\n23\n\n5. festzustellen, dass die Weigerung der\nBeklagten, die hinterlegte Sicherheitsleistung\nnach Abschluss der Herrichtung des\nAbgrabungsgeländes im Juni 1997 frei zu\ngeben, rechtswidrig war.\n\n24\n\n6.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie hat vorgetragen, das Abgrabungsgelände sei nicht vollständig und\nordnungsgemäß hergerichtet worden. Nach der Ortsbesichtigung von der\nLandwirtschaftskammer am 7. November 1997 sei gutachterlich festgestellt worden,\ndass das Gelände derzeit nicht landwirtschaftlich nutzbar sei. Mit schwerem\nlandwirtschaftlichem Gerät zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung sei das\nGelände wegen der verschiedenen Verdichtungen derzeit nicht befahrbar. Wegen\nberechtigter Zweifel an der ordnungsgemäßen Rekultivierung des Grubengeländes\nsei eine Endabnahme der Grube und eine Herausgabe der Sicherheitsleistung\nabgelehnt worden. Im Gutachten von Prof. C. werde belegt, dass der Boden\nentgegen den Nebenbestimmungen zur Abgrabungsgenehmigung nicht\nordnungsgemäß aufgelockert und der ursprüngliche Mutterboden wohl nicht wieder\naufgebracht worden sei. Für den Grubenbereich sei eine landwirtschaftliche Nutzung\nfestgesetzt worden. Der Sicherung dieses Nutzungszwecks dienten die\nNebenbestimmungen in Nrn. 3.42 und 3.43 sowie 3.53 bis 3.59. Diese Nutzung der\nFläche sei nach dem Gutachten im jetzigen Zustand nicht möglich. Bei einer weiteren\nOrtsbesichtigung am 14. Oktober 1999 sei festgestellt worden, dass sich in\nTeilbereichen Bauschutt an der Oberfläche befinde. Das sei nach der Genehmigung\nein unzulässiges Verfüllmaterial für die obersten Horizonte. Wäre den Auflagen\nentsprechend verfahren worden, hätte sich an der Mutterbodenqualität nichts\ngeändert. Die Sicherheitsleistung werde in Anspruch genommen, sobald das\nKlageverfahren seinen Abschluss gefunden habe.\n\n28\n\nDas Gericht hat zur Frage, ob die Rekultivierung des Abgrabungsgeländes den\nAnforderungen entspricht, die in der Abgrabungsgenehmigung und nachfolgenden\nÄnderungen geregelt sind, Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren X. und\nC. als sachverständige Zeugen sowie des Verfüllwartes Herrn S. als\nZeugen.\n\n29\n\nDurch Urteil vom 27. Juni 2002, zugestellt am 26. Juli 2002, hat das\nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freigabe der\nvon ihrer Rechtsvorgängerin geleisteten Sicherheit, da der Rechtsgrund für die\nLeistung noch fortbestehe. Rechtsgrund sei die Sicherung der Herrichtung, die\nihrerseits gemäß den Auflagen der Abgrabungsgenehmigung zu erfolgen habe. Die\nBerechtigung der Behörde, unter den Voraussetzungen des § 10 Satz 2 AbgrG NRW\ndie Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, schließe die gesetzlich nicht\nausdrücklich geregelte Befugnis ein, die Sicherheitsleistung so lange festzuhalten,\nals der durch Tatsachen begründete Verdacht bestehe, dass von der\nAbgrabungsgenehmigung und/oder den Auflagen abgewichen worden sei und es\ndadurch zu Schäden an den Rechtsgütern des § 3 Abs. 3 AbgrG kommen könne.\nDes vollen Beweises hierfür bedürfe es daher nicht. Es bestehe der konkrete\nVerdacht, dass die Klägerin gegen mindestens zwei wesentliche Auflagen der\nAbgrabungsgenehmigung verstoßen habe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest,\ndass die Verfüllung der beiden letzten Schichten entgegen der Auflagen in Nrn. 3.11,\n3.12, 3.53 und 3.54 nicht ausschließlich mit zuvor zwischengelagertem Mutterboden\nund Schluff, sondern auch mit angeliefertem Fremdmaterial erfolgt sei. Ferner\nbestehe aufgrund der vom Zeugen X. im Sommer 1996 festgestellten\nBodenverdichtungen der begründete Verdacht, dass gegen die Auflage Nr. 3.55\nverstoßen worden sei, indem die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Rekultivierung\nnicht nur bei trockener Witterung vorgenommen und/oder es unterlassen habe, auch\nvor Aufbringung der Mutterbodenschicht den Boden