{"status":"available","doknr":"OLD291463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.2A1454.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"2 A 1454/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nBerufungsverfahren wird auf 16.361,34 EUR (= 32.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Dezember 1995 \nund dessen Widerspruchsbescheide vom 16. Januar \n1997 zu verpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n4\n\nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach der Aufgabe \nihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. \n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDer Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nscheitert schon daran, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit \neines Elternteils ist nichts ersichtlich. Da nach den Angaben der Klägerin zu 1. ihre \nverstorbene Mutter ukrainische Volkszugehörige war, kommt als möglicher deutscher \nVolkszugehöriger, von dem die Klägerin abstammen könnte, nur ihr verstorbener \nVater in Betracht. Den vorgelegten Unterlagen und den von der Klägerin zu 1. \ngemachten ergänzenden Angaben ist keine schlüssige Darlegung zu entnehmen, \ndass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes gewesen ist. \n\n8\n\nDa der Vater der Klägerin zu 1. 1906 geboren ist, ist die Frage, ob er deutscher \nVolkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen ist, rechtlich \nnach § 6 Abs. 1 BVFG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist deutscher \nVolkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner \nHeimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch \nbestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. \nDiese Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung des § 6 BVFG. Für ihre Auslegung kann daher auf die \nRechtsprechung zu der damaligen Fassung von § 6 BVFG zurückgegriffen \nwerden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C \n44.99 -, BVerwGE 112, 112.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung muss das Bekenntnis im Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die \ndeutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt \nworden sein. Für die ehemalige Sowjetunion, wo der Vater der Klägerin zu 1. sich \naufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da mit Beginn des \nRusslandfeldzuges dort die inneren allgemeinen Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen begannen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 \n- 9 C 40/92 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 \n= NVwZ-RR 1994, 295.\n\n12\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem \nentsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten \nWillen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser \nGemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein \nBekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen \nergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus \nhinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten \nobjektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 \n- 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; \nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, \nBuchholz, Sammel-und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295.\n\n14\n\nNach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass der Vater der \nKlägerin zu 1. sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Ein ausdrückliches Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. aus der \nZeit vor dem Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 \nhaben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist ein solches Bekenntnis \naus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Das Vorbringen der Kläger beschränkt \nsich insoweit auf die allgemeine Behauptung, der Vater der Klägerin zu 1., \nO. G. , habe in seiner Umgebung als Deutscher gegolten. Dies genügt aber \nnicht, um ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum \nnachvollziehbar darzutun, und zwar auch nicht für ein Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten. Es fehlt an einem konkreten Vortrag zum familiären Leben und \nden familiären Gepflogenheiten des Vaters für die Zeit vor Juni 1941. Es ist nichts \nnäher dazu vorgetragen, wo der Vater und dessen Vater, der Großvater der Klägerin \nzu 1., damals gelebt haben, wie die familiären Verhältnisse gewesen sind, welche \nSprachen damals in der Familie und im beruflichen Umfeld von beiden benutzt \nworden sind und inwieweit deutsche Traditionen gepflegt wurden. Der mit \ngerichtlicher Verfügung vom 22. Februar 2002 an die Kläger gerichteten \nAufforderung hierzu näher vorzutragen, sind sie nicht nachgekommen. Die Kläger \nhaben vielmehr durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2002 \nmitgeteilt, dass eine weitere Stellungnahme nicht mehr erfolgen werde.\n\n15\n\nZudem ist dem persönlichen Lebensschicksal des Vaters, so wie es von den \nKlägern dargestellt worden ist, nichts dafür zu entnehmen, dass dieser sich wirksam \nzum deutschen Volkstum bekannt hat. Verschiedene Umstände sprechen vielmehr \ndafür, dass sich der Vater gegenüber den sowjetischen Behörden vor dem \nmaßgeblichen Zeitpunkt zu einem anderen als dem deutschen Volkstum bekannt hat \nund deshalb von den sowjetischen Behörden nicht als deutscher Volkszugehöriger \nangesehen worden ist. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Bescheinigung \nder Kaderabteilung des Motorenbaubetriebs W.P.J. Baranov in Omsk vom 2. Juli \n1991 soll der Vater der Klägerin bis zum 18. August 1941 in diesem ursprünglich in \nT. angesiedelten Werk gearbeitet haben. Nach der vorgelegten Bescheinigung \nwurde das Werk im August 1941 nach Omsk verlegt. Auch der Vater der Klägerin zu \n1. soll nach Omsk gekommen sein. Schon diese Umstände sprechen vor dem \nHintergrund der historischen Zusammenhänge dagegen, dass der Vater der Klägerin \nzu 1. von den sowjetischen Behörden damals als deutscher Volkszugehöriger \nangesehen worden ist. Denn bereits kurz nach Beginn des deutschen Angriffs \nbegannen die umfassenden gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten \nZwangsevakuierungs- und Deportationsmaßnahmen. Der Befehl, alle Deutschen \nnicht nur aus den frontnahen, sondern auch den entlegeneren Gebieten ihrer \nbisherigen Ansiedlung gewaltsam zu entfernen, gehörte zu den ersten \nnichtmilitärischen Gegenmaßnahmen der sowjetischen Regierung. Die erste Phase \nfiel in die Monate von Juli bis Oktober 1941. Das Schicksal der deutschen \nBevölkerung, insbesondere in der Ukraine, war hauptsächlich davon abhängig, wann \ndie Siedlungsgebiete von deutschen Truppen erreicht wurden. Der Dnepr wurde \ndabei zur Trennungslinie. Dort kam der deutsche Angriff im August 1941 für kurze \nZeit zum Stehen. Erst im Zusammenhang mit den weiteren Angriffen in der Ukraine \nab Anfang September 1941 wurde er von deutschen Truppen überschritten. Aus den \nukrainischen Gebieten östlich des Dnepr wurde in diesen ersten Monaten die \ndeutsche Bevölkerung nahezu vollständig deportiert, insbesondere wurden alle \nMänner im Alter von 16 bis 60 Jahren nach Osten verschickt. In den westlich \ngelegenen Gebieten war von den ersten Deportationsmaßnahmen dagegen \nhauptsächlich die männliche Bevölkerung in diesem Alter betroffen. Gleichzeitig \nwaren die sowjetischen Behörden in den von dem deutschen Angriff unmittelbar \nbedrohten Gebieten bemüht, möglichst viele Industrieanlagen, landwirtschaftliche \nMaschinen, Viehherden und andere Güter nach Osten in Sicherheit zu bringen. \n\n16\n\nVgl. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der \nSowjetunion, Baden-Baden 1987, S. 303 ff; Eisfeld, \nDie Rußlanddeutschen, München 1992, S. 118 \nf.\n\n17\n\nDaraus ergibt sich, dass der Vater der Klägerin zu 1., wenn er noch bis August \n1941 in T. gelebt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den gegen die deutsche \nBevölkerung gerichteten Deportationsmaßnahmen betroffen gewesen wäre, wenn \nihn die sowjetischen Behörden noch als deutschen Volkszugehörigen angesehen \nhätten. Denn der Vater der Klägerin zu 1. war damals 35 Jahre alt, gehörte mithin zu \nder von den ersten Deportationsmaßnahmen besonders betroffenen Gruppe der \nerwachsenen männlichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, und T. liegt am \nOstufer des Dnepr. Insoweit wäre es auch plausibel, dass der Motorenbaubetrieb, in \ndem der Vater der Klägerin zu 1. damals gearbeitet haben soll, im August 1941 noch \nvon T. nach Omsk in Sibirien verlagert werden konnte und mit dem Betrieb \nauch die Belegschaft. Als Teil der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe \ngerichteten Deportationsmaßnahmen der sowjetischen Behörden lässt sich eine \nsolche Maßnahme allerdings nicht einordnen. Von den Klägern ist konkret auch \nnichts vorgetragen worden, was eine solche Einordnung rechtfertigen könnte.\n\n18\n\nDass es sich bei der behaupteten, kurz danach erfolgten Übersiedlung des \nVaters nach N. und der bis April 1945 ausgeübten Arbeit in einem Stahlwerk \num eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Deportationsmaßnahme \ngehandelt haben könnte, ist wenig wahrscheinlich. Denn es gibt keine konkreten \nBelege dafür, dass der Vater der Klägerin zu 1. in N. vertreibungstypischen \nBeschränkungen unterlegen hat. Eine Kommandanturüberwachung des Vaters dort \nist von den Kläger zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargetan worden. Die \npauschalen Angaben dazu in den Aufnahmeanträgen sind schon deshalb nicht \nplausibel, weil sie sich auch auf die Mutter bzw. Großeltern mütterlicherseits \nerstrecken, diese aber nach den Angaben der Kläger keine deutsche \nVolkszugehörigen waren. Aus den von den Klägern vorgelegten verschiedenen \nBescheinigungen ist weder etwas über eine Kommandanturüberwachung des Vaters \ndes Klägers zu 1. noch für seine Zugehörigkeit zur Trud-Armee ersichtlich, wie sie \nvon der Klägerin zu 1. in ihrer im Klageverfahren abgegebenen schriftlichen \nErklärung vom 18. März 1998 allgemein erwähnt wird.\n\n19\n\nGegen die Annahme, der Vater der Klägerin zu 1. habe sich bis zum Beginn des \ndeutschen Angriffs auf die Sowjetunion zum deutschen Volkstum bekannt und sei \nvon sowjetischen Behörden als solcher angesehen worden, spricht auch die \nTatsache, dass er bereits im Mai 1945 in die Ukraine nach T. zurückgekehrt ist \nund danach dort gelebt hat. Denn der deutschen Bevölkerungsgruppe war die \nRückkehr in die ehemaligen Siedlungsgebiete bis weit nach Kriegsende verwehrt. \nNoch im Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. Dezember 1955 über \ndie Aufhebung von Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer \nFamilienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden, ist festgelegt, dass die \nDeutschen nicht das Recht haben, in Gegenden zurückzukehren, aus denen sie \nverschickt worden sind.