zu lockern. Infolge dieser\nVerstöße bestehe die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des Bodens in seiner\nFunktion als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Der Boden sei nach dem\nInhalt der Abgrabungsgenehmigung in seiner Eigenschaft als\nerwerbslandwirtschaftlich nutzbare Fläche geschützt. Die Möglichkeit der\nBewirtschaftung des Bodens sei aufgrund der vorgefundenen Einschlüsse in Gestalt\nvon Holzresten, Steinen und Bauschutt sowie aufgrund der übermäßigen\nVerdichtung gefährdet. Durch die Verstöße bestehe ferner die Gefahr einer\nnachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes. Wenn die landwirtschaftliche\nNutzung nicht wieder aufgenommen werden könne, entstehe eine mit Unkraut\nbesetzte Brache, die inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen einen Fremdkörper\ndarstelle und geeignet sei, von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter\nals belastend empfunden zu werden. Ein etwa zu langes Zuwarten der Beklagten mit\nweiteren Maßnahmen sei für die Frage des Vorliegens der Freigabevoraussetzungen\nunerheblich. \n\n30\n\nAm 8. August 2002 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie\naus: Weder das Abgrabungsgesetz noch die Abgrabungsgenehmigung enthielten\nBestimmungen über die an die Freigabe der geleisteten Sicherheit zu stellenden\nAnforderungen, so dass es sich um einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruch handele. Die Herausgabe der Sicherheit habe unter\nBerücksichtigung von Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 AbgrG zu erfolgen, wenn\nkeine Abweichung von der Genehmigung und den Auflagen vorliege, durch die\nSchäden entstehen könnten. Es sei auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit gegeben seien. Die\nBeweisaufnahme habe den Nachweis, dass bei der Ausführung der\nRekultivierungsarbeiten von den Auflagen der Abgrabungsgenehmigung abgewichen\nworden sei, nicht erbracht. Das Zufahren von zusätzlichem Material zur Verfüllung\nder letzten 100 cm sei deshalb erforderlich gewesen, weil auf dem Gelände vor dem\nAbtragen des Erdreichs nicht flächendeckend eine Schicht von 30 cm Mutterboden\nund 70 cm lehmigem Schluff vorhanden gewesen sei. Der zugefahrene\nBodenaushub sei nicht mit Bauabfällen verunreinigt gewesen. Der Zeuge C.\nhabe eigene repräsentative Untersuchungen des Abgrabungsgeländes nicht\nvorgenommen. Auch könnten Fremdbestandteile nach Abschluss der\nRekultivierungsarbeiten im Juni 1997 aufgebracht worden sein. Ein Verstoß gegen\ndie Auflage Nr. 3.55 liege nicht vor. Eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der\nKlägerin wegen Unerweislichkeit der ordnungsgemäßen Herrichtung des Geländes\nscheide aus. Ein etwaiger Verstoß gegen die Auflage sei durch die im Juni 1997\ndurchgeführten Tiefenlockerungen geheilt. Es fehle jedenfalls an einer Gefährdung\nder in § 3 Abs. 3 AbgrG genannten Schutzgüter. Geschützt sei die Funktion des\nvorhandenen Bodens; dieser werde durch die Abgrabung zulässigerweise\nunwiederbringlich zerstört. Die Abgrabungsgenehmigung setze lediglich voraus, dass\nauf der rekultivierten Fläche überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei.\nDas sei zu bejahen. Etwaige Fremdstoffe in störender Größe könnten beseitigt\nwerden und berechtigten die Beklagte nicht zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung\nin voller Höhe. Im Hinblick auf die Brachfläche fehle es bereits an einem der Klägerin\nzurechenbaren Eingriff in das Landschaftsbild. Es könne ihr nicht angelastet werden,\nwenn der Grundstückseigentümer die grundsätzlich kulturfähigen Flächen stillgelegt\nhabe. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht gegeben. Ferner sei\nnicht belegbar, dass infolge einer Brachfläche eine erhebliche oder nachhaltige\nBeeinträchtigung des Naturhaushaltes zu erwarten stehe. Die Klägerin habe auch ein\nberechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, da sie beabsichtige, gegen\ndie Beklagte Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Beklagte habe\nschuldhaft gegen die Amtspflicht zur sachgemäßen Sachverhaltsaufklärung\nverstoßen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat ein Gutachten des Ingenieurbüros Dr. U. & Partner GmbH\nvom 15. Juli 2003 zur Untersuchung der oberflächennahen Auffüllungsböden im\nBereich des Abgrabungsgeländes zur Feststellung ihrer Eignung im Hinblick auf eine\nlandwirtschaftliche Nutzung eingeholt. Sie hat daraufhin der Klägerin die\nEndabnahme der Abgrabung bestätigt und die Rückgabe der Bürgschaftserklärung\nveranlasst. Hinsichtlich der mit der Klage begehrten Herausgabe der\nSicherheitsleistung sowie der Feststellung der ordnungsgemäßen Rekultivierung\nhaben die Klägerin und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n32\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n34\n\n1. festzustellen, dass die Weigerung der\nBeklagten, die hinterlegte Sicherheitsleistung\nnach Abschluss der Herrichtung des\nAbgrabungsgeländes im Juni 1997 frei zu\ngeben, rechtswidrig war,\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nhilfsweise\n\n37\n\n3. festzustellen, dass die Ablehnung der\nEndabnahme im Juli 1997 rechtswidrig\nwar,\n\n38\n\n4.\n\n39\n\nhilfsweise\n\n40\n\n5.festzustellen, dass die Ablehnung der\nEndabnahme rechtswidrig war. \n\n41\n\n6.\n\n42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nSie trägt vor, dass aufgrund der Feststellung des Gutachters, dass Boden mit\nBauschuttbeimengungen aufgebracht worden sei, feststehe, dass die Klägerin gegen\ndie Abgrabungsgenehmigung verstoßen habe. Nach Abwägung der nunmehr zu\nergreifenden Maßnahme - Abtragung der oberen Bodenschicht - habe sie sich unter\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dazu entschlossen, die\nBauschuttbeimengungen auf Basis des Gutachtens zu tolerieren.\n\nWegen des Ergebnisses der Bodenuntersuchung wird auf das Gutachten des\nIngenieurbüros Dr. U. & Partner GmbH vom 15. Juli 2003 Bezug genommen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nverwiesen.\n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDas Verfahren ist einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu\nerklären, soweit es den Klageantrag auf Herausgabe der von der Rechtsvorgängerin\nder Klägerin, der vormaligen Firma H.u.G. H. Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft\nmbH & Co.KG, in Form der Bürgschaftserklärung der Kreissparkasse L. vom 30.\nJanuar 1995 bei der Beklagten hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von\n202.180,- DM an die Klägerin sowie den Klageantrag auf Feststellung der\nordnungsgemäßen Rekultivierung des Abgrabungsgeländes durch die\nRechtsvorgängerin der Klägerin betrifft (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269\nAbs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Insoweit haben die\nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nDie gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassene\nBerufung der Klägerin hat, soweit das Verfahren sich nicht erledigt hat, keinen Erfolg.\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch anhängig ist, zu Recht\nabgewiesen. \n\n47\n\n1. Es kann offen bleiben, ob die Feststellungsklage hinsichtlich des Klageantrags\nzu 1. zulässig ist oder ob das auf die Vorbereitung eines späteren Schadensersatz-\noder Entschädigungsprozesses gestützte berechtigte Interesse der Klägerin an der\nFeststellung fehlt, weil die Klägerin sogleich das zuständige Zivilgericht hätte anrufen\nkönnen. Die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Weigerung der Beklagten,\ndie hinterlegte Sicherheitsleistung nach Abschluss der Herrichtung des\nAbgrabungsgeländes im Juni 1997 freizugeben, war rechtmäßig. Die Beklagte war\nzur Abnahme der Rekultivierungsarbeiten nicht verpflichtet. Sie durfte die\nSicherheitsleistung zurückhalten, weil das Risiko kostenintensiver\nRekultivierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme gegeben war. Es lagen\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre\nRekultivierungspflicht nicht erfüllt hat.