\n\n20\n\nVgl. Eisfeld, a.a.O., S. 131; Pinkus/Fleischhauer, \na.a.O., S. 358 f.\n\n21\n\nWäre der Vater der Klägerin zu 1. aufgrund eines entsprechenden Bekenntnisses \nvon sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden, \nwäre es nahezu ausgeschlossen, dass er schon bei Kriegsende in die Ukraine an \nseinen früheren Wohnort hätte zurückkehren und dort ohne weitere Beschränkungen \nleben können. Dem Vorbringen der Kläger sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu \nentnehmen, dass die Eltern der Klägerin zu 1. nach ihrer Rückkehr in die Ukraine \nBeschränkungen unterlegen hätten, die auf ein Vertreibungsschicksal hindeuten \nkönnten.\n\n22\n\nDie von den Klägern vorgelegten Unterlagen geben für ein bis zum Kriegsbeginn \nim Juni 1941 abgegebenes Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen \nVolkstum nichts her. Der ursprüngliche Eintrag im Sterberegister spricht im Gegenteil \ndafür, dass der Vater seitens der sowjetischen Behörden bis zu seinem Tod als \nukrainischer Volkszugehöriger angesehen worden ist. Die von der Klägerin zu 1. \n1993 herbeigeführte Änderung der Registereintragung ist in diesem Zusammenhang \nohne Aussagewert. Dass der Vater der Klägerin zu 1. in seinen 1955 und 1978 \nausgestellten sowjetischen Inlandspässen, die nach Angaben der Kläger heute nicht \nmehr vorhanden sind, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sein soll, ist \nnicht belegt. Die vorgelegte Bescheinigung der Behörde für Innere Angelegenheiten \nvom 28. März 1996 bestätigt nur den Umstand der Passausstellung, enthält aber \nkeine Aussage über den Nationalitäteneintrag. Dass der Vater der Klägerin zu 1. \ndarin als Deutscher bezeichnet wird, lässt keine weitergehenden Rückschlüsse zu, \nda die Bescheinigung aus einer Zeit stammt, nachdem die Klägerin zu 1. die \nNationalitäteneinträge ihres Vaters in Personenstandsregistern hat ändern lassen. \nAuch kann aus einem Nationalitäteneintrag in einem 1955 ausgestellten Pass nicht \nohne weiteres auf ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen \nVolkstum aus der Zeit vor dem 22. Juni 1941 geschlossen werden. Aus diesem \nGrunde kommt auch der Bescheinigung des Standesamtes der Stadt T. vom 2. \nOktober 1998 über die Änderung des Nationalitäteneintrags im Geburtsregister des \nVaters - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit - kein weitergehender \nAussagegehalt zu. Dies gilt auch für die in Ablichtung vorgelegte Personalkartei des \nBetriebes \"Saporosh Stahl\", die nach den Angaben der Kläger ebenfalls aus der \nNachkriegszeit stammen soll.\n\n23\n\nIm übrigen weist der Vortrag der Kläger weitere Ungereimtheiten auf, die ihn als \ninsgesamt nicht glaubhaft erscheinen lassen. Nach ihrem Vorbringen soll die Ehe der \nEltern erst im August 1956 offiziell registriert worden sein. Daraus wäre zu folgern, \ndass die Eltern der Klägerin zu 1. bis dahin in Urkunden mit verschiedenen und nicht \neinem gemeinsamen Familiennamen geführt worden sein können, zumal sich die \nEltern der Behauptung der Kläger zufolge zunächst illegal in der Ukraine aufgehalten \nhaben sollen. Gleichzeitig soll nach der Registrierung der Ehe auch der \nNationalitätseintrag des Vaters im Geburtsregister geändert, nicht aber eine neue \nGeburtsurkunde ausgestellt worden sein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die \nFrage, wie die Klägerin zu 1. 1965 einen Inlandspass auf den Namen G. , d.h. auf \nden Namen ihres Vaters, erhalten konnte, wenn sie bei der Beantragung dieses \nInlandspasses, wie von ihr behauptet, die ursprüngliche aus dem Jahr 1949 \nstammende Geburtsurkunde mit dem bezüglich ihres Vaters angeblich \nunzutreffenden Nationalitäteneintrag vorgelegt haben will. Dazu haben die Kläger \ntrotz gerichtlicher Aufforderung keine klarstellende Erklärung abgegeben.\n\n24\n\nHat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nfehlt es für einen Anspruch der Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung in einen solchen \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage.\n\n25\n\nEin Anspruch der Kläger zu 2. bis 4. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt nicht in Betracht. Denn sie sind keine \ndeutschen Volkszugehörigen. Der Kläger zu 2. ist nach den im Aufnahmeverfahren \ngemachten Angaben ukrainischer Volkszugehöriger. Die Kläger zu 3. und 4. erfüllen \nnicht das Merkmal der Abstammung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG), da beide Elternteile, \ndie Kläger zu 1. und 2., keine deutschen Volkszugehörigen sind.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 73 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/2-a-1454-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/2-a-1454-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291463","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.611685+00:00"}}