\n\n48\n\nRechtsgrundlage für die Forderung einer Sicherheitsleistung ist § 10 Satz 1 des\nGesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979. Danach ist die\nAbgrabungsgenehmigung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.\nGemäß § 10 Satz 2 AbgrG kann die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen\nwerden, um Schäden, die durch Abweichung von der Genehmigung und den\nAuflagen entstehen, auszugleichen oder beseitigen zu lassen. Über die Freigabe\neiner geleisteten Sicherheit entscheidet nach § 10 Satz 3 AbgrG die\nGenehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für das Zurückhalten der\nSicherheitsleistung bzw. deren Freigabe sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.\nSie ergeben sich aber aus dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung. Diese zielt\nauf die Pflicht des Abgrabungsunternehmers, die durch Abgrabungen verursachten\nLandschaftsschäden durch eine sinnvolle Herrichtung des ausgebeuteten Geländes\nzu beseitigen und das Abbau- und Betriebsgelände nach Abschluss der\nAbgrabungen wieder nutzbar zu machen. \n\n49\n\nVgl. Begründung zu § 2 des Gesetzesentwurfs\nder Landesregierung, Landtags-Drucksache\n7/1780.\n\n50\n\nDem Verursacherprinzip folgend obliegt die Verpflichtung zur\nOberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen\nGeländes während und nach Abschluss der Abgrabung dem Unternehmer, der durch\ndie Abgrabung Schädigungen des Naturhaushaltes und eine Verunstaltung des\nLandschaftsbildes verursacht (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 AbgrG). Die Herrichtung ist\nfür den Abgrabungsunternehmer allerdings regelmäßig von geringerem Interesse,\nweil sie ihm keine wirtschaftlichen Vorteile bringt. Die mit den\nRekultivierungsmaßnahmen verbundenen Aufwendungen sind oft erheblich und über\neinen langen Zeitraum notwendig. Daher besteht die Gefahr, dass der\nAbgrabungsunternehmer die Rekultivierungsarbeiten nach beendeter Abgrabung\nnicht oder nicht vollständig durchführt und das abgebaute Gelände nicht wieder einer\nsinnvollen Nutzung zugeführt wird. Dadurch können dauerhafte Störungen des\nNaturhaushalts und des Landschaftsbildes eintreten. Zudem kann das Risiko, dass\nein privates Unternehmen nach Beendigung der Abgrabung und damit nach dem\nWegfall der aus dem Betrieb erzielten Einkünfte zahlungsunfähig wird oder sonst\nnicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, beträchtlich sein. In beiden\nFällen wäre eine Herrichtung nur noch im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der\nAllgemeinheit erreichbar. Zur Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos sieht die\nVorschrift des § 10 Satz 1 AbgrG deshalb vor, dass die Genehmigung von der\nLeistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird. Zweck der Sicherheitsleistung ist\nes sicherzustellen, dass der Abgrabungsunternehmer die erforderlichen\nRekultivierungsmaßnahmen auch wirklich auf seine Kosten durchführt und das Risiko\neiner etwaigen Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf nach Beendigung der Abgrabung\nerforderliche, oft erheblich kostenaufwändige Maßnahmen zur Beseitigung der\nLandschaftsschäden auf jeden Fall den unmittelbaren Verursacher trifft, der zugleich\nwirtschaftlicher Nutznießer der Abgrabung ist, und nicht zu Lasten der Allgemeinheit\ngeht.\n\n51\n\nZu einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung:\nBVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6/91 -,\nBVerwGE 89, 215; OVG NRW, Urteil vom 30.\nAugust 1999 - 21 A 2945/96 -; zu einer\nnaturschutzrechtlichen Sicherheitsleistung: VGH\nMannheim, Urteil vom 28. Juli 1983 - 2 S 299/81 -,\nNuR 1984, 102. \n\n52\n\nDie Genehmigungsbehörde kann die Sicherheitsleistung festhalten, soweit und\nsolange sie zur Sicherstellung der Rekultivierung erforderlich ist, d.h. ein\nSicherungsbedürfnis besteht. Die Sicherheitsleistung ist an die zu sichernden\nVerpflichtungen gebunden. Zulässiger Umfang und zulässige Dauer der\nSicherheitsleistung bestimmen sich nach Umfang und Dauer einer\nordnungsgemäßen Rekultivierung. Der Höhe nach richtet sich die festzusetzende\nSicherheitsleistung nach dem wirtschaftlichen Risiko der nicht ordnungsgemäßen\nUmsetzung der Rekultivierungspflicht. \n\n53\n\nVgl. Linke, Abgrabungsgesetz NRW, § 10 Anm.\nIII. \n\n54\n\nIn zeitlicher Hinsicht deckt die Sicherheitsleistung den Zeitraum bis zur\nvollständigen Erfüllung der Rekultivierungsmaßnahmen ab, wie sie in den\nNebenbestimmungen zur Abgrabungsgenehmigung konkretisiert sind. Eine\nSicherung ist danach so lange und soweit erforderlich, als bei der Rekultivierung\nAbweichungen von der Abgrabungsgenehmigung nicht ausgeschlossen werden\nkönnen; denn dann besteht das Risiko kostenaufwändiger Ersatzmaßnahmen zur\nSchadensbeseitigung fort. Ein Anspruch auf Freigabe der geleisteten Sicherheit\nbesteht demnach erst, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.\n\n55\n\nVgl. zur Sicherheitsleistung für Deponien:\nKunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz, Kommentar, § 32 Rz. 82; Nr. 3.2.3b der\nTA Abfall.\n\nDas ist dann der Fall, wenn die Rekultivierungspflicht der Abgrabungsgenehmigung\ngemäß erfüllt ist und eine Ersatzvornahme mithin nicht mehr in Betracht kommt.\n\n56\n\nDie Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Gegenstand der von\nder Beklagten nach der Abgrabungsgenehmigung vom 25. Februar 1988\ndurchzuführenden Abnahme. Die Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen\nbeinhaltet, ähnlich wie die bauordnungsrechtliche Abnahme von baulichen Anlagen,\ndie Feststellung, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Herrichtung des\nAbgrabungsgeländes erfüllt und die mit der Genehmigung verbundenen\nNebenbestimmungen eingehalten hat. Anschließend ist die Sicherheitsleistung\n- gegebenenfalls teilweise - freizugeben (vgl. Nr. 2.01 der Bedingungen der\nAbgrabungsgenehmigung, S. 5).\n\n57\n\nAusgehend von diesen Maßstäben war die Weigerung der Beklagten, die\nRekultivierungsmaßnahmen im Anschluss an die Nachbesserungsmaßnahmen der\nKlägerin im Juni 1997 abzunehmen und die Sicherheit freizugeben, berechtigt. Auf\nder Grundlage der der Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisse war nicht\nauszuschließen, dass die Rechtsvorgängerin das Abgrabungsgelände abweichend\nvon den Anforderungen der Genehmigung hergerichtet hat und daher weitere\nRekultivierungsmaßnahmen notwendig werden könnten. \n\n58\n\nNach dem Inhalt der Abgrabungsgenehmigung vom 25. Februar 1988 durfte zur\nRekultivierung der Abgrabung ausschließlich Abraum aus dem Abgrabungsbereich\nund reiner Bodenaushub verwendet werden. Eine Verfüllung mit Bauschutt war\nausdrücklich ausgeschlossen (Seite 2 der Genehmigung). Ferner war die\nRechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet, für die oberste, 1 m mächtige Schicht\nden zwischengelagerten ursprünglichen Boden zu verwenden. Gemäß den Auflagen\nNrn. 3.11, 3.12, 3.53 und 3.54 zur Abgrabungsgenehmigung durfte zur\nWiederverfüllung des Abgrabungsgeländes auf das Ursprungsniveau (nur) der\nursprüngliche Mutterboden sowie die darunter liegende Schicht aus lehmigem Schluff\naufgebracht werden. Auflage Nr. 3.11 verpflichtete die Rechtsvorgängerin der\nKlägerin, den Mutterboden in voller Mächtigkeit von 30 cm sorgfältig und getrennt\nvon der ebenfalls vor der Abgrabung zu entfernenden Schicht aus 70 cm mächtigem\nlehmigen Schluff (insgesamt also ca. 100 cm) auf der gesamten Abgrabungsfläche\nabzutragen, zur späteren Wiederverwendung getrennt von anderem Abraum\nsachgemäß in Mieten zu lagern und mit geeigneten Mitteln lebend zu erhalten. Der\nVerkauf und die sonstige Verwendung des Abraums war gemäß Nr. 3.12\nausdrücklich untersagt. Nach Fortschreiten der Verfüllung waren die in Anspruch\ngenommenen Flächen mit dem gelagerten Mutterboden \"in mindestens 30 cm Stärke\nabzudecken\" (Auflage Nr. 3.53). Vor Aufbringen des Mutterbodens war zunächst eine\n70 cm starke Deckschicht aus bindigem Material aufzutragen. Das Aufbringen von\nzugefahrenem Mutterboden war danach nicht zugelassen und hätte einer\nausdrücklichen nachträglichen Genehmigung bedurft.\n\n59\n\nDer Beklagten lagen nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten im Juni 1997\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen\ndiese Bestimmungen der Abgrabungsgenehmigung verstoßen hat. Bei den\nOrtsbesichtigungen am 31. Juli 1996, 9. Oktober 1996 und 16. Dezember 1996\nhatten Mitarbeiter der Beklagten bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland in dem\nan der Erdoberfläche sichtbaren Material Anteile von Kies, Bauschutt, Kabeln und\nHolz vorgefunden. An der Zusammensetzung des Bodens änderte sich durch die im\nAnschluss hieran am 5. Juni 1997 durchgeführten Tiefenlockerungsmaßnahmen\nnichts. Die aus den tatsächlichen Feststellungen resultierenden Zweifel an der\nordnungsgemäßen Rekultivierung vermochten die von der Klägerin vorgelegten\ngutachterlichen Stellungnahmen von Dipl.-Ing. X. nicht auszuräumen. Zwar sind\ndarin Bauschuttfunde nicht dokumentiert. Die Erkenntnisse des Gutachters beruhten\njedoch auf lediglich vier Grabungen bis in etwa 50 cm Tiefe und ließen schon im\nHinblick auf die Größe des Abgrabungsgeländes nicht den sicheren Schluss zu, die\ngesamte Fläche sei bauschuttfrei. Der Stellungnahme von Dipl.-Ing. X. vom 20.\nJuni 1997 war ferner nicht zu entnehmen, ob die Klägerin das Abgrabungsgelände\nder Genehmigung entsprechend hergerichtet und die Nebenbestimmungen\neingehalten hat. Sein gutachterlicher Auftrag beschränkte sich auf die Feststellung,\nob auf der verfüllten Teilfläche eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich ist.\nAuch der Verdacht der Beklagten, die Klägerin habe entgegen Nr. 3.11 und 3.53 der\nNebenbestimmungen den ursprünglichen Mutterboden verkauft und stattdessen\nminderwertiges Material aufgefahren, wurde durch die Untersuchungen des\nSachverständigen nicht widerlegt. Im Gegenteil weist Dipl.-Ing. X. in seiner\nStellungnahme vom 10. Juni 1996 ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob die\nobere, 1 m starke Deckschicht tatsächlich aus dem ursprünglich vorhandenen Boden\nbesteht, nur ein geologisches Gutachten klären könne. Seine Bodenproben\nbestärkten im übrigen die Vermutung, es handele sich um Fremdmaterial. Die\nBodenanalyse ergab schluffigen Sand, während es sich bei dem ursprünglichen\nBoden dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zufolge um sandigen Lehm\nhandelte. Dass zusätzlich angefahrenes Material in die Abdeckschicht eingebracht\nworden war, hat die Klägerin ausdrücklich zugestanden. Ferner lagen der Beklagten\ndas Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 7. November 1997 sowie die Stellungnahme\nvon Prof. Dr. C. von der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 1. Dezember\n1997 vor. Bei den 4 bis 6 Probegrabungen waren ebenfalls Einschlüsse von\nHolzresten, Steinen und Bauschutt festgestellt worden. Dass die Feststellungen des\nSachverständigen C. eine repräsentative Aussage in Bezug auf den Zustand der\ngesamten Fläche ebenso wenig zulassen wie zum Zeitpunkt sowie zur Art und Weise\ndes Aufbringens der Fremdstoffe, ist unerheblich. Bereits auf der Grundlage der\nstichprobenhaften Erkenntnisse lagen der Beklagten hinreichende tatsächliche\nAnhaltspunkte vor, dass die Klägerin gegen die Abgrabungsbestimmungen\nverstoßen und unzulässiges Material - fremden Mutterboden bzw. Bauschutt - verfüllt\nhaben könnte. Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin fremden Mutterboden\nverfüllt hat, steht im übrigen fest. Damit bestand das konkrete Risiko kostenintensiver\nNachbesserungsmaßnahmen mit dem Ziel, Bauschuttreste zu beseitigen bzw. den\nangefahrenen Boden auszutauschen. Angesichts der Größe des in Rede stehenden\nAbgrabungsgeländes war nicht auszuschließen, dass die für die\nSchadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten die Höhe der Sicherheitsleistung\nüberstiegen. Das berechtigte die Beklagte dazu, die Abnahme der Rekultivierung und\ndie Freigabe der Sicherheitsleistung nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten im\nJuni 1997 zu verweigern. \n\n60\n\nDie Beklagte war auch nicht in dem nachfolgenden Zeitraum bis zur Erledigung\ndes mit dem ursprünglichen (erstinstanzlichen) Klageantrag zu 1. verfolgten\nBegehrens verpflichtet, die Sicherheitsleistung herauszugeben. Neue Erkenntnisse,\ndie die dargelegten konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße\nRekultivierung entscheidend entkräftet hätten, lagen nicht vor. Vielmehr hat auch das\nvon der Beklagten eingeholte Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. U. &\nPartner GmbH vom 15. Juli 2003 bestätigt, dass zur Verfüllung des\nAbgrabungsgeländes Böden mit vereinzelten Bauschuttbeimengungen verwendet\nwurden und damit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der\nAbgrabungsgenehmigung gegeben ist. Zweifel an der Unparteilichkeit des\nGutachters und an seiner Sachkunde bestehen nicht. Dem Gutachten liegt eine\nsystematische und detaillierte Untersuchung der gesamten streitigen\nAbgrabungsfläche zugrunde. Hierzu wurde das Gelände in 5 Teilflächen unterteilt,\ndenen jeweils 2 Proben aus den Teufenbereichen 0,0-0,3 m und 0,3-1,0 m\nentnommen wurden. Sodann wurden diese Proben chemisch und bodenmechanisch\nauf die Parameter Wassergehalt/Trockensubstanz, Korngrößenverteilung und\norganischer Anteil, bestimmt über den Glühverlust, untersucht. Dabei wurden außer\nin der Teilfläche OB 5 in allen Proben aus dem Teufenbereich 0,3-1,0 m vereinzelte\nBauschuttbeimengungen von 5 Gew.% nachgewiesen. Aufgrund der\nEntnahmetiefen der Proben kann ausgeschlossen werden, dass die\nFremdbestandteile nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten von Dritten\naufgebracht wurden. Wenn in Übereinstimmung mit der Abgrabungsgenehmigung\ndas Gelände mit dem 1 m mächtigen ursprünglichen bzw. zugefahrenen Boden\nabgedeckt wurde, kann es sich bei den Bauschuttbeimengungen auch nicht um die\nReste der mit Ziegelbruch befestigten Fahrspuren handeln. Für die unter Beweis\ngestellte Behauptung der Klägerin, dass die vom Gutachter festgestellten\nEinschlüsse von Bauschutt im Bereich des Oberbodens des ehemaligen\nAbgrabungsgeländes in qualitativer und quantitativer Hinsicht ebenso auf den\nNachbargrundstücken vorzufinden seien, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es\nhandelt sich um eine aus der Luft gegriffene Behauptung, für die eine hinreichende\nTatsachengrundlage fehlt. Wenn es sich, wie die Klägerin behauptet, bei den\nNachbargrundstücken um seit Jahrhunderten bewirtschaftete Ackerflächen handelt,\nist das Vorhandensein von vergleichbarem (z.B. mit Kabelteilen vermischtem)\nBauschutt auch gänzlich unwahrscheinlich. Tatsächliche Anhaltspunkte für die unter\nBeweis gestellte Behauptung der Klägerin ergeben sich auch nicht daraus, dass auf\nden umliegenden Flächen ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Dipl.-\nIng. X. vom 28. August 1996 (Seite 3, Abschnitt \"3. Steinbesatz\") Kieselsteine und\nkleinere Gesteinsbrocken gefunden wurden. Der Stellungnahme sind keine Hinweise\nauf das Vorhandensein von Bauschutt auf den Nachbargrundstücken zu entnehmen.\nDie vom Gutachter erwähnten Steine sind natürliches, geologisches\nAusgangsmaterial, während es sich bei Bauschutt um künstliche Steine und\nsonstiges Material handelt, das typischerweise auf Baustellen verwendet wird. Der\nauf eine unzulässige Ausforschung gerichtete Beweisantrag war daher\nabzulehnen.\n\n61\n\nAufgrund der im hier maßgeblichen Zeitraum nicht ausgeräumten hinreichenden\nAnhaltspunkte für erhebliche Verstöße gegen die Abgrabungsgenehmigung vom 25.\nFebruar 1988 bestand das Risiko fort, dass für eine notwendige\nSchadensbeseitigung Kosten bis in Höhe der Sicherheitsleistung entstehen konnten.\nDies rechtfertigte die Zurückhaltung der Sicherheitsleistung. \n\n62\n\nAuf etwaige Bodenverdichtungen sowie auf die Frage, ob die durchgeführten\nTiefenlockerungsmaßnahmen erfolgreich waren, kommt es nach dem Vorstehenden\nnicht mehr an. Ebenso unerheblich ist, ob der Boden - ggf. unter welchen\nBedingungen - landwirtschaftlich genutzt werden kann. \n\n63\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die hier zu beantwortende\nFrage, ob die Beklagte berechtigt war, die Sicherheitsleistung zurückzuhalten, auch\nnicht darauf an, ob sie es möglicherweise pflichtwidrig unterlassen hat, mögliche\nSchäden wegen nicht ordnungsgemäßer Rekultivierung frühzeitig abzuklären und\ngegebenenfalls eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Ein etwaiger Verstoß der\nBeklagten gegen ihre Sachaufklärungspflicht mit der Folge, dass sich die Freigabe\nder geleisteten Sicherheit verzögert hätte, würde zwar einen\nSchadensersatzanspruch begründen können; als Schaden kämen etwa höhere\nZinsen für die längere Bereitstellung der Sicherheit in Betracht. Ein derartiger\nPflichtenverstoß würde jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Beklagte vor\nder endgültigen Klärung, ob beseitigungspflichtige Schäden bestehen, zur Rückgabe\nder Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Allein eine etwaige pflichtwidrige\nVerzögerung bei der Aufklärung möglicher Schäden begründet noch keine Pflicht zur\nRückgabe der Sicherheit, solange weiterhin das durch Tatsachen belegte Risiko\neiner kostenaufwändigen Ersatzvornahme zur Beseitigung von Schäden besteht.\n\n64\n\nEs bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, ob die Beklagte überhaupt\nverpflichtet war, ein weiteres Gutachten einzuholen, oder ob die Klägerin als Störerin\ndie ordnungsrechtliche Pflicht traf, den Umfang der - teilweise bereits feststehenden -\nVerstöße gegen die Abgrabungsgenehmigung aufzuklären.\n\n65\n\n2. Die Hilfsanträge sind - ungeachtet ihrer Zulässigkeit - ebenfalls unbegründet.\nNach den obigen Ausführungen war die Ablehnung der Endabnahme durch die\nBeklagte rechtmäßig.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit sie das noch\nanhängige Klagebegehren betrifft, und auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten\nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach § 161 Abs. 2\nVwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der\nBilligkeit entspricht es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens insoweit\naufzuerlegen, als sie dem Begehren der Klägerin auf Herausgabe der\nSicherheitsleistung (ursprünglicher Klageantrag zu 1.) entsprochen hat. Soweit die\nBeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. auf\nFeststellung der ordnungsgemäßen Rekultivierung des Abgrabungsgeländes für\nerledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die Kosten\naufzuerlegen, weil sie mit ihrer Klage nach den vorstehenden Ausführungen\nvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Danach war die Kostenlast zu teilen, weil\ndem ursprünglichen Klageantrag zu 1. einerseits und dem ursprünglichen\nKlageantrag zu 2. sowie den zuletzt gestellten Klageanträgen andererseits eine\nvergleichbare wirtschaftliche Bedeutung zukommt.\n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1\nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/8-a-3607-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/8-a-3607-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291444","retrieved":"2026-07-09 03:11:32.808442+00:00"}}